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BGH · II ZR 167/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 167/64

Er verhandelte im Bezember I960 mit der SflB den Bau und Vertrieb von Imprägniermaschinen zur Ausnutzung dieses Verfahrens, für die er Interessenten kannte. Dezember I960 sandte die Klägerin dieser Firma eine Auftragsbestätigung, in der als Kaufpreis 224 450 DM angegeben war. Unter dem 5* Januar 1961 wurde hierüber eine ’’gemeinsame Vertriebsvereinbarung” abgeschlossen, in der die Klägerin dem Beklagten das ausschließliche Vertriebsrecht für die von ihr gebauten Imprägnier-Maschinen einräumte. Januar 1961 von der Firma PBBeiTie Erklärung geben, nach der diese auf die Lieferung verzichtete und ihm die Verfügung über die Maschine überließ. Oktober 1963 einen von ihr ausgestellten Wechsel über 22 000,15 DM, den die Klägerin mit der Klage im Wechselprozeß geltend gemacht hat. Per Beklagte hat Klagabweisung beantragte- Er hat den Begebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Brohung mit der Begründung angefochten, die Klägerin habe ihm der Wahrheit zuwider erklärt, sie habe den Wechsel vom 3. Per Wechsel habe von der S0H solange prolongiert werden sollen, bis er einen anderen Abnehmer für die Maschine gefunden habe. Januar 1961 sei von der gekündigt worden und damit die Berechnung des Kaufpreises nach diesem Vertrag hinfällig geworden. Pas Bandgerieht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil entsprochen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten bis auf eine Abänderung bezüglich des Beginns und der Höhe der Verzinsung zurückgewiesen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Einwendungen, die der Beklagte dem zu prolongierenden Wechsel der S//B entgegenhalten konnte, auch gegenüber der Klägerin durchgreifen lassen {Art. 17 WG). Darum kommt es auf die von der Revision für begründet gehaltene Anfechtung des Begebungsvertrages wegen Täuschung oder Drohung bezüglich der Einredemöglichkeit nicht an. Insbesondere erachtet das Berufungsgericht den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung für unbegründet, weil der Beklagte infolge einer Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme für die Kaufpreisschuld der Birma verpflichtet sei, der SfH)den Kaufpreis von 224 500 DM für die Imprägnier-Maschine zu zahlen. Die Revision vermißt zu Unrecht eine ausreichende Begründung für diese Haftung des Beklagten. Der Beklagte leistete 204 225 DM an die 3(HB und gab den Wechsel über 22 000,15 D®!; Diesen aus den Urkunden und der Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin entnommene Hergang konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin würdigen, daß dem Wechsel eine Forderung der Sfm auf den nicht durch Barzahlung gedeckten Restbetrag des Kaufpreises für die zunächst für PflHHB bestimmte Maschine in Höhe von 22 000,15 DM zugrundeliegt. Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorgelegten Urkunden und der unstreitigen Zahlungen des Beklagten für die Revision unangreifbar festgestellt, daß der Beklagte den in der Kaufbestätigung an genannten Kaufpreis selbst unbedingt an die zu zahlen versprochen hat, weil er ein Interesse am Absatz dieser Maschine hatte. Der Vereinbarung vom 5* Januar 1961 Über den Vertrieb von Imprägniermaschinen durch die Sg||0und den Beklagten brauchte das Berufungsgericht keine Wirkung für die Berechn nung des Kaufpreises beizulegen, weil die Klägerin den urkundlichen Nachweis erbracht hatte, daß für die hier in Frage stehende Maschine ein Preis von 224 500 DM ausdrücklich besonders vereinbart war und nach Abzug der vom Beklagten erbrachten Zahlungen an die SflHI der Betrag des Wechsels übrig blieb. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß den vorgelegten Urkunden nichts dafür entnommen, daß der Preis für die Maschine nach dem Abkommen vom 5. gelieferte Maschine vereinbarten Preis von 176 500 DM errechnet worden ist und vom Fortbestand dieses Abkommens abhängig sein sollte, wie die Revision meint. Dieser Einwand war als im Wechselprozeß unstatthaft zurückzuweisen, weil der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln geführt ist (§ 598 ZPO). Das Berufungsgericht brauchte entgegen den Ausführungen der Revision auch der in der Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin erwähnten Äußerung des Beklagten gegenüber der Sf|^, ©** wolle nicht mit eigenem Oelde zahlen (Bl. 49 GA), keine Bedeutung beizu demessen, denn sie ergab angesichts v der Urkunden nichts dafür, daß der Beklagte eine Übernahme / der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises abgelehnt hat. Sie bedeutete offensichtlich nach dem Zusammenhang nichts anderes, als daß der Beklagte, der sich um den Absatz der bei PflIHB nicht mehr unterzubringenden Maschine bemühte, die Restzahlung tunlichst durch den noch ausfindig zu machenden Abnehmer vornehmen lassen wollte. V. Was die Höhe der Restschuld angeht, über die der Wechsel ausgestellt ist, so hätte es dem Beklagten obgelegen, Beweis für die behauptete Zahlung weiterer 4 873,95 DM auf die in Frage stehende Verbindlichkeit mit den zulassi-

Zitierte Normen: § 17 WG § 598 ZPO
BerufungsgerichtZahlungBrKlägerinwechselnMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

TJ
BUNDESGERICHTSHOF 2017
020
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 167/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
:
Verkündet
8« Juni 1967 Heil,
 Jus t izober 8 ekretär
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..V;A.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Ingenieurs Herbert £
BBHBi Straße 0,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Br.
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gegen

die Offene Handelsgesellschaft SiJMfrffsi Gesellschaft A.	und	Br. v. iflV* BflBs (Charlottenburg),
alee d, gesetzlich vertreten durch die Gesell-* s chaft.er Adolf	Br .-Ing. Kurt v. iJÜ, ebenda,
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
1
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Br. Schulze
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 1. Ferien-Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. Juli 1964 wird auf Kosten des Beklagten zuruckgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
:c
Bie Klägerin ist Ausstellerin und Inhaberin eines vom Beklagten akzeptierten Wechsels vom 3» Oktober 1963, fällig am 3. Januar 1964, über 22 000,13 BM. Sie ist die alleinige Gesellschafterin der	Spezial-j^jmp-
^prau-GmbH in	Baren Geschäftsführer Koopmann ist
 ein persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin. Ber Beklagte hat ein Verfahren zur Imprägnierung von Glasseidegeweben mit Kunstharzen entwickelt. Er verhandelte im Bezember I960 mit der SflB	den	Bau	und	Vertrieb	von
 Imprägniermaschinen zur Ausnutzung dieses Verfahrens, für die er Interessenten kannte. Am 19» Bezember I960 bestätigte die SJU dem Beklagten, ”den uns erteilten Auftrag über eine Imprägniermaschine”, in dem es heiBt:
”Bis zur endgültigen Festlegung Ihres Kontrahenten, auf dessen Kamen auch die Bestätigung ausgeschrieben wird, wollten Sie die Anzahlung..in^Höhe:• :;<:«* . von 60 000 BM bis Ende des Jahres an uns direkt vornehmen.”
t
Der Beklagte benannte eine Birma Oswald	in
 als Kauf Interessenten. Am 28. Dezember I960 sandte die Klägerin dieser Firma eine Auftragsbestätigung, in der als Kaufpreis 224 450 DM angegeben war. Der Beklagte erhielt Abschrift des Bestätigungsschreibens. Die S|^ verhandelte mit dem Beklagten auch über einen Vertrag über die Einräumung des Alleinvertriebsrechts für die Maschinen an ihn.
Unter dem 5* Januar 1961 wurde hierüber eine ’’gemeinsame Vertriebsvereinbarung” abgeschlossen, in der die Klägerin dem Beklagten das ausschließliche Vertriebsrecht für die von ihr gebauten Imprägnier-Maschinen einräumte. Er sollte berechtigt sein, die Maschinen entweder selbst zu verkaufen oder den Verkauf durch die	abwickeln	zu	lassen.	Auch
 auf den Breis sollte er durch Zuschlag gewisser Prozentsätze Einfluß haben.
Die an die Firma PfliHPin WflB zu liefernde Maschine wurde im Frühjahr 1961 hergestellt. Der Beklagte ließ sich bereits am 12. Januar 1961 von der Firma PBBeiTie Erklärung geben, nach der diese auf die Lieferung verzichtete und ihm die Verfügung über die Maschine überließ. Der Beklagte zahlte am 14. Januar 1961 an die ^HHffür diese Maschine 112 225 DM. Ferner zahlte er am 28. Mai 1962 60 000 DM und am 18. Juli 1962	32	000	DM. Zu einer Ablie^
ferung der Maschine kam es nicht. Die Firma	war
 inzwischen aufgelöst und ihr Inhaber verschwunden. Die Maschine wurde, da der Beklagte keinen anderen Abnehmer finden konnte, bei der	gelagert *	Die SflPP errechnetp :
aus dem Geschäft eine Hestforderung von 22 000,15 DM. Über diesen Betrag akzeptierte der Beklagte am 3* Januar 1963 einen von der	ausgestellten,	am	3. April 1963 fälligen?
Vfechsel. Er wurde am 3. April 1963 bis zu dem 3* Juli 1963 prolongiert. Den am 3* Oktober fälligen Wechsel gab die SJPPI in blanco indossiert an ihre Muttergesellschaft, die Klägerin. Mit dieser verhandelte der Beklagte wegen der
 
^0
Prolongation. Er akzeptierte am 3. Oktober 1963 einen von ihr ausgestellten Wechsel über 22 000,15 DM, den die Klägerin mit der Klage im Wechselprozeß geltend gemacht hat.
Per Beklagte hat Klagabweisung beantragte- Er hat den Begebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung und wegen Brohung mit der Begründung angefochten, die Klägerin habe ihm der Wahrheit zuwider erklärt, sie habe den Wechsel vom 3. Juli 1963 von der Bank der SJHB erworben und werde ihn, falls der neue Wechsel von ihm nicht akzeptiert werde, zu dem Protest geben. Per Wechsel habe von der S0H solange prolongiert werden sollen, bis er einen anderen Abnehmer für die Maschine gefunden habe. Er sei nicht Käufer der Maschine und :der *.-des Kaufpreises verpflichtet gewesen. Bern Bestätigungsschreiben vom 19. Dezember i960 habe er alsbald widersprochen. Pie Zahlungen an die SflHI habe er nur geleistet, um das Alleinvertriebsrecht für Imprägniermaschinen zu erhalten. Per Vertriebsvertrag vom 5. Januar 1961 sei von der	gekündigt worden und damit die Berechnung des
 Kaufpreises nach diesem Vertrag hinfällig geworden. Es komme nur ein Kaufpreis von 176 500 PM in Frage, wie er für eine früher gelieferte Maschine berechnet worden sei. Er habe auch für die Maschine, die an PflBHigeliefert werden sollte, insgesamt 209 096,95 PM gezahlt, so daB die Rest- •• forderung nur 15 351,05 PM betragen könne.

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Pas Bandgerieht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil entsprochen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten bis auf eine Abänderung bezüglich des Beginns und der Höhe der Verzinsung zurückgewiesen. Mit der Revir-sion verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Pie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Ents cheidungsgründe:
I.	Zu Recht hat das Berufungsgericht die Einwendungen, die der Beklagte dem zu prolongierenden Wechsel der S//B entgegenhalten konnte, auch gegenüber der Klägerin durchgreifen lassen {Art. 17 WG). Darum kommt es auf die von der Revision für begründet gehaltene Anfechtung des Begebungsvertrages wegen Täuschung oder Drohung bezüglich der Einredemöglichkeit nicht an. Das Berufungsgericht hält Einwendungen gegenüber der Wechselschuld für nicht dargetan. Insbesondere erachtet das Berufungsgericht den Einwand der ungerechtfertigten Bereicherung für unbegründet, weil der Beklagte infolge einer Schuldübernahme oder Schuldmitübernahme für die Kaufpreisschuld der Birma verpflichtet sei, der SfH)den Kaufpreis von 224 500 DM für die Imprägnier-Maschine zu zahlen.
Die Revision vermißt zu Unrecht eine ausreichende Begründung für diese Haftung des Beklagten. Das Berufungs-; gericht legt im einzelnen dar; Die	bestätigte	dem
 Beklagten den zunächst von ihm erteilten Auftrag zur Her-^ Stellung der Maschine, wonach er die Anzahlung von 60 000 DM.:; bis zur endgültigen Festlegung seines Kontrahenten leisten sollte. Sie übersandte ihm Abschrift der Bestätigung des Kaufabschlusses mit F0IHB* den der Beklagte benannt hatt#>? Dort war ein Kaufpreis von 224 500 DM genannt. Bereits am:y 12. Januar 1961 verzichtete Fuss ich gegenüber dem Beklagte*! r auf die Lieferung der Maschine und erklärte, der Beklagte könne über die Maschine frei verfügen. Der Beklagte leistete 204 225 DM an die 3(HB und gab den Wechsel über 22 000,15 D®!; der mehrfach verlängert wurde., Bei diesen Verhandlungen erklärte der Beklagte, er bemühe sich um den Verkauf der Maschine. Es sei nicht vereinbart worden, der Wechsel solle solange nicht geltend gemacht werden können, als die Maschine nicht verkauft sei.
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Diesen aus den Urkunden und der Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin entnommene Hergang konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dahin würdigen, daß dem Wechsel eine Forderung der Sfm auf den nicht durch Barzahlung gedeckten Restbetrag des Kaufpreises für die zunächst für PflHHB bestimmte Maschine in Höhe von 22 000,15 DM zugrundeliegt. Für diese Auffassung war es gleichgültig, ob die SflU zeitweise die Herausgabe der Maschine verweigert hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob PflHlH nicht Endabnehmer sein sollte, sondern ein anderer noch 2u benennender Käufer in der Tschechoslowakei. Der Beklagte konnte auch dann eine Haftung für den Kaufpreis wirksam übernehmen, wenn kein endgültiger Verkauf an iflHH vorlag. Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorgelegten Urkunden und der unstreitigen Zahlungen des Beklagten für die Revision unangreifbar festgestellt, daß der Beklagte den in der Kaufbestätigung an	genannten	Kaufpreis
 selbst unbedingt an die	zu	zahlen	versprochen hat,
 weil er ein Interesse am Absatz dieser Maschine hatte.
Die Bozeichnung als Schuldübernahme oder Schuldmitüber-nähme für diese Abrede mag allerdings nicht zutreffend sein.
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II.	Der Vereinbarung vom 5* Januar 1961 Über den Vertrieb von Imprägniermaschinen durch die Sg||0und den Beklagten brauchte das Berufungsgericht keine Wirkung für die Berechn nung des Kaufpreises beizulegen, weil die Klägerin den urkundlichen Nachweis erbracht hatte, daß für die hier in Frage stehende Maschine ein Preis von 224 500 DM ausdrücklich besonders vereinbart war und nach Abzug der vom Beklagten erbrachten Zahlungen an die SflHI der Betrag des Wechsels übrig blieb. Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrensverstoß den vorgelegten Urkunden nichts dafür entnommen, daß der Preis für die Maschine nach dem Abkommen vom 5. Januar 1961 in Verbindung mit dem für eine früher
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gelieferte Maschine vereinbarten Preis von 176 500 DM errechnet worden ist und vom Fortbestand dieses Abkommens abhängig sein sollte, wie die Revision meint. Dieser Einwand war als im Wechselprozeß unstatthaft zurückzuweisen, weil der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln geführt ist (§ 598 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Revision sind gegenstandslos.
III.	Das Berufungsgericht brauchte entgegen den Ausführungen der Revision auch der in der Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin erwähnten Äußerung des Beklagten gegenüber der Sf|^, ©** wolle nicht mit eigenem Oelde zahlen (Bl. 49 GA), keine Bedeutung beizu demessen, denn sie ergab angesichts v der Urkunden nichts dafür, daß der Beklagte eine Übernahme / der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises abgelehnt hat. Sie bedeutete offensichtlich nach dem Zusammenhang nichts anderes, als daß der Beklagte, der sich um den Absatz der bei PflIHB nicht mehr unterzubringenden Maschine bemühte, die Restzahlung tunlichst durch den noch ausfindig zu machenden Abnehmer vornehmen lassen wollte.
IV.	Der Beklagte hat auch keine Gegenansprüche oder Ein-,
Wendungen gegen die	aus	positiver	Vertragsverletzung
 oder aus der Abwicklung des Abkommens vom 5. Januar 1961 oder aus verspäteter Lieferung der Maschine mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln dargetan. Die hierauf gestützten Einwendungen sind als im Wechselprozeß unstatthaft mit Recht vom Berufungsgericht nicht beachtet worden (§ 598 ZPO).
V.	Was die Höhe der Restschuld angeht, über die der Wechsel ausgestellt ist, so hätte es dem Beklagten obgelegen, Beweis für die behauptete Zahlung weiterer 4 873,95 DM auf die in Frage stehende Verbindlichkeit mit den zulassi-
u
 
gen Beweismitteln anzutreten, nachdem die Klägerin im t ersten Rechtszuge (Bl* 32 (JA) im einzelnen angegeben hätte* welche Zahlungen nach ihrer Ansicht der Beklagten auf die Kaufpreisschuld geleistet hatte. Die Zahlung von 209 098*95 BM auf diese Schuld war nicht unstreitig. Der Einwand weiterer Zahlungen ist hiernach mit Recht als im Wechselprozeß unstatthaft zurückgewiesen worden.
VI.	Der Beklagte ist daher zutreffend zur Zahlung der ganzen Wechselsumme nebst Zinsen und Nebenkosten unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im ordentlichen Verfahren verurteilt worden (§ 599 ZPO). Die Revision war als unbegründet zurückzuweisen. Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.
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Br. Kuhn	Br.	Nörr	Liesecke
 Br. Bukow	Br.	Schulze
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