Februar 1958 an den Beklagten zu 3 (der im folgenden Beklagter genannt wird) und vereinbarte mit ihm, daß er, Kläger, die Leitung des Geschäfts für drei Jahre beibehalten solle. März 1958 errichteten der Kläger und der Kaufmann H^|f^ diese Gesellschaft, die Beklagte zu 1, als Strohmänner des Beklagten. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe als Geschäftsführer der Beklagten zu 1, der G^JfP GmbH, vorwiegend -Brenner und nicht in-erster Linie die von der Beklagten zu 2, der GmbH, her- Der Kläger sei vielmehr in der Gestaltung des Verkaufsprogramms grundsätzlich frei gewesea Die Beklagten hätten nicht den Nachweis geführt, daß er angewiesen worden sei, nur oder auch nur vorwiegend G^ Brenner zu vertreiben. Der Beklagte habe das Geschäft des Klägers übernommen, um sein eigenes Fabrikat, den G^H|[^-Brenner, mit größerer Intensität verkaufe zu können. Die Revision hat bei ihrem Angriff übersehen, daß der Kläger nur für eine kurze Zeit nach der Veräußerung seines Geschäfts an den Beklagten als Geschäftsführer tätig gewesen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte, wie die Revision meint, bereits im ersten Halbjahr 1958 G^BBfc-Brenner im Werte von 70.000 DM auf Lager gehabt habe und der Gewinn bei der Veräußerung von G^J(®-Brennern größer gewesen sei als bei dem Verkauf der anderen (erheblich teureren) Brenner. Bei der Bev/eisWürdigung braucht nicht auf jede Äußerung jedes Zeugen eingegangen zu werden, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 5, 162, 175)- Diese Voraussetzung ist gegeben. Bei seinen Erfahrungen mit den Reklamationen war auch zu beachten, daß er erst im April 1958 Montagemeister bei der Beklagten zu 1 geworden war und daß diese Gesellschaft nicht in erheblichem Umfange G^H^-Brenner veräußert hat. Bas gleiche gilt für die Aussage des Zeugen er könne aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die er im Mai 1959 begonnen habe, nicht bestätigen, daß der Gpp^B~Brenner ia seiner damaligen Form zu mehr Reklamationen geführt habe als dies bei anderen Brennern der Fall gewesen sei. 3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger habe seine Verpflichtungen gegenüber den Beklagten nicht verletzt, weiterhin darauf gestützt, daß auch nach seinem Ausscheiden nicht mehr G^U^-Brenner verkauft worden seien, als zu der Zeit, in der er Geschäftsführer gewesen sei; dies sei erst anders geworden, als der Brenner im Juli 1959 umgestaltet worden sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen B^^Jpnicht beachtet, nach der auch heute noch für schweres und mittleres Öl andere Brenner verwendet werden müßten, weil der G^^^-Brenner hierfür nicht geeignet sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, wie hoch der Anteil der Brenner für leichtes Heizöl im gesamten Geschäft gewesen sei, und ermitteln müssen, inwieweit der Absatz der fremden Fabrikate seine Ursache nicht in den Mängeln des G^^fP-Brenners gehabt habe, sondern darauf beruhe, daß dieser Brenner nur für leichtes Heizöl konstruiert sei. Aufl., § 13.9 Anm«, 1 B), Die Revision hat aber nicht die Behauptung aufgestellt, der Verkauf von fremden Brennern sei nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 vor allem darauf zurückzuführen, daß diese Brenner für schweres oder mittleres Öl verwendet worden seien. 1. Das Berufungsgericht hat v/eiter ausgeführt, der Kläger habe auch dadurch keine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, daß er mit der Generalagentur der verhandelt habe, um eine Bezirksvertretung der von diesem Unternehmen hergestellten für die Beklagte zu 1 zu erhalten. Die Revision greift einmal die Auffassung des Berufungsgerichts an, es sei zwischen dem Kläger und der Generalagentur zu keiner festen Abmachung gekommen. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Auffassung der Revision, die Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Generalagentur fehlerfrei gewürdigt. Sein Schreiben sei aber mehrdeutig; das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 139 ZPO aufklären müssen, ob es sich hierbei um die getroffenen Vereinbarungen überhaupt oder nur um einen Vertrag gehandelt habe, der dem Kläger das Alleinverkaufsrecht in einem bestimmten Gebiet habe sichern sollen. 1958 gesagt habe, es bestünden bindende Abmachungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Bas Berufungsgericht brauchte jedoch Br«, zu diesem Funkt nicht zu vernehmen; es konnte unterstellen, daß H^p dies zu Br« gesagt hatte» Denn Haan hat als Zeuge bekun- det, er sei nach dem 22» Juni 1958 bei der Generalagentur der gewesen, und diese habe ihm mitgeteilt, ec bestünden keine Abmachungen zwischen ihr und der Beklagten zu 1.Überdies war Br. auch in demselben Termin als Zeuge vernommen worden, in dem H^^ seine Aussage gemacht hat. 2. Bie Revision ist der Ansicht, es stelle eine schwere Pflichtverletzung des Klägers dar, daß er ohne Kenntnis des Beklagten Verhandlungen mit der geführt habe, die die Vertretung von Brennern dieses Unternehmens zu dem Inhalt gehabt hätten. Ber Kläger hat vorgetragen, er hätte einen derartigen Vertrag mit der nur geschlossen, wenn der Beklagte damit einverstanden gewesen wäre, und das Berufungsgericht hat dementsprechend ausgeführt, es sei noch alles offen geblieben, und es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger den von ihm vorbereiteten Vertrag unter Umgehung des Beklagten geschlossen hätte. Diese hat zwar bekundet, der Beklagte habe von der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der E^^m^^-Agentur über den Abnahmevertrag keine Kopien bekommen. 3- Die Revision meint, es sei auch mit den Pflichten des Klägers unvereinbar gewesen, daß er einen Wagen der Beklagten zu 1 mit dem Zeichen der versehen habe; das Berufungsgericht habe bei der Würdigung dieses Vorfalls den Reklamewert einer solchen Beschriftung außer acht gelassen. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, dem Kläger könne auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß er im März und April 1938 versucht habe, Frau der Inhaberin des Hotels in einen Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß der Kläger, wie die Zeugin K^PP^ bekundet habe, das Fabrikat des Beklagten als "Murks" bezeichnet habe.
II ZR 166/60 2135 066 Verkündet am 9, November 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Firma Werner. G in Gflfestr. , Ingenieur-Büro GmbH Ölfeuerungsorganisation 2. der Firma G GmbH, 3. des Kaufmanns Eduard A , H m/rn, - Beklagte und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen den Kaufmann und Ingenieur Wernen G istr. Kläger und Revisionsbeklagter, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3° August I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi esen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Kläger veräußerte sein Handelsgeschäft für Ölfeuerungen, Klimaanlagen und Warmluftheizungen am 8. Februar 1958 an den Beklagten zu 3 (der im folgenden Beklagter genannt wird) und vereinbarte mit ihm, daß er, Kläger, die Leitung des Geschäfts für drei Jahre beibehalten solle. Am gleichen Tage wurde der Kläger zu dem technischen Geschäftsführer der G^m^~ölfeuerungsorganisation GmbH, der Beklagten zu 2, bestellt, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte ist. Es wurde ein Dienstvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis zu dem 1. Januar 1961 abgeschlossen. Der Beklagte betrieb alsdann die Umwandlung des Geschäfts in eine GmbH. Am 20. März 1958 errichteten der Kläger und der Kaufmann H^|f^ diese Gesellschaft, die Beklagte zu 1, als Strohmänner des Beklagten. Der Kläger wurde Geschäftsführer. Sein Dienstvertrag lief bis zu dem 1. April 1961. In einem Treuhandvertrag vom gleichen Tage erkannte der Kläger an, daß er die Stammeinlage treuhänderisch für den Beklagten übernommen habe, und der Geschäftsanteil wirtschaftlich dem Beklagten zustehe; dieser verpflichtete sich seinerseits, dafür einzustehen, daß die verklagten Gesellschaften die Dienstverträge mit dem Kläger einhielten. Am 26. Juni 1958 wurde der Kläger als Geschäftsfüh-rer der beiden Gesellschafter abberufen; die Dienstver-träge wurden fristlos gekündigt. Der Kläger ist der Ansicht, es hätten keine wichtigen Gründe Vorgelegen, die die Kündigung gerechtfertigt hätten. Er hat demgemäß beantragt, festzustellen, daß die von den Beklagten ausgesprochene sofor-.. tige Kündigung der Dienstverträge vom 8. Februar und 20. März 1958 unwirksam sei und die Beklagten verpflichtet seien, die sich aus diesen Verträgen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr etattgegeben. Mit der Revision ver- p- -3- folgen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe als Geschäftsführer der Beklagten zu 1, der G^JfP GmbH, vorwiegend -Brenner und nicht in-erster Linie die von der Beklagten zu 2, der GmbH, her- gestellten Brenner veräußert. Hierdurch habe er aber keine Pflichtverletzung begangen. Der Kläger sei vielmehr in der Gestaltung des Verkaufsprogramms grundsätzlich frei gewesea Die Beklagten hätten nicht den Nachweis geführt, daß er angewiesen worden sei, nur oder auch nur vorwiegend G^ Brenner zu vertreiben. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meini das Berufungsgericht habe den Sinn der zwischen den Partei« zustande gekommenen Abmachungen verkannt. Der Beklagte habe das Geschäft des Klägers übernommen, um sein eigenes Fabrikat, den G^H|[^-Brenner, mit größerer Intensität verkaufe zu können. Der Angriff der Revision kann keinen Erfolg haben. Die Revision wendet sich gegen die Auslegung der Vereinbarungen, die die Parteien getroffen haben. Die Auslegung ist jedoch Sache des Tatrichters. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend. Das Berufungsgericht hat auch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht gegen die Vorschrift de« § 286 ZPO verstoßen. Die Revision hat bei ihrem Angriff übersehen, daß der Kläger nur für eine kurze Zeit nach der Veräußerung seines Geschäfts an den Beklagten als Geschäftsführer tätig gewesen ist. Er konnte daher, da der Erwerb des Geschäfts durch den Beklagten geheim bleiben sollte, sein Verkaufsprogramm, wie die Beklagten auch » -4- selbst vorgetragen haben, nicht plötzlich ändern» Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt. Es hat zutreffend berücksichtigt, wie die Verträge in der Praxis gehandhabt worden sind, und festgestellt, daß die Beklagten gewußt hätten, welche Brenner der Kläger jeweils verkauft habe, und daß sie ihm gegenüber niemals Beanstandungen erhoben hätten. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beklagte, wie die Revision meint, bereits im ersten Halbjahr 1958 G^BBfc-Brenner im Werte von 70.000 DM auf Lager gehabt habe und der Gewinn bei der Veräußerung von G^J(®-Brennern größer gewesen sei als bei dem Verkauf der anderen (erheblich teureren) Brenner. 2. Selbst wenn man der Ansicht wäre, der Kläger hätte auch in der Übergangszeit möglichst viele G< Brenner vertreiben müssen, würde dies an der Rechtslage nichts ändern. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger sich hierum bemüht habe. Er habe zu 25 CA G^m^-Brenner verkauft und habe seine Vertreter angewiesen, in erster Linie diese Brenner zu vertreiben. Daß er nicht mehr G^m^-Brenner habe veräußern können, habe ausschließlich daran gelegen, daß diese Brenner damals noch mit Mängeln behaftet gewesen seien, die die Brenner der anderen Firmen nicht aufgev/iesen hätten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei diesen Darlegungen die Aussagen der Zeugen un<* B^^^t außer acht gelassen. Die Rüge ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt. Bei der Bev/eisWürdigung braucht nicht auf jede Äußerung jedes Zeugen eingegangen zu werden, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 5, 162, 175)- Diese Voraussetzung ist gegeben. Das Berufungsgericht hat die Bev/eis auf nähme sorgfältig und gründlich gewürdigt. Der Zeuge K^H^H^hat zwar -5- bekundet, er habe die Erfahrung gemacht, daß sich die Reklamationen bei den G^JH^-Brennern in gleichem Prozentsatz gehalten hätten wie bei den anderen Brennern. hat aber am 25« Mai 1958 einen Testbericht unterschrieben, in dem die Mängel des G^JUp-Brenners im einzelnen angegeben sind und in dem es abschließend heißt: "Auf Grund vorstehend Gesagten und der sorgfältig durchgeführten Test-Versuche, kann zusammenfassend gesagt werden, daß der Brenner in vorliegender Ausführung nicht den Markterfordernissen entspricht und wesentliche technische Mängel aufweist. Es ist unmöglich. einen Brenner zu verkaufen, welcher die angegebenen leistungsbereiche in keiner Weise erfüllt und welcher nur in einem bestimmten Bereich mit einem nennbaren Wirkungsgrad arbeitet. Es kann mit Sicherheit vorausgesagt werden, daß die Vertriebsfirmen, die den getesteten Brenner in der jetzigen Form einbauen, in starkem Maße mit Kundendienst-Leistungen und Störbeseitigungen belastet sein werden. Solche Kundendienst-Leistungen schmälern den scheinbar erzielten Gewinn oder zehren ihn in kurzer Zeit auf." Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge ausgesagt, der Bericht habe seiner Meinung entsprochen. Bei seinen Erfahrungen mit den Reklamationen war auch zu beachten, daß er erst im April 1958 Montagemeister bei der Beklagten zu 1 geworden war und daß diese Gesellschaft nicht in erheblichem Umfange G^H^-Brenner veräußert hat. Bas Berufungsgericht brauchte sich daher mit diesem Punkt der Zeugenaussage nicht im einzelnen auseinanderzusetzen. Bas gleiche gilt für die Aussage des Zeugen er könne aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 1, die er im Mai 1959 begonnen habe, nicht bestätigen, daß der Gpp^B~Brenner ia seiner damaligen Form zu mehr Reklamationen geführt habe als dies bei anderen Brennern der Fall gewesen sei. -6- 3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Kläger habe seine Verpflichtungen gegenüber den Beklagten nicht verletzt, weiterhin darauf gestützt, daß auch nach seinem Ausscheiden nicht mehr G^U^-Brenner verkauft worden seien, als zu der Zeit, in der er Geschäftsführer gewesen sei; dies sei erst anders geworden, als der Brenner im Juli 1959 umgestaltet worden sei. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen B^^Jpnicht beachtet, nach der auch heute noch für schweres und mittleres Öl andere Brenner verwendet werden müßten, weil der G^^^-Brenner hierfür nicht geeignet sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, wie hoch der Anteil der Brenner für leichtes Heizöl im gesamten Geschäft gewesen sei, und ermitteln müssen, inwieweit der Absatz der fremden Fabrikate seine Ursache nicht in den Mängeln des G^^fP-Brenners gehabt habe, sondern darauf beruhe, daß dieser Brenner nur für leichtes Heizöl konstruiert sei. Diese Rüge ist nicht schlüssig. Es genügt nicht, daß die Revision vorträgt, das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt gemäß § 139 ZPO aufklären müssen; es ist vielmehr erforderlich, daß die Revision behauptet, welches Ergebnis die unterlassene Aufklärung gehabt hätte (Baumbach-Lauterbach ZPO 25. Aufl., § 13.9 Anm«, 1 B), Die Revision hat aber nicht die Behauptung aufgestellt, der Verkauf von fremden Brennern sei nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 vor allem darauf zurückzuführen, daß diese Brenner für schweres oder mittleres Öl verwendet worden seien. Ein derartiger Vortrag stünde auch im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen B^J^, der bekundet hat, auch nach dem Zeitpunkt, in dem er Geschäftsführer der Beklagten zu 1 geworden sei, seien G^fl^-Brenner für leichtes Öl angeboten worden; dies sei geschehen, weil die Neukonstruktion der Gl Brenner poch nicht so weit gewesen sei. i -7- II. 1. Das Berufungsgericht hat v/eiter ausgeführt, der Kläger habe auch dadurch keine Pflichten als Geschäftsführer verletzt, daß er mit der Generalagentur der verhandelt habe, um eine Bezirksvertretung der von diesem Unternehmen hergestellten für die Beklagte zu 1 zu erhalten. Die Revision greift einmal die Auffassung des Berufungsgerichts an, es sei zwischen dem Kläger und der Generalagentur zu keiner festen Abmachung gekommen. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet,. kann daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Auffassung der Revision, die Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Generalagentur fehlerfrei gewürdigt. Die Revision meint, der Kläger habe zwar in seinem Schreiben vom 21. Mai 1958 die Generalagentur um den Vertragsentwurf zu dem Exklusiv-Vertrag gebeten und dieser Bitte sei nach dem Schriftwechsel nicht mehr entsprochen worden. Sein Schreiben sei aber mehrdeutig; das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 139 ZPO aufklären müssen, ob es sich hierbei um die getroffenen Vereinbarungen überhaupt oder nur um einen Vertrag gehandelt habe, der dem Kläger das Alleinverkaufsrecht in einem bestimmten Gebiet habe sichern sollen. Die Ausführungen der Revision sind nicht verständlich. Soweit der Kläger nicht einzelne -Brenner bei der Generalvertretung bestellt hat, hat er sich ausschließlich um einen Vertrag bemüht, der das Alleinverkaufsrecht für ein bestimmtes Gebiet zu dem Gegenstand hatte. Von anderen Verträgen ist in den Tatsacheninstanzen nicht die Rede gewesen. Im übrigen gibt die Revision wiederum nicht an, welches Ergebnis die von ihr für erforderlich gehaltene Aufklärung gehabt haben würde. -8- Die Revision rügt weiter die Übergehung eines Be-weisantritts. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte Dr„ vernehmen müssen, in dessen Wissen gestellt worden sei, daß ihm der Zeuge vor dem 22. Juni 1958 gesagt habe, es bestünden bindende Abmachungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Bas Berufungsgericht brauchte jedoch Br«, zu diesem Funkt nicht zu vernehmen; es konnte unterstellen, daß H^p dies zu Br« gesagt hatte» Denn Haan hat als Zeuge bekun- det, er sei nach dem 22» Juni 1958 bei der Generalagentur der gewesen, und diese habe ihm mitgeteilt, ec bestünden keine Abmachungen zwischen ihr und der Beklagten zu 1. Überdies war Br. auch in demselben Termin als Zeuge vernommen worden, in dem H^^ seine Aussage gemacht hat. Es wäre daher Sache des Beklagten gewesen, Br» zu diesem Punkt Fragen zu stellen. 2. Bie Revision ist der Ansicht, es stelle eine schwere Pflichtverletzung des Klägers dar, daß er ohne Kenntnis des Beklagten Verhandlungen mit der geführt habe, die die Vertretung von Brennern dieses Unternehmens zu dem Inhalt gehabt hätten. Bieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ber Kläger hat vorgetragen, er hätte einen derartigen Vertrag mit der nur geschlossen, wenn der Beklagte damit einverstanden gewesen wäre, und das Berufungsgericht hat dementsprechend ausgeführt, es sei noch alles offen geblieben, und es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger den von ihm vorbereiteten Vertrag unter Umgehung des Beklagten geschlossen hätte. Hierbei ist auch nicht entscheidend, daß der Beklagte im Mai 1958 in Düsseldorf, wie der Zeuge bekundet hat, noch nicht den Vorschlag des Klägers angenommen hat, allgemein ahötelle des (x^j^P-Brenners den l^B^-Brenner zu verkaufen. Bas Berufungsgericht brauchte sich, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, in diesem Zusammenhang auch nicht mit weiteren Zeugenaussagen -9- auseinanderzusetzen. Dies gilt vor allem von der Aussage der Zeugin Ho^. Diese hat zwar bekundet, der Beklagte habe von der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der E^^m^^-Agentur über den Abnahmevertrag keine Kopien bekommen. Hieraus ergibt sich aber nicht, daß der Kläger dem Beklagten den Vertragsentwurf der nicht vorgelegt hätte, wenn er ihn erhalten hätte. Überdies hat die Zeugin ausgesagt, sie habe Ferngespräche mitange-hört, die der Kläger mit dem Beklagten geführt habe^und die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Gegenstand gehabt hätten. zun 3- Die Revision meint, es sei auch mit den Pflichten des Klägers unvereinbar gewesen, daß er einen Wagen der Beklagten zu 1 mit dem Zeichen der versehen habe; das Berufungsgericht habe bei der Würdigung dieses Vorfalls den Reklamewert einer solchen Beschriftung außer acht gelassen. Der Auffassung der Revision kann nicht zugestimmt werden. Der Kläger durfte E^^fUl^-Brenner verkaufen. Es stand ihm daher frei, darauf hinzuweisen, daß er dies tue. Die Beklagte zu 1 hat überdies den Wagen auch nach dem Ausscheiden des Klägers ein Jahr lang gefahren, ohne die Beschriftung zu ändern. III Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, dem Kläger könne auch daraus kein Vorwurf gemacht werden, daß er im März und April 1938 versucht habe, Frau der Inhaberin des Hotels in einen S^^^-Brenner und nicht einen G^^^^-Brenner zu liefern; denn es sei bereits am 25. Februar 1958 ein fester Vertrag mit Frau K^|0^ Über die Lieferung eines Brenners zustande gekommen. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es kann nicht der Auffassung der Revision gefolgt werden, es stelle einen schweren Verstoß des Klägers dar, wenn er versucht habe, Frau K^pp^ an diesem Vertrage festzuhalten. Die Revision übersieht, daß der Kläger bereits Vorbereitungen für die Lieferung des S^p|^-Brenners getroffen, insbesondere einen Unterauftrag erteilt hatte. Überdies hat der Kläger auch nachgegeben, als Frau K^^^ auf der Lieferung des Gp|^P^P-Brenners bestand. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß der Kläger, wie die Zeugin K^PP^ bekundet habe, das Fabrikat des Beklagten als "Murks" bezeichnet habe. Der Beklagte hat jedoch nicht den Bronner so bezeichnet, sondern lediglich die von den Monteuren der Beklagten zu 2 vorgesehene Montage des Öl-Brenners ohne ein Ölfrontglied. IV. Nach alledem sind die Rügen der Revision nicht berechtigt. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Dr.Nastelski Dr.Haidinger Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Reinick©