klagten mit der Maßgabe bar auszshlen» daß die Einreichung und die Einlösung der Schecks auf sein Verlangen nicht auf dem Konto der Klägerin, sondern dem Konto pro Diverse der Beklagten gebucht wurden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei der Klägerin gemäß Art«39 Abs «4 ScheckG ersatzpflichtig, soweit sie die Verrechnungsschecks, die auf sie, die Beklagte, gezogen gewesen seien, durch Barzahlung an I^HH eingelöst habe» Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an» 1.- Die Revision ist zunächst der Auffassung, die Voraussetzungen des Art»39 Abs«4 ScheckG- könnten nur vorliegen, wenn der Bezogene den Scheck durch Barzahlung an einen Hichtberechtigten einlöses Imiisch sei aber berechtigt gewesen, den Scheck einlösen zu lassen» Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat festgestellt, die dem zustehende Handlungsvollmacht habe ihn nicht berechtigt, sich den auf die Beklagte gezogenen Verrechnungsscheck mit der Maßgabe bar auszahlen zu lassen, daß dieser Vorgang nicht auf dem Konto der Klägerin gebucht werde.- hierzu gehöre-nicht die Bareinlösung eines Verrechnungsschecks, wenn dieser Vorgang nicht auf dem Konto der Klägerin gebucht werde« Ob ein (derartiges; Handels-gewerbe ein bestimmtes Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; ist Tatfrage (Düringer/Hachenburg HG-B § 54 Anm,5)« Die Beantwortung dieser Tatfrage durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Insbesondere ergibt sich nicht etwa, wie die Revision meint, aus der Tatsache, daß lfm den Verrechnungsscheck dem Konto der Klägerin gutschreiben lassen und den gutgeschriebenen Betrag wieder abheben konnte, die Berechtigung, den Scheck ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin bar einlösen zu lassen, Die Buchung auf dem Konto der Klägerin stellt, entgegen des Auffassung der Revision, keine Formalität dar« Sie enthält Bei der Präge, ob § 54 Abs„l HGB Irmisch berechtigt habe, den Verrechnungsscheck bar einlösen zu lassen, geht das Berufungsgericht von der Auffassung aus, auch die Barauszahlung eines auf die zahlende Bank gezogenen Verrechnungsschecks werde in der Regel auf dem Konto des Scheckinhabers gebucht; nur wenn dieser kein Konto bei der Bank habe, finde die Buchung auf dem Konto pro Diverse statt. Die Revision ist demgegenüber (in anderem Zusammenhang) der Auffassung, es sei, falls der Verrechnungsscheck bar bezahlt werde, auch dann üblich, die Buchung auf dem Konto pro Diverse vorzunehmen, wenn der Scheckinhaber, der den Scheck -verlege, bei der Bank, die den Scheck bar einlöse, ein Konto habe. Das Berufungsgericht stellt jedenfalls ohne Rechtsirrtum fest, daß IflMH Grund der ihm erteilten Vollmacht nicht berechtigt gewesen sei, sich einen auf die Beklagte gezogenen Verrechnungsscheck mit der Maßgabe bar auszahlen zu lassen, daß auf dem Konto der Klägerin keine Buchung stattfindeo Hierfür ist unerheblich, ob eine Einlösung des Verrechnungsschecks, wenn sie durch Barzahlung erfolgt, üblicherweise auf dem Konto pro Diverse gebucht wird: ist dies der Pall, dann ist die Bareinlösung eines Verrechnungsschecks durch die bezogene Bank grundsätzlich kein Geschäft, das ein Handelsgeschäft, wie die Klägerin es betreibt, gewöhnlich mit sich bringt- Das Berufungsgericht hat im übrigen mit Recht darauf hingewiesen, daß auch der Pilialleiter der Beklagten, der Zeuge keiner an- 2, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt; die Barauszahlung der Verrechnungsschecks an unter Umgehung der Verbuchungen auf dem Konto der Klägerin sei für die Entstehung des Schadens ursächlich gewesen» Die Verbuchung über das Konto pro Diverse habe zur Folge gehabt, daß in den an die Klägerin übersandten Tagesauszügen die Gutschriften für die Verrechnungsschecks und die Belastung für die Barauszahlungen nicht erschienen seien, ein Ergebnis, das dem von verfolgten Zweck, die Entdeckung der Verun- einmal der Auffassung, "die Verletzung der Gutschrifts-Verpflichtung hinsichtlich der Schecks" habe "die Entdek-kung der Unterschlagung nicht erschwert"» Wäre das Konto der Klägerin zunächst mit dem Scheckbetrag erkannt und dann sofort wieder mit demselben Betrag belastet worden, so wäre im Ergebnis keine Veränderung eingetreten« Hätte Iranisch dann den Tagesauszug, der diese Verbuchungen enthielt, an sich genommen und vernichtet, dann hätte die Klägerin, da die Tagesauszüge der Beklagten nicht numme_ riert gewesen seien, nicht feststellen können, daß die Scheckbeträge erhalten hätte« Das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, I00H hätte diesen Weg nicht gehen können, weil gewöhnlich an einem Tage mehrere Vorgänge gebucht worden seien, die Vernichtung eines Tagesauszugs also sofort entdeckt worden wäre, da der neue Tagesaus-zug von einem Bestand ausgegangen wäre, der mit dem Bestand des letzten T?r;esauszuges nicht übereingestimmt habe« Das Berufungsgericht hätte sich jedoch, meint die Revision,bei der Präge, ob jeweils mehrere Buchungen an einem Tage vor-genommen worden seien, nicht auf die Aussage des Zeugen Dr. T^d verlassen dürfen, es hätte vielmehr die Kontokarten der Klägerin hinzuziehen und möglicherweise einem Sachverständigen vorlegen müssen» kätte clio Unterschlagung geheim halten können, wenn er sich die Verrechnungsschecks an diesen Tagen ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin hätte auszahlen lassen und die entsprechenden Tagesauszüge spater vernichtet hätte* Diese Ausführungen der Hevision sind nicht geeignet# den Kausalzusammem hang zwischen der Bareinlösung der Verrechnungsschecks durch die Beklagte und dem Schaden der Klägerin zu verneinen, Einmal wären die Veruntreuungen des wie das Berufungsgericht zutreffend ausgoftihrt hat# dann jedenfalls durch die Vierteljahresauszüge der Bsnk aufgedeckt worden. Im übrigen ist Irmiseh den von der Beklagten auf gezeigten Weg nicht gegangen, und die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß I|^HI ihn gegangen wäre, wenn sie abgelebnt hätte, ihm die Verrechnungsschecks ohne Buchung auf dem Konto der Klägerin bar auszuzahlen» Der Kausalzusammenhang zwischen einer schädigenden Handlung und dem Eintritt des Schadens besteht aber auch dann, wenn der Schaden durch eine andere Handlung hätte eintreten können, aber nicht behauptet und bewiesen wird, daß diese andere Handlung vorgenommen worden wäre, falls die schädigende Handlung nicht begangen worden wäre* Jedenfalls liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Verschulden der Beklagten vor« Es war kein Grund ersichtlich, weshalb Irmiseh den Scheckbetrag nicht auf dem Konto der Klägerin gutschreiben lassen wollte, sondern verlangte, daß ihm die Verrechnungsschecks bar ausbezahlt würden und die Buchungen nicht auf dem Konto der Klägerin, sondern auf dem Konto pro Diverse stattfinden müßten. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhänge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei unstreitig, daß XfPHR bei Einreichung der 17 Verrechnungsschecks jeweils verlangt habe, daß der Betrag nicht auf dem Konto der Klägerin verbucht werden solle. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S,12) hat festgestellt, "daß IWmm unstreitig in allen 17 Fällen sein Ersuchen um Bareinlösung mit dem Verlangen verband, daß diese.Schecks nicht auf dem Konto der Klägerin verbucht werden sollten". Die Feststellung ist für das Revisionsge-richt bindend (§314 ZPO/, Sie steht auch nicht in Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten, sie habe bestritten, daß IJHHP verlangt habe; es dürfe wegen dieser Schecks kein Avis an die Klägerin auslaufen, II» Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte sei auch insoweit schadensersatzpflichtig, als sie die auf andere Banken gezogenen Schecks an Ibar ausbczahlt habe, ohne den Vorgang auf dem Konto der Klägerin zu buchen. Die Beklagte habe an diesen von ihr angekauften Schecks kein Eigentum erworben, da die Schecks der Klägerin abhanden gekommen seien und die Beklagte bei dem Einverb dieser Schecks grob fahrlässig gewesen sei (.Art-21 ScheckG;, Die Beklagte sei daher nach § 990 BOB zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet^ den sie der Klägerin durch die Einlösung der ScheokB zugefügt habe (RGZ 166, 98 ff, 105). Der Beklagten war also nicht etwa auf Grund des Art,39 ScheckG verboten, die auf andere Banken gezogenen Verrechnungsschecks gegen bar anzukaufen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ankauf von Verrechnungsschecks gegen bar ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin stelle deshalb kein Geschäft dar, das ein Handelsgewerbe, wie es die Klägerin betreibe, gewöhnlich mit sich bringe, läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Verlangen des die Verbuchungen nicht auf dem Konto der Klägerin vorzunehmen, sei in hohem Maße auffällig gewesen. Der Ankauf von Verrechnungsschecks gegen bar stellt, wie bereits dargetan, ein ungewöhnliches Geschäft dar, das den Erwerber zur eingehenden Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Veräus-serers verpflichtet (Baumbach/Hefermehl aaO Art,39 ScheckG Annul B; vgl, auch BGHZ 5, 285 ff [?$<$/■> KG 103, 89 und OLG Hamburg, HansGZ 19Sf Vr.59 Beträge gehandelt; in der Zeit vom 13» Mai 1952 his zu dem 31» August 1953 hat I^K^der Beklagten Verrechnungsschecks über insgesamt mehr als 15»OOO DM verkauft« Auch dex’ Centralverband des deutschen Bankund Bankiergewer-• bes e,V, hat, wie Trost-Schütz (Bankgeschäftliches Pormu-larbueh ltAufl- 1955 Teil III Nr„7) mitgeteilt haben, die Banken zur besonderen Vorsicht bei dem Barankauf von Verrechnungsschecks gemahnt und sie, um die mißbräuchliche Verwendung von Verrechnungsschecks einzuschränken, aufgefordert "von einer Barhereinnahme auf andere Banken gesogener Verrechnungsschecks grundsätzlich abzusehen, es sei denn, daß es sich bei dem Einlieferer um einen bekannten und vertrauenswürdigen Kunden handelt, welcher aus besonderen Gründen die Barauszahlung eines derartigen Schecks wünscht", hatte aber keine Gründe angegeben, wes-
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! 1. Gesetz? ScheekG Art.39» BGB § 276 Rechtssatz? Eine Bank handelt in der Regel fahrlässig* wenn sie die Schecksumme eines auf sie gezogenen Verrechnungsschecks an einen Handlungsbevollmächtigten des Scheckinhabers bar auszahlt und die Buchung auf Verlangen des Handlungsbevollmächtigten nicht auf dem Konto des Scheckinhabers, sondern auf einem Konto pro Diverse vornimmt. 2. Gesetz? ScheckG Art.39» Art.21 Rechtssatzs Der Ankauf eines auf einen Dritten gezogenen Verrechnungsschecks verstößt nicht gegen Art«39 ScheckG? er stellt aber-ein ungewöhnliches Geschäft dar* das zu besonderer Vorsicht verpflichtet. Aktenzeichen? II ZR 166/56■ x»G- München Urt. des BGH v. 23« Januar 1958 OBG München II JR 166/56 Verkündet m 2*, Jamie r 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der ___ Vorstani |HfcAG, vertreten durch ihren WilfielmBBM^ Kommerzienrat Dr~-Ing,E.h. , Pro Ludwig Pr» Werner anz Pr, Hans Christoph P| sämtliche K^BBB-Il Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßoevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof »Pr« gegen die verträten Geschäftsfü traße GmbH, Karlfrans - Prozeßbevollmächtigterz Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Pr, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Januar 1958 unter Mitwirkung ' der Bundesrichter Pr, Haidinger, Pr, Hörr, Pr-. Haager, Liesecke und Pr, Reinicke für Recht erkannte Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6, Zivilsenates des Oberlandesgerichts in München vom 5- April 1956 wird auf Kosten der Beklagten zu~ rückgev/iosen» Von Rechts wegen Tatbestands Pie Klägerin» die eine Fabrik in betreibt» steht in enger wirtschaftlicher und persönlicher Verbindung mit der in Die örtli- chen Geschäfte in WfHHHHi werden von einem Handlungsbevollmächtigten geführt. In den Jahren 1952/53 war Herr der inzwischen verstorben ist» Handlungsbevollmächtigter der Klägerin. Er veruntreute in dieser Zeit größere Beträge. Er ging hierbei in folgender Weise vors Pie Lieferungen der Klägerin wurden von den Kunden weitgehend durch Verrechnungsschecks bezahlt. Diese Schecks» die mit der Firmenpost eintrafen» wurden in der Regel bei der Filiale der Beklagten eingereicht; diese schrieb die Betrage dem Konto der Klägerin gut. In einer Reihe von Fällen nahm der die Post der Klägerin öffnete» die Schecks 3n sich und vernichtete die Schreiben» die den übersandten Verrechnungsschecks beigefügt wai’en; er ließ sich dann die Schecks bei der Filiale der Be- klagten mit der Maßgabe bar auszshlen» daß die Einreichung und die Einlösung der Schecks auf sein Verlangen nicht auf dem Konto der Klägerin, sondern dem Konto pro Diverse der Beklagten gebucht wurden. Auf diese Weise erschienen die Beträge weder in den Tages- hoch in den Vierteljjahresaus--zügen, die die Beklagte jeweils an die Klägerin sandte; dies hatte wiederum zur Folge, daß die Veruntreuungen des -längere Zeit hindurch nicht entdeckt wurden. löste in der Zeit vom 13« Mai 1952 bis zu dem 31- August 1953 insgesamt 17 Verrechnungsschecks bei der Beklagten ein; von diesen Schecks waren vier auf die Beklagte gezogen» 13 auf andere Banken. I(0§ vereinnahmte hierbei 17.401,45 DM» wovon er der Klägerin später 10.804,34 DM ersetzte. Den Restbetrag von 6.597,11 DM verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt. Das Landgericht hat die Klage abgewiosen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mi-c der Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. 3 - Entsoheidungsgründe^ I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei der Klägerin gemäß Art«39 Abs «4 ScheckG ersatzpflichtig, soweit sie die Verrechnungsschecks, die auf sie, die Beklagte, gezogen gewesen seien, durch Barzahlung an I^HH eingelöst habe» Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an» 1.- Die Revision ist zunächst der Auffassung, die Voraussetzungen des Art»39 Abs«4 ScheckG- könnten nur vorliegen, wenn der Bezogene den Scheck durch Barzahlung an einen Hichtberechtigten einlöses Imiisch sei aber berechtigt gewesen, den Scheck einlösen zu lassen» Dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat festgestellt, die dem zustehende Handlungsvollmacht habe ihn nicht berechtigt, sich den auf die Beklagte gezogenen Verrechnungsscheck mit der Maßgabe bar auszahlen zu lassen, daß dieser Vorgang nicht auf dem Konto der Klägerin gebucht werde.- Das Berufungsgericht führt aus, habe ruf Grund der ihm erteilten Handlungsvollmacht grundsätzlich nur die Geschäfte vornehmen dürfen, die ein Handelsgewerbe, wie es die Klägerin betreibe, gewöhnlich mit sich bringe? hierzu gehöre-nicht die Bareinlösung eines Verrechnungsschecks, wenn dieser Vorgang nicht auf dem Konto der Klägerin gebucht werde« Ob ein (derartiges; Handels-gewerbe ein bestimmtes Geschäft gewöhnlich mit sich bringt; ist Tatfrage (Düringer/Hachenburg HG-B § 54 Anm,5)« Die Beantwortung dieser Tatfrage durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsirrtum erkennen« Insbesondere ergibt sich nicht etwa, wie die Revision meint, aus der Tatsache, daß lfm den Verrechnungsscheck dem Konto der Klägerin gutschreiben lassen und den gutgeschriebenen Betrag wieder abheben konnte, die Berechtigung, den Scheck ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin bar einlösen zu lassen, Die Buchung auf dem Konto der Klägerin stellt, entgegen des Auffassung der Revision, keine Formalität dar« Sie enthält vielmehr eine Kontrolle für die Klägerin: die Klägerin kann aus den Tages- und den Vierteljahresauszügen ersehen,, welche Bankgeschäfte in ihrem Namen abgeschlossen worden sind» . Bei der Präge, ob § 54 Abs„l HGB Irmisch berechtigt habe, den Verrechnungsscheck bar einlösen zu lassen, geht das Berufungsgericht von der Auffassung aus, auch die Barauszahlung eines auf die zahlende Bank gezogenen Verrechnungsschecks werde in der Regel auf dem Konto des Scheckinhabers gebucht; nur wenn dieser kein Konto bei der Bank habe, finde die Buchung auf dem Konto pro Diverse statt. Die Revision ist demgegenüber (in anderem Zusammenhang) der Auffassung, es sei, falls der Verrechnungsscheck bar bezahlt werde, auch dann üblich, die Buchung auf dem Konto pro Diverse vorzunehmen, wenn der Scheckinhaber, der den Scheck -verlege, bei der Bank, die den Scheck bar einlöse, ein Konto habe. Die Prsge, wie die Barauszahlung eines Verrechnungsschecks zu buchen sei, kann jedoch dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht stellt jedenfalls ohne Rechtsirrtum fest, daß IflMH Grund der ihm erteilten Vollmacht nicht berechtigt gewesen sei, sich einen auf die Beklagte gezogenen Verrechnungsscheck mit der Maßgabe bar auszahlen zu lassen, daß auf dem Konto der Klägerin keine Buchung stattfindeo Hierfür ist unerheblich, ob eine Einlösung des Verrechnungsschecks, wenn sie durch Barzahlung erfolgt, üblicherweise auf dem Konto pro Diverse gebucht wird: ist dies der Pall, dann ist die Bareinlösung eines Verrechnungsschecks durch die bezogene Bank grundsätzlich kein Geschäft, das ein Handelsgeschäft, wie die Klägerin es betreibt, gewöhnlich mit sich bringt- Das Berufungsgericht hat im übrigen mit Recht darauf hingewiesen, daß auch der Pilialleiter der Beklagten, der Zeuge keiner an- dern Ansicht gewesen ist; er hat den Wunsch eines Kunden, einen Verrechnungsscheck bar einsulösen, ohne ihn über das Konto des Kunden laufen zu lassen, ausdrücklich als Geschäft bezeichnet, das der Betrieb eines Handelsgewerbes, 5 - wj e es die Klägerin betreibe? gewöhnlich nicht mit sich bringe » Es kann der Revision auch nicht insoweit zugestimmt werden? als sie ausführt? die Klägerin dürfe sich jedenfalls nicht auf die fehlende Vollmacht berufen? da sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Verhalten des I^H habe erkennen und verhindern können und die Beklagte das Verhalten des Treu und Glauben dahin habe auf fassen dür- fen? daß es der Klägerin bei verkehrsmässiger Sorgfalt nicht habe verborgen bleiben können, daß sie es also dulde. Die Revision übersiebt, daß die Klägerin die Veruntreuungen des Ijjm gerade deshalb längere Zeit hindurch nicht erkannt hat, weil aus den Tages- und Vierteljahresaussügen der Beklagten die Einlösungen der Schecks nicht ersichtlich waren. Die Revision legt im übrigen auch nicht dar, in weicher »'eise die Beklagte die Veruntreuungen des frü- her hätte’erkennen können. 2, Bas Berufungsgericht hat ausgeführt; die Barauszahlung der Verrechnungsschecks an unter Umgehung der Verbuchungen auf dem Konto der Klägerin sei für die Entstehung des Schadens ursächlich gewesen» Die Verbuchung über das Konto pro Diverse habe zur Folge gehabt, daß in den an die Klägerin übersandten Tagesauszügen die Gutschriften für die Verrechnungsschecks und die Belastung für die Barauszahlungen nicht erschienen seien, ein Ergebnis, das dem von verfolgten Zweck, die Entdeckung der Verun- treuung zu verhindern, entsprochen habe, weil auf diese Weise der Betrieb der Klägerin von diesen Transaktionen nichts erfahren habe. Bei ordnungsgemäßer Verbuchung auf dem Konto der Klägerin wären diese Vorgänge in den Tages-auszügen erschienen und daher von der Klägerin sofort bemerkt worden. Die Revision greift diese Ausführungen an» Sie ist • * 6 - einmal der Auffassung, "die Verletzung der Gutschrifts-Verpflichtung hinsichtlich der Schecks" habe "die Entdek-kung der Unterschlagung nicht erschwert"» Wäre das Konto der Klägerin zunächst mit dem Scheckbetrag erkannt und dann sofort wieder mit demselben Betrag belastet worden, so wäre im Ergebnis keine Veränderung eingetreten« Hätte Iranisch dann den Tagesauszug, der diese Verbuchungen enthielt, an sich genommen und vernichtet, dann hätte die Klägerin, da die Tagesauszüge der Beklagten nicht numme_ riert gewesen seien, nicht feststellen können, daß die Scheckbeträge erhalten hätte« Das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, I00H hätte diesen Weg nicht gehen können, weil gewöhnlich an einem Tage mehrere Vorgänge gebucht worden seien, die Vernichtung eines Tagesauszugs also sofort entdeckt worden wäre, da der neue Tagesaus-zug von einem Bestand ausgegangen wäre, der mit dem Bestand des letzten T?r;esauszuges nicht übereingestimmt habe« Das Berufungsgericht hätte sich jedoch, meint die Revision,bei der Präge, ob jeweils mehrere Buchungen an einem Tage vor-genommen worden seien, nicht auf die Aussage des Zeugen Dr. T^d verlassen dürfen, es hätte vielmehr die Kontokarten der Klägerin hinzuziehen und möglicherweise einem Sachverständigen vorlegen müssen» Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Die von der Klägerin überreichten Unterlagen (ScheckaufStellung und Tagesauszüge}geben im einzelnen Aufschluß darüber, an welchen Tagen die 17 Verrechnungsschecks bar ausbezahlt und welche Buchungen an diesen und den folgenden Tagen vor-genommen worden sind« Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß an den Tagen, an denen die Verrechnungsschecks ausgezahlt worden sind, und an den folgenden Tagen in der Regel mehrere Buchungen stattgefunden haben. Die Revision meint demgegenüber, es habe aber auch Tage gegeben, an denen keine weiteren Vorgänge gebucht worden seien. kätte clio Unterschlagung geheim halten können, wenn er sich die Verrechnungsschecks an diesen Tagen ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin hätte auszahlen lassen und die entsprechenden Tagesauszüge spater vernichtet hätte* Diese Ausführungen der Hevision sind nicht geeignet# den Kausalzusammem hang zwischen der Bareinlösung der Verrechnungsschecks durch die Beklagte und dem Schaden der Klägerin zu verneinen, Einmal wären die Veruntreuungen des wie das Berufungsgericht zutreffend ausgoftihrt hat# dann jedenfalls durch die Vierteljahresauszüge der Bsnk aufgedeckt worden. Im übrigen ist Irmiseh den von der Beklagten auf gezeigten Weg nicht gegangen, und die Beklagte hat auch nicht behauptet, daß I|^HI ihn gegangen wäre, wenn sie abgelebnt hätte, ihm die Verrechnungsschecks ohne Buchung auf dem Konto der Klägerin bar auszuzahlen» Der Kausalzusammenhang zwischen einer schädigenden Handlung und dem Eintritt des Schadens besteht aber auch dann, wenn der Schaden durch eine andere Handlung hätte eintreten können, aber nicht behauptet und bewiesen wird, daß diese andere Handlung vorgenommen worden wäre, falls die schädigende Handlung nicht begangen worden wäre* 5o Die Hevision rügt weiter zu tFnrecht die Auffassung des Beinif ungsgerichts, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, Es kenn dahingestellt bleiben, ob die Haftung aus Art.59 Abs,4 ScheclcG überhaupt ein Verschulden voraussetzt (Quassowski-Albrecht, Scheckgesetz 1934 Art*39 Anm-14 unci Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955 S*196 halten ein Verschulden nicht für erforderlichj Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz 5»Aufl. 1957, Art.39 ScheckG Ann.3 halten ein Verschulden zwar für erforderlich, meinen jedoch, ein Eall# in .dem die Nichtbeachtung des Verrechnungsgebotes nicht schuldhaft sei, sei selten). Jedenfalls liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Verschulden der Beklagten vor« Es war kein Grund ersichtlich, weshalb Irmiseh den Scheckbetrag nicht auf dem Konto der Klägerin gutschreiben lassen wollte, sondern verlangte, daß ihm die Verrechnungsschecks bar ausbezahlt würden und die Buchungen nicht auf dem Konto der Klägerin, sondern auf dem Konto pro Diverse stattfinden müßten. Es laß dalxer, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, der Verdacht nahe, daß Unredlichkeiten Vorlagen, deren Aufdeckung auf diese Weise verhindert werden sollte. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhänge gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei unstreitig, daß XfPHR bei Einreichung der 17 Verrechnungsschecks jeweils verlangt habe, daß der Betrag nicht auf dem Konto der Klägerin verbucht werden solle. Die Beklagte habe bestritten, daß IfK verlangt habe, es dürfe wegen dieses Schecks kein Avis an die Klägerin auslaufen (GA 20), Die Beklagte hätte, wenn sie gemäß § 139 ZPO geifraßt worden wäre, die beiden Kassierer der Zweigstelle in als Zeugen dafür benannt, daß 1^^^verlangt habe, der Betrag solle nicht über das Konto der Klägerin gehen und dürfe dort nicht in Erscheinung treten. Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht (Berufungsurteil S,12) hat festgestellt, "daß IWmm unstreitig in allen 17 Fällen sein Ersuchen um Bareinlösung mit dem Verlangen verband, daß diese.Schecks nicht auf dem Konto der Klägerin verbucht werden sollten". Die Feststellung ist für das Revisionsge-richt bindend (§314 ZPO/, Sie steht auch nicht in Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten, sie habe bestritten, daß IJHHP verlangt habe; es dürfe wegen dieser Schecks kein Avis an die Klägerin auslaufen, II» Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Beklagte sei auch insoweit schadensersatzpflichtig, als sie die auf andere Banken gezogenen Schecks an Ibar ausbczahlt habe, ohne den Vorgang auf dem Konto der Klägerin zu buchen. Die Beklagte habe an diesen von ihr angekauften Schecks kein Eigentum erworben, da die Schecks der Klägerin abhanden gekommen seien und die Beklagte bei dem Einverb dieser Schecks grob fahrlässig gewesen sei (.Art-21 ScheckG;, Die Beklagte sei daher nach § 990 BOB zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet^ den sie der Klägerin durch die Einlösung der ScheokB zugefügt habe (RGZ 166, 98 ff, 105). Die Revision ist demgegenüber einmal der Auffassung, die Schecks seien der Klägerin nicht abhanden gekommen. Dieser Auffassung der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen r. "Irgendwie abhanden gekommen” im Sinne des Art.21 ScheckG ist ein Scheck auch dann, wenn das Veräusserungs-geschäft an dem Mangel der Vertretungsmacht dessen leidet, der das Geschäft vornimmt (Quassowski/Albrecht aaO Art,21 Anm.3? Baumbach/Eefermehl aaO Art.21 Scheckgesetz Anm.l in Verbindung mit Art, 16 WG Anra.3 B; vgl. auch BGH NJW 1951, 402 mit Anmerkung von Hefermehl NJW 1951? 598), Irmisch, der die Schecks im Namen der Klägerin an die Beklagte ver-äuscerte, war aber nicht berechtigt, die Schecks mit der Maßgabe an die Beklagte bar zu veräußern, daß die Einreichung und die Einlösung der Wechsel auf dem Konto der Klägerin nicht verbucht wurde. Das Gebot, ein Scheck solle nur Verrechnung eingelöst werden, richtet sich zwar nur an den Bezogenen, nicht an einen Zwischenerwerber. Der Beklagten war also nicht etwa auf Grund des Art,39 ScheckG verboten, die auf andere Banken gezogenen Verrechnungsschecks gegen bar anzukaufen. Es besteht auch kein Handelsbrauch und kein Handelsgewohnheitsrecht, wonach der Gegenwert eines Verrechnungsschecks überhaupt nicht bar ausge-sahli werden darf (RG JW 1921, 1365). Der Ankauf eines Verrechnungsschecks gegen bar stellt aber ein imgewöhnliches Geschäft dar (Baumbach/Eefermehl aaO Art,39 Anm.l B. Art.21 ScheckG Anm.l), Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Ankauf von Verrechnungsschecks gegen bar ohne Buchungen auf dem Konto der Klägerin stelle deshalb kein Geschäft dar, das ein Handelsgewerbe, wie es die Klägerin betreibe, gewöhnlich mit sich bringe, läßt daher keinen Rechtsirrtum erkennen. 10 - Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Beklage habe bei dem Erwerb der Schecks grob fahrlässig gehandelt,, Sie habe bei der von ihr vorgenommenen Art der Einlösung in Verbindung mit der Verbuchung ihre Sorgfaltspflichten schwer verletzt. Das Verlangen des die Verbuchungen nicht auf dem Konto der Klägerin vorzunehmen, sei in hohem Maße auffällig gewesen. Denn da gerade er, der Abbuchungen auf dem Konto der Klägerin jederzeit habe ausführen können, die Verbuchungen auf dem Konto habe ausschalten wollen, habe der Verdacht besonders nahe gelegen, daß Unredlichkeiten der Grund gewesen seien, deren Aufdek-kung auf diese Weise verhindert werden sollte, Dei* Zeuge l^mhabe auch dem Zeugen Dr. gegenüber erklärt, wenn er gewußt hätte, daß sich so viele Verrech- nungsschecks bar hätte auszahlen lassen, dann hätte er bestimmt eingegriffen und es abgestellt, Djj^tyhabe auch als Zeuge ausgesagt, in der Kegel habe solchen Wünschen von Kunden nicht entsprochen werden sollen,. Daraus ergebe sich, daß der Zeuge sich der Bedenklichkeit dieses Verfahrens bewußt gewesen sei. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Ankauf von Verrechnungsschecks gegen bar stellt, wie bereits dargetan, ein ungewöhnliches Geschäft dar, das den Erwerber zur eingehenden Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Veräus-serers verpflichtet (Baumbach/Hefermehl aaO Art,39 ScheckG Annul B; vgl, auch BGHZ 5, 285 ff [?$<$/■> KG 103, 89 und OLG Hamburg, HansGZ 19Sf Vr.59 S.123). Die Schriftleitung des Bankarchivs hat im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 103» 89) im Bankarchiv 1921, 125 ausgeführt, die Banken würden angesichts dieser Entscheidung voraussichtlich die Verrechnungsschecks gegen Barzahlung nur in solchen Pallen erwerben, in denen es sich um kleine Betrage handle und der Veräusserer als vertrauenswert und zuverlässig bekannt sei (ähnlich auch Schmidt, JW 1922, 29.1), Im vorliegenden Palle hat es sich aber um erhebliche ■ • 11 Beträge gehandelt; in der Zeit vom 13» Mai 1952 his zu dem 31» August 1953 hat I^K^der Beklagten Verrechnungsschecks über insgesamt mehr als 15»OOO DM verkauft« Auch dex’ Centralverband des deutschen Bankund Bankiergewer-• bes e,V, hat, wie Trost-Schütz (Bankgeschäftliches Pormu-larbueh ltAufl- 1955 Teil III Nr„7) mitgeteilt haben, die Banken zur besonderen Vorsicht bei dem Barankauf von Verrechnungsschecks gemahnt und sie, um die mißbräuchliche Verwendung von Verrechnungsschecks einzuschränken, aufgefordert "von einer Barhereinnahme auf andere Banken gesogener Verrechnungsschecks grundsätzlich abzusehen, es sei denn, daß es sich bei dem Einlieferer um einen bekannten und vertrauenswürdigen Kunden handelt, welcher aus besonderen Gründen die Barauszahlung eines derartigen Schecks wünscht", hatte aber keine Gründe angegeben, wes- halb er die Barauszahlung der Sohecks ohne Buchung auf dem Konto der Klägerin wünsche. Da somi‘3 die Bügen der Revision nicht begründet sind und das Urteil auch sonst keinen Bechtsirrtum erkennen läßt war die Hevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Pr,Haidinger Br,HÖrr Dr»Haager Liesecke Br,Reinicke