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BGH · II ZR 167/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 167/55

Die zur faktischen Gesellschaft entwickelten Grundsätze sind auch auf die (GmbH) Gründergesellschaft anzuwenden, wenn sie nach außen und innen ins leben getreten ist und so viele derart;-.gewichtige Rechtstatsachen geschaffen hat, daß Recht und Verkehrssicherheit es verbieten, ihnen die rechtliche Anerkennung zu versagen. Das gilt grundsätzlich auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; anders kann zu entscheiden sein, wenn sich ein Gesellschafter auf Grund arglistiger Täuschung einen besonders günstigen Gewinn- oder liquidationsanteil zusfegen läßt. Der Kläger hat seine Einlage von 20.000 RM und weitere 1Q,5C0 RM, die zu dem Bau einer Lagerhalle bestimmt waren, zu Händen des Beklagten zu 1), der gleich ihm Geschäftsführer war, gezahlt. Mit Sehre ben vom 4= Oktober 1948 fochten die Beklagten den Gesellschaftsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Den Anfechtungsgrund sehen sie darin, daß der Kläger bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages behauptet habe, Pächter eines Grundstücks zu sein. Der Kläger behauptet demgegenüber, die Beklagten hätten die Eintragung der mit ihm gegründeten .• Gesellschaft hintertrieben und den Anschein erweckt, als Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung wirke, und daß die Gesellschaft auf alle Fälle deshalb auf- : gelöst sei, weil die Absicht, die GmbH der Parteien zur 3nt':. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht'angegriffene Nach den Feststellungen des Kamin erg erichts hat die Gründergesellschaft Rechtsgeschäfte mit Dritten abgeschlossen. Im weiteren verneint d as Kammerge-rieht das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes ; es führt aus, daß der Kläger insbesondere keine arglistige Täuschung begangen habe: sein Rechtsstreit gegen die Reichsbahn zeige, daß er sich jedenfalls für den Pächter des Lagerplatzes |fr. Die Revision meint Werde ein in Vollzug gesetzter Gesellschäftsvertrag wegen arg listiger Täuschung angefechten, so müsse § 142 BGB angewendet werden, da es ungerechtfertigt sei, die bürgerlich-rechtliche Holge einer arglistigen Täuschung auszuschalten und die Lösung allein auf Grund der durch das Gesellschaftsver- : hältnis entstandenen Rechtstätsachen zu suchen. der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin angeschlossen hat, daß für die Präge nach der Richtigkeit oder Vernichtbarkeit eines Gesellschaftsvertrages■sowohl für das Außenverhältnis' wie für das Verhältnis der Gesellschafter zueinander grundsätzlich auf die zur'sogen, faktischen .Gesellschaft entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden muß. xechtung wegen arglistiger Täuschung ständen der rechtlichen Anerkennung des faktischen Verhältnisses besonders sebutzv/ürdige Belange des Anfechtenden entgegen, wenn die Arglist auf den Abschluß eines Gesellsohaftsvertrages gerichtet sei, der ohne Täuschung nicht geschlossen worden wäre, und das sei hier der Fall* Der Senat hat in den beiden erwähnten Urteilen ausgesprochen, daß überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdige Belange einzelner Personen es rechtfertigen können, den geschaffenen .Rechtstatsachen die rechtliche Anerkennung zu versagen und das Gesellschafts-Verhältnis rückwirkend als nichtig zu behänd ein„ Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß (Urteil des Senats vom IR, April I95I - II ZR 9/50 -.), eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, daß sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinnoder liquidations.anteil zugestehen läßt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht,, Bin solcher Fall liegt nicht vor. Die Beklagten behaupten nicht, daß der Kläger auf einen besonderen Vorteil bei der Umstellung aus gewesen sei; Art und Inhalt der Währungsreform waren zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages auch nicht übersehbar. Denn das würde, da eine arglistige Täuschung nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn sie für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts ursächlich war, bedeuten, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 BGB immer die Folge des § 142 BGB eintreten und die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse auf Grund de;r Involizugsetzung des Gesellschaftsvertrages unberück- ■ sichtigt bleiben müßte» fas geht aus Gründen des Rechts • l'-nd der Verkehrssicherheit nicht an. Auch das Reichsgericht 'hat in Rallen der arglistigen Täuschung grundsätzlich die Wirkung des § 1A2 BGB .-versagt (!R 1943* i221; 1941, 1943), Weil die Parteien die von ihnen gegründete Gesellschaft berei Vollzug gesetzt haben* kann die Lösung des Gesellschafts-* Verhältnisses nur im Wege der Auseinandersetzung berbeige-führt werden,. Denn es geht dabei um die Lösung eines Gesellschaflsverhältnisses, das .seines Umfangs wegen nicht mehr rückgängig gemacht; sondern .nur noch auseinandergesetzt werden kann (vgl dazu RGZ 166, i * /59/) c Die Auffassung von Baunibäch-Hueck (GmbHG Bern 1 B vor § 1) und Schilling (Hachenburg GmbHG § 2 Anm 12. Die Grundsätze der faktischen Gesellschaft beruhen nicht darauf,, daß die Gründer- oder Beitrittserklärungen an die Allgemeinheit gerichtet sind, sondern auf dem Gedanken des Verkehrsschutzes, auch unter den Gesellschaftern, Dieser Gedanke greift aber nicht erst mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handels- .1 register* sondern schon dann ein, wenn die Gründergesell- i schaft so "oiele derart gewichtige Rechtstatsachen geschaffen I hat*: daß Recht und Verkehrssicherheit es verbieten, ihnen u die rechtliche Anerkennung zu versagen.

Zitierte Normen: § 705 BGB
GesellschaftGründergesellschaftReichsbahnTäuschungParteiGmbHGesellschaftsvertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2 z
Pur das Nachschlagewerk!
Pur die Amtliche Sammlung!
Gesetz? §§ 705 BGB; 11 GmbHG,
Rechtssatz s
Die zur faktischen Gesellschaft entwickelten Grundsätze sind auch auf die (GmbH) Gründergesellschaft anzuwenden, wenn sie nach außen und innen ins leben getreten ist und so viele derart;-.gewichtige Rechtstatsachen geschaffen hat, daß Recht und Verkehrssicherheit es verbieten, ihnen die rechtliche Anerkennung zu versagen. Das gilt grundsätzlich auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; anders kann zu entscheiden sein, wenn sich ein Gesellschafter auf Grund arglistiger Täuschung einen besonders günstigen Gewinn- oder liquidationsanteil zusfegen läßt.
Aktenzeichen? II ZR 167/55
Urteil des BGH vom 12.» Hai 1954 EG Berlin.
; ->
II_ZR 1 6y/53
Verkündet laut Protokoll
 am lä£ Mai 1954
Braun, Justizcbersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des V o 1 k e In dem Hechtsstreit
1	, des Kaufmanns Erich R
Uf'er W
2 o d es Bauingenieurs Gerhard R’
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 Beklagte? Berufungs- und Revisionskläger5
Prozeßb evollmächtigt er s Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Helmut M 0HHHP	Damm
 Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollroächtigters B. echt s anw all
 bat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1954 unter Mitwirkung <3es Senatspräsidenten Br, Ganter und der Bundesrichter pr= Selowsky, Ir, Haidinger, Br, Kuhn und Artl für Recht erkannt?
o —
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 5« Mai 1953 wird zurückgewiesenc Bie Kosten der Revisionsinstanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Von’ Rechts wegen
 Tatb estand j_
Die Parteien gründeten durch Vertrag vom 12= April 1948 die	BflBBMter	BdBBBBB-Umschlag	und	Lagerei
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Kläger hat seine Einlage von 20.000 RM und weitere 1Q,5C0 RM, die zu dem Bau einer Lagerhalle bestimmt waren, zu Händen des Beklagten zu 1), der gleich ihm Geschäftsführer war, gezahlt. Der Kläger behauptet, noch 3 = 500 RM im Interesse der Gesellschaft an die Firma Richard GfHHfc & Co gezahlt zu haben. Die Gesellschaft wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet (12=4.1948), aber nicht eingetragen. Das Stammkapital wurde in Deutscher Mark nicht neu festgesetzt. Mit Sehre ben vom 4= Oktober 1948 fochten die Beklagten den Gesellschaftsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Sie behaupten-, von den Leistungen des Klägers seien lediglich die Kosten des Gesellschaftsvertrages bezahlt worden. Sie vertreten den Standpunkt, die danach verbleibenden 29=912,80 RM ständen dem Kläger lediglich unter dem Gesichts punkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu und seien im Verhältnis von 10 s 1 umzustellen=
Den Anfechtungsgrund sehen sie darin, daß der Kläger bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages behauptet habe, Pächter eines Grundstücks zu sein. Der Kläger hat am Tage des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages dieses Grundstück
 an die Gründergesellschaft verpachtet. Das Grundstück (Lagerplatz Kr. 02) und den Lagerplatz Nr.^jl hatte die I.H
Speicher GmbH von der Reichsbahn gepachtet. Mit Schrei-vom 12-0 April 1948 bestätigte der Kläger der Reichsbahn
 unter Bezugnahme auf eine Unterredung, daß er den Lagerplatz Kr. 0ß unter näher aufgeführten Bedingungen■gepachtet habe, und erklärte sich zugleich als Geschäftsführer der Mf Speicher GmbH damit einverstanden, daß dieser Lagerplatz
 aus dem bisherigen Pachtverhältnis ausscheide* Mit Schrei-Den vom 13» Oktober 1948 bestätigte die Reichsbahn der MflQ ' Speicher GmbH die Beendigung des Pachtverhältnisses über ein Teilstück in Größe von 1=854' qm (Lagerpla t,Z Kr. £>) und lehnte gegenüber dem Kläger die Verpachtung dieses Geländes an ihn mit der Begründung ab, sie wolle das Grundstück an die M. SflM Spedition- und Schiffahrt- und Baustoff-GmbH - das ist ein Unternehmen der Beklagten - verpacht ten, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kläger versuchte in zwei Rechtszügen vergeblich die Feststellung gegenüber der Reichsbahn zu erreichen, daß' er denLagerplatz Nr = jjte gepachtet habe, Br behauptet, die Beklagten hätten sich hinter seinem Rücken mit der Reichsbahn in c Verb in clung gesetzt und ihn um seine Pachtrechte gebracht! Br hat deshalb das
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Gesellschaftsverhältnis gekündigt ,- Die von den Beklagten er- ’ klärte Anfechtung hält er für.unberechtigt, weil er sich mindestens für den Pächter des Lagerplatzes Kr, ^2 gehalten habe. Er behauptet, daß sich die Gründergesellschaft bereits nach außen betätigt und Vermögen erworben habe. Auf dem Platz Kr, ist bis zu dem Herbst 1948 eine Halle errichtet worden, deren Viert der Kläger auf über 100,000 DM beziffert. Die Beklagten behaupten, den Bau habe die M. R^BP-GmbH aufgeführt und ihrerseits bezahlt. Der Kläger behauptet demgegenüber, die Beklagten hätten die Eintragung der mit ihm gegründeten .• Gesellschaft hintertrieben und den Anschein erweckt, als
■werde der Bau für die gemeinsame Gesellschaft aufgeführtv Er habe deshalb auch Arbeiter der	Speicher	GmbH
für den Bau zur Verfügung gestellt. Wenn der Bau von der M. RfHB GmbH errichtet worden sei, so hätten ihn die Be-
klagten hintergangen und seien ihm schadensersatzpflichtig; Der Kläger ist der Ansicht, daß die Anfechtung eines in . Vollzug gesetzten Gesellschaftsvertrages nur als Kündigung wirke, und daß die Gesellschaft auf alle Fälle deshalb auf- : gelöst sei, weil die Absicht, die GmbH der Parteien zur 3nt':.
stehung zu bringen, aufgegeben worden sei, Br beantrag
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Beklagten zu verurteilen, a) in die Auseinandersetzung zu willigen, lo) über das von ihnen verwaltete Vermögen der Grün d erges ellschaf t Rechnung zu legen, c) 6.008,72 DM als Teilbetrag des ihm zustehenden Auseinanäersetzungsanspruchs zu zahlen. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und widerklagend -die Feststellung begehrt, daß dem Kläger ein Zahlungsanspruch über den eingeklagten Betrag hinaus nicht zustehe.
Das Landgericht hat den Klageanträgen zu a) und b) durch Teilurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision streben sie die Abweisung der Klage, soweit nach ihr erkannt ist, an, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet..
SBifl^Jiöungsgründ ej_ -
Das Kammergericht hat festgestellt, daß die Gründergesellschaft im Außen- und im Innenverhältnis ins Leben getreten sei. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision nicht'angegriffene Nach den Feststellungen des Kamin erg erichts hat die Gründergesellschaft Rechtsgeschäfte mit Dritten abgeschlossen. Hat es sich dabei selbst nur um vorbereitende Geschäfte gehandelt, so genügte das, um den Gesellschaftsvertrag als nach außen in Vollzug gesetzt anzusehen (KG- DE 1941? 1943 nuw. Eachw„; 1943, 1221). Die Parteien haben die Gründergesellschaft aber auch im Innenverhältnis vollzogen (RGZ 166, 51 /ß9/; DR 1943 1221), da sie unstreitig ihre Einlagen geleistet und auf diese Weise G-esamthandsvermögen gebildet haben.
Deshalb, so meint das Kammergericht weiter, habe der Gesellschaftsvertrag nicht mehr mit der Wirkung des
$ 142 EGE arigefochten werden könnenj die Parteien hätten die G-ründergasellschaft dadurch, daß sie das in Reichsmark festgesetzte Stammkapital in Deutscher Mark nicht neu fest, gesetzt hätten und die GmbH nicht hätten eintragen lassen, aufgelöst. Das Gesellschaftsverhältnis sei darum auseinan-derzusetzen, gleichviel ob die Gründergesellschaft als Offe_ ne Handelsgesellschaft oder als bürgerlich-rechtliche Gesell, schaft zu beurteilen sei«. Im weiteren verneint d as Kammerge-rieht das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes ; es führt aus, daß der Kläger insbesondere keine arglistige Täuschung begangen habe: sein Rechtsstreit gegen die Reichsbahn zeige, daß er sich jedenfalls für den Pächter des Lagerplatzes |fr. 02 gehalten habe,.
Soweit die Revision die diesbezüglichen tatsächlichen Erwägungen angreift, braucht ihren Rügen nicht nachgegangen zu werden, da sie auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn man eine arglistige Täuschung unterstellt. Die Revision meint Werde ein in Vollzug gesetzter Gesellschäftsvertrag wegen arg listiger Täuschung angefechten, so müsse § 142 BGB angewendet werden, da es ungerechtfertigt sei, die bürgerlich-rechtliche Holge einer arglistigen Täuschung auszuschalten und die Lösung allein auf Grund der durch das Gesellschaftsver- : hältnis entstandenen Rechtstätsachen zu suchen. Sie verkennt j nicht, daß sich der Senat in seinem Urteil vom 24. Oktober | 1351 - II ZR 18/51 - (BGHZ 5285) ;vgl. auch das Senatsur- ! teil vom 29.'November 1952 - 11 ZR 1 5/52 - (BGHZ 8, 1 57 /T66/'
der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin angeschlossen hat, daß für die Präge nach der Richtigkeit oder Vernichtbarkeit eines Gesellschaftsvertrages■sowohl für das Außenverhältnis' wie für das Verhältnis der Gesellschafter zueinander grundsätzlich auf die zur'sogen, faktischen .Gesellschaft entwickelten Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden muß. Die Revision meint jedoch, im Palle der Anfech-
xechtung wegen arglistiger Täuschung ständen der rechtlichen Anerkennung des faktischen Verhältnisses besonders sebutzv/ürdige Belange des Anfechtenden entgegen, wenn die Arglist auf den Abschluß eines Gesellsohaftsvertrages gerichtet sei, der ohne Täuschung nicht geschlossen worden wäre, und das sei hier der Fall*
Der Senat hat in den beiden erwähnten Urteilen ausgesprochen, daß überwiegende Interessen der Allgemeinheit oder besonders schutzwürdige Belange einzelner Personen es rechtfertigen können, den geschaffenen .Rechtstatsachen die rechtliche Anerkennung zu versagen und das Gesellschafts-Verhältnis rückwirkend als nichtig zu behänd ein„ Fälle dieser Art bilden der Gesetzesverstoß (Urteil des Senats vom IR, April I95I - II ZR 9/50 -.), eine besonders grobe Sittenwidrigkeit oder der Umstand, daß sich ein Gesellschafter durch Drohung oder Täuschung einen überaus günstigen Gewinnoder liquidations.anteil zugestehen läßt und ein deswegen in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellender Schadensersatzanspruch keinen genügenden Ausgleich ermöglicht,, Bin solcher Fall liegt nicht vor. Die Beklagten behaupten nicht, daß der Kläger auf einen besonderen Vorteil bei der Umstellung aus gewesen sei; Art und Inhalt der Währungsreform waren zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages auch nicht übersehbar. Der Vorteil aber, der im Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages als solchem liegt, rechtfertigt es nicht, die durch die Invollzugsetzung des Gesellschaftsverhältnisses geschaffenen Rechtstatsachen rückwirkend ungeschehen zu machen und statt des Gesellsehaftsrec'hts die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zur Anwendung zu bringen. Denn das würde, da eine arglistige Täuschung nur dann zur Anfechtung berechtigt, wenn sie für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts ursächlich war, bedeuten, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 123 BGB immer die Folge des § 142 BGB eintreten und die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse auf Grund
 de;r Involizugsetzung des Gesellschaftsvertrages unberück- ■ sichtigt bleiben müßte» fas geht aus Gründen des Rechts • l'-nd der Verkehrssicherheit nicht an. Auch das Reichsgericht 'hat in Rallen der arglistigen Täuschung grundsätzlich die Wirkung des § 1A2 BGB .-versagt (!R 1943* i221; 1941, 1943), Weil die Parteien die von ihnen gegründete Gesellschaft berei Vollzug gesetzt haben* kann die Lösung des Gesellschafts-* Verhältnisses nur im Wege der Auseinandersetzung berbeige-führt werden,. Das ist auch um deswillen nicht anders, weil : es sich um. eine Gründergesellschaft handelt., Denn es geht dabei um die Lösung eines Gesellschaflsverhältnisses, das .seines Umfangs wegen nicht mehr rückgängig gemacht; sondern .nur noch auseinandergesetzt werden kann (vgl dazu RGZ 166, i * /59/) c Die Auffassung von Baunibäch-Hueck (GmbHG Bern 1 B vor § 1) und Schilling (Hachenburg GmbHG § 2 Anm 12. 34),	.
daß die Gründererklarungen vor Eintragungder Gesellschaft ins Handelsregister angefochten werden könnten* ist durch die jüngere Rechtsprechung überholt Und kann’ nicht mehr auf
EG 83, 26p; 12?* 191 gestützt werden. Die Grundsätze der faktischen Gesellschaft beruhen nicht darauf,, daß die Gründer- oder Beitrittserklärungen an die Allgemeinheit gerichtet sind, sondern auf dem Gedanken des Verkehrsschutzes,
 auch unter den Gesellschaftern, Dieser Gedanke greift aber nicht erst mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handels- .1 register* sondern schon dann ein, wenn die Gründergesell- i schaft so "oiele derart gewichtige Rechtstatsachen geschaffen I hat*: daß Recht und Verkehrssicherheit es verbieten, ihnen u die rechtliche Anerkennung zu versagen. Die Anfechtung vernichtete also das Gesellschaftsverhältnis nicht rückwärt shin*
Die von den Parteien gegründete Gesellschaft ist auf- ) gelöst worden* weil die Beteiligten davon abgesehen haben* die GmbH zur Entstehung zu bringen. Da dies seitlich mit der Abgabe der Anfechtungserklärung in etwa zusammenfällt* kommt es nicht darauf an, ob ein Anfechtungstatbestand vor-.'

lag und auch aus diesem Grunde die Auseinandersetzung versa ne lira en ist,
 is u acer das Gesellschafts-Verhältnis auseinanderza— setzen, so stehen dem Kläger die ihm zuerkannten Anspruch zu-
Die Revision war darum mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen„
Diu Gante;
Dr„ Kuhn
 Drc Selowsky
 Dr, HaidInger