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BGH · II ZR 165/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 165/79

b) Es gehört auch dann nicht zu den Pflichten eines Lotsen, Nebelzeichen zu geben, wenn er - bei Anwesenheit des Schiffsführers im Steuerstuhl - vorübergehend das Ruder bedient. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 3. 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten zu 1 wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 9. März 1978 dahin geändert, daß der Klageanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt ist, soweit er die Schäden der Klägerin aus dem Zusammenstoß zwischen MS "AmflHIHB" und MS betrifft. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen, und zwar auch insoweit, als die Klägerin Ersatz für den Schaden verlangt, der ihr durch die Kollision zwischen MS "AmflHHB" und MS "DMR" entstanden ist. Die Sache wird, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, zur Verhandlung über den Betrag an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen. Das Rheinschiffahrtsgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Klageanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 dem Grunde nach zu 1/8 für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat erkannt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach "verpflichtet” sind, die Hälfte des Schadens zu ersetzen, welcher der Klägerin durch den Zusammenstoß zwischen MS "AmHHHBi” und MS "EflHHBV entstanden ist, der Beklagte zu 1 dinglich mit MS und persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftend. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß MS "EBBHB^’ auf der Suche nach einem Liegeplatz langsam zu Berg gefahren ist, als MS "AmBH^^S" aus dem Nebel auftauchte und es kurz danach zur Kollision gekommen ist. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht eine fehlerhafte Fahrweise des es, den Beklagten sei vorzuwerfen, keine Schallzeichen nach § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO gegeben zu haben. Bei der geringen Entfernung zwischen MS und dem auf Höhe von MS "DiB^' manövrierenden MS wären auf diesem Fahrzeug Schallzeichen des MS "E mit Sicherheit gehört worden. Damit spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß MS "AmflHHIH" durch ein Achtungsignal oder durch das Zeichen "Gefahr eines Zusammenstoßes” auf sich und seine schwierige Lage aufmerksam gemacht und darauf MS die Fahrt bis zur Klärung der Lage eingestellt hätte und ihm dies wegen seiner langsamen Fahrt auch noch rechtzeitig möglich gewesen wäre. Die Verpflichtung hierzu entfiel nicht, wie die Revision meint, deshalb, weil MS "EflMBH wegen der Suche nach einem Liegeplatz nur noch langsam bergwärts gefahren ist und - angeblich - jederzeit durch Zurückschlagen hätte ständig gemacht werden können. Als ein solches gilt nach der Regelung des § 1.01 Buchst, m) RheinSchPolVO jedes Fahrzeug, das nicht unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist. 2. Zweifellos trifft den Beklagten zu 1, der sich als Schiffer des MS "EflHHIB" zu dem Unfallzeitpunkt im Steuerhaus seines Fahrzeugs aufgehalten hat, ein Verschulden an der Nichtabgabe der vorgeschriebenen Nebelzeichen. Hingegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht auch dem Beklagten zu 2 ein Verschulden an der Nichtabgabe der Nebelzeichen zur Last gelegt hat. Er hat ihn, wie es in § 14 Nr. 1 der Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen vom 15. Juni 1956 - BGBl. II 705 heißt, bei der Führung des Fahrzeugs zu unterstützen, ihn auf alle Besonderheiten der zu durchfahrenden Strecke aufmerksam zu machen und ihm die etwa zu treffenden Maßnahmen zu empfehlen. Das alles hat das Berufungsgericht, das lediglich aus der Bedienung des Ruders durch den Beklagten zu 2 dessen Pflicht zur Abgabe von Nebelzeichen entnommen hat, verkannt. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach diesen Ausführungen die ordnungsgemäße Abgabe der vorgeschriebenen Nebel Zeichen ein früheres Ständigmachen des MS bewirkt hätte und damit die Kollision vermieden worden wäre. Auch entspricht es entgegen der Ansicht der Revision allgemeiner Erfahrung, daß ein Schiff, das durch NebelZeichen eines andern Fahrzeugs auf dessen Annäherung aufmerksam gemacht wird, seinerseits die gebotenen SchallZeichen gibt, zu demal wenn es sich - wie hier MS nAmflBHIn - in einer schwierigen Lage befindet und dadurch einen Teil des Fahrwassers versperrt (vgl. Das Berufungsgericht hat die von ihm mit 50 : 50 angenommene Teilungsquote damit begründet, daß "nach den Umständen ein bestimmtes Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens nicht festgestellt werden kann”, somit ’’nach § 92 c Abs. 1 BinnSchG eine Haftung zu gleichen Teilen festzustellen ist”. Sie hat zu dem Ergebnis, daß die Klägerin 3/4 ihres Schadens selbst tragen muß und lediglich 1/4 desselben zu Lasten des Beklagten zu 1 gehen. Hierfür ist ausschlaggebend, daß einerseits sowohl die Führung des MS ”Eifelstolz” als auch die des MS "AmMHBB" gegen § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO verstoßen haben, andererseits aber die Führung des letztgenannten Schiffes der weitere gewichtige Vorwurf trifft, den Verkehr nicht zusätzlich durch ein Achtungsignal oder das Schallzeichen "Gefahr eines Zusammenstoßes" auf die Schwierigkeiten hingewiesen

BerufungsgerichtPflichtFahrzeugMSSchallzeichenRheinSchPolVOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 RheinSchPolVO v. 5. August 1970 §§ 1.04, 1.09, 6.31;
LotsenO für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen
v. 15. Juni 1956 - BGBl. II 705 § 14
a)	Ein Fahrzeug muß bei unsichtigem Wetter Schallzeichen nach § 6.31 RheinSchPolVO geben, bis es unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer fest-gemacht ist.
b)	Es gehört auch dann nicht zu den Pflichten eines Lotsen, Nebelzeichen zu geben, wenn er - bei Anwesenheit des Schiffsführers im Steuerstuhl - vorübergehend das Ruder bedient.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1980 - II ZR 165/79 - Rheinschlffahrts-
obergericnt Karlsruhe -
Rheinschiffahrtsgericht Mannheim -
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
13♦ Oktober 1980 Kaufmann
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geech&ftastelle
II ZR 163/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
1.
2.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
W. de BfllB, Handels- en Transportondememing B. V., vertreten durch den Direktor W. de BflHB, R|
AI
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
s
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 3. Juni 1979 teilweise geändert und wie folgt gefaßt:
1.	Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten zu 1 wird - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Mannheim vom 9. März 1978 dahin geändert, daß der Klageanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt ist, soweit er die Schäden der Klägerin aus dem Zusammenstoß zwischen MS "AmflHIHB" und MS	betrifft.
2.	Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen, und zwar auch insoweit, als die Klägerin Ersatz für den Schaden verlangt, der ihr durch die Kollision zwischen MS "AmflHHB" und MS "DMR" entstanden ist.
3.	Die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 bleibt aufrechterhalten.
4.	Die Sache wird, soweit der Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, zur Verhandlung über den Betrag an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen.
II.	Die weitergehende Revision des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.
J
 
III.	Die Klägerin hat 3/4 der bisherigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Die Entscheidung über alle weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Rheinschiffahrtsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das der Klägerin gehörende MS	(67	m
 lang; 7,50 m breit; 827 t) stieß am 10. Februar 1975 während einer Bergreise auf dem Oberrhein mit dem ihm nachfolgenden MS "EMHi" (79 m lang; 8,20 m breit;
 1.296 t) zusammen. Ihren Kollisionsschaden verlangt die Klägerin von dem Eigner und Schiffer dieses Fahrzeugs (Beklagter zu 1) und dessem Lotsen zu dem UnfallZeitpunkt (Beklagter zu 2) ersetzt. Sie wirft ihnen vor, mit MS "Eifelstolz" hart von achtern in das Steuerbordhinterschiff des MS"AmflHI^B" hineingelaufen zu sein, als dieses Fahrzeug wegen Nebels bei einem linksrheinischen Stillieger (MS "Dfli*") auf Seite habe gehen wollen. Dadurch habe MS "AmSBHMR" ein Leck in Höhe des Maschinenraums erhalten und sei außerdem mit dem Steuerbordvorschiff gegen MS "DW geraten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 105.790 DM nebst Zinsen zu verurteilen, den Beklagten zu 1 dinglich mit MS "EflBHHI" und persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftend, den Beklagten zu 2 unbeschränkt haftend.
 
Demgegenüber haben die Beklagten zu dem Unfallhergang behauptet, MS "AmflHHIB" sei plötzlich nahezu in Querlage von rechtsrheinisch in den linken Teil des Stromes he rüber gekommen, als dort MS "BHHB" die Fahrt wegen unsichtigen Wetters auf Höhe des MS "S|^BI Vl^B" habe einstellen wollen, das unterhalb von MS "DM" gelegen habe. Sodann habe MS "AmflHHI” zunächst mit dem Vorschiff MS "D^M" berührt, sei beim anschließenden Einschwoien zurückgefallen und nunmehr mit dem Achterschiff gegen das Vorschiff von MS	geschlagen.	Dieses	habe	im	Augenblick
 der Kollision keine Vorausfahrt mehr gemacht.
Der Beklagte zu 1 hat MS "EflHHHB" in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen ausgesandt.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Klageanspruch gegenüber dem Beklagten zu 1 dem Grunde nach zu 1/8 für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat erkannt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach "verpflichtet” sind, die Hälfte des Schadens zu ersetzen, welcher der Klägerin durch den Zusammenstoß zwischen MS "AmHHHBi” und MS "EflHHBV entstanden ist, der Beklagte zu 1 dinglich mit MS	und
 persönlich im Rahmen des § 114 BinnSchG haftend. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen, "insbesondere soweit Schäden durch den Zusammenstoß zwischen MS 1 AmMPHBl* und MS 1	entstanden	sind" . Mit
 der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.
 
J
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß MS "EBBHB^’ auf der Suche nach einem Liegeplatz langsam zu Berg gefahren ist, als MS "AmBH^^S" aus
 dem Nebel auftauchte und es kurz danach zur Kollision gekommen ist. Nach seinen weiteren Feststellungen war
 dem Beweisergebnis offen, ob im Augenblick der Kollision
 bewegte oder durch ein Aufstrecken oder Beigehen des Achterschiffes in Richtung auf MS 'DBB' gegen
 Schiffe zusammenwirkten”. Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht eine fehlerhafte Fahrweise des
 es, den Beklagten sei vorzuwerfen, keine Schallzeichen nach § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO gegeben zu haben. Dazu seien sie verpflichtet gewesen, weil die Sicht im Unfallbereich wegen Nebel nur zwischen 50 und 150 m betragen habe. Durch diese Unterlassung hätten sie den Zusammenstoß zwischen MS "AmflHB" und MS "EBBH1B' verursacht. Bei der geringen Entfernung zwischen MS und dem auf Höhe von MS "DiB^' manövrierenden MS wären auf diesem Fahrzeug Schallzeichen des MS "E mit Sicherheit gehört worden. Auch hätte man dort wegen
MS "AmBI^HB" vor dem Zusammenstoß dabei, sich neben MS "DB" zu legen. Jedoch sei das Beigehen mangelhaft verlaufen, so daß MS "AmBBHB" in erheblichem Maße durch Quer- und Schräglagen den Schiffahrtsweg an MS "DB" vorbei versperrt habe. Hingegen sei nach
"MS 'EBBBB' noch in einer Voraus be wegung war oder ob MS 'AmBB' sich talwärts auf MS * 'zu
MS 'ElBSV1 anschlug, oder ob Bewegungen beider
MS "EBIBBB" nicht feststellen können. Hingegen meint
 
der langsamen Vorausfahrt des MS "EfliHHBB" Zeit zu dem Reagieren gehabt. Damit spreche ein Anscheinsbeweis dafür, daß MS "AmflHHIH" durch ein Achtungsignal oder durch das Zeichen "Gefahr eines Zusammenstoßes” auf sich und seine schwierige Lage aufmerksam gemacht und darauf MS	die	Fahrt	bis	zur Klärung der
 Lage eingestellt hätte und ihm dies wegen seiner langsamen Fahrt auch noch rechtzeitig möglich gewesen wäre.
II.	Diese Ausführungen halten nur teilweise den Angriffen der Revision stand.
1. Zutreffend hat allerdings das Berufungsgericht angenommen, daß MS	wegen	der	starken	Sicht-
behinderung durch Nebel das Schallzeichen "einen langen Ton" hätte geben und das Zeichen in Abständen von längstens einer Minute hätte wiederholen müssen (vgl. § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO). Die Verpflichtung hierzu entfiel nicht, wie die Revision meint, deshalb, weil MS "EflMBH wegen der Suche nach einem Liegeplatz nur noch langsam bergwärts gefahren ist und - angeblich - jederzeit durch Zurückschlagen hätte ständig gemacht werden können. Die Pflicht, Nebelzeichen nach § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO zu geben, besteht nach dieser Bestimmung für jedes "fahrende Fahrzeug". Als ein solches gilt nach der Regelung des § 1.01 Buchst, m) RheinSchPolVO jedes Fahrzeug, das nicht unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist. Wieso diese klare und eindeutige Regelung im Rahmen des § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO eingeschränkt gelten und die Pflicht, Nebelzeichen zu geben, lediglich für Fahrzeuge bestehen
 
J
soll, "die wegen unsichtigen Wetters durch ihre (nicht unbeträchtliche) Vorwärtsbewegung eine Gefahr für andere Fahrzeuge heraufbeschwören", hat die Revision nicht darzutun vermocht. Insoweit verkennt sie, daß das in § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO vorgeschriebene Schallzeichen die anderen Fahrzeuge im Revier auf den Signalgeber aufmerksam machen soll, damit sie sich auf diesen einstellen, rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Kollision vermeiden oder ihn ihrerseits durch Schallzeichen auf ihre Anwesenheit im Revier hin-weisen können.
2.	Zweifellos trifft den Beklagten zu 1, der sich als Schiffer des MS "EflHHIB" zu dem Unfallzeitpunkt im Steuerhaus seines Fahrzeugs aufgehalten hat, ein Verschulden an der Nichtabgabe der vorgeschriebenen Nebelzeichen. Insoweit genügt der Hinweis auf die Vorschrift des § 1.Q2 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 RheinSchPolVO, wonach der Schiffsführer "für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich ist". Hingegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht auch dem Beklagten zu 2 ein Verschulden an der Nichtabgabe der Nebelzeichen zur Last gelegt hat. Der Lotse ist lediglich Berater des Schiffers. Er hat ihn, wie es in § 14 Nr. 1 der Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen vom 15. Juni 1956 - BGBl. II 705 heißt, bei der Führung des Fahrzeugs zu unterstützen, ihn auf alle Besonderheiten der zu durchfahrenden Strecke aufmerksam zu machen und ihm die etwa zu treffenden Maßnahmen zu empfehlen. Dagegen gehört es nicht zu seinen Pflichten,
 
dem Schiffer Maßnahmen vorzuschlagen oder sogar selbst zu ergreifen, die nichts mit den örtlichen Besonderheiten oder den sonstigen Gegebenheiten der Wasserstraße zu tun haben, sondern nur allgemein mit der Führung des Schiffes oder der Befolgung von Verkehrsvorschriften Zusammenhängen. Insoweit handelt es sich ausschließlich um Aufgaben und Pflichten des Schiffsführers (vgl. auch Senatsurt. v. 21. Mai 1973 - II ZR 66/71, LM BinnSchStrO 1966 Nr. 3 = VersR 1973, 814). Auch ist es für die Pflichtenverteilung zwischen Lotsen und Schiffer grundsätzlich ohne Belang, wenn der Lotse - wie es in der Rheinschiffahrt im allgemeinen üblich und auch hier der Fall gewesen ist - am Ruder des Schiffes steht. Zwar kann ihn dann, wenn er das Schiff falsch steuert, ein Verschulden treffen. Jedoch übernimmt er - ebensowenig wie es bei einem Mitglied der übrigen Schiffsbesatzung der Fall wäre - mit der Bedienung des Ruders noch keine Pflichten des Schiffsführers (vgl. auch § 14 Nr. 3 der bereits erwähnten Lotsenordnung). Dabei kann offen bleiben, wie die Dinge dann zu beurteilen sind, wenn sich der Schiffer vorübergehend nicht im Steuerhaus aufhält, da es um einen solchen Sachverhalt nicht geht. Das alles hat das Berufungsgericht, das lediglich aus der Bedienung des Ruders durch den Beklagten zu 2 dessen Pflicht zur Abgabe von Nebelzeichen entnommen hat, verkannt. Danach kommt eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2 wegen Verstoßes gegen § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO nicht in Betracht. Der gegen ihn gerichtete Klageanspruch ist daher unbegründet.
 
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3.	Die Ausführungen des Berufvingsgerichts zu dem Ursachenzusammenhang sind weitgehend tatsächlicher Natur. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach diesen Ausführungen die ordnungsgemäße Abgabe der vorgeschriebenen Nebel Zeichen ein früheres Ständigmachen des MS bewirkt hätte und damit die Kollision vermieden worden wäre. Auch entspricht es entgegen der Ansicht der Revision allgemeiner Erfahrung, daß ein Schiff, das durch NebelZeichen eines andern Fahrzeugs auf dessen Annäherung aufmerksam gemacht wird, seinerseits die gebotenen SchallZeichen gibt, zu demal wenn es sich - wie hier MS nAmflBHIn - in einer schwierigen Lage befindet und dadurch einen Teil des Fahrwassers versperrt (vgl. auch Senatsurt. v. 1. Februar 1971 - II ZR 21/69,
LM BinnSchStrO 1966 Nr. 1/2 = VersR 1971, 437).
III.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Führung des MS "AmMHflM” die Kollision mit MS "EfliHHHB” mitverschuldet. Zum einen habe sie ebenfalls keine Zeichen gemäß § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO gegeben. Zum anderen habe sie es unterlassen, die gefährliche Lage ihres Fahrzeugs während des Beigehens an MS ”D®^Ä” durch ein Achtungsignal oder durch das Schallzeichen “Gefahr eines Zusammenstoßes” (Folge sehr kurzer Töne) anzuzeigen.
Gegen diese für die Beklagten günstigen Ausführungen wendet sich die Revision nicht. Hingegen meint sie, daß die Schuldverteilung des Berufungsgerichts rechtlich fehlerhaft sei. Dem ist zuzustimmen.
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Das Berufungsgericht hat die von ihm mit 50 : 50 angenommene Teilungsquote damit begründet, daß "nach den Umständen ein bestimmtes Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens nicht festgestellt werden kann”, somit ’’nach § 92 c Abs. 1 BinnSchG eine Haftung zu gleichen Teilen festzustellen ist”. Ein derartiger Satz, der praktisch nur den Wortlaut des § 92 c Abs. 1 BinnSchG wiedergibt, ist keine nachprüfbare Begründung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung. Deshalb kann diese keinen Bestand haben. Indes bedarf es insoweit keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil alle für die Schuldverteilung wesentlichen Umstände feststehen und der Senat sie deshalb selbst vornehmen kann.
Sie hat zu dem Ergebnis, daß die Klägerin 3/4 ihres Schadens selbst tragen muß und lediglich 1/4 desselben zu Lasten des Beklagten zu 1 gehen. Hierfür ist ausschlaggebend, daß einerseits sowohl die Führung des MS ”Eifelstolz” als auch die des MS "AmMHBB" gegen § 6.31 Satz 1 RheinSchPolVO verstoßen haben, andererseits aber die Führung des letztgenannten Schiffes der weitere gewichtige Vorwurf trifft, den Verkehr nicht zusätzlich durch ein Achtungsignal oder das Schallzeichen "Gefahr eines Zusammenstoßes" auf die Schwierigkeiten hingewiesen
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J
zu haben, in die sie beim Beigehen mit ihrem Fahrzeug auf die Seite des MS "DW1 geraten war und wodurch dieser besonders gefährdet wurde.
Stimpel Fleck
 Dr. Bauer
 Bundschuh Brandes