Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Die Überlassung der Wohnungen durch die Klägerin an den Beklagten hatte seit 1943 auf § 2 einer Zusatzvereinbarung zu dem Gesellschaftsvertrag beruht. "Für die Dauer des Gesellschaftsvertrages und der Tätigkeit als Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter wird vereinbart, daß Herr Rudolf IJBHB RM 12.420,— jährlich und Wohnungsgeld in Höhe von RM 2.100,— jährlich Herr Walter Lfl|li (Bekl.) Dezember 1969 aus der Gesellschaft aus schied; die von Gerhard I^HBH benutzte Wohnung - er starb im Jahre 1972, woraufhin seine Erben Kommanditisten wurden - wird nach wie vor von seiner Witwe bewohnt; der Beklagte lebt zwar seit 1969 im Ausland, besitzt aber seine Wohnungen nach wie vor. Die Beklagten - der Vater hat seinem mitverklagten Sohn einen Teil der Räume überlassen - wenden ein, § 2 der Zusatzvereinbarung sei durch seine jahrelange Anwendung über den 11. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Wohnungen verurteilt. Das Berufungsgericht legt zunächst dar, die Wohnungs-Überlassung an den Beklagten und Gerhard IMBHi und die Wohngeldzahlung an Rudolf L^PBBF seien nach § 2 der Zusatzvereinbarung nicht für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft, sondern nur für die Dauer ihrer Geschäftsführungstätigkeit beabsichtigt gewesen« Diese Auslegung ist rechtlich einwandfrei und wird auch von den Beklagten nicht angegriffen. Die langjährige Übung der Gesellschafter, die jedem von ihnen durch die Jahresabschlüsse immer wieder zu dem Bewußtsein gebracht worden und unwidersprochen geblieben sei, könne deshalb ”vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß die Gesellschafter sich seit Oktober 1962 darin einig” gewesen seien, das freiwillige Ruhenlassen ihrer Geschäftsführungsrechte und deren spätere Entziehung durch Schiedsspruch sollten den Wohngeldanspruch von Rudolf LflBHB und die Wohnrechte der beiden anderen Gesellschafter nicht berühren. Damit geht das Berufungsgericht von einem stillschweigend gefaßten vertragsändernden Gesellschafterbeschluß aus, durch den dem Beklagten die Wohnungen, die er nach der Zusatzvereinbarung nur für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit hätte benutzen dürfen, später auf Lebenszeit oder jedenfalls für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft zugeteilt worden seien. Diese Würdigung beruht allein darauf, daß die Wohnungen dem Beklagten jahrelang widerspruchslos belassen worden sind und alle Gesellschafter das durch die jährlichen Bilanzen im Bewußtsein hatten. Aber dieser Schluß liegt zu demindest nicht näher als der, daß man dem Beklagten - ebenso wie dem Gesellschafter Gerhard und später seiner Witwe - die Wohnungen nur vorerst nicht nehmen wollte, ohne sich damit für die Dauer festzulegens Sieht man als Zeitpunkt, in dem das Recht des Beklagten zur Wohnraumbenutzung nach § 2 der Zusatzvereinbarung geendet hatte, den 11. Die Darlegungsund Beweislast für weitere Tatsachen, die unter den gegebenen Umständen noch für das Dauemutzungsrecht hätten sprechen und vom Berufungsgericht hätten herangezogen werden können, wäre Sache des Beklagten gewesen. Die Revision müßte gleichwohl zurückgewiesen werden, wenn wegen der langen Dauer der unbeanstandeten Wohnungsnutzung für eine - den Gesellschaftsvertrag abändernde -Vereinbarung eines Dauernutzungsrechts eine zwar widerlegbare, aber die Darlegungsund Beweislast zugunsten des Beklagten umkehrende tatsächliche Vermutung spräche. Diese Vermutung beruht auf dem Gedanken, daß es einem allgemeinen Erfahrungssatz des Gesellschaftsrechts widerspräche anzunehmen, die Gesellschafter würden über ihre Angelegenheiten in einem Regelungsbereich von allseits hohem Interesse über einen längeren Zeitraum hinweg ohne eine feste, der tatsächlichen Handhabung entsprechende, vertragliche Bindung jeweils von Fall zu Fall frei entscheiden wollen. Daß man einem Gesellschafter, der eine Wohnung nach dem Gesellschaftsvertrag nur mit Rücksicht und für die Dauer seiner Mitarbeit im Unternehmen innehat, die Wohnung trotz Aufgabe dieser Tätigkeit auch ohne neue gesellschaftsvertragliche Verankerung vorübergehend (etwa mietweise) weiterbeläßt, zu demal wenn die Gesellschaft sie vorerst nicht selbst benötigt, liegt nahe und widerspricht keineswegs einem Erfahrungssatz. Läßt sich danach die Möglichkeit, daß man den Beklagten über die Beendigung seiner Tätigkeit in der Gesellschaft und des Mieterschutzes hinaus nur mit dem Recht der Kündigung durch die Gesellschaft noch hat wohnen lassen, auch durch eine tatsächliche Vermutung nicht ausschließen, so muß die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen (gegen beide Beklagte) Erfolg haben, zu demal auch etwa in Betracht kommende mietrechtliche Schutzvorschriften nicht eingreifen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 13. März 1980 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 166/79 URTEIL in dem Rechtsstreit der & Co., gesetzlich vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter Udo Ufll Straße M, Efl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen 1. Walter 2. Jürgen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.BHI - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juni 1979 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 20. November 1978 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Gesellschaft verlangt von den Beklagten, Vater und Sohn, die Räumung zweier Wohnungen in einem ihr gehörigen Hause. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf ein, wie sie meinen, unentziehbares gesellschaftsvertragliches Nutzungsrecht des - nachstehend als "Beklagten" bezeichneten - Vaters. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Überlassung der Wohnungen durch die Klägerin an den Beklagten hatte seit 1943 auf § 2 einer Zusatzvereinbarung zu dem Gesellschaftsvertrag beruht. Diese Bestimmung lautet: "Für die Dauer des Gesellschaftsvertrages und der Tätigkeit als Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter wird vereinbart, daß Herr Rudolf IJBHB RM 12.420,— jährlich und Wohnungsgeld in Höhe von RM 2.100,— jährlich Herr Walter Lfl|li (Bekl.) RM 12.420,— jährlich Die Werkswohnung, die Herr Walter inne- hat, wird mit jährlich RM 840,— angerechnet, Sollte Herr Walter seine Wohnung freigeben, so erhält er ebenfalls ein Wohngeld von RM 2.100,— jährlich _______ Herr Gerhard UHBBi RM 7.320,— jährlich Die Werkswohnung, die von Herrn Gerhard LflPHB bewohnt wird, wird mit jährlich RM 600,— in Ansatz gebracht. Sollte Herr Gerhard U^PHB diese Wohnung aufgeben, so steht ihm ein Wohnungsgeld von jährlich RM 1.440,— zu für ihre Tätigkeit im inneren Verhältnis auf Unkosten der Gesellschaft als jährliche Vergütung gewährt erhalten. Die Zahlung der Vergütung hat in monatlichen Raten nachträglich zu erfolgen." Am 11. Oktober 1962 beauftragten die Gesellschafter Herrn Prof. Dr. FflBB "mit der Wahrnehmung aller Rechte zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft ab sofort bis vorerst 31. Dezember 1963". Tatsächlich führte dieser die Geschäfte der Gesellschaft auch in den Jahren danach. Durch Schiedsspruch vom 6. Juli 1968 wurde dem Beklagten und dem Gesellschafter Rudolf LflBBB die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen. Der Beklagte gab im Jahre 1969 auch die bis dahin noch von ihm ausgeübte technische Leitung des Unternehmens auf. Trotz alledem wurde weiterhin nach § 2 der Zusatzvereinbarung verfahren: Rudolf erhielt Wohngeld, SS bis er zu dem 31. Dezember 1969 aus der Gesellschaft aus schied; die von Gerhard I^HBH benutzte Wohnung - er starb im Jahre 1972, woraufhin seine Erben Kommanditisten wurden - wird nach wie vor von seiner Witwe bewohnt; der Beklagte lebt zwar seit 1969 im Ausland, besitzt aber seine Wohnungen nach wie vor. Die Klägerin macht geltend, sie habe zunächst keinen Anlaß gehabt, die Wohnungen des Beklagten zurückzufordern. Jetzt dagegen benötige sie sie, anders als die Wohnung der Witwe von Gerhard aus betrieblichen Grün- den. Sie hat den Beklagten zu demindest seit August 1973 wiederholt um Rückgabe gebeten und die Wohnungen schließlich mit Schreiben vom 13. Dezember 1976 zu dem 31. Dezember 1977 "gekündigt". Die Beklagten - der Vater hat seinem mitverklagten Sohn einen Teil der Räume überlassen - wenden ein, § 2 der Zusatzvereinbarung sei durch seine jahrelange Anwendung über den 11. Oktober 1962 hinaus mit der Zustimmung aller Gesellschafter dahin geändert worden, daß der Beklagte die Wohnungen weiterhin nutzen dürfe. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Wohnungen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe s Die Revision hat Erfolg« Das Berufungsgericht legt zunächst dar, die Wohnungs-Überlassung an den Beklagten und Gerhard IMBHi und die Wohngeldzahlung an Rudolf L^PBBF seien nach § 2 der Zusatzvereinbarung nicht für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft, sondern nur für die Dauer ihrer Geschäftsführungstätigkeit beabsichtigt gewesen« Diese Auslegung ist rechtlich einwandfrei und wird auch von den Beklagten nicht angegriffen. Des weiteren führt das Berufungsgericht aus: Tatsächlich hätten die Gesellschafter an dem bestehenden Zustand jedoch über die Beauftragung von Prof« Dr. FfliB am 11. Oktober 1962 und sogar über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis am 6. Juli 1968 hinaus festgehalten. Anhaltspunkte dafür, daß die Rückforderung der Wohnungen nur wegen der im Oktober 1962 noch bestehenden Mieterschutzregelung (hier insbesondere mit Rücksicht auf § 21 MSchG) unterblieben sei, gebe es nicht. Die langjährige Übung der Gesellschafter, die jedem von ihnen durch die Jahresabschlüsse immer wieder zu dem Bewußtsein gebracht worden und unwidersprochen geblieben sei, könne deshalb ”vernünftigerweise nur dahin verstanden werden, daß die Gesellschafter sich seit Oktober 1962 darin einig” gewesen seien, das freiwillige Ruhenlassen ihrer Geschäftsführungsrechte und deren spätere Entziehung durch Schiedsspruch sollten den Wohngeldanspruch von Rudolf LflBHB und die Wohnrechte der beiden anderen Gesellschafter nicht berühren. Aus welchen Motiven diese übereinstimmende Einsicht entstanden sei, könne auf sich SS beruhen; denn jedenfalls könne die von den Gesellschaftern übereinstimmend praktizierte jahrelange Handhabung nicht anders als dadurch erklärt werden, daß sie von dem übereinstimmenden Willen aller drei Gesellschafter getragen worden sei. Darin liege eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung über die mitgliedschaftlichen Rechte der Gesellschafter, die nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluß wieder geändert werden könne. Damit geht das Berufungsgericht von einem stillschweigend gefaßten vertragsändernden Gesellschafterbeschluß aus, durch den dem Beklagten die Wohnungen, die er nach der Zusatzvereinbarung nur für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit hätte benutzen dürfen, später auf Lebenszeit oder jedenfalls für die Dauer seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft zugeteilt worden seien. Diese Würdigung beruht allein darauf, daß die Wohnungen dem Beklagten jahrelang widerspruchslos belassen worden sind und alle Gesellschafter das durch die jährlichen Bilanzen im Bewußtsein hatten. Das mag für die Annahme sprechen, die Gesellschafter hätten dadurch ein Wohnrecht des Beklagten für die gesamte Zeit seiner Gesellschaftszugehörigkeit begründen wollen. Aber dieser Schluß liegt zu demindest nicht näher als der, daß man dem Beklagten - ebenso wie dem Gesellschafter Gerhard und später seiner Witwe - die Wohnungen nur vorerst nicht nehmen wollte, ohne sich damit für die Dauer festzulegens Sieht man als Zeitpunkt, in dem das Recht des Beklagten zur Wohnraumbenutzung nach § 2 der Zusatzvereinbarung geendet hatte, den 11. Oktober 1962 an, so griff nach der Annahme des Berufungsgerichts - wenn auch nur entsprechend - § 21 MSchG ein, wonach dann, wenn Wohnraum nur mit Rücksicht auf ein zwischen den Vertragsteilen bestehendes Dienstverhältnis überlassen worden war und die Überlassung einen Teil der für die Leistung der Dienste zu gewährenden Vergütung dargestellt hatte, nach Auflösung des Dienstverhältnisses Mieterschutz galt« Es konnte unter diesen Umständen auch für die Zeit nach Beendigung des Mieterschutzes statt einer dauernden ebensogut eine nur vorübergehende, seitens der Gesellschaft kündbare Regelung gewollt gewesen sein. Mit dieser zweiten Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt und diese daher auch nicht ausgeschlossen. Seiner Feststellung, ein Dauernutzungsrecht sei unter Abänderung des Gesellschaftsvertrages stillschweigend vereinbart worden, fehlt daher eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Die Darlegungsund Beweislast für weitere Tatsachen, die unter den gegebenen Umständen noch für das Dauemutzungsrecht hätten sprechen und vom Berufungsgericht hätten herangezogen werden können, wäre Sache des Beklagten gewesen. Da Jedoch dem Parteivortrag insofern nichts entnommen werden kann, scheitert der Einwand des Beklagten, auch künftig gesell-schaftsvertraglich zu dem Besitz und zur Nutzung der Wohnungen berechtigt zu sein. Die Revision müßte gleichwohl zurückgewiesen werden, wenn wegen der langen Dauer der unbeanstandeten Wohnungsnutzung für eine - den Gesellschaftsvertrag abändernde -Vereinbarung eines Dauernutzungsrechts eine zwar widerlegbare, aber die Darlegungsund Beweislast zugunsten des Beklagten umkehrende tatsächliche Vermutung spräche. Eine solche hat der Senat in Fällen angenommen, in denen Vorbehalt- und widerspruchslos über Jahre hinweg der Gewinn nach einem bestimmten, vom ursprünglichen Gesellschafttsvertrag abweichenden Schlüssel verteilt oder ein an sich unverzinsliches Darlehenskonto verzinst worden war (vgl. die SenUrt. v. 17. 1. 66 - II ZR 8/64 = LM HGB § 105 Nr. 22 u. v. 19. 12. 77 - II ZR 10/76 = WM 1978, 300). Diese Vermutung beruht auf dem Gedanken, daß es einem allgemeinen Erfahrungssatz des Gesellschaftsrechts widerspräche anzunehmen, die Gesellschafter würden über ihre Angelegenheiten in einem Regelungsbereich von allseits hohem Interesse über einen längeren Zeitraum hinweg ohne eine feste, der tatsächlichen Handhabung entsprechende, vertragliche Bindung jeweils von Fall zu Fall frei entscheiden wollen. Dieser Gedanke ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht verwertbar. Daß man einem Gesellschafter, der eine Wohnung nach dem Gesellschaftsvertrag nur mit Rücksicht und für die Dauer seiner Mitarbeit im Unternehmen innehat, die Wohnung trotz Aufgabe dieser Tätigkeit auch ohne neue gesellschaftsvertragliche Verankerung vorübergehend (etwa mietweise) weiterbeläßt, zu demal wenn die Gesellschaft sie vorerst nicht selbst benötigt, liegt nahe und widerspricht keineswegs einem Erfahrungssatz. Läßt sich danach die Möglichkeit, daß man den Beklagten über die Beendigung seiner Tätigkeit in der Gesellschaft und des Mieterschutzes hinaus nur mit dem Recht der Kündigung durch die Gesellschaft noch hat wohnen lassen, auch durch eine tatsächliche Vermutung nicht ausschließen, so muß die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen (gegen beide Beklagte) Erfolg haben, zu demal auch etwa in Betracht kommende mietrechtliche Schutzvorschriften nicht eingreifen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, das dieser Klage bereits stattgegeber hatte, ist mithin zurückzuweisen. Ein verfahrensrechtlicher Anlaß, den Beklagten durch Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gelegenheit zu weiterem Vorbringen zu geben, besteht nicht, da nichts für die Annahme spricht, daß ihr Sachvortrag zu den entscheidungserheblichen Fragen nicht erschöpfend gewesen wäre Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe