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BGH

Gericht: BGH

Mai 1965 hat der Senat im wesentlichen aus folgenden Gründen das damals vorliegende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesens Hach der Darstellung des Klägers habe der Beklagte den Sozietätsvertrag in’mindestens zwei Fällen schuldhaft verletzt. Zum anderen habe der Beklagte dadurch, daß er in der Zeit von Januar bis März 1953 die fälligen Rentenzahlungen an den Kläger verspätet geleistet habe, zu demindest fahrlässig gegen seine menschliche und rechtliche Pflicht verstoßen, dem Kläger nach Kräften, wenigstens aber durch eine pünktliche und gewissenhafte Erfüllung seiner Verbindlichkeiten, in der damaligen Hotlage beizustehen und hierdurch die gesundheitliche 'Wiederherstellung des Klägers nach Möglichkeit zu beschleunigen. wesentlich früheren Zeitpunkt gesund geworden wäre, daß er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Rotar noch mit genügender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg hätte aufnehmen können, gelte die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Das gilt freilich nicht für den Teil der Klageforderung, den der Kläger erst nach dem ersten Revisionsurteil durch Klageerhöhung geltend gemacht hat* Aber auch insoweit geben die Ausführungen der Revision dem Senat zu einer anderen rechtlichen Würdigung keinen Anlaß. Ihr Vorbringen, die Parteien hätten die räumlichen Verhältnisse, die sie mit Rücksicht auf den Eintritt eines dritten Rechtsanwalts in den Praxisräumen durch Ziehen einer Trennwand hergesteilt hatten, nur als vorübergehend betrachtet, weil ohnehin der Abbruch des alten und der Bezug eines neuen Bürogebäudes geplant gewesen und tatsächlich schon im Prühjahr 1955 durchgeführt worden sei, spricht nicht für, sondern gegen den Beklagten. Entgegen den Ausführungen der Revision geht es auch nicht darum, ob der Kläger, hätte man ihn gefragt, sich mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt hätte oder bei vernünftiger Überlegung hätte einverstanden erklären müssen, weil die Wiederherstellung seiner vollen Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht vor dem Einzug in das neue Gebäude zu erwarten gewesen wäre. Ebenso wäre eine Vernehmung des Rechtsanwalts Br. Blütchen und der Frau Schulz nur dann geboten gewesen, wenn diese Zeugen über den weitgehend unstreitigen Sachverhalt hinaus, den das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, weitere erhebliche Tatsachen hätten bekunden sollen. Die Revision geht am Sinn dieser Ausführungen vorbei, wenn sie es darauf abstellt, ob der Sohn des Klägers in seiner Person ein Recht auf Bucheinsicht gehabt habe. Nicht hierauf kommt es an, sondern auf die Rechtsverletzung gegenüber dem Kläger, die darin liegt, daß der Beklagte den Sohn des Klägers an der Erfüllung der ihm von den Parteien gemeinsam übertragenen Aufgaben zu hindern suchte, um gegen ihn und die Ehefrau des Klägers unberechtigte Forderungen durchzusetzen. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellt und sich hierbei insbesondere auf die Aussage des Sohnes des Klägers und dessen Aktenvermerk vom 22. Es war das gute Recht der Angehörigen des Klägers, in der sehr schwierigen läge, die durch dessen Krankheit entstanden war, sich von einem ortsansässigen Anwalt ihres Vertrauens beraten zu lassen, auch wenn dieser dadurch gewisse Einblicke in die fremde Praxis bekommen mußte; die Absicht, ihm auch die Bücher zugänglich zu machen, hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestanden. Schon die Tatsache, daß der Beklagte/ die Ehefrau und den Sohn des Klägers mit einem unzulässigen Druckmittel zu einem Verzicht auf weiteren Rechtsrat veranlaßt hat, trägt insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts. 3. Verspätete Rentjenzahlungen; Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Sozietätsvertrag ferner dadurch schuldhaft verletzt, daß er Anfang 1953 nicht einmal die geringe Rente von monatlich 300 DM, Was von dem Vorbringen des Beklagten zu halten ist, er habe wegen der Zweifel an der Geschäftsfähigkeit de3 Klägers das Geld zunächst zurückgehalten, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Mit ihrem Vorbringen, zur Zeit der Bestellung des Beklagten sei der Kläger nicht mehr ansprechbar gewesen, übersieht die Revision, daß die Zeitungsnachricht von der erfolgten Bestellung den Kläger nicht in gleicher Weise überraschend hätte treffen können, wenn ihn der Beklagte schon bei Einleitung des Verfahrens, als der Kläger noch ansprechbar war, pflichtgemäß von seinem Vorhaben verständigt hätte. Zur Frage der Schadensverursachung stellt das Berufungsgericht in eingehender Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten und der sonstigen Beweise fest, die Verstöße des Beklagten gegen den Sozietätsvertrag Hierauf beruhten nicht nur seine Zusammenstöße mit dem Beklagten, sondern auch seine folgenden, bei aller Abartigkeit zielstrebig auf die Sicherung seiner Existenz gerichteten Handlungen bis hin zu Renern verhängnisvollen Vorfall im April 1955» der zur Einleitung des Unter-bringungsverfahrens geführt habe. Ohne das schuldhafte vertragswidrige Verhalten de3 Beklagten wäre der Kläger nicht völlig arbeitsunfähig im Sinne des Sozietätsver-trago (§ 5 Buchst, a) geworden, sondern er hätte in absehbarer Zeit seine Arbeit in der Sozietät wieder aufnehmen und deshalb seinen vereinbarten Anteil an den Praxiseinkünften beanspruchen können. Die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit, daß der Kläger das Fehlen eines ausreichenden Arbeitseinkommens für eine gewisse Zeit durch Zugriff auf vorhandenes Wertpapiervermögen hätte überbrücken können, schließt nicht aus, daß der Kläger sich nach dem Verhalten des Beklagten für die Zukunft Sorgen um den Fortbestand der gemeinsamen Praxis, der damaligen Grundlage seiner beruflichen Existenz, machte und daß diese Sorgen das schnelle Abklingen der manischen Phase verhindert haben. Zudem hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem letzten Sachverständigengutachten die Störung des Heilverlaufo nicht 3.0 sehr auf akute wirtschaftliche Sorgen des Klägers, als vielmehr auf die Kränkung seines Rechtsgefühls zurückgeführt. Ebenfalls rechtlich unangreifbar ist die Erwägung des Berufungsgerichts, bei vertragsmäßigem Verhalten des Beklagten hätte einer Fortsetzung der Sozietät nichts im Wege gestanden, weil der Kläger dann keinen Grund gehabt hätte, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten als unzu demutbar anzusehen. Baß der Beklagte seinerseits aus den abartigen Handlungen des Klägers in jener Zeit keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Sozietätsvertrags herleiten konnte, hat der Senat bereits im Vorprozeß der Parteien in seinem Urteil vom 16. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht um so weniger Anlaß, als nunmehr festgestellt ist, daß die geistige Verwirrung des Klägers in dem Ausmaß, das sie seit Dezember 1952 angenommen hat, durch Vertragsverletzungen des Beklagten mitbedingt gewesen ist. Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verschulden des Beklagten brauche sich nur auf die Vertragsverletzung selbst, nicht aber auf Art und Schwere der tatsächlich eingetretenen Folgen zu erstrecken; es genüge, daß der Schaden jedenfalls nicht außerhalb aller Voraussicht liege. Es hat dem Kläger demgemäß für 1958 keinen Schadenersatz zugebilligt, sondern den Klagebetrag von 20 000 DM nur auf 72 Monate (1955 bis 1957 und 1959) verteilt, die vom Beklagten schon bezahlte Rente hinzugerechnet und so ein Einkommen ermittelt, das über zuletzt etwa 738 DM monatlich nicht hinausgeht.

Zitierte Normen: § 287 ZPO
ZeitBerufungsgerichtParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
11-28065/61	URTEIL	Verkünde,	.m
26* September 1968 Kaufmann? Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Dr. Rolf
 Beklagten und RevisionsklM*
~ Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
9
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Dr« Wilhelm
 traße^ft
 Kläger und Revisionsbeklagten9
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Dr. und Dr
o •
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1968 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Hörr, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 9. Juni 196? wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand;
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal im Revisionsverfahren. Der Kläger verlangt mit der Behauptung, ein schnelles Abklingen seiner im Herbst 1952 ausgebrochenen psychischen Erkrankung und damit die baldige Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit habe der Beklagte, sein damaliger Sozius, durch vertragswidrige Handlungen verhindert, vom Beklagten Schadenersatz in Hohe des Unterschieds zwischen der ihm krankheitshalber vom Beklagten gezahlten Versorgungsrente und dem höheren Arbeitseinkommen, das er sonst hätte verdienen können. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 24. Mai 1965 - II ZH 32/64 - verv/iesen. Hach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat der Kläger seinen Antrag erhöht. Er verlangt nunmehr vom Beklagten 20.000 DM mit Zinsen als Schadenersatz für die Jahre 1953 bis 1959.
- 3
Diesem Antrag hat das Berufungsgericht (abgesehen von der teilweise» Abweisung des Zinsanspruchs) stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
MX s cn e i aungsgrunde:
I.	In seinem Urteil vom 24. Mai 1965 hat der Senat im wesentlichen aus folgenden Gründen das damals vorliegende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesens
 Hach der Darstellung des Klägers habe der Beklagte den Sozietätsvertrag in’mindestens zwei Fällen schuldhaft verletzt. Rinmal habe er voreilig und rücksichtslos gegenüber seinem schonungsbedürftigen älteren Sozius gehandelt, wenn er dessen erst zwei Monate vorher mit erheblichen Kosten hergerichtetes Sprechzimmer abgebrochen und dadurch den Rindruck erweckt habe, er rechne nicht mehr mit der Rückkehr des Klägers. Zum anderen habe der Beklagte dadurch, daß er in der Zeit von Januar bis März 1953 die fälligen Rentenzahlungen an den Kläger verspätet geleistet habe, zu demindest fahrlässig gegen seine menschliche und rechtliche Pflicht verstoßen, dem Kläger nach Kräften, wenigstens aber durch eine pünktliche und gewissenhafte Erfüllung seiner Verbindlichkeiten, in der damaligen Hotlage beizustehen und hierdurch die gesundheitliche 'Wiederherstellung des Klägers nach Möglichkeit zu beschleunigen. Dieses Verhalten habe nach Auffassung des medizinischen Sachverständigen zur Verschlimmerung des Krankheitsbildes mit beigetragen. Für die weitere Frage, ob der Kläger ohne diese ungünstige äußere Beeinflussung des Krankheitsverlauf o schon zu dem 1. Mai 1953 oder jedenfalls zu einem so
 
wesentlich früheren Zeitpunkt gesund geworden wäre, daß er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Rotar noch mit genügender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg hätte aufnehmen können, gelte die Beweiserleichterung des § 287 ZPO.
Dieser rechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht gefolgt. An 3ie ist der Senat im Rahmen des damals zugrunde gelegten Sachverhalts bei seiner jetzigen Entscheidung ebenso wie das Berufungsgericht gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO; BGHZ 25, 200, 204; 5, 321, 525). Das gilt freilich nicht für den Teil der Klageforderung, den der Kläger erst nach dem ersten Revisionsurteil durch Klageerhöhung geltend gemacht hat* Aber auch insoweit geben die Ausführungen der Revision dem Senat zu einer anderen rechtlichen Würdigung keinen Anlaß.
II. Das Berufungsgericht erblickt nunmehr in folgenden Vorgängen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten gegenüber dem Klägers
1. Beseitigung des Arbeitszimmerss Diese Maßnahme habe weder zu den laufenden Geschäften gehört, deren Hihrung während der Krankheit eines Gesellschafters den verbliebenen Gesellschaftern allein oblegen habe, noch sei sie sonst notwendig gewesen. Der Beklagte habe auch nicht annehmen können, der Kläger werde mit ihr einverstanden sein. Denn nach der damaligen Sachlage habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen, der Kläger wolle und werde seine Tätigkeit noch in den alten Praxisräumen wieder aufnehmen. Wenn er 3ich diesen Erwägungen verschlossen habe, so sei dies mindestens grob fahrlässig.
 
In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht hierbei im wesentlichen denselben Sachverhalt zugrunde gelegt, von dem der Senat in seinem ersten Revisionsurteil ausgegangen war. Auch die rechtliche Beurteilung stimmt mit der Auffassung des Senats überein. An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber den Angriffen der Revision fest. Erhebliche neue Gesichtspunkte vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Ihr Vorbringen, die Parteien hätten die räumlichen Verhältnisse, die sie mit Rücksicht auf den Eintritt eines dritten Rechtsanwalts in den Praxisräumen durch Ziehen einer Trennwand hergesteilt hatten, nur als vorübergehend betrachtet, weil ohnehin der Abbruch des alten und der Bezug eines neuen Bürogebäudes geplant gewesen und tatsächlich schon im Prühjahr 1955 durchgeführt worden sei, spricht nicht für, sondern gegen den Beklagten. Denn es leuchtet nicht ein, warum sich gerade während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers, die keine Verschärfung der Raumnot, sondern eher das Gegenteil bewirken mußte, die Notwendigkeit ergeben haben sollte, den einverständlich geschaffenen und mithin als vorläufig tragbar angesehenen Zustand entgegen dem ursprünglichen Vorhaben noch kurz vor dem Bezug der neuen Praxisräume ohne Zustimmung des Klägers wieder zu beseitigen.
Entgegen den Ausführungen der Revision geht es auch nicht darum, ob der Kläger, hätte man ihn gefragt, sich mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt hätte oder bei vernünftiger Überlegung hätte einverstanden erklären müssen, weil die Wiederherstellung seiner vollen Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht vor dem Einzug in das neue Gebäude zu erwarten gewesen wäre. Der entscheidende Vorwurf, den das Berufungsgericht mit Recht gegen den Beklagten erhoben
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hat, liegt vielmehr darin, daß der Beklagte in einer Art und Weise, die den psychisch ei-krankten Kläger verletzen und beunruhigen konnte, den gemeinsam geschaffenen Zustand in den Praxisräumen eigenmächtig geändert und hierdurch die Rücksicht außer acht gelassen hat, die durch das Sozietätsverhältnis nach den Umständen geboten war. Hierzu bedurfte es keiner Beweisaufnahme darüber, wie sich die Krankheit des Klägers in den ersten Monaten des Jahres 1953 im einzelnen geäußert hat.
Ebenso wäre eine Vernehmung des Rechtsanwalts Br. Blütchen und der Frau Schulz nur dann geboten gewesen, wenn diese Zeugen über den weitgehend unstreitigen Sachverhalt hinaus, den das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, weitere erhebliche Tatsachen hätten bekunden sollen. Auf solche Tatsachen bezogen sich die Beweisanträge des Beklagten nicht? über ihre bloße Meinung brauchten die Zeugen nicht gehört zu werden.
2.	Buch ein sic h	Hierzu stellt das Berufungsgericht
 fest, der Sohn des Klägers sei zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt in der Praxis der Parteien als Buchhalter angestellt gewesen. Der Beklagte sei also auch gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen, dessen Sohn die Bücher vorzulegen, die er für die Abschlußarbeiten benötigt habe. Entgegen dieser Verpflichtung habe der Beklagte am 22. Dezember 1952 dem Sohn des Klägers die Einsicht in die Bücher nur unter der Bedingung gestattet, daß er und seine Mutter darauf verzichteten, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Seit dem 17. Januar 1953 sei dem Sohn der Zugang zu den Büchern überhaupt versagt worden. Hierin erblickt das Berufungsgericht mit Recht eine weitere schuldhafte Ver^ letzung des Sozietätsvertrags.
 
Die Revision geht am Sinn dieser Ausführungen vorbei, wenn sie es darauf abstellt, ob der Sohn des Klägers in seiner Person ein Recht auf Bucheinsicht gehabt habe. Nicht hierauf kommt es an, sondern auf die Rechtsverletzung gegenüber dem Kläger, die darin liegt, daß der Beklagte den Sohn des Klägers an der Erfüllung der ihm von den Parteien gemeinsam übertragenen Aufgaben zu hindern suchte, um gegen ihn und die Ehefrau des Klägers unberechtigte Forderungen durchzusetzen. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei festgestellt und sich hierbei insbesondere auf die Aussage des Sohnes des Klägers und dessen Aktenvermerk vom 22. Dezember 1952 gestützt, den entgegen dem Vorbringen der Revision auch der Beklagte eingesehen hatte (vgl. seinen Schriftsatz vom 15. März 1967 S. 4 unten). Es war das gute Recht der Angehörigen des Klägers, in der sehr schwierigen läge, die durch dessen Krankheit entstanden war, sich von einem ortsansässigen Anwalt ihres Vertrauens beraten zu lassen, auch wenn dieser dadurch gewisse Einblicke in die fremde Praxis bekommen mußte; die Absicht, ihm auch die Bücher zugänglich zu machen, hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bestanden. Schon die Tatsache, daß der Beklagte/ die Ehefrau und den Sohn des Klägers mit einem unzulässigen Druckmittel zu einem Verzicht auf weiteren Rechtsrat veranlaßt hat, trägt insoweit die Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses konnte daher davon absehen, über die Atmosphäre, in der die Unterredung vom 22. Dezember 1952 stattgefunden hat, den vom Beklagten angebotenen Beweis zu erheben.
3.	Verspätete Rentjenzahlungen; Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte den Sozietätsvertrag ferner dadurch schuldhaft verletzt, daß er Anfang 1953 nicht einmal die geringe Rente von monatlich 300 DM,
die dem Kläger bei dauernder Arbeitsunfähigkeit Zustand, pünktlich gezahlt hat. Auch hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht. Was von dem Vorbringen des Beklagten zu halten ist, er habe wegen der Zweifel an der Geschäftsfähigkeit de3 Klägers das Geld zunächst zurückgehalten, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 1965 dargelegt. Das Berufungsgericht hat sich dieser Würdigung angeochlossen. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Allerdings hält es das Berufungsgericht nunmehr für zweifelhaft, ob man angesichts des Wertpapiervermögens von etwa 25.000 DM, das in der Familie des Klägers vorhanden gewesen sein soll, noch von einer unmittelbaren wirtschaftlichen Hotlage des Klägers sprechen könne, die nur durch pünktliche Rentenzahlungen des Beklagten hätte abgewendet werden können. Aber hierauf kommt es für die Frage, ob der Beklagten den Sozietätsvertrag mindestens fahrlässig verletzt hat,nicht an. Der Beklagte durfte dem Kläger nicht die geschuldete Rente vorenthalten und zu demuten, an ihrer Stelle Wertpapiervermögen seiner Familie anzugreifen. Zudem lag die Möglichkeit, daß dieses Verhalten den infolge seiner Krankheit besonders empfindlichen Kläger mindestens in seinem Rechtsgefühl tief verletzte (vgl. die gutachtlichen Äußerungen von Prof. 3)r.Hallermann im Termin vom 16. Dezember 1966), selbst für einen Laien wie den Beklagten nicht so fern, daß er sie hätte außer Betracht lassen dürfen.
4.	Hotarzulas^ung„s Der Beklagte hat seit Anfang März 1952 seine Bestellung zu dem Hotar betrieben und diese im März 1953 auch erreicht. Hierin erblickt das Berufungsgericht mit Recht keine Vertragswidrigkeit, da der Beklagte
 
nach dem Sozietätsvertrag unstreitig das Notariat anstreben durfte. Es wirft dem Beklagten jedoch vor, er habe es noch zu einer Zeit, als zwischen den Parteien weder Meinungsverschiedenheiten nochnVerständigungs-schwierigkeiten bestanden, unterlassen, den Kläger von seinen Schritten zu unterrichten. Auch habe der Beklagte keinen Anlaß gehabt, gerade Ende Februar 1953 hinter dem Rücken des Klägers das Verfahren voranzutreiben, da die beiderseitigen Interessen durch seine Bestellung zu dem Notarvertreter des erkrankten Klägers genügend gewahrt gewesen seien. Er habe voraussehen müssen, daß der Kläger in der damals äußerst gespannten Lage tief verletzt sein werde, wenn er durch die Zeitung erfuhr, sein Sozius sei zu dem Notar ernannt worden.
Gegen diese Ausführungen ist rechtlich ebenfalls nichts einzuwenden. Mit ihrem Vorbringen, zur Zeit der Bestellung des Beklagten sei der Kläger nicht mehr ansprechbar gewesen, übersieht die Revision, daß die Zeitungsnachricht von der erfolgten Bestellung den Kläger nicht in gleicher Weise überraschend hätte treffen können, wenn ihn der Beklagte schon bei Einleitung des Verfahrens, als der Kläger noch ansprechbar war, pflichtgemäß von seinem Vorhaben verständigt hätte. Nachdem er dies versäumt hatte, mußte er sich im Frühjahr 1953, als es schon zu schweren Auseinandersetzungen gekommen war und weitere Aufregungen dem erkrankten Kläger nur schaden konnte, um so mehr zurückhalten.
III. Zur Frage der Schadensverursachung stellt das Berufungsgericht in eingehender Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten und der sonstigen Beweise fest, die Verstöße des Beklagten gegen den Sozietätsvertrag
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hätten hei der krankhaft gesteigerten Verletzlichkeit des Klägers dazu beigetragen, dessen Heilung zu verzögern. Seit seiner Rückkehr aus der Hervenklinik im Dezember 1952 habe der Kläger auf Grund der Maßnahmen des Beklagten um seine berufliche Existenz gefürchtet. Hierauf beruhten nicht nur seine Zusammenstöße mit dem Beklagten, sondern auch seine folgenden, bei aller Abartigkeit zielstrebig auf die Sicherung seiner Existenz gerichteten Handlungen bis hin zu Renern verhängnisvollen Vorfall im April 1955» der zur Einleitung des Unter-bringungsverfahrens geführt habe. Ohne das schuldhafte vertragswidrige Verhalten de3 Beklagten wäre der Kläger nicht völlig arbeitsunfähig im Sinne des Sozietätsver-trago (§ 5 Buchst, a) geworden, sondern er hätte in absehbarer Zeit seine Arbeit in der Sozietät wieder aufnehmen und deshalb seinen vereinbarten Anteil an den Praxiseinkünften beanspruchen können.
Erfolglos greift die Revision diese tatrichterliche Würdigung an. Die vom Berufungsgericht unterstellte Möglichkeit, daß der Kläger das Fehlen eines ausreichenden Arbeitseinkommens für eine gewisse Zeit durch Zugriff auf vorhandenes Wertpapiervermögen hätte überbrücken können, schließt nicht aus, daß der Kläger sich nach dem Verhalten des Beklagten für die Zukunft Sorgen um den Fortbestand der gemeinsamen Praxis, der damaligen Grundlage seiner beruflichen Existenz, machte und daß diese Sorgen das schnelle Abklingen der manischen Phase verhindert haben. Zudem hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem letzten Sachverständigengutachten die Störung des Heilverlaufo nicht 3.0 sehr auf akute wirtschaftliche Sorgen des Klägers, als vielmehr auf die Kränkung seines Rechtsgefühls zurückgeführt.
BaHK"'
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Auf die Angriffe des Beklagten gegen das Vorbringen des Klägers, er hätte bei ungestörtem Verlauf spätestens am 1. Mai 1953 wieder voll arbeitsfähig sein können, brauchte das Berufungsgericht, zu demal im Bahmen einer Würdigung nach § 287 ZPO, nicht näher einzugehen. Aus seiner Sicht genügte die durch Sachverständigengutachten belegte hinreichende Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger, wäre er von Aufregungen verschont geblieben, so früh wieder genesen wäre, daß er mindestens seine vertragsmäßigen Einkünfte aus der Sozietät hätte weiterbeziehen können, wenn er auch vielleicht keine entsprechenden Einnahmen aus einer neu aufgebautän eigenen Praxis mehr erzielen könnte. Ebenfalls rechtlich unangreifbar ist die Erwägung des Berufungsgerichts, bei vertragsmäßigem Verhalten des Beklagten hätte einer Fortsetzung der Sozietät nichts im Wege gestanden, weil der Kläger dann keinen Grund gehabt hätte, eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten als unzu demutbar anzusehen. Damit erledigt sich der Hinweis der Revision auf die krankheitsbedingte Kündigungserklärung des Klägers vom Januar 1953? die das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich angesehen hat. Baß der Beklagte seinerseits aus den abartigen Handlungen des Klägers in jener Zeit keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Sozietätsvertrags herleiten konnte, hat der Senat bereits im Vorprozeß der Parteien in seinem Urteil vom 16. April 1962 - II ZR 83/61 - dargelegt. Von dieser Auffassung abzugehen, besteht um so weniger Anlaß, als nunmehr festgestellt ist, daß die geistige Verwirrung des Klägers in dem Ausmaß, das sie seit Dezember 1952 angenommen hat, durch Vertragsverletzungen des Beklagten mitbedingt gewesen ist.
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Richtig ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Verschulden des Beklagten brauche sich nur auf die Vertragsverletzung selbst, nicht aber auf Art und Schwere der tatsächlich eingetretenen Folgen zu erstrecken; es genüge, daß der Schaden jedenfalls nicht außerhalb aller Voraussicht liege. In der lat waren Maßnahmen wie die Beseitigung des Sprechzimmers, das Verbot der Bucheinsicht, sofern nicht auf Rechtsrat verzichtet wurde, die heimliche Bewerbung des Beklagten um das Notariat und die Vorenthaltung geschuldeter Bezüge durchaus geeignet, einen psychisch erkrankten Menschen wie den Kläger äußert zu beunruhigen und in ihm die Vorstellung wachzurufen, man wolle ihn aus der von ihm aufgebauten Praxis herausdrängen und ihn so um die Früchte seiner Arbeit bringen. Ob der Beklagte über die Besonderheiten der Krankheit des Klägers näher unterrichtet war, ist hierbei gleichgültig.
IV. Bei der Schadensberechnung hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Kläger durch Ausnutzung der ihm verbliebenen Arbeitskraft im Jahre 1957 einige Monate lang höchstens 400 DM verdient, 1958 ein Einkommen von 5.746 DM erzielt, 1959 dagegen einen beträchtlichen Verlust erlitten habe. Es hat dem Kläger demgemäß für 1958 keinen Schadenersatz zugebilligt, sondern den Klagebetrag von 20 000 DM nur auf 72 Monate (1955 bis 1957 und 1959) verteilt, die vom Beklagten schon bezahlte Rente hinzugerechnet und so ein Einkommen ermittelt, das über zuletzt etwa 738 DM monatlich nicht hinausgeht. Danach sieht es die Klageforderung in voller Höhe als begründet an, weil der Kläger, wenn er in der Sozietät geblieben wäre, mindestens 900 DM monatlich erhalten hätte.
 
Die hierbei zugrunde gelegten Einkommenszahlen hat daß Berufungsgericht dem Vorprozeß der Parteien entnommen. Das ist im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision* es seien wesentliche Oesichtspunkte oder wesentliches Parteivorbringen unbeachtet geblieben, wird durch die Urteilsgründe selbst widerlegt.
Dr. Kuhn	Dr.	Nörr	Dr.	Schulze
 Stimpel
Pieck