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BGH · II ZR 166/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 166/58

hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Nastelski und der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dr> Nörr, Lieseeke und Hill für Recht erkanntg Bei diesen Arbeiten wurde das Kabel beschädigt» Die Klägerin mußte deshalb der Bundespost Schadenersatz in Höhe von 2»657»38 DM zahlen» Sie will nunmehr vom Beklagten einen Teilbetrag von 1»010 DM nebst Zinsen erstattet haben» Der Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Ziffo I 6 b AHB, der lautet? 2o) Bas Berufungsgericht verneint diese Voraussetzung , mit der Begründung, daß Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin nur die Erneuerung des Wasseranschlusses, nicht das beschädigte Kabel der Bundespost gewesen sei. An diesem habe sie keine Tätigkeit vornehmen sollen und wollen« Bern kann nicht gefolgt werden© Das Berufungsgericht verkennt das Wesen des in § 4 Ziff © I 6 b AHB festgelegten Ausschlußobjektes© Es ergibt sich aus dem Begriff der Tätigkeit© Hierunter ist ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Händeln zu verstehen (BGH VersR 1959 > 499 m© Wo N©). die Tätigkeit an der beschädigten Sache im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt bewußt und gewollt vorgenommen hat, auch wenn dies nur als Mittel zu einem Zweck geschehen ist, der eine andere Sache zu dem Gegenstand hatte (Wussow, AHB 2<. Auf 1 o § 4 Anm« 53)* Dies ergibt sich schon daraus, daß zu den Ausschlußgegenständen der Klausel auch die Sachen gehören, mit denen der Versicherungsnehmer seine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die er also nur als Werkzeug hierfür benutzt hate Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die (allerdings mißverständliche) Definition von Prölss (WG 11« Aufl«.§ 4 Anm» 7 b AHB) gestützt, wonach Gegenstand der Ausschlußklausel diejenigen Sachen sind, ”die im Mittelpunkt des Auftrags an den Versicherungsnehmer stehen”; denn auch Prölss sieht hierbei als im Mittelpunkt des Auftrags stehend alle Sachen an, die «Objekt der zur Ausführung notwendigen Tätigkeit (oder Objekt einer schadenmindernden Tätigkeit) oder Werkzeug” sind» So sind z. 3o) Die Entscheidung des Rechtsstreits hangt vielmehr davon ab, ob die von der Klägerin durchgeführte Prei-legung des Fernsprechkabels als eine (berufliche) Tätigkeit an diesem Kabel anzusehen ist» Hierbei kenn zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin diese Arbeit bewußt und gewollt getan hat; denn sie wußte von vornherein, daß an der aus zugrab enden Stelle Kabel lägen, und da der zu erneuernde Wasserrohranschluß unter dem Fernsprechkabel verlegt werden mußte, war sie genötigt, ihre bewußte und gewollte Tätigkeit zunächst darauf zu richten» das Kabel freizulegen0 Anders wäre der Pall zu beurteilen, wenn sie beim Ausschachten von dem dort liegenden Kabel nichts gewußt hätte und dieses zufällig durch einen Spatenstich beschädigt hätte« Auch hier würde die Übernahme des Risikos einer Beschädigung freizulegender Kabel durch den Haftpflichtversicherer geradezu einen Anreiz für die Versicherungsnehmer und ihre Arbeiter bedeuten, sich die Mühe einer sorgfältigen Durchführung der Freilegungsarbeiten zu sparen« Deshalb sind solche Schäden'auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlußklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (ebenso im Ergebnis LG Mainz VersR 1954, 141; LG Bielefeld VersR 1958, 9'Q; Wussow aaö § 4 Ahm« $4 Nr* 16; Prölss aaO). 5«) Die Bundespost hat von der Klägerin die Erstattung der Kosten verlangt, die ihr dadurch erwachsen sind, daß sie die Schäden wieder beseitigen mußte, die durch die nachlässige Durchführung der Freilegungsarbeiten an dem Fernsprechkabel entstanden sind« Da aber für solche Schäden, die keine Folgeschäden darstellen, die Äusschluß-klausel des § 4 Ziff.I 6 b AHB eingreift, war das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen«

Zitierte Normen: § 4 AHB
KabelAHBTätigkeitVersicherungsnehmer©WussowGegenstandbewußtKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

* Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlimg; nein
ATO für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 4 Nr* I 6 b
Hin in der Hrde verlegtes Kabel, das der Versicherungsnehmer freilegt, um unter ihm eine andere Leitung verlegen zu können, stellt ein Ausschlußobjekt im Sinne von § 4 Bf o I 6 b AHB dar«
BGH, TJrto v» 7. Dezember 1959 - II 2R 166/58
OLG Koblenz LG Bad Kreuznach
II ZR 166/58 Verkündet
 am To Dezember 1959
Pfaus, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit Ai
 Aktienge-
sellschaft,	vmmP-Straße
 vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt I>r
gegen
 die Stadt Idar-Oberstein, vertreten durch ihren Bürg ermei ster,
-Pro zeßbevollmächt igter
 Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt!
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Nastelski und der Bundesrichter Dr« Haidinger, Dr> Nörr, Lieseeke und Hill für Recht erkanntg
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30o Mai 1958 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 27«. November 1957 zurück-gewiesen* Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf erlegte
• Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die klagende Stadt hat für ihre Stadtwerke hei dem Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen« Im Marz 1956 sollte der Wasseranschluß eines Hauses. erneuert werden«, 2u diesem Zweck hohen Arbeiter der Klägerin einen Graben quer über die Straße aus» Sie waren vorher vom Hetz-meister der Klägerin darauf hingewiesen worden, daß-dort Kabel lägen» ^Tatsächlich stießen sie damn beim Ausgraben auch auf ein in dem Boden verlegtes Fernsprechkabel der Bundespost o Hie hoben daraufhin zunächst die Bäcksteinabdeckung' . des Kabels ab und entfeinten dann das unter dem Kabel befindliche Brdreich auf eine Tiefe von etwa; £0 - 30 cm, weil das Wasserrohr unter dem Kabel verlegt werden mußte»
Bei diesen Arbeiten wurde das Kabel beschädigt» Die Klägerin mußte deshalb der Bundespost Schadenersatz in Höhe von 2»657»38 DM zahlen» Sie will nunmehr vom Beklagten einen Teilbetrag von 1»010 DM nebst Zinsen erstattet haben» Der Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Ziffo I 6 b AHB, der lautet?
"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etY/ae anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz:nicht aufs »«•».»
Haftpflichtansprüche wegen Schäden
0 9 O O P O 0
die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder beruf! iche Tätigkeit"des"Versibheri^	an'1 oder“""
mit diesen Bächen (z»Bc Bearbeitung; Reparatur, Beförderung , Prüfung u a~äeyglTY"e	sind';J bei' "Schä:
Len an fremden unbewe^i^en^Sacfien gilt dieser Aus-schluß nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit gewesen sind»"
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-landesgericht hat ihr unter Herabsetzung der Zinsforderung statt gegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die
 Klägerin bittet, will der Beklagte das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt haben,'
Eh t s oh e i dungs gründe %
1«) Es bedarf keiner Prüfung, ob in de© Boden verlegte Telefonkabel als bewegliche oder unbewegliche Sachen anzuseben sind; denn in beiden Fällen greift die Ausschluß-klausel des. § 4-Ziff© I 6 b AHB nur dann ein, wenn das beschädigte Kabel selbst Gegenstand (Objekt) der untemehme-► rischen Tätigkeit der Klägerin war©
2o) Bas Berufungsgericht verneint diese Voraussetzung , mit der Begründung, daß Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin nur die Erneuerung des Wasseranschlusses, nicht das beschädigte Kabel der Bundespost gewesen sei. An diesem habe sie keine Tätigkeit vornehmen sollen und wollen« Bern kann nicht gefolgt werden© Das Berufungsgericht verkennt das Wesen des in § 4 Ziff © I 6 b AHB festgelegten Ausschlußobjektes© Es ergibt sich aus dem Begriff der Tätigkeit© Hierunter ist ein bewußtes und gewolltes, auf einer bestimmten Vorstellung beruhendes, also zweckgebundenes Händeln zu verstehen (BGH VersR 1959 > 499 m© Wo N©). Demgemäß sind Ausschlußobjekte bei § 4 Ziff © I 6 b AHB die Sachen, auf die der' Versicherungsnehmer in. dieser Weise bewußt und gewollt und nicht bloß zufällig eingewirkt hat (BGH VersR 1955 * 7.06j Friedlich VersR 1953?
41 [42]), die also Objekt oder Werkzeug einer zielgerichteten unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers waren (Wehn-Schmidt, Die neue Fassung der Obhuts- und Bearbeitungsschadenklausel 3© Aufl« S« 35)o Dabei ist es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erfor-• deflich, daß die Tätigkeit an der beschädigten Sache gerade der Endzweck der betreffenden unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers war»* Es genügt vielmehr, daß er
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die Tätigkeit an der beschädigten Sache im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit überhaupt bewußt und gewollt vorgenommen hat, auch wenn dies nur als Mittel zu einem Zweck geschehen ist, der eine andere Sache zu dem Gegenstand hatte (Wussow,
 AHB 2<. Auf 1 o § 4 Anm« 53)* Dies ergibt sich schon daraus, daß zu den Ausschlußgegenständen der Klausel auch die Sachen gehören, mit denen der Versicherungsnehmer seine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt hat, die er also nur als Werkzeug hierfür benutzt hate Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts wird auch nicht durch die (allerdings mißverständliche) Definition von Prölss (WG 11« Aufl«.§ 4 Anm» 7 b AHB) gestützt, wonach Gegenstand der Ausschlußklausel diejenigen Sachen sind, ”die im Mittelpunkt des Auftrags an den Versicherungsnehmer stehen”; denn auch Prölss sieht hierbei als im Mittelpunkt des Auftrags stehend alle Sachen an, die «Objekt der zur Ausführung notwendigen Tätigkeit (oder Objekt einer schadenmindernden Tätigkeit) oder Werkzeug” sind» So sind z. Bo Ausschlußobjekte auch die Gegenstände, die ein Maler besteigt oder beiseite rückt, um an die zu bemalende Wand zu kommen oder die Tür, die er vor dem Bemalen aushebt (Wussow aaO § 4 Annu 54 Ur® 12, 31; Wehn-Sehmidt aaO S* 34)* Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß von vornherein nur das zu erneuernde Wasserrohr Ausschlußobjekt gewesen sei, ist also nicht haltbar«	•	.
3o) Die Entscheidung des Rechtsstreits hangt vielmehr davon ab, ob die von der Klägerin durchgeführte Prei-legung des Fernsprechkabels als eine (berufliche) Tätigkeit an diesem Kabel anzusehen ist» Hierbei kenn zunächst nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin diese Arbeit bewußt und gewollt getan hat; denn sie wußte von vornherein, daß an der aus zugrab enden Stelle Kabel lägen, und da der zu erneuernde Wasserrohranschluß unter dem Fernsprechkabel verlegt werden mußte, war sie genötigt, ihre bewußte und gewollte
 Tätigkeit zunächst darauf zu richten» das Kabel freizulegen0 Anders wäre der Pall zu beurteilen, wenn sie beim Ausschachten von dem dort liegenden Kabel nichts gewußt hätte und dieses zufällig durch einen Spatenstich beschädigt hätte«
Es bleibt aber noch die Präge zu entscheiden, ob das bewußte und gewollte Preilege» des Kabels als eine Tätigkeit "an" ihm' arizusehen ist. Dieser Begriff verlangt zwar eine körperliche Beziehung zu der Sache, auf die eingevrirkt wird' (Wussow. aaO Anm« 53).'Es kommt hierbei aber nicht auf die Intensität der Einwirkung an, und es ist auch nicht erforderlich, daß die Einwirkung überhaupt auf eine Änderung der Substanz oder der äußeren Gestalt der Sache gerichtet ist (Friedrich aaö; Wussow aaO; Wehn-Schmidt aaO S« 34).
Bei Anwendung‘dieser Grundsätze ist die Freilegung des Kabels als eine Tätigkeit an’ihm anzusehen, besonders wenn mari hierbei die Verkehrsauffassung berücksichtigt, der bei Anwendung dieses Begriffs erhebliche Bedeutung zukommto Das ist in dem Pall augenfällig, in dem sich die Aus schach tungsarb eit von vornherein überhaupt nur auf die Freilegung des Kabels beschränkt, etwa, um es austrocknen zu lassen« Dann kann es nicht zweifelhaft sein, daß nach der Verkehrsauffassung eine solche Arbeit eine Tätigkeit an' dem Kabel darstellt« 1st dem aber so, dann kann auch der’vorliegende Pall aus den schon dargelegten Gründen nicht anders beurteilt werden, ungeachtet dessen, daß die bewußte und gewollte Freilegung des Kabels nichfc Endzweck, sondern nur Mittel zu dem Zweck des betreff enden Unternehmens war« Es läßt sich auch nicht einwenden, daß die ordnungsmäßige Freilegung gerade erfordert habe, hierbei auf das Kabel selbst nicht einzuwirken« Dieser Einwand greift im vorliegenden Pall schon deshalb nicht durch, weil bei der Freilegung durch die Arbeiter der Klägerin auch die nach der Verkehrsauffassung zu der Kabelanlage gehörende Backsteinabdeckung abgehoben werden mußte, .womit zweifelsfrei unmittelbar auf die Kabelanlage eingewirkt mu'de* Aber auch
 abgesehen hiervon ist bei der Freilegung die erforderliche körperliche Beziehung zu dem Kabel gegeben« Das wird deutlich, wenn man die korrespondierende Tätigkeit des (Wieder-) Einbettens des Kabels in das Erdreich ins Auge faßt* Die Entfernung der das Kabel umgebenden Erde kann aber nicht anders beurteilt werden« Der Fall gleicht insoweit dem, daß (etwa bei einem Umzug) durch einen Packer Sachen ein-und ausgepackt, werden.» Obwohl es auch hierbei gerade zur ordnungsmäßigen Ausführung der Arbeit gehört, daß die ein-und auszupackenden Sachen unversehrt bleiben, kann doch nicht zweifelhaft sein, daß sie Tätigkeitsobjekte im Sinne der Ausschlußklausel sind*
4») Zu dieser Beurteilung nötigen insbesondere auch der Sinn und Zweck der Ausschlußklausel. Durch sie soll dem Versicherungsnehmer das unternehmerische Risiko aufgebürdet werden, das er bei seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bewußt in bezug auf fremde Sachen eingeht (BGH VersR 1959» 499)« Hätte der Haftpflichtversicherer auch dieses Risiko zu tragen, so müßte die Gegenleistung des Versicherungsnehmers in der Zahlung eines Anteils am unternehmerischen Gewinn bestehen» Die Abwälzung dieses Risikos auf den Haftpflichtversicherer wäre aber auch volkswirtschaftlich unerwünscht, weil hierdurch ein Anreiz zu nachlässigem Arbeiten gegeben wurde (Wehn-Schmidt aaO S« 14)» Dieser Gesichtspunkt ist gerade dann von besonderer Bedeutung, wenn durch die unternehmerische Tätigkeit Sachen einer so unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt werden, daß ihr bewußter und gewollter Schutz zu den Unternehmerpflichten des V er Sicherungsnehmers gehört« Deckt z» B» der Verputzer einer Hauswand die hierbei unmittelbar gefährdeten Fenster nur mangelhaft oder gar nicht ab, so muß er den dadurch an den Fenstern entstehenden Schaden selbst tragen« Würde dieses Risiko vom Haftpflicht Versicherer übernommen, so könnte sich der Versicherungsnehmer die Mühen und Kosten
 des Abdeckens überhaupt sparen (Wussow § 4 Anm, 5A Nr« 12)* Nicht anders ist es in deh Fällen der vorliegenden Art«
Auch hier würde die Übernahme des Risikos einer Beschädigung freizulegender Kabel durch den Haftpflichtversicherer geradezu einen Anreiz für die Versicherungsnehmer und ihre Arbeiter bedeuten, sich die Mühe einer sorgfältigen Durchführung der Freilegungsarbeiten zu sparen« Deshalb sind solche Schäden'auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlußklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (ebenso im Ergebnis LG Mainz VersR 1954, 141; LG Bielefeld VersR 1958, 9'Q; Wussow aaö § 4 Ahm« $4 Nr* 16; Prölss aaO).
5«) Die Bundespost hat von der Klägerin die Erstattung der Kosten verlangt, die ihr dadurch erwachsen sind, daß sie die Schäden wieder beseitigen mußte, die durch die nachlässige Durchführung der Freilegungsarbeiten an dem Fernsprechkabel entstanden sind« Da aber für solche Schäden, die keine Folgeschäden darstellen, die Äusschluß-klausel des § 4 Ziff.I 6 b AHB eingreift, war das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wieder herzustellen«
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO*
DroHastelski Dr*Haidiriger -Dr«Nörr Liesecke Hill