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BGH

Gericht: BGH

Recntssatz: Ist ,die Gesellschafterversammlung cn Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten., so sind die auf dieser■Versammlung gefassten Beschlüsse nach dem sinngemäss anwendbaren § i 95 1 195 Nr 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen einer GmbH nicht an die Drei Jahresfrist des § 196 Abs ? deren An-teiie nicht 10 % des Stammkapitals erreichten und die unter der Bezeichnung "Arbeitsausschuss" auftraten, eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten zu dem 6. Die Klägerin hat diese Forderung bestritten und geltend gemacht, dass ihr weit höhere Gegenforderungen aus Milchlieferungen zustünden, auf die auch schon der grösste Teil der Zahlungen der Beklagten verrechnet worden sei. Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne ihre Nichtigkeitsklage nicht darauf stützen, dass die Geschäftsanteile der 4 Gesellschafter, die die Versammlung vom 6. Sie hätten in der Versammlung nicht nur keinen Protest gegen die Art der Einberufung erhöbet; sondern auch einen der einberufenden Gesellschafter einstimmig' zu dem Versammlungsleiter und Mitglied des Aufsichtsrats gewählt;! Hieraus könne der Schluss gezogen ' werden, dass die Einberufeih in: Vollmacht der übrigen Gesellschafter gehandelt hätten» Aber auch wenn dies nicht der Pall sei., stelle eine Verletzt des § 50 GmbHG keinen Nichtigkeitsgrund nach dem entspreche' anwendbaren § 195 Nr 1 AktGa sondern nur einen Anfechtühgs-grund nach § 198 Nr 2 AktG dar- Überdies sei die Klägerin au beim Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht mehr in der L ihn geltend zu machen., Diese Lücke hat die Rechtsprechung in übereinstiinr mit dem Schrifttum seit langem dadurch ausgefüllt;, dass es für das Aktienrecht herausgebildeten und dann im Aktiengeset (§ 195 ff) gesetzlich festgelegten Rechtsregeln über die Ni eil keit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung.^ Diesen Standpunkt hat in der Tat auch das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung vor Erlass des AktG sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die GmbH vertreten (RGZ 75, 239 /242/; 92, 409 /^l2/7 5 Er ist aber durch das AktG im wesentlichen überholt. Es lassen'sich allerdings auch jetzt noch Fälle denken, in denen das Fehlen der wesentlichsten Voraussetzungen einer Hauptversammlung sc offensichtlich ist, dass nur von einer Scheinversammlung und von Scheinbeschlüssen ge- ü sprechen werden kann. Das AktG sieht in der Befugnis der Einberufer zur Einberufung ein Mindesterfordernis der Hauptversammlung und lässt deshalb bei seinem Fehlen schlechthin die Nichtigkeit der in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse eintreten, es sei denn, dass alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind. Ein .Nichtigkeitsgrund nach § 195 Nr 1 AktG ist insbesondere auch dann gegeben, wenn die Hauptversammlung von einem anderen als dem Vorstand auf Grund eines von ihm angemassten, ihm in: ) Die sinngemässe Anwendung dieser Rechtsgrühdsä auf die GmbH hat notwendig zur Folge., dass auch die Beschl einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten berufen worden ist,-nichtig sind. ,4 § 45 Anm .15 a; Vogel GmbHG § 51 Anm 5 und in GmbH-Rundscha 1953, 6 rn w Nachw),Neuerdings hat allerdings Scholz (GmbK-Rundschau 1952, l6l)< unter Bezugnahme auf den hier zur Ent s' dung stehenden Fall die Auffassung vertreten, bei der Einb einer Gesellschafterversammlung einer GmbH durch eine Miride könne keine Nichtigkeit daraus hergeleitet werden,, dass die Einberufer nicht den zehnten Teil des Stammkapitals vertret denn da die Satzung auch einer kleineren Minderheit das Ein rufungsrecht aus § 50 GmbHG verleihen könne, sei kein zwi des Recht verletzt, Dem kann nicht gefolgt werden.. Beriefen sie diese trotzdem ein, so veitf letzten sie damit den auch für das GmbH"Recht zwingenden satz, dass eine Gesellschafterversammlung nur von den hiei’Zjf Befugten einberufen werden kann. Das Reichsgericht hat in ||| 92, 409 eine Gesellschafterversammlung schon dann als von fugten einberufen angesehen, wenn die Einberuf er zwar den z* ten Teil des Stammkapitals vertraten, vor der selbständig berufung aber nicht erfolglos versucht hatten, die nach § können, dass auf der Versammlung dann tatsächlich der grösste Teil der Gesellschafter erschienen sei und nicht nür.keinen Protest gegen die Art der Einberufung erhoben, sondern sogar einen der Einberufer einstimmig zu dem Versammlungsleiter und Mitglied des neuen Aufsichtsrats gewählt habe. Nach § 195 Nr 1 AktG und § 51 Abs 3 GmbHG sind Beschlüsse, die auf einer von Unbefugten einberufenen ßesellschafterversammlung gefasst werden; nur dann nicht nichtig, wenn sämtliche Gesellschafter erschie nen oder vertreten sind, also eine Vollversammlung stattfindefc Diese Bestimmungen würden ihre Bedeutung verlieren, wenn sich entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts schon aus der Tatsache, dass auch nur ein Teil der Gesellschafter erscheint und den Beschlüssen zustimmt, ohne gegen die Art der Einberufung Protest zu erheben, eine Bevollmächtigung der Einberufer zur Einberufung der 'Ge-sellschäfterver'sammlung entnehmen li.esse» Der -weitere Einwand der Beklagten, dass die Einberufer als Geschäftsführer ohne Auftrag für die übrigen Gesellschafter gehandelt hätten» ist schon deshalb unerheblich, weil die ihnen fehlende Befugnis zur Einberufung nicht hierdurch., 5») Auch der Einwand der Beklagten, dass die Klägerjl sowie der gemeinsame Geschäftsführer der Parteien,, Dr. damals nicht handlungsfähig gev/esen seien., ist ohne Bedeut denn auch wenn dem so war, so stand den Einberufern eine Be nis zur Einberufung nach § 50 Abs 3 GmbHG nur dann zu., wc sie. Die Einberufenden machten auch nicht von der ihnen offenstehenden Möglichkeit Gebrauch, sich die Zustii einer solchen Anzahl anderer Gesellschafter zur Einberufung sichern, dass die nach § 50 GmbHG erforderliche Minderheit reicht wurde. Schon aus diesem Grunde kann sich die Beklagte, auch nicht darauf berufen, dass die 4 Gesellschafter in eine! ob die Verletzung des Gesetzes den Inhalt des Beschlusses von Einfluss gewesen ist (RG 92, 409 /ä 13/5 Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von General; Versammlungsbeschlüssen S 2.33)< Deshalb kann sich die Bekläig nicht darauf berufen, dass die Beschlüsse vom 6. Die Wirkung der Nichtigkeit ', äussert sich ferner dahin, dass sie ohne 'weiteres von jedef geltend gemacht werden kann und dass ein nichtiger Beschlu auch nicht durch nachträgliche Zustimmung Gültigkeit zu er vermag. stimmt hat und wenn der Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Gesellschafter gebilligt worden ist (Hueck aaO S 23A; Weipert Grosskomm § 195 Anm 3)• Hiernach ist auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei in der Versammlung vom 6„ August .19^5 ordrmngsmässig vertreten gewesen und habe die streitigen ' Beschlüsse schon damals, jedenfalls aber nachträglich genehmigt.,' 7.) Nach § 196 Abs 2 AktG; kann allerdings die Nichtigkeit eines gegen § 195 Nr 1 AktG verstossenden., aber in das Handelsregister eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses nach Ablauf von 3 Jahren seit seiner Eintragung nicht mehr ge].tend gemacht werden. Neuerdings sprechen sie sich dagegen für eine Übernahme des § 196 Abs 2 AktG in das GmbH-Recht aus (Scholz GmbHRdsch 1952, l6l; Baumbach-Hueck 6. Das Reichsgericht hatte diese Frage im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Ansicht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, dass die starre Frist des § 199 AktG nicht in das GmbH-Recht übernommen werden könne, sondern dass es hier genüge, wenn der Anfechtungsberechtigte mit aller ihm billigerweise zuzu demutenden Beschleunigung vorgehe und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebe (RGZ 170, ,358 Z^So/; 1?2, 76 H97- DR 19AA; 775 ZT777; neuerdings auch OLG Hamburg JZ 1953, A05.: Demgegenüber treten neuerdings Scholz (GmbHRdsch 1952* l6l) und : Vogel (GmbHRdsch 1953* 5) für eine Übernahme der Frist d„es § 199 AktG auch in das GmbHRecht ein, -.Zu dieser Streitfrage selbst braucht nicht Stellung genommen zu werden s weil sie sich mit dem ' hier zu entscheidenden Problem der entsprechenden Anne barkedt des § 196 Abs 2 AktG nicht völlig deckt. die für und gegen die Geltung der Monatsfrist des § 199 AktG auch im GmbH-Recht angeführt werden> nicht ohne v; teres dasselbe Gewicht auch bei der Entscheidung der Frage n der entsprechenden Anwendbarkeit des § 196 Abs 2 AktG haben, ■Für'beide Probl'emkreise von gleicher Bedeutung ist'allerdings: der von 'Scholz und Vogel vorgebracht.e Einwand1 dass es inkonsef quent sei., auf der einen Seite die für das Aktienrecht getrof Regelung über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Haupt ver, Sammlungsbeschlüssen in den wesentlichen Einzelheiten in das GmbH-Recht zu übernehmen (so insbes RGZ 172^ 76), auf der anderen Seite aber gerade die Prist'enregelung hiervon auszune' Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. dass ober doch die andersartige Struktur der GmbH auch auf diese Frage ausstrah.it., so dass et nicht möglich ist., auf diesem Gebiet aus Gründen der Konsequ' von vornherein und ohne weiteres eine vo.1 !e Angleichung an di?; aktienrechtliche Regelung vorzunehmen (RGZ l66Ä 129 ^131/), Vielmehr muss die grundsätzliche Übernahme dieser Regelung d.a| ihre Grenze finden., wo die strukturellen Besonderheiten der J| GmbH eine Abweichung notwendig machen* Die Bestimmung des § | Abs 2 AktG ist aus der Erkenntnis heraus getroffen worden., Deshalb wurde in dieser Vorschrift das Interesse an Rechtssicherheit bewusst dem Interesse des Einzelnen, sich .jederzeit auf die Nichtigkeit berufen zu können, vorangestellt (BGH NJV7 1952, 98)« Nun ist nicht zu verkennen., Fraglich kann nur sein, ob die hiernach notwendige Befristung durch Übernahme der starren Dreijahresfrist des § 196 Abs 2 AktG erfolgen soll., oder ob es nicht auch hier - ebenso wie nach herrschender Ansicht bei. Ebenso unverkennbar haben sie aber auf der anderen Seite etivas Willkürliches an sich und widerstreiten v;egen ihrer Starrheit dem anderen Rechtsideal, die rechtliche Regelung jeweils den Besonderheiten des einzelnen Falles anzupassen. Regelung kann ihre Rechtfertigung nur in dem bei der Aktiengesellschaft besonders vordringlichen Interesse an Rechtssichejg heit finden, das angesichts der Breitenwirkung von Hauptver-3 Sammlungsbeschlüssen eine genaue zeitliche Begrenzung der Ni tigkeitsklage zwingend erfordert« Sie ist hier auch nur desha. tragbar, weil sie sich auf die im Handelsregister eingetrage Beschlüsse beschränkt und die im Aktienrecht geltenden stre Formvorschriften eine weitreichende Gewähr dafür bieten, dass die Eintragung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse in das delsregister auf ein erträgliches Mindestmaß beschränkt 'bl ei Demgegenüber bestehen aber bei der GmbH wesentliche Unterseh Bei dem weniger förmlichen 'GmbH-Recht ist die Eintragung eines nichtigen Beschlusses in das Handelsregister leichter möglic als im Aktienrecht (Baumbach-Hueck 6, Aufl Anh nach § 47 Ann; C.)« sprechenden Bedenken zurüc' stellt werden müssen« Die GmbH ist ihrer Struktur nach in al Regel auf einen kleineren, leicht übersehbaren Kreis von Gese schaftern beschränkt und deren Beschlüssen ist regelmässig nicht dieselbe Breitenwirkung im Rechtsleben eigen wie den Schlüssen der Hauptversammlung einer AG» Deshalb ist es bei GmbH sehr viel eher als bei der AG.möglich, die Interessen berücksichtigen, die eine elastische Anpassung der Frist z Erhebung der Nichtigkeitsklage an die Besonderheiten des ei nen Falles erheischenDiese Interessen haben-'hier auch in Regel ein sehr viel stärkeres Gewicht als bei der AG« Bei n Die Bemühungen um sie würden aber durch eine starre Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gestört und nicht selten ver- i eitelt werden. Diese Härten können vermieden werden, wenn bei der GmbH die Erhebung .der Nichtigkeitsklage nicht an eine feste, sondern an eine angemessene Frist gebunden und damit die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils den besonderen Gegebenheiten des:einzelnen■ Falles Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen berühren sich mit dem von Schilling (JZ 1953, to6) angeführten Gesichtspunkt, dass sich zeitlich fest umgrenzte Befristungen.ohnehin nicht für die Analogie eignen, weil bei ihnen nicht gut davon gesprochen werden kann, dass gerade die in Rede stehende feste Frist auf einer allgemeinen Rechtsgedanken ’beruhe., Der erkennende Senat hält es aus diesen Gründen für bedenklich, die starre Drei -jahresfrist des § 196 Abs 2 in das GmbH-Recht zu übernehmen;,’ Er sieht es vielmehr als ausreichend an, wenn die Nichtigkeitsklage innerhalb angemessener Frist erhoben wird, wobei auch hier von dem Kläger verlangt werden muss, dass er mit aller ihm billigerweise zuzu demutenden Beschleunigung vorgeht... 8,) Diese Voraussetzungen können in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall bei Würdigung seiner Besonderheiten als erfüllt angesehen werdene Es ist hierbei zunächst in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin noch nichts unternehmen konnte, solange der ihr auf gezwungene Dr, Kg der bei den beanstandeten Rechtsgeschäften selbst mitgewirkt hatte,' noch :als ihr |h- "l schäftSi (ihrer tätig war. .Interesse daran hatten, erst die letzten Möglichkeiten einer ] gütlichen Einigung auszuschc pfer:, bevor die Nichtigkeltsklagr erhoben 'wurde, Die Klägerin hatte die Beklagte auch von Anfs an und während der ganzen Zeit nicht im Zweifel darüber geü dass sie die Beschlüsse vom 6, August 19?5 nicht gelten lass wollte und dass sie auch nicht gewillt war, diese Sache auf sich beruhen zu lassen. 9-) Ist sie hiernach hinsichtlich der in das Handelsregister eingetragenen Beschlüsse vom 6 August 19^5 noch in der Läge* deren Nichtigkeit gemäss § 195 Nr 1 AktG geltend zu .machen, so gilt dies erst recht für den damals ebenfalls gefassten, aber nicht in das Handelsregister eingetragenen Beschluss über die Wahl des neuen Aufsichtsrats. Es erübrigt sich auch, die Frage zu prüfen, ob es etwa gleichwohl möglich'wäre, die Rechtsfolge des § 196 Abs 2 AktG : unter dem Gesichtspunkt auf ihn auszudehnen, dass er mit den eingetragenen Beschlüssen in untrennbarem Zusammenhang stehe. Das würde nämlich voraussetzen, dass auch die Nichtigkeit der eingetragenen Beschlüsse nach § 196 Abs 2 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. schieden hat, kann eine durch politischen Hachtmissbrauoh erM folgte Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschafter nicht zu einer Nichtigkeit, sondern nur zu einer Anfechtbarkel der unter politischem Druck gefassten Beschlüsse führen, v:obe| die Anfechtung auch bei der GmbH nach den sinngemäss anwend- j baren § 197 ff AktG nur durch Anfechtungsklage geschehen kann] Eine solche ist aber von der Beklagten nicht erhoben worden.?; Da hiernach von der Rechtswirksamkeit des damals gefassten I Beschlusses, die Klägerin zu 53 °o an der Beklagten zu beteili-j gen, auszugehen ist, entfällt damit auch die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit der in Ausführung dieses Beschlusses erfolg; ten Abtretung der eigenen Geschäftsanteile der Beklagten an die Klägerin mit der Begründung anzugreifen, dass die Beklagte! hierbei unter politischem Druck gehandelt habe, überdies wärei die Anfechtung dieser Abtretung durch die Beklagte auch Ver-S| spätet, weil sie nach den rechtlich bedenkenfreien tatsächljjg Feststellungen des Berufungsgerichts nicht innerhalb der Frij des § 12A BGB erhoben worden ist. III* über den von der Beklagten mit der Widerklage für den Fall ihres Unterliegend hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des angeblich für die Geschaftsanteile empfangenen Gegenwerts in Höhe von 42-400 DM hat das Berufungsgericht sachlich nicht entschieden, weil es die Klage abgewiesen hat. Dieses wird hierbei auch zu prüfen haben, ob die früher vom Reichsgericht (RGZ 126, 20) gegen die hilfsweise Erhebung einer Widerklage geltend gemachten Bedenken angesichts der im Schrifttum (Stein-Jonas-Schenke ZPO, 17* AufI § 33 Anw III 5; Baumbach-Lauterbäch ZPO 21- Auf1 § 253 Anh 2 B; Rosenber Lehr-b des ZivilProzR 5- Auf 1 S 264, 4l8; vorgebrachten gevrichti gen Gegengründe aufreent.

Zitierte Normen: § 50 GmbHG § 196 AktG § 50 GmbHG § 195 AktG § 50 GmbHG § 196 AktG § 91 ZPO
dAktGGmbHBeschlußNichtigkeitKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ; Für die Amtliehe Sammlung
1.	) Gesetz s GnbEO § 50; AktG '§ 195 Nr 1
Recntssatz: Ist ,die Gesellschafterversammlung cn Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten., so sind die auf dieser■Versammlung gefassten Beschlüsse nach dem sinngemäss anwendbaren § i 95
%	Nr	1 AktG nichtig,
 vfnr' 1.	'	hl	irr' r.‘l.:‘i
2.	) Gesetz: GmbHG § 51; AktG § 196 Abs 2
Rechtssatz: Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von
1 195 Nr 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen einer GmbH nicht an die Drei Jahresfrist des § 196 Abs ? AktG gebunden.
Es genügt hier vielmehr, dass der Kläger mit a31er ihm billigerweise zuzu demutenden Beschleunigung vor-geh t ur.d d:. e Kl age i nr e r h a 1 b ang eme s s e n er Fr ist erhebt.
Aktenzeichen: II ZR 3.67/52
Urteil des BGH vom 16, Dezember 1953 - KG Berlin
 Verkündet
am 16 = Dezember 1953 .■JpdaSj) ■ Just	j	.	t-
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durch ihren Geschaffcsführer
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Ur	te	i 1 d	er	50.	Kamm	ler f	ür Han.	,ciei	S £	sa ch	0	n de	0	I		ndg	eri	cilts
 Be	rl	i n v	orn	6., I)	ezerr	iber	1951 i	nerj	via	; ,1. fc	Z'	urüc	lc	gG	Ui:	•; p p	en <,	a .1 s
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 Die Klägerin ist aus einem Zusammenschluss der Mil'ch-erzeuger aus der Umgebung von	die Beklagte aus einem
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 Zuge der Bestrebungen des Reichsnährstandes nach einer Zusammenfassung beider Gruppen wurde die Klägerin durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 6, November 1934, der in § 3 des damals neu gefassten Gesellschaftsvertrages der Beklagten seinen Niederschlag fand,, zu 53 fo an der Beklag ten beteiligt» Zu diesem Zweck trat die Beklagte damals eigene ■Anteile in Höhe von 424.000 RM an die Klägerin ab. Geschäftsführer beider Gesellschaften wurde Dr. TM» Nach dem Zusammenbruch war dieser vom 25» Juli bis 6. August 1945 von der englischen Besatzungsmacht verhaftet. Mit Schreiben vom 30.
Juli 19^5 beriefen 4 Gesellschafter der Beklagten., deren An-teiie nicht 10 % des Stammkapitals erreichten und die unter der Bezeichnung "Arbeitsausschuss" auftraten, eine ausserordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten zu dem 6. August 1945 ein. Die Klägerin erteilte ihrem früheren Geschäftsführer KoflBl Vollmacht, sie in dieser Versammlung zu vertreten. Auf Grund der■VO des Berliner Magistrats vom 25» Juni 1945 (V0B1 1945.5 51) würde durch Verfügung des Magistrats vorn- 2. August 1945 das gesamte -Vermögen der Klägerin vorläufig sichergestellt und der Oberprovinzialrat Dr. K flüMNlA rum Sachwalter für die Klägerin bestellt. Dieser trat dann auch in der Gesellschafter-Versammlung der Beklagten am 6. August 1945 für die Klägerin auf,, während der ebenfalls erschienene Koeber nicnt zugelassen wurde. In der Versammlung waren von dem 8CO.OOO RM betragenden Stammkapital 7l8°960 RM Geschäftsanteile vertreten. Die Versammlung beschloss einstimmig Änderung des Gesellschaftsvertrages (u.a. Herabsetzung des Aufsichtsrats auf 5 Mitglieder), berief den bisherigen Aufsichtsrat ab und wählte 5 neue Aufsicht	Diese	beriefen	im'	unmittelbaren Anschluss v
hieran den bisherigen Geschäftsführer der Beklagten, Dr. TMB,
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gegen die guten Sitten. Die Beklagte führt demgegenüber aus, dass die damaligen Zeitverhältnisse ein schnelles und entschlossenes Handeln erfordert hätten. Die Abtretung der Geschäftsanteile der Klägerin habe auch in deren Interesse gelegen., weil sie damals vor dem Bankrott gestanden und nach dem Zusammenbruch bei der Milchversorgung E4HMMI ohnehin keine Funktion mehr gehabt habe. Überdies hätten der Klägerin diese Anteile rechtlich nicht zugestanden., weil sie die Anteile 19j$ unter Ausnutzung nationalsozialistischen Zwanges erworben habe. Mit dem Rückerwerb der Anteile am 6. August 1945 sei also nur das der Beklagten im Jahre 193-4 zugefügte Unrecht wieder gutgemacht worden. Überdies habe Dr.	die	Abtretung	der
 Anteile nachträglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer genehmigt. Die Beklagte hat hilfsweise für den Fall ihres Un-terliegens im Wege der Widerklage die Rückzahlung des nach ihrer Behauptung geleisteten Gegenwertes für die Geschäftsanteile in Höhe von 42.400 DM verlangt. Die Klägerin hat diese Forderung bestritten und geltend gemacht, dass ihr weit höhere Gegenforderungen aus Milchlieferungen zustünden, auf die auch schon der grösste Teil der Zahlungen der Beklagten verrechnet worden sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent sch ei d i mg sgrüMe i
Io Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne ihre Nichtigkeitsklage nicht darauf stützen, dass die Geschäftsanteile der 4 Gesellschafter, die die Versammlung vom 6. August 1945 einberufen hatten, nicht mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprochen hätten. Der Arbeitsausschuß, den die 4 Gesellschafter gebildet hätten, sei bei seiner Geschäftsführung von dem Vertrauen der in ügjjjj anwesenden Mit-
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gesellschaiter mit Ausnahme den Klägerin getragen worden- Zuider Versammlung am 6. August 19^5 seien dann auch fast sämt-N
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liehe Gesellschafter erschienen. Sie hätten in der Versammlung nicht nur keinen Protest gegen die Art der Einberufung erhöbet; sondern auch einen der einberufenden Gesellschafter einstimmig' zu dem Versammlungsleiter und Mitglied des Aufsichtsrats gewählt;! Hieraus könne der Schluss gezogen ' werden, dass die Einberufeih in: Vollmacht der übrigen Gesellschafter gehandelt hätten» Aber auch wenn dies nicht der Pall sei., stelle eine Verletzt des § 50 GmbHG keinen Nichtigkeitsgrund nach dem entspreche' anwendbaren § 195 Nr 1 AktGa sondern nur einen Anfechtühgs-grund nach § 198 Nr 2 AktG dar- Überdies sei die Klägerin au beim Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht mehr in der L ihn geltend zu machen., weil die in dem entsprechend anwendbar: §196 Abs 2 AktG hierfür gesetzte Frist von 3 Jahren bereits ', verstrichen sei- Diese Auffassung ist in keinem der entschei. den Punkte rechtlich haltbar.
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1.) Die Frage., welche Rechtsfolgen die Mangelhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses hervorruft, ist im GmbHG nielf geregelt. Diese Lücke hat die Rechtsprechung in übereinstiinr mit dem Schrifttum seit langem dadurch ausgefüllt;, dass es für das Aktienrecht herausgebildeten und dann im Aktiengeset (§ 195 ff) gesetzlich festgelegten Rechtsregeln über die Ni eil keit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung.^ der Aktiengesellschaft und insbesondere auch über die Abgrer zwischen beiden auf die GmbH angesichts der sehr weitgehend# Ähnlichkeit der Sachund Rechtslage grundsätzlich sinngemäß angewandt hat., soweit nicht die Besonderheiten der GmbH ein^f1 Abweichung notwendig machen (so insbes RGZ l66, 129 /I3l7;~1 76; OLG Hamburg JZ 195.3., 405 = BB 1953> 157; Baumbach-Hueclc:'* GmbHG 7. Auf 1 Anh nach § 47 Anm 1.; Schilling JZ 1953., ^06 ffl Naehw).
2.) Die Klägerin macht in erster Linie geltend; das GesellschafterVersammlung von Unbefugten einberufen worden? Sie meint,, hierin liege ein so flagranter VerfahrensverstöJ
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dass nur noch von einer Scheinversammlung gesprochen werden ykönne und dass demgemäss auch die in ihr gefassten Beschlüsse nur als rechtlich von vornherein unbeachtliche Scheinbeschlüsse ■. zu werten seien. Diesen Standpunkt hat in der Tat auch das Reichsgericht in seiner älteren Rechtsprechung vor Erlass des AktG sowohl für die Aktiengesellschaft als auch für die GmbH vertreten (RGZ 75, 239 /242/; 92, 409 /^l2/7 5 Er ist aber durch das AktG im wesentlichen überholt. Dieses erkennt nämlichn: das Vorliegen eines Hauptversaimnlungsbeschlusses ~ "wenn auch; eines nichtigen - in' § 195 Nr 1 auch dann an, wenn die Ver- ^ , Sammlung von einem Unbefugten einberufen worden ist (Schiege1-berger-Quassowski AktG .3. Auf! .vor; § 195 Anm 2: Godin-Wilhelmiu AktG 2. Auf! § 195 Anm 2). Es lassen'sich allerdings auch jetzt noch Fälle denken, in denen das Fehlen der wesentlichsten Voraussetzungen einer Hauptversammlung sc offensichtlich ist, dass nur von einer Scheinversammlung und von Scheinbeschlüssen ge- ü sprechen werden kann. Dabist z,B, der Pall, wenn ein Mann von der Strasse eine Versammlung von Leuten einberuft, die mit der Gesel .1 Schaft gar nichts zu tun haben. Ein solcher extremer Aus^Ä
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nahmefall ist hier aber nicht gegeben, weil sowohl die Eihbe-; rüfer als auch die Einberufenen Gesellschafter der Beklagten waren. Es steht hier vielmehr der typische Fall des § 195 Nr 1 AktG in Rede, dass die Einberufer keine Befugnis zur Einberufung hatten. Das AktG sieht in der Befugnis der Einberufer zur Einberufung ein Mindesterfordernis der Hauptversammlung und lässt deshalb bei seinem Fehlen schlechthin die Nichtigkeit der in einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse eintreten, es sei denn, dass alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind. Es unterscheidet damit einen solchen Mangel deutlich gegenüber anderen Einberufungsfehlern, die nach den §§ 197,
198 AktG nur die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zur Folge haben.
Ein .Nichtigkeitsgrund nach § 195 Nr 1 AktG ist insbesondere auch dann gegeben, wenn die Hauptversammlung von einem anderen als dem Vorstand auf Grund eines von ihm angemassten, ihm in:
Nährheit aber nicht zustehenden - Einberufungsrechts einberufen ;; worden ist (Schmidt, Grosskomm z AktG § 105 Anm 3).
) Die sinngemässe Anwendung dieser Rechtsgrühdsä auf die GmbH hat notwendig zur Folge., dass auch die Beschl einer Gesellschafterversammlung, die von einem Unbefugten berufen worden ist,-nichtig sind. Dies 1st bisher im Sehr! tum auch allgemein anerkannt worden (Hachenburg GmbHG 5. ,4 § 45 Anm .15 a; Vogel GmbHG § 51 Anm 5 und in GmbH-Rundscha 1953, 6 rn w Nachw),Neuerdings hat allerdings Scholz (GmbK-Rundschau 1952, l6l)< unter Bezugnahme auf den hier zur Ent s' dung stehenden Fall die Auffassung vertreten, bei der Einb einer Gesellschafterversammlung einer GmbH durch eine Miride könne keine Nichtigkeit daraus hergeleitet werden,, dass die Einberufer nicht den zehnten Teil des Stammkapitals vertret denn da die Satzung auch einer kleineren Minderheit das Ein rufungsrecht aus § 50 GmbHG verleihen könne, sei kein zwi des Recht verletzt, Dem kann nicht gefolgt werden.. Wenn der jahrzehntelanger■■ Rechtsprechurig entwickelte Grundsatz, dass Rechtsregeln des Aktienrechts über die Nichtigkeit und Anfe barkeit von Versammlungsbeschlüssen und über die genaue Ab sung zwischen beiden auch auf die GmbH trotz der bei ihr vq handenen grösseren Freiheit autonomer Gestaltung'sinngemäss anwendbar sind, überhaupt einen Sinn haben soll, dann muss auch bei der GmbH die Grundregel des § 195 Nr 1 AktG gelten,, dass Beschlüsse einer Versammlung, die von Unbefugten einb fen worden ist, nichtig sind- Dabei kann auch hier kein Zwe darüber aufkommen,.unter welchen Voraussetzungen die Eintet als Unbefugte anzusehen sind. Sie sind es immer dann, wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, weder das Gesetz (§ 50 Gm noch die Satzung die Befugnis zur Einberufung der Gesellsc terversammlung gab. Beriefen sie diese trotzdem ein, so veitf letzten sie damit den auch für das GmbH"Recht zwingenden satz, dass eine Gesellschafterversammlung nur von den hiei’Zjf Befugten einberufen werden kann. Das Reichsgericht hat in ||| 92, 409 eine Gesellschafterversammlung schon dann als von fugten einberufen angesehen, wenn die Einberuf er zwar den z* ten Teil des Stammkapitals vertraten, vor der selbständig berufung aber nicht erfolglos versucht hatten, die nach §
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 GmbH}für die Einberufung in erster Linie zuständigen Geschs führer zur Einberufung zu veranlassen'» Um so mehr muss dies gelten, wenn die Einberuf er, wie hier.., über ■forderlichen Anteile hatten,
k.) Das Berufungsgericht meint -mm .allerdings, dass die t Gesellschafter, die hier die Versammlung vorn 6» August 19*15 einberufen hatten, dabei in Vollmacht der anderen Gesellschafter gehandelt hätten» Dass' sie schon bei der Einberufung hierzu bevollmächtigt gewesen seien, ist seinen Feststellungen
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nicht zu entnehmen. Dies hat die Klägerin selbst auch gar nicht behauptet. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass der Einberufer bei der vorübergehenden' Führung der Geschäfte von dem Ver	SUBIB'
schafter mit Ausnahme der Klägerin getragen gewesen seien, sagt hierüber nichts» Das Berufungsgericht glaubt aber,, eine Bevollmächtigung der 4 Einberufer durch andere Gesellschafter daraus herleiten zu. können, dass auf der Versammlung dann tatsächlich der grösste Teil der Gesellschafter erschienen sei und nicht nür.keinen Protest gegen die Art der Einberufung erhoben, sondern sogar einen der Einberufer einstimmig zu dem Versammlungsleiter und Mitglied des neuen Aufsichtsrats gewählt habe. Diese Schlussfolgerung ist rechtsirrtümlich. Nach § 195 Nr 1 AktG und § 51 Abs 3 GmbHG sind Beschlüsse, die auf einer von Unbefugten einberufenen ßesellschafterversammlung gefasst werden; nur dann nicht nichtig, wenn sämtliche Gesellschafter erschie nen oder vertreten sind, also eine Vollversammlung stattfindefc Diese Bestimmungen würden ihre Bedeutung verlieren, wenn sich entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts schon aus der Tatsache, dass auch nur ein Teil der Gesellschafter erscheint und den Beschlüssen zustimmt, ohne gegen die Art der Einberufung Protest zu erheben, eine Bevollmächtigung der Einberufer zur Einberufung der 'Ge-sellschäfterver'sammlung entnehmen li.esse»
Der -weitere Einwand der Beklagten, dass die Einberufer als Geschäftsführer ohne Auftrag für die übrigen Gesellschafter gehandelt hätten» ist schon deshalb unerheblich, weil die ihnen
 fehlende Befugnis zur Einberufung nicht hierdurch., sondern,, durch eine Bevollmächtigung seitens der anderen Gesellseh, hätte begründet werden können.
5») Auch der Einwand der Beklagten, dass die Klägerjl sowie der gemeinsame Geschäftsführer der Parteien,, Dr. damals nicht handlungsfähig gev/esen seien., ist ohne Bedeut denn auch wenn dem so war, so stand den Einberufern eine Be nis zur Einberufung nach § 50 Abs 3 GmbHG nur dann zu., wc sie. mindestens 10 % des Stammkapitals vertraten. Dies war a' nicht der Pall. Die Einberufenden machten auch nicht von der ihnen offenstehenden Möglichkeit Gebrauch, sich die Zustii einer solchen Anzahl anderer Gesellschafter zur Einberufung sichern, dass die nach § 50 GmbHG erforderliche Minderheit reicht wurde. Schon aus diesem Grunde kann sich die Beklagte, auch nicht darauf berufen, dass die 4 Gesellschafter in eine! Art Notstand gehandelt hätten,
6.) Es liegt iin Wesen der Nichtigkeit eines Rechtsge-: schäfts, dass sie das Rechtsgeschäft ohne weiteres- und ohne Rücksicht darauf zerstört, ob die Beteiligten seinen Inhalt^ und seine Wirkung billigten oder nicht (RGZ ill, 26 £287)
Es kann also bei der Nichtigkeit eines Gesellschafter- ode: HauptversammlungsbeSchlusses im Gegensatz zur Anf.echtbarkei auch nicht darauf ankommen., ob die Verletzung des Gesetzes den Inhalt des Beschlusses von Einfluss gewesen ist (RG 92, 409 /ä 13/5 Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von General; Versammlungsbeschlüssen S 2.33)< Deshalb kann sich die Bekläig nicht darauf berufen, dass die Beschlüsse vom 6. August 19^ auch von einer ordnungsmässig einberufenen Gesellschafter Sammlung gefasst worden wären. Die Wirkung der Nichtigkeit ', äussert sich ferner dahin, dass sie ohne 'weiteres von jedef geltend gemacht werden kann und dass ein nichtiger Beschlu auch nicht durch nachträgliche Zustimmung Gültigkeit zu er vermag. Deshalb kann sich auf die Nichtigkeit eines Beschiel ein Gesellschafter auch dann berufen, wenn er ihm selbst z
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stimmt hat und wenn der Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Gesellschafter gebilligt worden ist (Hueck aaO S 23A;
 Weipert Grosskomm § 195 Anm 3)• Hiernach ist auch der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei in der Versammlung vom 6„ August .19^5 ordrmngsmässig vertreten gewesen und habe die streitigen ' Beschlüsse schon damals, jedenfalls aber nachträglich genehmigt.,' ohne rechtliche Bedeutung.
7.) Nach § 196 Abs 2 AktG; kann allerdings die Nichtigkeit eines gegen § 195 Nr 1 AktG verstossenden., aber in das Handelsregister eingetragenen Hauptversammlungsbeschlusses nach Ablauf von 3 Jahren seit seiner Eintragung nicht mehr ge].tend gemacht werden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung., dass diese Bestimmung auch bei der GmbH sinngemäss anwendbar sei. Hiergegen hatten Scholz (GmbHG 3» Aufl § A3 Anm 17 u 30) sowie Baumbach-Hueck (GmbHG 5° Aufl Ar.h nach § A7 Anm 2 C) früher Bedenken erhoben. Neuerdings sprechen sie sich dagegen für eine Übernahme des § 196 Abs 2 AktG in das GmbH-Recht aus (Scholz GmbHRdsch 1952, l6l; Baumbach-Hueck 6. Aufl Anh nach § A7 Anm 2 C). Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Es handelt sich hierbei um ein ähnliches Problem wie bei der Frage, ob § 199 AktG, der für die Erhebung der Anfechtungsklage'eine Frist von einem Monat seit Beschlussfassung setzt, auch für die GmbH gilt. Das Reichsgericht hatte diese Frage im Einklang mit der im Schrifttum herrschenden Ansicht in ständiger Rechtsprechung dahin entschieden, dass die starre Frist des § 199 AktG nicht in das GmbH-Recht übernommen werden könne, sondern dass es hier genüge, wenn der Anfechtungsberechtigte mit aller ihm billigerweise zuzu demutenden Beschleunigung vorgehe und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebe (RGZ 170, ,358 Z^So/; 1?2, 76 H97- DR 19AA; 775 ZT777; neuerdings auch OLG Hamburg JZ 1953, A05.: sowie das bei Vogel GmbHRdsch 1953., 5 zusammengesteilte Schrifttum., dem sich auch Baumbach-Hueck GmbHG 6. Auf]. Anh nach § A7 Anm A D und. Schilling JZ 1953., A06 angeschlossen haben). Demgegenüber treten neuerdings Scholz (GmbHRdsch 1952* l6l) und : Vogel (GmbHRdsch 1953* 5) für eine Übernahme der Frist d„es § 199
AktG auch in das GmbHRecht ein, -.Zu dieser Streitfrage selbst braucht nicht Stellung genommen zu werden s weil sie sich mit dem ' hier zu entscheidenden Problem der entsprechenden Anne barkedt des § 196 Abs 2 AktG nicht völlig deckt. Da auf der einen Seite die Länge der in den §§ 196 Abs 2 und 199 AktG setzten Fristen sehr verschieden 1st (9 Jahre bezw 3. Monat) und. auf der anderen Seite bei § 199 AktG nur die Geltendmachü von Anfechtungsgründen5 bei § 196 Abs 2 AktG hingegen'’ die: Be’s? rufung auf die Nichtigkeit von Beschlüssen in Rede steht 9' ku die Gründe.a die für und gegen die Geltung der Monatsfrist des § 199 AktG auch im GmbH-Recht angeführt werden> nicht ohne v; teres dasselbe Gewicht auch bei der Entscheidung der Frage n der entsprechenden Anwendbarkeit des § 196 Abs 2 AktG haben, ■Für'beide Probl'emkreise von gleicher Bedeutung ist'allerdings: der von 'Scholz und Vogel vorgebracht.e Einwand1 dass es inkonsef quent sei., auf der einen Seite die für das Aktienrecht getrof Regelung über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Haupt ver, Sammlungsbeschlüssen in den wesentlichen Einzelheiten in das GmbH-Recht zu übernehmen (so insbes RGZ 172^ 76), auf der anderen Seite aber gerade die Prist'enregelung hiervon auszune' Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Es liegt im Wesen / Analogie, dass sie nur insoweit anwendbar ist, als der innere1; Grund für die getroffene Regelung für beide Anwendungsbereiche in gleicher Weise Geltung hat. Nun ist nicht zu verkennen., de sich zwar die Sachund Rechtslage hinsichtlich der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen bei der AG der GmbH weitgehend ähnelt., dass ober doch die andersartige Struktur der GmbH auch auf diese Frage ausstrah.it., so dass et nicht möglich ist., auf diesem Gebiet aus Gründen der Konsequ' von vornherein und ohne weiteres eine vo.1 !e Angleichung an di?; aktienrechtliche Regelung vorzunehmen (RGZ l66Ä 129 ^131/), Vielmehr muss die grundsätzliche Übernahme dieser Regelung d.a| ihre Grenze finden., wo die strukturellen Besonderheiten der J| GmbH eine Abweichung notwendig machen* Die Bestimmung des § | Abs 2 AktG ist aus der Erkenntnis heraus getroffen worden., d|
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unbefristete Nichtigkeitsklagen die Ordnung irn Leben einer Kapitalgesellschaft empfindlich stören können. Deshalb wurde in dieser Vorschrift das Interesse an Rechtssicherheit bewusst dem Interesse des Einzelnen, sich .jederzeit auf die Nichtigkeit berufen zu können, vorangestellt (BGH NJV7 1952, 98)« Nun ist nicht zu verkennen., dass, dieser Gedanke der Rechtssicherheit ... auch iin GmbH-Recht eine wesentliche .Rolle spielt. Deshalb wird es in der Rechtsprechung und. im Schrifttum auch ausnahmslos abgelehnt, für die GmbH die Erhebung der Anfechtungsklage ohne jede zeitliche Beschränkung zuzulassen. Dieselben Gründe sprechen zweifelsfrei auch gegen eine zeitlich unbeschränkte Nichtigkeitsklage im GmbH-Recht. Fraglich kann nur sein, ob die hiernach notwendige Befristung durch Übernahme der starren Dreijahresfrist des § 196 Abs 2 AktG erfolgen soll., oder ob es nicht auch hier - ebenso wie nach herrschender Ansicht bei. der GmbH-Anfechtungsklage - genügt, dass der Kläger mit aller ihm zuzu demutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage innerhalb angemessener Frist erhebt, wobei es sich von selbst versteht, dass die Angemessenheit der Fristen zu denen des Aktienrechts in Beziehung gesetzt werden muss (OLG Hamburg JZ 1953h 405), so dass sich für die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sehr unterschiedliche Zeiträume als angemessene Frist ergeben können. Nun ist zü-zugeben, dass feste Fristen gegenüber den angemessenen, je nach .den Umständen des einzelnen Falles unterschiedlich zu berechnen- / den Fristen den Vorteil der grösseren Rechtssicherheit haben. Ebenso unverkennbar haben sie aber auf der anderen Seite etivas Willkürliches an sich und widerstreiten v;egen ihrer Starrheit dem anderen Rechtsideal, die rechtliche Regelung jeweils den Besonderheiten des einzelnen Falles anzupassen. Die Härten, die starre Fristen mit sich bringen können, sind gerade bei Nichtigkeitsklagen im GmbH-Recht besonders schwerwiegendDas AktG begrenzt die Nichtigkeitsgründe auf einen kleinen Kreis ganz besonders grober Verstösse,'4äenen" es ein solches Gewicht b« legt, dass es den unter solchen Umständen zustande"gekommenen' Beschlüssen die Rechtswirksamkeit schlechthin versagt. Wenn nun das AktG in § 196 Abs 2 gleichwohl die Möglichkeit, die Nichtig-
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|ce it eingetragener Beschlüsse, geltend zu machen,-, auf-eine von 3 Jahren' seit der Eintragung begrenzt, und damit solche Schlüssen, die es selbst missbilligt» Schutz verleiht, so 1 hierin eine sehr weitgehende Durchbrechung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes., dass die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften-.,, von jedermann zu jeder Zeit geltend gemacht werden kann. Diese. Regelung kann ihre Rechtfertigung nur in dem bei der Aktiengesellschaft besonders vordringlichen Interesse an Rechtssichejg heit finden, das angesichts der Breitenwirkung von Hauptver-3 Sammlungsbeschlüssen eine genaue zeitliche Begrenzung der Ni tigkeitsklage zwingend erfordert« Sie ist hier auch nur desha. tragbar, weil sie sich auf die im Handelsregister eingetrage Beschlüsse beschränkt und die im Aktienrecht geltenden stre Formvorschriften eine weitreichende Gewähr dafür bieten, dass die Eintragung nichtiger Hauptversammlungsbeschlüsse in das delsregister auf ein erträgliches Mindestmaß beschränkt 'bl ei Demgegenüber bestehen aber bei der GmbH wesentliche Unterseh Bei dem weniger förmlichen 'GmbH-Recht ist die Eintragung eines nichtigen Beschlusses in das Handelsregister leichter möglic als im Aktienrecht (Baumbach-Hueck 6, Aufl Anh nach § 47 Ann; C.)« Vor allem .kann aber nicht; anerkannt werden■ dass bei der;, GmbH der- Gedanke der Rechtssicherheit mit derselben durchscl' genden Kraft wie bei der AG eine genaue zeitliche Begrenzung, der Nichtigkeitsklage erfordert und dass demgegenüber auch 'ihrdie gegen eine' starre Prist. sprechenden Bedenken zurüc' stellt werden müssen« Die GmbH ist ihrer Struktur nach in al Regel auf einen kleineren, leicht übersehbaren Kreis von Gese schaftern beschränkt und deren Beschlüssen ist regelmässig nicht dieselbe Breitenwirkung im Rechtsleben eigen wie den Schlüssen der Hauptversammlung einer AG» Deshalb ist es bei GmbH sehr viel eher als bei der AG.möglich, die Interessen berücksichtigen, die eine elastische Anpassung der Frist z Erhebung der Nichtigkeitsklage an die Besonderheiten des ei nen Falles erheischenDiese Interessen haben-'hier auch in Regel ein sehr viel stärkeres Gewicht als bei der AG« Bei n
GmbH stahen die Gesellschafter meist in näheren persönlichen Bee u tziehungen zueinander n Der Gesellschafter., der die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend machen will., wird wegen der erheblichen Auswirkungen einer. Nicht:?gkeitserklärung meist auch geneigt sein., die Nichtigkeitsklage nicht eher zu erheben., bevor nicht alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung ausgeschöpft sind. Aus diesem Grunde, wie auch im Hinblick auf die engeren persönlichen Beziehungen der Beteiligten ist bei der GmbH die Wahrscheinlichkeit einer aussergerichtliehen Verständigung über solche Streitfragen regelmässig grösser als bei der AG. Die Bemühungen um sie würden aber durch eine starre Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gestört und nicht selten ver- i eitelt werden. Diese Härten können vermieden werden, wenn bei der GmbH die Erhebung .der Nichtigkeitsklage nicht an eine feste, sondern an eine angemessene Frist gebunden und damit die Möglichkeit eröffnet wird, jeweils den besonderen Gegebenheiten des:einzelnen■ Falles Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen berühren sich mit dem von Schilling (JZ 1953, to6) angeführten Gesichtspunkt, dass sich zeitlich fest umgrenzte Befristungen.ohnehin nicht für die Analogie eignen, weil bei ihnen nicht gut davon gesprochen werden kann, dass gerade die in Rede stehende feste Frist auf einer allgemeinen Rechtsgedanken ’beruhe., der auch für den in Frage kommenden anderen Anwendungsbereich Geltung habe. Der erkennende Senat hält es aus diesen Gründen für bedenklich, die starre Drei -jahresfrist des § 196 Abs 2 in das GmbH-Recht zu übernehmen;,’ Er sieht es vielmehr als ausreichend an, wenn die Nichtigkeitsklage innerhalb angemessener Frist erhoben wird, wobei auch hier von dem Kläger verlangt werden muss, dass er mit aller ihm billigerweise zuzu demutenden Beschleunigung vorgeht...
8,) Diese Voraussetzungen können in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall bei Würdigung seiner Besonderheiten als erfüllt angesehen werdene Es ist hierbei zunächst in Betracht zu ziehen, dass die Klägerin noch nichts unternehmen konnte, solange der ihr auf gezwungene Dr, Kg	der	bei	den	beanstandeten
 Rechtsgeschäften selbst mitgewirkt hatte,' noch :als ihr |h- "l schäftSi (ihrer tätig war. Das war bis Mai	der	Pali, Hinz
 kam* dass die für den ganzen Streitfall bedsiüidanie: ’Ptäge, offi die VO des Berliner Magistrats vorn 25. Juni l94f] auf Grand' deren Dr. KaflHHHI zu dem Sachwalter der Klägerin oesteilt woi war, rechtswirksam war, erst durch die erteile der Berliner .waitungsgerichte von 20, März- 19^6 und % September 1947 gern klärt wurde, Wie die Beklagte selbst vorträgt, war die klag! durch dann einsatzendep jahrelang fortgesetzte sehr!ftliche IS und mündliche Verhandlungen ständig um eine avbergericftlicäf Bereinigung des Streitfalles beruht. Dies'war urnso verständig?
' "eher 7 als :'är:.ge sicht s' der schwerwiegenden Auswirkungen, die eia Nichtigkeitserklärung der Beschlüsse vorn 6. August 19Ü5 auf Beklagte und damit auch auf die 'non der Klägerin in. Anspruch;]
genommenen Anteilsrechte hat, beide Parteien ein erhebliches?!
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.Interesse daran hatten, erst die letzten Möglichkeiten einer ] gütlichen Einigung auszuschc pfer:, bevor die Nichtigkeltsklagr erhoben 'wurde, Die Klägerin hatte die Beklagte auch von Anfs an und während der ganzen Zeit nicht im Zweifel darüber geü dass sie die Beschlüsse vom 6, August 19?5 nicht gelten lass wollte und dass sie auch nicht gewillt war, diese Sache auf sich beruhen zu lassen. Die Beklagte wurde durch die später.e hobene Klage also keineswegs- überrascht. Schliesslich lassen;^ auch der ungewöhnliche Umfang des' Streit Stoffes sowie die Söp| rigkeiten der zur Erörterung stehenden Streitfragen verstän|j| erscheinen, dass sich die Klägerin erst nach einer sorgfältig und zeitraubenden Prüfung und Abwägung aller in Betracht kc den Umstände zur Erhebung der Nichtigkeitsklage entschloss-J|j § .[.96 Abs 2 AktG die Möglichkeit, die Nichtigkeitsklage gel||| zu machen, für das Aktienrecht erst nach 3 Jahren abschnsid'ljp kann bnnehin auch bei der GmbH nur ein Zeitraum von einer ge■§ wissen den umständen des Palles angepassten Dauer als angei||ä ne Prist für die Erhebung der Nichtitkeitslcfage in BetrachfeJ zogen werden» Unter Berücksichtigung aller angeführten Ums|äB fässt sich gegen die Klägerin nicht der Vorwurf rechtfertig^ dass sie nie am iS. September 1950 erfolgte Erhebung der K|j
schuldhaft verzögert habe.
9-) Ist sie hiernach hinsichtlich der in das Handelsregister eingetragenen Beschlüsse vom 6 August 19^5 noch in der Läge* deren Nichtigkeit gemäss § 195 Nr 1 AktG geltend zu .machen, so gilt dies erst recht für den damals ebenfalls gefassten, aber nicht in das Handelsregister eingetragenen Beschluss über die Wahl des neuen Aufsichtsrats. Er fällt als nicht eingetragener Beschluss ohnehin nicht unter § 196 Abs 2 AktG. Es erübrigt sich auch, die Frage zu prüfen, ob es etwa gleichwohl möglich'wäre, die Rechtsfolge des § 196 Abs 2 AktG : unter dem Gesichtspunkt auf ihn auszudehnen, dass er mit den eingetragenen Beschlüssen in untrennbarem Zusammenhang stehe. Das würde nämlich voraussetzen, dass auch die Nichtigkeit der eingetragenen Beschlüsse nach § 196 Abs 2 AktG nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben.
II, Die Nichtigkeit des am 6. August 19^5 gefassten Beschlus ses über die Wahl des neuen Aufsichtsrats hat notwendig zur
 Folge, dass damit auch dessen Legitimation zur Ausübung seines Amtes entfällt, so dass auch seinem Beschluss über die Abberufung des alten Geschäftsführers Dr.	und	die Bestellung
 des neuen Geschäftsführers Bredebusch keine Rechtswirksamkeit
 zuerkannt werden kann. Zugleieh ergibt sieh hieraus notwendig auch die Nichtigkeit des damals mit dem neu gewählten Aufsichts rat abgeschlossenen Vertrages, durch den die Geschäftsanteile .‘der Klägerin an die Beklagte abgetreten worden sind.
Demgegenüber wendet die Beklagte allerdings ein, dass
 sich die Klägerin hierauf deshalb nicht berufen kenne, sie ohne! :vn diese Geschäftsanteile im Jahre 195^ nicht
 vi ei 1 rechts-
wirksam erworben habe. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht zutreffend als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen. Die in der Revisionsbeantwortung erneut ge 11end gemacht;en E1 nv?er.duhgen der Beklagten stützen sich in erster Linie darauf, dass der
 in der Ge se i 1 s chaft erVersammlung der Beklagten vorn 6. Noverofl 193^ gefasste und in § 3 des damals neu vereinbarten Gesell-^ schaftsvertrages der Beklagten niedergelegte' Beschluss, die?! Klägerin zu 33 °/° an der Beklagten zu beteiligen, unter dem damaligen nationalsozialistischen Zwang zustande gekommen sei;] Wie der erkennende Senat in BGHZ 8, 3^8 /35*| ff7 bereits ent-
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schieden hat, kann eine durch politischen Hachtmissbrauoh erM folgte Beeinflussung der Willensbildung der Gesellschafter nicht zu einer Nichtigkeit, sondern nur zu einer Anfechtbarkel der unter politischem Druck gefassten Beschlüsse führen, v:obe| die Anfechtung auch bei der GmbH nach den sinngemäss anwend- j baren § 197 ff AktG nur durch Anfechtungsklage geschehen kann] Eine solche ist aber von der Beklagten nicht erhoben worden.?; Da hiernach von der Rechtswirksamkeit des damals gefassten I Beschlusses, die Klägerin zu 53 °o an der Beklagten zu beteili-j gen, auszugehen ist, entfällt damit auch die Möglichkeit, die Rechtswirksamkeit der in Ausführung dieses Beschlusses erfolg; ten Abtretung der eigenen Geschäftsanteile der Beklagten an die Klägerin mit der Begründung anzugreifen, dass die Beklagte! hierbei unter politischem Druck gehandelt habe, überdies wärei die Anfechtung dieser Abtretung durch die Beklagte auch Ver-S| spätet, weil sie nach den rechtlich bedenkenfreien tatsächljjg Feststellungen des Berufungsgerichts nicht innerhalb der Frij des § 12A BGB erhoben worden ist.
Auch der xveitere’ Einwand der Beklagten, dass der im Jahre 193*1 gefasste Beschluss, die Klägerin zu 53 % an der || Beklagten zu beteiligen, seinem Inhalt nach sittenwidrig : ‘weil hierdurch die SfMMNi Milchgrosshändler in der von ihn^l selbst geschaffenen Organisation der Beklagten auf eine Beug ligüfig von nur - 4? fo zurück“ cdrangt und damit wirtschaf tl ic)r| knebelt und entrechtet worden seien, kann-nicht als gerecht! im n l'UHj, Wei	bei	1	in»	ui 0 lenen-gesellschaf tlg
 eben-Zusammenschluss eine Interessentengruppe im Zuge wirt-schaftSDoiitiseher Machtkämpfe ihre bisherige ’wirtschaftlich
 Vor macn ts t e 1lung, an eins andere Interessentengruppe abtreten •muss, .so. haftet der Einräumung dieser Vormachtstellung als solcher noch nichts Sittenwidriges an» Es kann insbesondere auch nicht von einer wirtschaftlichen Knebelung oder Entrechtung gesprochen werden* wenn eine solche Auseinandersetzung dahin führt* dass die eine Interessentengruppe dann innerhalb der Gesellschaft nur noch die Stellung einer Minderheit inne hat; denn das Gesellschaftsrecht hat durch seine wohl abgewogenen Bestimmungen zu dem Schutze der Minderheit hinreichend Vorsorge da für getroffen, dass diese nicht durch die Mehrheit sittenwidrig geknebelt oder entrechtet werden kann»
Da hiernach das Landgericht mit Recht der Klage in vollem Umfange stattgegeben hat, war insoweit sein Urteil unter Aufhebung -des -angefochtenen Urteils wieder herzustellen.
III* über den von der Beklagten mit der Widerklage für den Fall ihres Unterliegend hilfsweise gestellten Antrag auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung des angeblich für die Geschaftsanteile empfangenen Gegenwerts in Höhe von 42-400 DM hat das Berufungsgericht sachlich nicht entschieden, weil es die Klage abgewiesen hat. Nachdem es nunmehr aber bei dem der Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts verbleibt, bedarf jetzt der Hilfsantrag der Beklagten noch der Entscheidung durch das Berufungsgericht, bei dem der Rechtsstreit insoweit noch anhängig ist. Dieses wird hierbei auch zu prüfen haben, ob die früher vom Reichsgericht (RGZ 126, 20) gegen die hilfsweise Erhebung einer Widerklage geltend gemachten Bedenken angesichts der im Schrifttum (Stein-Jonas-Schenke ZPO, 17* AufI § 33 Anw III 5; Baumbach-Lauterbäch ZPO 21- Auf1 § 253 Anh 2 B; Rosenber Lehr-b des ZivilProzR 5- Auf 1 S 264, 4l8; vorgebrachten gevrichti gen Gegengründe aufreent. erhalten werden können.
Soweit die Sache bereits zur endgültigen Entscheidung reif ist, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäss § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich des noch nicht ent-
fscli'eidiingsreif en' 'Teil side’s RecKtsstreitstbff es '■■■war die ;l<of entscheidung dem Berufungsgericht zu überlassen
 Dr. Canter
 Dr. Delbrück
 Dr. Fischer
 Dr. Haidinger
 Dr. Kuhn
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