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BGH · II ZR 165/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 165/73

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja SchcckG Art. 4; BGB §§ 242 Cd, 254 Da Wer Schecks zur Sicherung eines Darlehns entgegen-nimmt, kann sich bei grob fahrlässiger Unkenntnis davon, daß der Aussteller im Innenverhältnis zur Bank von der Scheckkarte pflichtwidrig Gebrauch macht, auf die Scheckkartengarantie nicht berufen. BGH, Urt. v. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus " Scheck karten-garantie" auf Zahlung von 5.200 DM in Anspruch. "Die Commerzbank garantiert hiermit jedem Schecknehmer eines auf ihrem Vordruck ausgestellten Schecks die Zahlung des Scheckbetrages bis zur Höhe von DM 200 unter folgenden Voraussetzungen: In der Scheckkarte garantiert die Bank jedem Nehmer eines auf ihren Vordrucken ausgestellten Schecks für die Dauer einer Vorlegungsfrist von acht Tagen die Zahlung des Sehe ck betrage s bis zur Höhe von DM 200. Die Bank wird daher für Rechnung des Kontoinhabers auf jeden mit der Nummer der Scheckkarte versehenen Scheck eine Zahlung bis zur Höhe von DM 200 leisten. Zur Sicherung dieses Darlehens übergab dem Kläger 24 von ihm ausgestellte , auf die Beklagte gezogene Verrechnungsschecks über je 200 DM, die auf den 5. Aus diesem Grunde könne sich der Kläger nicht auf die in der Scheck karte erklärte Garantie der Beklagten berufen. Die Bedingungen, von deren Einhaltung die Beklagte nach dem Text der Scheckkarte die Übernahme ihrer Garantie abhängig gemacht habe, seien erfüllt, und damit sei der Anspruch des Klägers wirksam begründet. Als Anspruchsgrundläge kommt nur eine durch besonderen Vertrag übernommene Verpflichtung der Beklagten, dem Schecknehmer den Scheckbetrag zu bezahlen, in Betracht, denn nach den Regeln des Scheckrechts ist die Beklagte als Bezogene dem Schecknehmer gegenüber nur zur Zahlung ermächtigt, aber nicht dazu verpflichtet. Obwohl Art. 4 ScheckG die Annahme des Schecks verbietet, schließt das nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht aus, daß sich die bezogene Bank außerhalb des Schecks vertraglich zu seiner Einlösung verpflichtet (vgl. Alle in der Scheckkarte genannten Voraussetzungen, unter denen die Beklagte dem Schecknehmer die Zahlung des Scheckbetrages bis zur Höhe von 200 DM (je Scheck) garantiert, sind erfüllt. Der Wortlaut der Scheckkarte gibt keinen Anhalt dafür, daß die Garantie sich nicht auch auf vor-datierte Schecks beziehen soll, zu demal Vordatierungen oft Zeichen eines besonders korrekten Verhaltens des Ausstellers sind, wie z. Mangelnde Deckung kann nicht eingewandt werden, weil es einer der Hauptgründe für die Einführung des Scheckkarten Verfahrens war, dieses Risiko dem Schecknehmer durch Übernahme der unbedingten Einlösungsgarantie abzunehmen. Die Bank wird allerdings von der Einlösungsverpflichtung frei, wenn sich die Geltendmachung der aus ihr sich ergebenden Rechte durch den Schecknehmer als unzulässige RechtsausÜbung (§ 242 BGB) erweist. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sein Girokonto überzogen und keinen Kredit mehr von der Beklagten zu erwarten, als er die Schecks unter Verwendung der Seheckkarte dem Kläger übergab. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, die von Rechtsfehlern nicht beeinflußt ist, ist dem Kläger aus grober Fahrlässigkeit die in der pflichtwidrigen Scheckkarten Verwendung liegende Vertragsverletzung gegenüber der Bank entgangen. 2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom vertragswidrigen Gebrauch der Scheckkarte für die Annahme genügt, die Ausübung seiner Rechte aus dem Garantie vertrag verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher rechtsmißbrauchlich. Vielmehr hat grundsätzlich die Bank das Risiko zu tragen, wenn ihr Kunde entgegen Ziffer 6 der Scheckkartenbestimmungen ohne Guthaben auf seinem Konto mit Hilfe der Scheckkarte Verfügungen vornimmt. Diese einseitig zu Lasten der Bank gehende Abgrenzung der beiderseitigen Risikobereiche kann jedoch nicht ohne weiteres für den vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, in dem der Kläger Scheckkarten-Schecks zur Sicherung eines zu gewährenden Darlehens entgegengenommen hat. Die Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung ist daher eine in der Regel zweckwidrige, zu demindest ungewöhnliche Benutzung Das ist auch ohne weiteres ersichtlich. Der Bank ist mit anderen Worten dann, wenn ein Darlehnsgeber zur Sicherheit Scheckkarten-Schecks entgegen nimmt, gegenüber dem Anspruch aus der Garantie der Binwand unzulässiger RechtsausÜbung nicht nur bei positiver Kenntnis der pflichtwidrigen Scheckkartenbenutzung zu gewähren, sondern auch schon bei grobfahrlässiger Unkenntnis hiervon. Dieses hat nämlich - von seinem Standpunkt zu Recht -bisher nicht erörtert, ob die Beklagte die vertragswidrige Benutzung der Scheckkarte hätte verhindern können und ihr insoweit selbst ein nachlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, das im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 242 BGB zu ihren Lasten zu berücksichtigen wäre.

Zitierte Normen: § 22 ScheckG § 242 BGB § 4 ScheckG § 242 BGB
SchecknehmerKlägerScheckkarteBankScheck

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
 SchcckG Art. 4; BGB §§ 242 Cd, 254 Da
 Wer Schecks zur Sicherung eines Darlehns entgegen-nimmt, kann sich bei grob fahrlässiger Unkenntnis davon, daß der Aussteller im Innenverhältnis zur Bank von der Scheckkarte pflichtwidrig Gebrauch macht, auf die Scheckkartengarantie nicht berufen.
BGH, Urt. v. 6. März 1975 - II ZR 165/73 - OLG Hamm
LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 165/75	URTEIL	Verkündet	am
6. März 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschifustelle
 in dem Rechtsstreit
 der Commerzbank AG, vertreten durch ihren Vorstand, Helmut	Robert	0	und	Paul
BMP Straße PL
Beklagten und Revisionsklagerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prot* Dr. Or.
und Prof. Dr. M -
gegen
 den Kaufmann Karl
 Schl
Istraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 1975 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück verwie sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus " Scheck karten-garantie" auf Zahlung von 5.200 DM in Anspruch. Dem Rechts-streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte hatte ira Jahre 1968 ihrem langjährigen Kunden, dem Bauingenieur	der gelegentlich
 Musik- und Tanzveranstaltungen durch führte, für sein Gehaltskonto eine Scheckkarte und Scheckformulare unter Bekanntgabe de3° "Bedingungen für Scheckkarten, Fassung September 1967" ausgehändigt. Die Rückseite der Scheck-karte enthielt folgenden Aufdruck:
"Die Commerzbank garantiert hiermit jedem Schecknehmer eines auf ihrem Vordruck ausgestellten Schecks die Zahlung des Scheckbetrages bis zur Höhe von DM 200 unter folgenden Voraussetzungen:
1.	Unterschrift und Kontonummer auf Scheck und Scheckkarte müssen übereinstimmen.
2.	Die SeheckIvartennummer muß auf der Rückseite des Schecks vermerkt sein.
5. Das Ausstellungsdatum des Schecks muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der Scheckkarte lie gen.
4. Der Scheck muß binnen acht Tagen seit seinem Ausstellungsdatum vorgelegt werden.”
In den Bedingungen für Scheckkarten war unter anderem bestimmt:
”4. In der Scheckkarte garantiert die Bank jedem
 Nehmer eines auf ihren Vordrucken ausgestellten Schecks für die Dauer einer Vorlegungsfrist von acht Tagen die Zahlung des Sehe ck betrage s bis zur Höhe von DM 200. Die Bank wird daher für Rechnung des Kontoinhabers auf jeden mit der Nummer der Scheckkarte versehenen Scheck eine Zahlung bis zur Höhe von DM 200 leisten. Im Rahmen dieses Betrages sind Widerruf bzw.
Sperre solcher Schecks innerhalb der Var-legungsfrist von acht Tagen ausgeschlossen.
3* ...
6. Die Scheck karte wird im Auftrage und im Interesse des Kontoinhabers ausgestellt und ausgehändigt. Der Inhaber der Scheckkarte wird Verfügungen nur im Rahmen des Guthabens vornehmen. Der Kontoinhaber haftet für alle Aufwendungen, die der Bank aufgrund der mit der Scheckkarte übernommenen Garantie erwachsen.”
Anfang August 10 68 benötigte	der	in-
zwischen seine Stellung als Bauingenieur verloren hatte, einen Betrag von ca. 5.000 DM für die Vorfinanzierung eines für Ende August /Anfang September in der Ruhr land -halle in Bochum geplanten "Musikfestival für junge Leute”.
Die Beklagte weigerte sich, diesen Betrag zu kreditieren, weil	Girokonto um 5.000 DM überzogen war.
Darauf wandte sich Bösenberg noch am selben Tage mit seinem Anliegen an den ihm gut bekannten Kläger, bei dem er noch eine alte Schuld von 3.000 DM hatte. Dieser gab ihm darlehensweise 4.400 oder 4.600 DM, die sofort nach der Veranstaltung zurückbezahlt werden sollten.
Zur Sicherung dieses Darlehens übergab	dem
 Kläger 24 von ihm ausgestellte , auf die Beklagte gezogene Verrechnungsschecks über je 200 DM, die auf den 5. September 1968 vordatiert und auf der Rückseite mit der Nummer der Scheckkarte versehen waren. Gleichzeitig erhielt der Kläger die Scheckkarte s.usgehändigt. Von den Schecks sollte er Gebrauch machen dürfen, wem das Darlehen nicht vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden würde. Diese Voraussetzung ist eingetreten, da die Veranstaltung finanziell ein Mißerfolg wurde und	deswegen	das	Darlehen
 nicht zurückzahlen konnte. Am 13. September 1968 ließ der Kläger die Schecks der Beklagten vor legen, die die Bezahlung verweigerte.
In einem vorangegangenen Rechtsstreit hat das Berufungsgericht der vom Kläger erhobenen Teilklage auf Bezahlung von acht nach Nummern be zeichneten Schecks im Betrage von 1.600 DM rechtskräftig stattgegeben. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Bezahlung der restlichen 16 Schecks.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Sie führt aus,	habe die Scheckkarte mißbraucht. Dies
 sei dem Kläger bei Annahme der Schecks bekannt gewesen, denn Bö^^^B habe ihm mitgeteilt, daß er bei der Beklagten wegen der Konto üb er Ziehung keinen Kredit mehr habe. Aus diesem Grunde könne sich der Kläger nicht auf die in der Scheck karte erklärte Garantie der Beklagten berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die Beklagte für verpflichtet, die Schecks einzulösen. Die Bedingungen, von deren Einhaltung die Beklagte nach dem Text der Scheckkarte die Übernahme ihrer Garantie abhängig gemacht habe, seien erfüllt, und damit sei der Anspruch des Klägers wirksam begründet. Ihm könne die Beklagte keine Einwendungen entgegensetzen. Es sei ihr zwar grundsätzlich nicht verwehrt, der Durchsetzung der Rechte aus der Garantie mit dem Einwand unzulässiger Recht saus üb ung zu begegnen. Dessen Voraussetzungen seien aber hier nicht gegeben. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Scheckverkehrs, den die Scheckkarte erleichtern und fördern solle, könne dieser Einwand
- (, ...
in Anlehnung an Art. 22 ScheckG, 17 WG nur zugelassen werden, wenn der Geheck nehmen bei Erwerb der Berechtigung aus der Scheckkarte bewußt zu dem Nachteil der Bank gehandelt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne dem Kläger indes nur grob fahrlässig Unkenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens von BöflHHfc, nicht aber Vorsatz nachgewiesen werden. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
I.	Als Anspruchsgrundläge kommt nur eine durch besonderen Vertrag übernommene Verpflichtung der Beklagten, dem Schecknehmer den Scheckbetrag zu bezahlen, in Betracht, denn nach den Regeln des Scheckrechts ist die Beklagte als Bezogene dem Schecknehmer gegenüber nur zur Zahlung ermächtigt, aber nicht dazu verpflichtet. Die Übernahme einer solchen vertraglichen EinlösungsVerpflichtung ist gesetzlich zulässig. Obwohl Art. 4 ScheckG die Annahme des Schecks verbietet, schließt das nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht aus, daß sich die bezogene Bank außerhalb des Schecks vertraglich zu seiner Einlösung verpflichtet (vgl. BGH,
Urt. v. 14. 4. 56 - IV ZR 9/56, WM 1956, 1295; statt vieler: Baumbach /Hef er mehl, Wechsel- und Sehe ckgesetz
II.	Auf 1. ScheckG Art. 4 Anrn. 2; Horn, NJW 1974,
1481 m. w. N. in Fn. 5; Liesecke, EM 1968 , 24). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle sämtliche Tatbestandsmerkmale für die Begründung einer vertraglichen Einlösungs Verpflichtung der Beklagten vorliegen. Alle in der Scheckkarte genannten Voraussetzungen, unter denen die Beklagte dem Schecknehmer die Zahlung des Scheckbetrages bis zur Höhe von 200 DM (je Scheck) garantiert, sind erfüllt. Bei Voriiegen dieser Umstände kommt
 im Regelfälle die vertragliche Garantieverpflichtung der Bank zustande.
II.	Diese Verpflichl.ung entfallt nicht schon deswegen, weil die Schecks vor datiert waren.
Die Begebung vor datierter Schecks ist nach Art. 28 Abs. 2 ScheckG zulässig und wirksam, wenn auch das Gesetz der Vordatierung "unfreundlich" (Baumbach/Hefermehl aaO ScheckG Art. 28 Anm. 2) gegenübersteht, weil sie der Funktion des Schecks als kurzfristiges Zahlungspapier widerspricht. Der Wortlaut der Scheckkarte gibt keinen Anhalt dafür, daß die Garantie sich nicht auch auf vor-datierte Schecks beziehen soll, zu demal Vordatierungen oft Zeichen eines besonders korrekten Verhaltens des Ausstellers sind, wie z. B. dann, wenn erst später Deckung vorhanden ist.
Mangelnde Deckung kann nicht eingewandt werden, weil es einer der Hauptgründe für die Einführung des Scheckkarten Verfahrens war, dieses Risiko dem Schecknehmer durch Übernahme der unbedingten Einlösungsgarantie abzunehmen.
III.	Die Bank wird allerdings von der Einlösungsverpflichtung frei, wenn sich die Geltendmachung der aus ihr sich ergebenden Rechte durch den Schecknehmer als unzulässige RechtsausÜbung (§ 242 BGB) erweist. Dies ist im vorliegenden Falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anzunehmen.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte	sein	Girokonto	überzogen und keinen
 Kredit mehr von der Beklagten zu erwarten, als er die Schecks unter Verwendung der Seheckkarte dem Kläger übergab.
Unter diesen Umstünden verstieß	gegen die
 in Nr. 6 der Scheck karten-Bedingungen übernommene Verpflichtung, "Verfügungen nur im Rahmen des Guthabens vorzunehmen". Im Innen Verhältnis zur Bank war Böfll^^^ nicht mehr berechtigt, von der Scheckkarte Gebrauch zu machen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, die von Rechtsfehlern nicht beeinflußt ist, ist dem Kläger aus grober Fahrlässigkeit die in der pflichtwidrigen Scheckkarten Verwendung liegende Vertragsverletzung gegenüber der Bank entgangen. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat er sich keiner Täuschung darüber hingegeben , daß	auf seinem Konto über kein Guthaben
 verfügte. Daß dieser bei der Beklagten auch keinen Kredit mehi* gehabt habe, habe der Kläger zwar nicht erkannt, aber diese Schlußfolgerung habe sehr nahe gelegen. Es sei wenig wahrscheinlich gewesen, daß BöfllUP, der beim Kläger schon Schulden gehabt habe, sich um ein privates Darlehen bemüht hätte, wenn er die benötigte Summe auch bei seiner Bank hätte erhalten können. All dies habe den Schluß auf einen unbefugten Gebrauch der Scheckkarte für den Kläger sehr nahe gelegt.
2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vom vertragswidrigen Gebrauch der Scheckkarte für die Annahme genügt, die Ausübung seiner Rechte aus dem Garantie vertrag verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher rechtsmißbrauchlich. Diese Frage wird vom Senat be jaht.
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Grundsätzlich v/ird allerdings einer Bank der Einwand der unzulässigen RechtsausÜbung gegenüber dem Anspruch aus einer Scheckkartengarantie nur in sehr engen Grenzen einzuräumen sein. Das Scheckkartenverfahren ist geradezu darauf angelegt, den Rechtsverkehr bei kleineren Beträgen der Sorge mangelnder Deckung von Schecks zu entheben, die sonst vorsichtige Zurückhaltung bei der Entgegennahme von Schecks im alltäglichen Geschäftsverkehr zu durchbrechen und so den bargeldlosen Zahlungsverkehr im allgemeinen Interesse, nicht zuletzt aber auch im geschäftlichen Interesse der Banken zu fördern. Aus dem sich hieraus ergebenden Angebot eines weitgehenden Vertrauens-Schutzes folgt ohne weiteres, daß dem Schecknehmer im allgemeinen keine irgendwie geartete Pflicht zur Prüfung oder besonderen Aufmerksamkeit angesonnen werden kann, ob der Aussteller eines Schecks im Innenverhältnis zu seiner Bank jeweils vertragsgemäß von seiner Scheckkarte Gebrauch macht. Vielmehr hat grundsätzlich die Bank das Risiko zu tragen, wenn ihr Kunde entgegen Ziffer 6 der Scheckkartenbestimmungen ohne Guthaben auf seinem Konto mit Hilfe der Scheckkarte Verfügungen vornimmt.
Diese einseitig zu Lasten der Bank gehende Abgrenzung der beiderseitigen Risikobereiche kann jedoch nicht ohne weiteres für den vorliegenden Fall Geltung beanspruchen, in dem der Kläger Scheckkarten-Schecks zur Sicherung eines zu gewährenden Darlehens entgegengenommen hat.
Der Scheck ist ein Instrument des Zahlungsverkehrs, er soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für Kredite verwendet werden. Dies ist vor allem im Verbot der Annahme (Art. 4 ScheckG), der Indossierung und der Scheckbürgschaft
 durch den Bezogenen (Art. 15 Abs. ;5, Art. 25 Abs. 2), aber auch an anderen Stellen zu dem Ausdruck gekommen (Zahlbarkeit bei Sicht - Art. 28 Abs. 1 , kurze Vorlegungsfristen - Art. 29). Die Einführung der Scheck -karte sollte und konnte daran nichts ändern; sie wollte, wie schon erörtert, die Rolle des Schecks als Mittel des bargeldlosen Zahlungsverkehrs fördern, aber keine neuen Kredit quellen eröffnen. Die Verwendung von Scheck und Scheckkarte zur Kreditbeschaffung ist daher eine in der Regel zweckwidrige, zu demindest ungewöhnliche Benutzung Das ist auch ohne weiteres ersichtlich. Denn eine solche Verwendung eröffnet privaten Geldgebern die Möglichkeit, ohne jedes Risiko, allein auf das Risiko einer fremden Bank einem beliebigen Scheckkarteninhaber Kredite zu gewähr* en und auf diese leise - unter Umständen auf Kosten der Bank - Geschäfte zu machen. Diese zweifellos nicht mit dem Sinn der Einführung der .Scheckkartengarantie im Einklang stehende Möglichkeit haben die Banken zwar in ihren Scheckkartenbestimmungen nicht unterbunden, so daß diese Art der Verwendung die Entstehung der Garantie -pflicht der Banken nicht schlechthin aus schließt. Bei der gebotenen Abwägung der schutzwerten Belange des Schecknehmers einerseits und der Banken andererseits ist das aber zu berücksichtigen: Es erscheint bei dieser Sachlage notwendig und auch vom Standpunkt eines redlichen Rechtsverkehrs gerechtfertigt, vom Schecknehmer ein größeres Maß von Rücksichtnahme auf das Interesse der Bank zu verlangen, als dies sonst bei der Seheck karten garantie am Platze wäre. Vier schon die zweckwidrig-ungewollte, tat sächlich aber bestehende Möglichkeit für sich ausnutzt, mit Hilfe einer Scheckkartengarantie Darlehen an Dritte
 
zu geben, muß sein Verhalten an den Anforderungen eines redlichen Rechtsverkehrs wenigstens soweit ausrichten, daß er seine Augen vor einer möglichen Schädigung der Bank nicht verschließt, wenn sich ihm der Verdacht auf-drängen muß, der Aussteller mache von seiner Scheckkarte der Bank gegenüber pflichtwidrig Gebrauch. Es handelt daher gegen Treu und Glauben, wer unter solchen Umständen Schecks dennoch als Sicherungsmittel entgegennimmt und sich alsdann auf die Scheckkartengarantie berufen möchte. Der Bank ist mit anderen Worten dann, wenn ein Darlehnsgeber zur Sicherheit Scheckkarten-Schecks entgegen nimmt, gegenüber dem Anspruch aus der Garantie der Binwand unzulässiger RechtsausÜbung nicht nur bei positiver Kenntnis der pflichtwidrigen Scheckkartenbenutzung zu gewähren, sondern auch schon bei grobfahrlässiger Unkenntnis hiervon.
Da das angefochtene Urteil auf einer gegenteiligen Auffassung beruht, kann es keinen Bestand haben.
IV.	Die Sache ist jedoch noch nicht ent s che i dungs reif und daher zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurück-zuver weisen.
Dieses hat nämlich - von seinem Standpunkt zu Recht -bisher nicht erörtert, ob die Beklagte die vertragswidrige Benutzung der Scheckkarte hätte verhindern können und ihr insoweit selbst ein nachlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, das im Rahmen der gebotenen Abwägung nach § 242 BGB zu ihren Lasten zu berücksichtigen wäre. Insoweit hatte der Kläger behauptet, es habe zu dem Scheckkartenmißbraüch nur deshalb kommen können, weil die Beklagte zwar allen
 Anlaß gehabt, es aber dennoch versäumt habe, rechtzeitig Maßnahmen gegen Bö^^| zu ergreifen, um ihm die Scheckkarte zu entziehen. In diesem Falle müßte der Rechtsgedanke des § 254 BGB dazu führen, die nachteiligen Folgen des Geschäfts auf den Schecknehmer und die Bank nach Maßgabe des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens zu verteilen (vgl. BGHZ 50, 112, 124). Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.
Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr
 Skibbe