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BGH · II ZR 166/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 166/54

Rechtssatzs läßt die jahrelange Beschäftigung einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Hilfsrichtern erkennen, daß diese zu dem überwiegenden Teil infolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitsvermehrung einberufen worden sind, so ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, Wenn ein solcher Hilfsrichter verwendet wird«. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Selowsky, Br,Haidinger, Br.Kuhn, Br,Winkelmann und Br„Haager für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberland esgerichts in Köln vom 1. Wegen des durch den Brand entstandenen Personen- und Sachschadens abzüglich des durch Versicherung gedeckten Betrages nimmt der Kläger teils im eigenen Namen teils als Zessionär der Firma Hans Sp^^ & Co GmbH die Beklagte auf Zahlung von 7,428,50 DM nebst 4 $> Zinsen vom 1, Dezember 1949 ab in Anspruch, Nach einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Nach den §§ 70, 117s 118 GVG wird bei dem Oberlandesgericht die Vertretung eines Senatsmitglieds, sofern diese nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist.; auf Antrag des Präsidiums durch die Landes justizverwaltung-geordnet, Die Justizverwaltung ist nicht darauf beschränkt, Hilfsrichter zu den Oberlandesgerichten nur jn Vertretung eines zeitweise behinderten ordentlichen Mitglieds einzuberufen» Im Interesse einer ordnungsmäßigen und beschleunigten Abwicklung der Rechtspflege muß es ihr auch gestattet sein, der in Zeiten starken Geschäftsganges und bei der Übernahme neuer Rechtsgebiete eintretenden, nicht vorherzusehenden Arbeitsvermehrung bei den Gerichten, sofern sie von den planmässigen Kräften nicht zu bewältigen ist, durch Einberufung von Hilfsrichtern für einen vorübergehenden Zeitraum zu begegnen (vgl RGSt 18, 307; 22, 168; 23, 120; 42, ausgesprochen,,- die Beiordnung eines Hilfsrichters in den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen sei nur dann zuzulassen, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu be-fidedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliege * Er hält die Justizverwaltung für verpflichtet, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften dadurch abzuhelfen, daß neue Planstellen für Richter geschaffen und besetzt werden. Die Geschäfte des 7, Zivilsenats, dem die Bearbeitung der WiedergutmachungsSachen zugewiesen ist, sind jedoch so verteilt worden, daß mindestens zwei Planrichter bei der Entscheidung mitwirken konnten,, Neben den für Wiedergutmachungssachen bewilligten Hilfsrichtern waren in den Jahren 1953 und 1954 bei dem Oberlandesgericht neben 42 Planrichtern bis zu 11 Hilfsrichter wegen Geschäftshäufung tätig. Wenn bereits bis zu dem Jahre 1953 über die vcrangegangenen Jahre enthält die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten keine Angaben - die Geschäfte sich so vermehrt hatten, daß neben 42 planmäßig angestellten Richtern einschließlich der zur Bearbeitung der Wiedergutmaohungs-sachen einberufenen 14 - 15 Hilfsrichter'beschäftigt werden mußten, so ergibt sich allein aus diesem Mißverhältnis zwischen ordentlichen und Hilfsrichtern, daß die Geschäftsüberlastung des Gerichts zu dem erheblichen, wenn nicht zu dem überwiegenden Teil nicht bloß vorübergehender Natur war. als das angefochtene Urteil erlassen wurde, die Einberufung eines erheblichen Teils der bei dem Oberlandesgericht in Köln beschäftigten Hilfsrichter nicht auf einem nur vorübergehenden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften beruhte, sondern daß aller Wahrscheinlichkeit nach der überwiegende Teil der Hilfsrichter zur Erledigung von Aufgaben verwendet wurde, die, wie der Justizverwaltung nicht hat verborgen bleiben können, zu dem dauernden Arbeitsbestand des Gerichts geworden waren. Vor allem aber ist der Landgerichtsrat 3)r0 wie seine Hinzuziehung in dieser Sache zeigt,-nicht ausschließlich mit Wiedergutmachungssachen beschäftigt worden, sondern er hat auch zu seinem Teil an der Beseitigung der zu dem ständigen Bestandteil des Arbeitsanfalls bei dem Oberlandesgericht gewordenen Geschäftsvermehrung geholfen» Muß somit auch für seine Person angenommen werden, daß seine Abordnung an das Oberlandesgericht in Köln keinem echten Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung entsprach, so war seine Hinzuziehung als Richter in dieser Sache gesetzlich nicht zulässig» Hiernach erweist sich die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht in der Verhandlung am 14« Juni 1954 nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, im Hinblick auf die Mitwirkung des Landgerichtsrats Br« BflHHB als gerechtfertigt und es brauchte auf die weitere Beanstandung der Revision, daß die Leitung des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln durch einen Oberlandesgerichtsrat einen Verfahrensverstoß darstelle, nicht eingegangen zu werden, Bas angefochtene Urteil mußte wegen Verletzung des § 551 Hr 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 70, 117, 118 GVG unter gleichzeitiger Aufhebung des Verfahrens (.§ 564 Abs 2 ZPO), d*h„ der Verhandlung vom 14» Juni 1954, aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß in eine Prüfung der gegen das angefochtene Urteil erhobenen sonstigen Angriffe eingetreten werden konnte»

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 117 GVG § 564 ZPO
KölnOberlandesgerichtPlanstellenHilfsrichterBrKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz* ZPO § 551 Nr 1? GVG §§'70, 117, 118
Rechtssatzs läßt die jahrelange Beschäftigung einer unverhältnismäßig großen Anzahl von Hilfsrichtern erkennen, daß diese zu dem überwiegenden Teil infolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitsvermehrung einberufen worden sind, so ist das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt, Wenn ein solcher Hilfsrichter verwendet wird«.
Aktenzeichens II ZR 166/54
Urteil des BGH v» 26»März 1956
OLG in Köln
II_ZR_166/54
Verkündet
 am 26„März 1956
Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in 1*1
des Kaufmanns Hans S]
Am N^m^ d?
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:; Rechtsanwalt -
gegen
 Gesellschaft mit beschränkter , gesetzlich vertreten durch
 die Firma Haftung in
 ihre Geschäftsführer Wolfgang	in	Kr^BH	und
 Otto SchQ|^ in MflBP,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br»Selowsky, Br,Haidinger, Br.Kuhn,
 Br,Winkelmann und Br„Haager
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7, Zivilsenats des Oberland esgerichts in Köln vom 1. Juli 1954 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
 Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der im Jahre 1950 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Firma Hans SpB^ & Co GmbH in K^^-MaBflHH^; die Schuhkrem und Bohnerwachs herstellte.. Am 21. September 1949 brannte das Büro der Firma aus. Auch der Kläger wurde hierbei verletzt. Wegen des durch den Brand entstandenen Personen- und Sachschadens abzüglich des durch Versicherung gedeckten Betrages nimmt der Kläger teils im eigenen Namen teils als Zessionär der Firma Hans Sp^^ & Co GmbH die Beklagte auf Zahlung von 7,428,50 DM nebst 4 $> Zinsen vom 1, Dezember 1949 ab in Anspruch,
 Nach einer Beweisaufnahme hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg-,
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründe z
In der letzten mündlichen Verhandlung am 14, Juni 1954 war das Berufungsgericht mit den Oberlandesgerichtsräten ^■Hi und Dr. WBHB und dem Landgerichtsrat Dr, BBHHH) besetzt. In dieser Besetzung ist auch das an-gefochtene Urteil ergangen. Die Revision ist der Ansicht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen (§ 551 Nr 1 ZPO). Infolge der seit Jahren bestehenden Häufung der Geschäfte sei bei dem Oberlandesgericht in Köln die Beschäftigung von Hilfsrichtern zu einer Dauereinrichtung geworden. Alle Senate seien, wie sich aus den Geschäftsplänen des Gerichts ergebe, mit mehreren Hilfsrichtern besetzt. Dieser Zustand bestehe bereits seit 1950, Es liege ein dauernder Bedarf an zusätzlichen Richterstellen
 vor» für die keine Planstellen geschaffen würden. In dom vorliegenden Rechtsstreit sei die Führung des Senats einem Oberlandesgerichtsrat anvertraut gewesen, Pies sei zwar zulässig; jedoch müsse der ordentliche Vorsitzende nach seiner allgemeinen Arbeitsbelastung in der Lage sein» sich einen ausreichenden Überblick über die anhängig werdenden Sachen zu verschaffen, um den Vorsitz in einem Umfange zu führen, der seinen richtunggebenden Einfluß sichere.
Nach den §§ 70, 117s 118 GVG wird bei dem Oberlandesgericht die Vertretung eines Senatsmitglieds, sofern diese nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist.; auf Antrag des Präsidiums durch die Landes justizverwaltung-geordnet, Die Justizverwaltung ist nicht darauf beschränkt, Hilfsrichter zu den Oberlandesgerichten nur jn Vertretung eines zeitweise behinderten ordentlichen Mitglieds einzuberufen» Im Interesse einer ordnungsmäßigen und beschleunigten Abwicklung der Rechtspflege muß es ihr auch gestattet sein, der in Zeiten starken Geschäftsganges und bei der Übernahme neuer Rechtsgebiete eintretenden, nicht vorherzusehenden Arbeitsvermehrung bei den Gerichten, sofern sie von den planmässigen Kräften nicht zu bewältigen ist, durch Einberufung von Hilfsrichtern für einen vorübergehenden Zeitraum zu begegnen (vgl RGSt 18, 307; 22, 168; 23, 120; 42,
297? 66, 123 f? RG HER 27 Nr 93)» Jedoch würde es dem nach dem Grundgesetz (Art 97) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (§ 1) auch für die Regelung der Richtervertretung geltenden Grundsatz der Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber Einflüssen von Politik und Verwaltung und der Stetigkeit der Rechtspflege nicht entsprechen, Hilfsrichter beliebig und ohne zeitliche Beschränkung für solche Aufgaben zu beschäftigen, die nach Art und Umfang zu dem dauernden Arbeitsbereich des Gerichts geworden sind. Deshalb hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 16. Dezember 1953 (BGHZ 12, I ff /47 und NJW 1954, 505) und vom 12. März 1956 - II ZR 91/55 -
 
ausgesprochen,,- die Beiordnung eines Hilfsrichters in den vom Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fällen sei nur dann zuzulassen, wenn ein wirkliches, auf andere Art nicht zu be-fidedigendes Bedürfnis nach entsprechender Hilfeleistung vorliege * Er hält die Justizverwaltung für verpflichtet, einem dauernden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften dadurch abzuhelfen, daß neue Planstellen für Richter geschaffen und besetzt werden.
Der Landgerichtsrat Br- Bfm^ hat dem 7 . Zivilsenat des Obei’landesge.richts in Köln nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 5o November 1955 in der Zeit vom 1, Februar 1954 bis zu dem 51. Januar 1955 angehört,-Die haushaltsmässige Grundlage für seine Einberufung als Hilfsrichter bildete die Bewilligung von 3,5 Hilfsstellen zur Bearbeitung der Beschwerden in Wiedergutmachungssachen, da dieser Arbeitsanfall als ein vorübergehender angesehen wurde. Die Geschäfte des 7, Zivilsenats, dem die Bearbeitung der WiedergutmachungsSachen zugewiesen ist, sind jedoch so verteilt worden, daß mindestens zwei Planrichter bei der Entscheidung mitwirken konnten,, Neben den für Wiedergutmachungssachen bewilligten Hilfsrichtern waren in den Jahren 1953 und 1954 bei dem Oberlandesgericht neben 42 Planrichtern bis zu 11 Hilfsrichter wegen Geschäftshäufung tätig.
Im Haushaltsplan 1955 sind von diesen Stellen 5 in Planstellen umgewandelt worden, so daß zur Zeit 5 Hilfsrichter 47 Planrichtern gegenüberstehen.-, Ob die derzeitige Geschäftsbelastung die Umwandlung weiterer Hilfsstellen in Planstellen rechtfertigen wird, läßt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichtspräsidenten noch nicht übersehen,
 Aus dieser Auskunft geht hervor, daß die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen dem bei dem Oberlardesgericht in Köln eingetretenen erhöhten Geschäftsumfang durch Einrichtung neuer Richterplanstellen nicht ausreichend Rechnung
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getragen hat.. Wenn bereits bis zu dem Jahre 1953 über die vcrangegangenen Jahre enthält die Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten keine Angaben - die Geschäfte sich so vermehrt hatten, daß neben 42 planmäßig angestellten Richtern einschließlich der zur Bearbeitung der Wiedergutmaohungs-sachen einberufenen 14 - 15 Hilfsrichter'beschäftigt werden mußten, so ergibt sich allein aus diesem Mißverhältnis zwischen ordentlichen und Hilfsrichtern, daß die Geschäftsüberlastung des Gerichts zu dem erheblichen, wenn nicht zu dem überwiegenden Teil nicht bloß vorübergehender Natur war. Die LandesJustizverwaltung hätte dem Mangel an Planrichtern durch rechtzeitige Schaffung und Besetzung neuer Stellen-abhelfen müssen. Ein gewisses Abwarten, ob der Zuwachs der Geschäfte ein dauernder oder nur ein zeitweiliger war, ließ sich allenfalls noch für einen Teil des Jahres 1953 verantworten, Im Jahre 1954 hätte dem Mangel, an Planstellen aber unter allen Umständen abgeholfen werden müssen. Statt dessen sind erst in den Haushalt des Jahres 1955 fünf neue Planstellen aufgenommen worden.
Diese Entwicklung, die weder mit den ungewöhnlichen Verhältnissen der Nachkriegszeit noch mit haushaltsmässigen oder parlamentarischen Schwierigkeiten zu rechtfertigen Isl? zeigt, daß im Jahre 1954? als das angefochtene Urteil erlassen wurde, die Einberufung eines erheblichen Teils der bei dem Oberlandesgericht in Köln beschäftigten Hilfsrichter nicht auf einem nur vorübergehenden Bedürfnis an zusätzlichen Richterkräften beruhte, sondern daß aller Wahrscheinlichkeit nach der überwiegende Teil der Hilfsrichter zur Erledigung von Aufgaben verwendet wurde, die, wie der Justizverwaltung nicht hat verborgen bleiben können, zu dem dauernden Arbeitsbestand des Gerichts geworden waren. Der Landgerichtsrat Tr,	ist	zwar zur Behebung des durch die Über-
tragung der Beschwerden in Wiedergutmachungssachen eingetretenen erhöhten Arbeitsanfalls an das Oberlandesgericht abge-ordnet worden? aber es erscheint zweifelhaft, ob die durch
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die Bearbeitung der Wiedergutmachungssachen bedingte Arbeitsvermehrung, die wegen der Schwierigkeit und des Umfangs dieser Sachen eine jahrelange Belastung des Gerichts darstellt« noch als eine vorübergehende bezeichnet werden kann.. Vor allem aber ist der Landgerichtsrat 3)r0	wie	seine
 Hinzuziehung in dieser Sache zeigt,-nicht ausschließlich mit Wiedergutmachungssachen beschäftigt worden, sondern er hat auch zu seinem Teil an der Beseitigung der zu dem ständigen Bestandteil des Arbeitsanfalls bei dem Oberlandesgericht gewordenen Geschäftsvermehrung geholfen» Muß somit auch für seine Person angenommen werden, daß seine Abordnung an das Oberlandesgericht in Köln keinem echten Bedürfnis nach vorübergehender Hilfeleistung entsprach, so war seine Hinzuziehung als Richter in dieser Sache gesetzlich nicht zulässig»
Hiernach erweist sich die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht in der Verhandlung am 14« Juni 1954 nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei, im Hinblick auf die Mitwirkung des Landgerichtsrats Br« BflHHB als gerechtfertigt und es brauchte auf die weitere Beanstandung der Revision, daß die Leitung des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln durch einen Oberlandesgerichtsrat einen Verfahrensverstoß darstelle, nicht eingegangen zu werden, Bas angefochtene Urteil mußte wegen Verletzung des § 551 Hr 1 ZPO in Verbindung mit den §§ 70, 117, 118 GVG unter gleichzeitiger Aufhebung des Verfahrens (.§ 564 Abs 2 ZPO), d*h„ der Verhandlung vom 14» Juni 1954, aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß in eine Prüfung der gegen das angefochtene Urteil erhobenen sonstigen Angriffe eingetreten werden konnte»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt
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I
von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.,
Br , Selowsky Br .Haidinger	Br.Kuhn	Br, Winkelmann	Br - Hnagej