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BGH · II ZR 166/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 166/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 25 HGB die Bezahlung frischen Fleisches zu dem Gesamtpreis von 180.057,60 DM, das sie an die nHeinz Fleischwarenfabrik" "Rahmenvertrag", der unter anderem vorsah, daß sie die Warenvorräte erwarb, das Betriebsgrundstück mit Zubehör und alles andere Geschäftsinventar - auch das der damals Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte das Handelsgeschäft, in dessen Betrieb die Forderungen der Klägerin entstanden waren, erworben. Die Beklagte führt das Unternehmen auch "unter der bisherigen Firma" fort. Ihr ist einzuräumen, daß, wer ein Handelsgeschäft zwar im wirtschaftlichen Sinne erwirbt, aber in verdeckter Treuhandschaft durch den bisherigen Inhaber weiterführen läßt, grundsätzlich nicht für die Geschäftsschulden haftet, nicht einmal für die erst nach dem Geschäftserwerb entstehenden. "wesentliche Kern" des früher von Dr. betriebenen Geschäfts, auf die Beklagte übergegangen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn Dr. das gesamte Vertriebsnetz nach außen hin unter eigenem Namen weitergeführt haben würde, stellt sich daher nicht. Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus noch der Frage nachgehen müssen, ob sich die Klägerin nicht mit Dr. wegen der gesamten Forderung verglichen habe, ist ungerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 25 HGB
FirmaFleischwarenfabrikRechtFilialeKlägerinHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
HGB § 25
Zum Haftungstatbestand des § 25 HGB.
BGH, Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81 - OLG Frankfurt (Main) '
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 166/81	URTEIL	Verkündet	am
29. März 1982 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
’tm Fleischwarenfabrik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H.-D.
Firma Heinz Wi
_______b	Ges<
I^HMfestraße 9»
- Prozeßbevollmächtigte:
und M.
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.i
gegen
 Firma	Gesellschaft	französischen	Rechts mit
 beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführerin	20	rue	d'I^|,	(Frankreich),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
? 3
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 25 HGB die Bezahlung frischen Fleisches zu dem Gesamtpreis von 180.057,60 DM, das sie an die nHeinz	Fleischwarenfabrik"
geliefert hat. Deren Inhaber war zur Zeit der Lieferung der Kaufmann und Metzgermeister Dr. Heinz Wff^. Die Beklagte, die seit dem 1. September 1978 "Heinz Fleischwarenfabrik GmbH" firmiert, schloß, um das in Zahlungsschwierigkeiten geratene Unternehmen fortführen zu können, an diesem Tage mit Dr.	einen
"Rahmenvertrag", der unter anderem vorsah, daß sie die Warenvorräte erwarb, das Betriebsgrundstück mit Zubehör und alles andere Geschäftsinventar - auch das der damals
 
noch vorhandenen 60 Filialen - pachtete und von Dr. W^Bfc den Kauf des Betriebsgrundstücks und der Filialen ange-boten erhielt. Einige Zeit später bat Dr. W^^ seine Gläubiger, sich außergerichtlich auf der Grundlage einer Quote von 45 - 55 % mit ihm zu vergleichen. Tatsächlich erhielt die Klägerin auf ihre Forderung 50 %. Auf den Rest verlangt sie von der Beklagten einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, (auch) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte das Handelsgeschäft, in dessen Betrieb die Forderungen der Klägerin entstanden waren, erworben. Dafür genügt schon, daß sie - sieht man von dem Kauf der gesamten Warenvorräte ab -das Betriebsgrundstück nebst Zubehör und alle sonstigen beweglichen Sachen zunächst nur gepachtet hat; denn entscheidend ist insoweit allein, daß der Unternehmensträger wechselt. Die Beklagte führt das Unternehmen auch "unter der bisherigen Firma" fort. Dr. W^^ hat zwar nicht seine
 
Firma mitübertragen, sondern die Beklagte hatte die Firma "Heinz	Fleischwarenfabrik"	durch Änderung
 ihrer Satzung angenommen, nachdem Dr.	einen
 Geschäftsanteil der Gesellschaft übernommen hatte. Für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB genügt es Jedoch, daß die Firmen des früheren und des neuen Geschäftsinhabers einander gleichen, da der Rechtsverkehr hieraus den Wechsel des Untemehmensträgers erkennt. Das trifft hier - von des gesetzlich vorgesehriebenen GmbH-Zusatz abgesehen - buchstabengetreu zu. Damit ist der Haftungstat-betand des § 25 HGB erfüllt.
Die Revision macht geltend: Im Außenverhältnis habe Dr. Wfl», wenn auch für Rechnung der Beklagten, die Filialen unter seiner Einzelfirma weiterführen sollen;
§ 25 HGB erfasse aber nur Fälle, in denen sich ein Inhaberwechsel vollständig - auch im Verhältnis nach außen - vollzogen habe. Ihr ist einzuräumen, daß, wer ein Handelsgeschäft zwar im wirtschaftlichen Sinne erwirbt, aber in verdeckter Treuhandschaft durch den bisherigen Inhaber weiterführen läßt, grundsätzlich nicht für die Geschäftsschulden haftet, nicht einmal für die erst nach dem Geschäftserwerb entstehenden. Das hilft aber der Revision nicht weiter. Auf gerichtliche Anfrage hat die Beklagte im zweiten Rechtszuge mitgeteilt, sämtliche am 1. September 1978 noch vorhandenen (sechzig) Filialen hätten von der Beklagten übernommen werden sollen; einzelne Filialen seien, weil die Vermieter der Geschäftsräume dem nicht zugestimmt hätten, von der Einzelfirma weitergeführt worden; die Anzahl dieser Filialen sei ihr nicht bekannt. Danach ist der Produktionsbetrieb und der größte Teil der Filialen, mithin der
 
"wesentliche Kern" des früher von Dr.	betriebenen
 Geschäfts, auf die Beklagte übergegangen. Das reicht für die Anwendbarkeit von § 25 HGB aus (vgl. BGHZ 18, 248,
 250 m. w. N. und OLG Saarbrücken BB 1964, 1195). Die von der Revision aufgeworfene Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn Dr.	das	gesamte	Vertriebsnetz nach außen hin
 unter eigenem Namen weitergeführt haben würde, stellt sich daher nicht.
Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte von seinem Standpunkt aus noch der Frage nachgehen müssen, ob sich die Klägerin nicht mit Dr.	wegen der gesamten
 Forderung verglichen habe, ist ungerechtfertigt. Einen solchen Vergleich hatte die Beklagte nicht behauptet.
Stimpel	Dr.	Schulze	Dr.	Kellermann
 Bundschuh	Brandes