* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

von einem Angestellten des Klägers nach gerufen, weil sich die wirtschaftliche Lage der Firma des Klägers, verschlechtert hatte» Der Kläger hatte über 200 000 DM Schulden, davon etwa 80 000 DM an den Eeklagten; es war nicht abzusehen, wie in Kürze fällige Wechsel und Schecks eingelöst werden sollten«. unterrichtete sich dort im einzelnen über die Lage der Firma und fuhr am 14» Dezember 1952 zu dem Kläger nach Tons-heide» An diesem Tage kam es auf Vorschlag des Beklagten zu einem Vertrag zwischen den Parteien, durch den der Kläger sein Speditions- • und Lagereigeschäft mit Firma ohne Aktiva und Passiva an den Beklagten veräußerte» Der Beklagte übernahm lediglich einen Büssing-Lkw, der ihm bereits zur Sicherheit übereignet war, für 5 000 DM, einen Mack-Lkw nebst Anhänger für 9 000 DM und das Inventar für 1 000 DM» Der Kaufpreis von insgesamt 15 000 DM wurde in der Weise verrechnet, daß er von der Forderung des Beklagten gegen den Kläger abgezogen wurde» rechtlichen Beziehungen des Klägers zu dem Beklagten und zu dritten Personen im einzelnen von Bedeutung sei» Jedenfalls sei die Bedeutung hinsichtlich der Konzessionsfrage nicht zv. leugnen und dies reiche bereits zur Bejahung des rechtlichen Interesses aus«, Gemäß § 9 des Güterkraftfernverkchro-gesetzes vom 17» Oktober 1952 könne jedes Land der Bundesrepublik nur eine bestimmte Zahl von Güterfernverkchrskon-Sessionen erteilen«, Der Beklagte habe die ihm erteilten Konzessionen im Jahre 1953 erhalten, weil die Konzessionen des Klägers durch die Übertragung des Geschäfts auf den Beklagten erloschen seien« Werde nunmehr festgestellt, daß der Kaufvertrag nichtig sei, so bestehe die Möglichkeit, daß das Amt für Verkehr der Stadt die dem Beklagten er- 25» November 1953 bis zu dem 16«, Januar 1954 stationär behan delt worden war, über den Geisteszustand des Klägers eingeholt und die Auskunft erhalten, die Diagnose habe auf ’•manisch-depressives IrreseinJ Lungentuberkulose" gelautet» Der Kläger sei spätestens 1952 wieder in eine depressive Phase geraten, die sich mit wachsenden wirtschaftlichen und familiären Schwierigkeiten vertieft habe. Dezember 1952 von einer Fähigkeit des Klägers, seinen Willen frei zu bestimmen, nicht gesprochen werden« Ärztlicherseits könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger zu dieser Zeit an einer endogenen Depression, also an einer Erkrankung aus dem Formenkreis dos zirkulären Irreseins gelitten habe, deren Beginn spätestens im Oktober 1952 und deren Ende im Herbst 1953 angesetzt werden müsse« Selbst bei Anlegung der strengsten Maßstäbe seien im konkreten Fall die Voraussetzungen für den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit in seltener Klarheit gegeben. 2« Das Berufungsgericht ist den Ausführungen der Sachverständigen nicht gefolgt« Es hat ausgeführt, es habe sich trotz der beiden Gutachten nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise davon überzeugen können, daß der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei« Hieran ändere.auch nichts, daß Profc Dr«H( Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf zwei Umstände gestützt und dargelegt, es habe einmal nicht festgc-steilt werden können, daß der Kläger bei den Verhandlungen nicht verstanden habe, um was es gegangen sei, und der Kläger habe weiterhin auch nichts Unvernünftiges getan« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese beiden Umstände hätten das Gericht gehindert, den Gutachten der Sachverständigen zu folgen und die Geschäftsunfähigkeit des Klägers in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise anzunehmen«, Das Berufungsgericht habe dies auch nicht auf Grund der persön- Das Berufungsgericht hat abschließend festgestellt, es verkenne nicht, daß der Kläger psychisch sehr mitgenommen und seine Willens- und Entschlußfähigkeit auf Grund seiner endogenen Depression herabgemindert gewesen sei; es könne sich'aber nicht davon überzeugen, daß die endogene Depression auf die Willens- und Entschlußfähigkeit des Klägers derart eingewirkt habe, daß von einem die freie Willensbestimraung ausschließenden Zustande gesprochen werden könne» 2o Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, cs könne dem Gutachten der Sachverständigen nicht folgen, einmal darauf gestützt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden .könne, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen nicht verstanden, um was es gegangen seio Auf diesen Umstand kommt es aber, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, nicht an. Die Frage, ob der Kläger durch den Vertragsabschluß mit dem Beklagten vernünftig oder unvernünftig gehandelt hat, ist für die Ergebnisse, zu denen die Sachverständigen sbellt, er habe sich bei der Erstattung seines Gutachtens von dieser Frage freigemacht» Es bestehen auch, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, keine hinreichen-den Anhaltspunkte für die Annahme, die Sachverständigen hätten sich trotz dieser Äußerungen nicht von der Vorstellung lösen können, der Kläger habe sich durch den Abschluß des Kaufvertrages ruiniert und etwas Sinnloses getan, Prof, Dr.KalOB^und Prof, Dr, haben zwar in ihrem Gutachten ausgeführt, sie hätten Bedenken gegen die (im Armenrechtsbeschluß des Berufungsgerichts vom 4® September 1956 geäußerte) Auffassung, der Kläger habe mit dem Abschluß des Vertrages nichts Unvernünftiges getan. Auch Prof, Br, hat in seinem Schreiben vom 7, Dezember 1954 nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers davon abhängig gemacht, daß der Vertrag vom 14, Dezember 1952 sinn- und zwecklos sei. erwähnto Sinn- und Zwecklosigkeit bezieht sich also -nicht auf den Inhalt des Vertrages, sondern auf die Vor-s|.ellung des Klägers von seinem Tun und Handeln«, Prof» Dr„ hat, was den Inhalt des Vertrages angeht, le-ßT^rlich davon gesprochen, daß die Kranken unter Umständen yeJ.trage schlössen, in denen sie alles hergäben, was sie k^-kten«, Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor, -pe:r Kläger hat äußerndem Geschäft, das er auf den Beklag-übertragen hat, kein Vermögen besessen; die ausstehen--eri Forderungen, die nicht auf den Beklagten übergingen, wav-en gegenüber den Schulden, die beim Kläger verblieben, geringfügigo Im übrigen hält auch, wie die Revision zutreffend aus-p-eführt hat, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Abschluß des Vertrages Metwas durchaus Vernünftiges" (Berufungsurteil So 26) getan, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Der Vertrag war vielmehr für den Kläger äußerst ungünstigo Er verschaffte dem Beklagten erhebliche Vorteile, ohne entsprechende Gegenleistungen für den Kläger vorzusehen0 Der Beklagte bezahlte lediglich die Lastzüge (mit insgesamt 14 000 DM) und das Inventar (mit 1 000 DM)« Schon diese Regelung begünstigte den Beklagteno Er kaufte den Büssing-Lkw für 5 000 DM, obwohl ihn der Sachverständige für die Zeit vor Durchführung der vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten auf 10 500 DM geschätzt hatte« Der Beklagte zahlte aber, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, nichts für den Eintritt in den Mietvertrag über die Geschäftsräume des Klägers und nichts für den Erwerb .des Geschäfts als solches« Das Geschäft war auch nicht etwa wertlosö Daß es zu den hohen Schulden gekommen war, beruhte im wesentlichen darauf, daß der Kläger seit 1949 lungenleidend war und sich deshalb nicht ordnungsmäßig um das Geschäft kümmern konnte; er entnahm dem Geschäft, insbesondere wegen seiner Krankheit, auch su hohe Beträge, und die Angestellten wirtschafteten in die eigene Tasche (vgl« Gutachten WoflP, Teil I, Teil II)» Der Beklagte erhielt durch die Geschäftsübernahme vor allem die Konzessionen für die beiden Lastzüge, deren Erwerb für ihn nach den Feststellungen des Berufungsge- richts (Berufungsurteil S» 4) einer der Hauptgründe für den Abschluß des Kaufvertrages war» Hierbei ist unerheblich, daß die Konzessionen nicht mit der Geschäftsübernahme von selbst auf den Beklagten übergingen, sondern erloschen und ihm dann als Erwerber der Lastzüge neu erteilt wurden; das Ergebnis war für den Beklagten dasselbe« Der Beklagte erhielt weiterhin die für ihn besonders wertvolle Beziehung zur E^^-Zentrale, an deren Zuckertransportaufträgen ihm äußerst gelegen war (vgl« Gutachten WoflP, Teil II S« 59)° Während der Vertrag dem Beklagten somit erhebliche Vorteile gewährte, brachte er dem Kläger so gut wie nichts ein« Der Kaufpreis betrug zwar 15 000 DM« Der Kläger erhielt diese Summe aber nicht bar ausgezahlt: der Betrag wurde vielmehr von der Forderung des Beklagten gegen ihn abgezogen« Im übrigen wurde der Kläger von seinen Schulden nicht befreite Es wurde zwar kein Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet« Dies beruhte aber lediglich darauf, daß der Kläger nach der Geschäftsübergabe kein Vermögen mehr besaß, so daß keiner seiner Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte« Der Kläger mußte im übrigen auch bei Abschluß des Vertrages damit rechnen, daß ein derartiger Konkursantrag.gestellt und die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden würde« 4o Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Bedeutung des Vertrages erkannt und auch nichts Unvernünftiges getan, rechtfertigt also nicht die Zweifel, die das Berufungsgericht veranlaßt haben, den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu folgen« Las Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden» Lie Sache ist zur Endentscheidung reif« Las Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei den Larlegungen der Sachverständigen ausschließlich wegen der oben angeführten beiden Umstände nicht gefolgt, und diese beiden Umstände rechtfertigen keine Zweifel an den Ergebnissen, zu denen die Sachverständigen gelangt sind» Es ist daher den zutreffenden Ausführungen der Sachverständigen zuzustimmen« Laraus ergibt sich daß der am 14o Dezember 1952 zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag nichtig ist« Ler Kläger ist auch nicht gehindert, die Rechte geltend zu machen, die sich aus der Nichtigkeit des Vertrages ergebene Er hat sie nicht etwa, wie das Landgericht gemeint hat, verwirkt, weil er den Antrag auf Bewilligung des Amen-recht s erst im November 1955 gestellt hat„ Die Auffassung des Landgerichts scheitert, von allem andern abgesehen, schon daran, daß der Kläger, wie die Gutachter zutreffend dargelegt haben, bis Herbst 1955 an der endogenen Depression erkrankt war und sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand befunden hat, der die freie Willensbestimmung auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausschloß»

UmstandBerufungsgericht®GutachtenSachverständigeProfKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 13o April 1959
Hoffmeister? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2492 003
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
d^s^ggUmg Otto Heinrich S e
f Hi
 Klägers und Revisionsklägers? Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den Kaufmann Karl

Beklagten und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof„Dr<
hat der II „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13c April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Nastelski und der Bundesrichter Dr« Fischer? Dr„ Kuhn? Liesecke und Dro Reinicke
 für Recht erkannts	*
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11• März 1958 aufgehoben« Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der-, 11 „ Kammer für Handelssachen des Landgerichts. Hamburg vom 28„ März 1956 abgeändert« Es wird festgestellt? daß der zwischen den Parteion am 14. Dezember 1952 geschlossene Kaufvertrag nichtig ist« Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt„
Von Rechts wegen
 
Tat‘bestand s
> ii mm »ruy «*■»»—
Der Kläger betrieb seit dem Jahre 1940 unter der Firma "Otto Segggp' ein Speditions- und Lagereigcschäft in	Im	Juli	1952 kam er wegen einer Lungentuber-
kulose? an der er erstmalig während des letzten Krieges erkrankt war? in das Sanatorium WiBHHHB und von dort am 8a Oktober 1952 in das Krankenhaus T^HMD bei N®-Hier mußte er sich am 14« Oktober und 25* November 1952 einer Plastikoperation unterziehen.
Der Kläger stand mit dem Beklagten? dem Inhaber einer Speditionsfirma in Gri^HBf? in Geschäftsverbindung; er hatte dem Beklagten seit mehreren Jahren hohe Auf-
träge erteilt, im Juli 1952 gab der Kläger dem Beklagten? bevor er das Sanatorium in WiBBHK aufsuchte? eine Vollmacht für die Führung seiner Firma? die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war«. Der Kläger bot dem Beklagten weiterhin an?' als Gesellschafter in sein Geschäft einzutreten« Im Oktober 1952 arbeitete
 der Diplomkaufmann KBJBmehrere Entwürfe von Gesellschaftsverträgen aus? die er jeweils den Parteien zusandte « Es kam jedoch nicht zu dem Abschluß eines Gesell-• Schaftsvertrageso Am 25« November 1952 gab der Kläger dem Beklagten eine neue Vollmacht« Der Beklagte sollte berechtigt sein, alle ihm zur Abwendung des Konkurses geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen; lediglich die Inanspruchnahme der Gerichte durch Anmeldung eines Zwangsvergleichs oder Konkurses bedurfte der Genehmigung des Klägers« Im Dezember 1952 wurde der Beklagte
^ • 3 * *
von einem Angestellten des Klägers nach	gerufen,
 weil sich die wirtschaftliche Lage der Firma des Klägers, verschlechtert hatte» Der Kläger hatte über 200 000 DM Schulden, davon etwa 80 000 DM an den Eeklagten; es war nicht abzusehen, wie in Kürze fällige Wechsel und Schecks eingelöst werden sollten«. Der Beklagte kam nach Ka^PP^? unterrichtete sich dort im einzelnen über die Lage der Firma und fuhr am 14» Dezember 1952 zu dem Kläger nach Tons-heide» An diesem Tage kam es auf Vorschlag des Beklagten zu einem Vertrag zwischen den Parteien, durch den der Kläger sein Speditions- • und Lagereigeschäft mit Firma ohne Aktiva und Passiva an den Beklagten veräußerte» Der Beklagte übernahm lediglich einen Büssing-Lkw, der ihm bereits zur Sicherheit übereignet war, für 5 000 DM, einen Mack-Lkw nebst Anhänger für 9 000 DM und das Inventar für 1 000 DM» Der Kaufpreis von insgesamt 15 000 DM wurde in der Weise verrechnet, daß er von der Forderung des Beklagten gegen den Kläger abgezogen wurde»
Auf Grund dieses Vertrages führte der Beklagte das Geschäft des Klägers unter der Firma “Otto ScflHBfc, Inhaber Karl SflB" fort» Er beantragte beim Amt für Verkehr
 der Stadt Ha^PI^ die Übertragung der Güterfernverkehrs-konzessionen, die dem Kläger bezüglich seiner beiden Lastzüge erteilt waren» Das Amt lehnte die Übertragung ab und erklärte dem Kläger gegenüber die Konzessionen für erloschen» Der Beklagte erreichte jedoch, daß ihm Konzessionen für die beiden übernommenen Lastzüge erteilt wurden» Seit dem lo Juli 1953 betreibt der Beklagte das übernommene Geschäft unter der Firma "Frachtenkontor Karl s^**™*"
Der Kläger wurde am 5» Mai 1953 aus dem Krankenhaus
-* 4 —
.5
in	entlasseno Vom 26« Juni bis 27 * Juli 1953
wurde er stationär in der Lungenheilstätte GflR-Han| und dann ambulatorisch im Universitätskrankenhaus Ei behandelto Vom 25 * November 1953 bis zu dem 16„ Januar 1954 lag der Kläger auf der psychiatrischen Abteilung und von diesem Zeitpunkt bis Januar 1955 auf der Lungenstation des Landeskrankenhauses He(
Der Kläger ist der Ansicht? er habe sich von Oktober 1952 bis Ende 1953 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden«. Er hat demgemäß beantragt festzustellen* daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 14o Dezember 1952 nichtig sei*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen<> Es hat of-fengelassen? ob der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei? und ausgeführt? jedenfalls habe der Kläger seine Ansprüche verwirkt«, Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen0 Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Hevision©
Entscheidungsgründe^
-L o
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sin rechtliches Interesse an der Peststellung? daß der Kaufvertrag vom 14« Dezember 1952 nichtig sei© Es könne auf sich beruhen? inwiefern die Nichtigkeit des Vertrages für die
« 5 -
rechtlichen Beziehungen des Klägers zu dem Beklagten und zu dritten Personen im einzelnen von Bedeutung sei» Jedenfalls sei die Bedeutung hinsichtlich der Konzessionsfrage nicht zv. leugnen und dies reiche bereits zur Bejahung des rechtlichen Interesses aus«, Gemäß § 9 des Güterkraftfernverkchro-gesetzes vom 17» Oktober 1952 könne jedes Land der Bundesrepublik nur eine bestimmte Zahl von Güterfernverkchrskon-Sessionen erteilen«, Der Beklagte habe die ihm erteilten Konzessionen im Jahre 1953 erhalten, weil die Konzessionen des Klägers durch die Übertragung des Geschäfts auf den Beklagten erloschen seien« Werde nunmehr festgestellt, daß der Kaufvertrag nichtig sei, so bestehe die Möglichkeit, daß das Amt für Verkehr der Stadt	die dem Beklagten er-
teilten Konzessionen zurücknehme und dann zur Erteilung an den Kläger zur Verfügung habe* Damit wäre eines der Hindernisse aus dem Wege geräumt, die der Konzessionserteilung an den Kläger zur Zeit entgegenstünden« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Auffassung des Revi-sionsbeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen®
IIc
1, Das Landgericht hat Prof» Dr0 Büflfl^mit der Erstattung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Klägers zur Zeit des Vertragsabschlusses beauftragt« Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, es sei schv/ie rig* die Frage nach dem Geisteszustand eines Menschen zu einem ziemlich weit zurückliegenden Zeitpunkt zu beantworten« Man könne sie aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit klären, wenn, wie im vorliegenden Fall, über eine lange Zeit vor und nach dem fraglichen Zeitpunkt eine lückenlose Folge ärztlicher AufZeichnungen zur Verfügung stehe« Auf Grund des
F- 6	■	•
a
vorliegenden Materials lasse sich eine Entscheidung mit hinreichender Sicherheit treffen«. Es sprächen sämtliche Unterlagen dafür, daß der Kläger sich zur Zeit des Vertragsabschlusses im Zustand einer .endogenen Depression befunden habe«. Es müsse daher angenommen werden, daß er geschäftsunfähig gewesen sei <>
Das Berufungsgericht hat zunächst eine Auskunft beim Chefarzt der psychiatrisch-neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses	iu dsr der Kläger vom
25» November 1953 bis zu dem 16«, Januar 1954 stationär behan delt worden war, über den Geisteszustand des Klägers eingeholt und die Auskunft erhalten, die Diagnose habe auf ’•manisch-depressives IrreseinJ Lungentuberkulose" gelautet»
Das Berufungsgericht hat alsdann ein weiteres Gutachten an-* gefordert. Dieses Gutachten ist von dem Direktor des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Kiel, Prof» Dr. Hal^H^, und dem Oberarzt dieses Instituts, Prof »Dr.	erstattet	worden. Die Sach-
verständigen haben in ihrem ausführlichen und sorgfältig begründeten Gutachten - in Übereinstimmung mit Prof. DroBü^P ~ ausgeführt, der Kläger habe in den Jahren 1942, 1945 eindeutig an einer schweren depressiven Psychose gelitten. Der Kläger sei spätestens 1952 wieder in eine depressive Phase geraten, die sich mit wachsenden wirtschaftlichen und familiären Schwierigkeiten vertieft habe. Die Parallele zu der Krankheitsperiode der Jahre 1941 bis 1944 erscheine offensichtlich.
Damals habe die Erkrankung im rein körperlichen Sektor mit der Lungentuberkulose begonnen und sich im weiteren Verlaufe auf den seelischen Bereich ausgedehnt, wobei die Depression schließlich von einem zunächst eher reaktiven zu einem endogenen Typ gewechselt habe. Auch die zweite Krankheitsperiode
 
sei im Jahre 1949 durch eine neu aufflammende Lungen!uoer-. kulosc eingeleitet worden, unter deren Einfluß im Zusammenwirken mit der wirtschaftlich-familiären Situation eine neue depressive Phase manifestiert worden sei« Bei Berücksichtigung der schweren körperliehen Erkrankung des Klägers, der in relativ kurzen Zeitabständen wiederholten belastenden chirurgischen Eingriffe und deren reaktiv-psychischen Auswirkungen, der postoperativen Schmerzbekämpfung und vor allem der depressiven Verstimmungen, die mit euphorischen Zuständen abgewechsclt hätten, könne am 14«. Dezember 1952 von einer Fähigkeit des Klägers, seinen Willen frei zu bestimmen, nicht gesprochen werden« Ärztlicherseits könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger zu dieser Zeit an einer endogenen Depression, also an einer Erkrankung aus dem Formenkreis dos zirkulären Irreseins gelitten habe, deren Beginn spätestens im Oktober 1952 und deren Ende im Herbst 1953 angesetzt werden müsse« Selbst bei Anlegung der strengsten Maßstäbe seien im konkreten Fall die Voraussetzungen für den Nachweis der Geschäftsunfähigkeit in seltener Klarheit gegeben. Die Sachverständigen sind zu dem Ergebnis gekommen, der Zustand dos Klägers vom Herbst 1952 bis Herbst 1953 müsse als eine die freie Willensbestimmung des Klägers ausschließende krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 105 Abs« 2 BGB betrachtet werden«
2« Das Berufungsgericht ist den Ausführungen der Sachverständigen nicht gefolgt« Es hat ausgeführt, es habe sich trotz der beiden Gutachten nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise davon überzeugen können, daß der Kläger zur Zeit des Vertragsabschlusses geschäftsunfähig gewesen sei« Hieran ändere.auch nichts, daß Profc Dr«H(
... 8 -

der Leiter des Krankenhauses in TCHHHP? bereits im März 1553 erklärt habe* der Kläger sei wegen seiner postoperativen starken psychischen Veränderungen und der Einwirkung der schmerzstillenden und sedierenden Medikamente bei Abschluß des Vertrages sicher nicht zu einer freien Willensbestimmung imstande gewesen«,
Das Berufungsgericht hat seine Auffassung auf zwei Umstände gestützt und dargelegt, es habe einmal nicht festgc-steilt werden können, daß der Kläger bei den Verhandlungen nicht verstanden habe, um was es gegangen sei, und der Kläger habe weiterhin auch nichts Unvernünftiges getan« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese beiden Umstände hätten das Gericht gehindert, den Gutachten der Sachverständigen zu folgen und die Geschäftsunfähigkeit des Klägers in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise anzunehmen«, Das Berufungsgericht habe dies auch nicht auf Grund der persön-
lichen Anhörung der Sachverständigen tun können, zu demal Prof«, BroEli^p^ sich nicht in der gleichen bestimmten Weise wie Prof 0 Dr«,dafür ausgesprochen habe, daß der Kläger unzurechnungsfähig gewesen sei, sondern gemeint
 habe, daß dies mit holler, vielleicht auf 80 # zu schätzender Wahrscheinlichkeit der Fall gewesen sei, während -Prof«, DroX^|BiM-<4HiKdie Auffassung vertreten habe, der Kläger sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen«. Das Berufungsgericht hat abschließend festgestellt, es verkenne nicht, daß der Kläger psychisch sehr mitgenommen und seine Willens- und Entschlußfähigkeit auf Grund seiner endogenen Depression herabgemindert gewesen sei; es könne sich'aber nicht davon überzeugen, daß die endogene Depression auf die Willens- und Entschlußfähigkeit des Klägers derart eingewirkt habe, daß von einem
 die freie Willensbestimraung ausschließenden Zustande gesprochen werden könne»
IIl’o
lc Die Hevision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an„ Sie ist der Auffassung, das Berufungsge-rieht habe für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers zu strenge Voraussetzungen aufgestellte Bas Gesetz verlange nicht den vollen Beweis im Sinne einer unumstößlichen Gewißheit; es genüge vielmehr ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeito Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Anforderungen, die an das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit einer Partei zu stellen sind, überspannt hat; denn das Berufungsgericht hält jedenfalls, wie die späteren Ausführungen zeigen, aus anderen Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand„
2o Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, cs könne dem Gutachten der Sachverständigen nicht folgen, einmal darauf gestützt, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden .könne, der Kläger habe bei den Vertragsverhandlungen nicht verstanden, um was es gegangen seio Auf diesen Umstand kommt es aber, worauf die Revision mit Recht hingewiesen hat, nicht an. Bie Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, daß die endogene Be-pression die Bewußtseinslage und das logische Benken ungeschädigt lasseo Charakteristisch sei vielmehr die Störung im Bereich der Stimmung und der Vitalgefühle sowie der Verlust der Initiative und der Entschlußfähigkeit, der Selbstwertgefühle und des Selbstvertrauens; diese Störung sei mit
- 10 «
einer hochgradigen Beeinträchtigung der Realitätseinschätzung und der sachlich-nüchternen Beurteilung gegebener Sachverhalte verbunden.. Auf dieser Grundlage entstehe die für die endogene Depression so bezeichnende Mut- und Hoffnungslosigkeit, die subjektive Gewißheit der absoluten Aus-wegslosigkeit, die vielfach zu dem Selbstmord und zu anderen Verzweiflungsakten führe® Maßgebend sei hierfür, obwohl die formale Intelligenz erhalten bleibe, die Überzeugung von der völligen Sinn- und Zwecklosigkeit jedes eigenen Handelns? die tiefgreifende Unfähigkeit zur sachlichen Beurteilung der Verhältnisse und das Überwältigtwerden durch tatsächliche oder vermeintliche Schwierigkeiten® Auf dieser Basis erwachse eine abnorme Fremdbeeinflußbarkeit; jede Lösung, die für die nächste Zukunft Ruhe verspreche, werde sofort ergriffen, auch wenn sie zu den wirklichen Interessen des Betroffenen in Gegensatz stehe® Aus diesen Ausführungen, auf die das Berufungsgericht selbst hingewiesen hat, ergibt sich, daß es nicht auf die Frage ankommt, ob der Kläger vsrstandesmäßig die Bedeutung der Vertragsverhandlungen erkannt hat« Dieser Umstand ist vielmehr für die Frage, ob der Kläger auf Grund einer endogenen Depression geschäftsunfähig gewesen ist, unerheblich; er hat auch neben anderen Erwägungen, zusätzlich oder hilfsweise, keine Bedeutung®
3o Die Revision greift weiter die Ausführungen des Berufungsgerichts an, der Kläger habe durch den Vertragsabschluß nichts Unvernünftiges getan® Auch diese Angriffe der Revision sind begründet®.
Die Frage, ob der Kläger durch den Vertragsabschluß mit dem Beklagten vernünftig oder unvernünftig gehandelt hat, ist für die Ergebnisse, zu denen die Sachverständigen
 
gekommen sind, nicht entscheidend gewesen, prof, hroBü^m hat erklärt, er habe bei seinem Gutachten nicht berücksichtigt, ob der Vertrag vom 14» Dezember 1952 unsinnig gewesen sei oder nicht, und Prof,	hat	klarge-
sbellt, er habe sich bei der Erstattung seines Gutachtens von dieser Frage freigemacht» Es bestehen auch, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, keine hinreichen-den Anhaltspunkte für die Annahme, die Sachverständigen hätten sich trotz dieser Äußerungen nicht von der Vorstellung lösen können, der Kläger habe sich durch den Abschluß des Kaufvertrages ruiniert und etwas Sinnloses getan, Prof, Dr.KalOB^und Prof, Dr,	haben	zwar	in
 ihrem Gutachten ausgeführt, sie hätten Bedenken gegen die (im Armenrechtsbeschluß des Berufungsgerichts vom 4® September 1956 geäußerte) Auffassung, der Kläger habe mit dem Abschluß des Vertrages nichts Unvernünftiges getan. Sie haben aber dargelegt, es brauche auf diese Gesichtspunkte nicht näher eingegangen zu werden, da sie im wesentlichen rechtlicher Würdigung unterlägen und für die mcdizinisch-forcnsi-scäi? nicM' *v§n ausschlaggebender Bedeutung seien.
Auch Prof, Br,	hat	in	seinem	Schreiben
 vom 7, Dezember 1954 nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers davon abhängig gemacht, daß der Vertrag vom 14, Dezember 1952 sinn- und zwecklos sei. Er hat vielmehr lediglich dargelcgt, bei den Kranken, die an einer endogenen Depression litten, sei das Gefühl einer völligen Hoffnungslosigkeit und der Mangel an einer richtigen Einschätzung der Realitäten so beherrschend, daß sie unter Umständen Verträge schlössen, bei denen sie den letzten Pfennig hergäben und hoffnungslos alles fahren ließen, weil sie der Überzeugung seien, daß
— • 12 -
,,-l.ies sinn- und zwecklos sei« Die von Prof«, Dr«, Bür^^~
erwähnto Sinn- und Zwecklosigkeit bezieht sich also -nicht auf den Inhalt des Vertrages, sondern auf die Vor-s|.ellung des Klägers von seinem Tun und Handeln«, Prof» Dr„ hat, was den Inhalt des Vertrages angeht, le-ßT^rlich davon gesprochen, daß die Kranken unter Umständen yeJ.trage schlössen, in denen sie alles hergäben, was sie k^-kten«, Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall vor, -pe:r Kläger hat äußerndem Geschäft, das er auf den Beklag-übertragen hat, kein Vermögen besessen; die ausstehen--eri Forderungen, die nicht auf den Beklagten übergingen, wav-en gegenüber den Schulden, die beim Kläger verblieben,
 geringfügigo
Im übrigen hält auch, wie die Revision zutreffend aus-p-eführt hat, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch den Abschluß des Vertrages Metwas durchaus Vernünftiges" (Berufungsurteil So 26) getan, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Der Vertrag war vielmehr für den Kläger äußerst ungünstigo Er verschaffte dem Beklagten erhebliche Vorteile, ohne entsprechende Gegenleistungen für den Kläger vorzusehen0 Der Beklagte bezahlte lediglich die Lastzüge (mit insgesamt 14 000 DM) und das Inventar (mit 1 000 DM)« Schon diese Regelung begünstigte den Beklagteno Er kaufte den Büssing-Lkw für 5 000 DM, obwohl ihn der Sachverständige für die Zeit vor Durchführung der vom Beklagten vorgenommenen Reparaturarbeiten auf 10 500 DM geschätzt hatte« Der Beklagte zahlte aber, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, nichts für den Eintritt in den Mietvertrag über die Geschäftsräume des Klägers und nichts für den Erwerb .des Geschäfts als solches« Das Geschäft war auch nicht etwa wertlosö Daß es zu den
~ 13 ~
hohen Schulden gekommen war, beruhte im wesentlichen darauf, daß der Kläger seit 1949 lungenleidend war und sich
 deshalb nicht ordnungsmäßig um das Geschäft kümmern konnte; er entnahm dem Geschäft, insbesondere wegen seiner Krankheit, auch su hohe Beträge, und die Angestellten wirtschafteten in die eigene Tasche (vgl« Gutachten WoflP, Teil I, Teil II)» Der Beklagte erhielt durch die Geschäftsübernahme vor allem die Konzessionen für die beiden Lastzüge, deren Erwerb für ihn nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts (Berufungsurteil S» 4) einer der Hauptgründe für den Abschluß des Kaufvertrages war» Hierbei ist unerheblich, daß die Konzessionen nicht mit der Geschäftsübernahme von selbst auf den Beklagten übergingen, sondern erloschen und ihm dann als Erwerber der Lastzüge neu erteilt wurden; das Ergebnis war für den Beklagten dasselbe« Der Beklagte erhielt weiterhin die für ihn besonders wertvolle Beziehung zur E^^-Zentrale, an deren Zuckertransportaufträgen ihm äußerst gelegen war (vgl« Gutachten WoflP, Teil II S« 59)° Während der Vertrag dem Beklagten somit erhebliche Vorteile gewährte, brachte er dem Kläger so gut wie nichts ein« Der Kaufpreis betrug zwar 15 000 DM« Der Kläger erhielt diese Summe aber nicht bar ausgezahlt: der Betrag wurde vielmehr von der Forderung des Beklagten gegen ihn abgezogen« Im übrigen wurde der Kläger von seinen Schulden nicht befreite
 Es wurde zwar kein Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet« Dies beruhte aber lediglich darauf, daß der Kläger nach der Geschäftsübergabe kein Vermögen mehr besaß, so daß keiner seiner Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellte« Der Kläger mußte im übrigen auch bei Abschluß des Vertrages damit rechnen, daß ein derartiger Konkursantrag.gestellt und die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt werden würde«
~ 14 -
Sr hätte dann auch insoweit nicht besser gestanden* als wenn das Konkursverfahren durchgeführt worden wärco Hinzu kam* daß gegen den Kläger wegen der Veräußerung des Geschäftes am 60 Juli 1953 die Voruntersuchung wegen Verdachts des Konkursvergehens und Betruges eröffnet und er erst am 31» Lezember 1954 aus dem tatsächlichen Grund des mangelnden Nachweises außer Verfolgung gesetzt wurde (14 Js 380/54 Bio 32, 192 der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg)„ Nach alledem stellte der Kaufvertrag mit dem Beklagten in der Weise, wie er abgeschlossen worden ist, keine Regelung dar, die die schutzwürdigen Belange des Klägers wahrte0 Er war vielmehr für den Kläger nichts anderes als ein Akt der Verzweiflung«
4o Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Bedeutung des Vertrages erkannt und auch nichts Unvernünftiges getan, rechtfertigt also nicht die Zweifel, die das Berufungsgericht veranlaßt haben, den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu folgen« Las Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden» Lie Sache ist zur Endentscheidung reif« Las Berufungsgericht hat ausgeführt, es
i
sei den Larlegungen der Sachverständigen ausschließlich wegen der oben angeführten beiden Umstände nicht gefolgt, und diese beiden Umstände rechtfertigen keine Zweifel an den Ergebnissen, zu denen die Sachverständigen gelangt sind» Es ist daher den zutreffenden Ausführungen der Sachverständigen zuzustimmen« Laraus ergibt sich daß der am 14o Dezember 1952 zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag nichtig ist«
Ler Kläger ist auch nicht gehindert, die Rechte geltend zu machen, die sich aus der Nichtigkeit des Vertrages
 ergebene Er hat sie nicht etwa, wie das Landgericht gemeint hat, verwirkt, weil er den Antrag auf Bewilligung des Amen-recht s erst im November 1955 gestellt hat„ Die Auffassung des Landgerichts scheitert, von allem andern abgesehen, schon daran, daß der Kläger, wie die Gutachter zutreffend dargelegt haben, bis Herbst 1955 an der endogenen Depression erkrankt war und sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Zustand befunden hat, der die freie Willensbestimmung auf Grund krankhafter Störung der Geistestätigkeit ausschloß»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO«
Dr oNastelslci Dr«,Fischer Dr»Kuhn Li es eclce Dr0Reinicke