Die Klägerin hat behauptet, der Eisenträger stamme von der gesprengten Autobahnbrücke0 Daraus, daß er mit Huscheln bewachsen war, hat sie gefolgert, er müsse schon längere 2eit freigespült auf der Kanalsohle gelegen haben0 Sie hat behauptet, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, wenigstens die größeren von der Sprengung herrührenden Trümmerstücke, und zwar auch die unterhalb der Tauchtiefe liegenden, zu beseitigen, obwohl die Beseitigung der Beklagten in den seit der Sprengung vergangenen 16 Jahren technisch möglich und zu demutbar gewesen sei® Infolge dieser Unterlassung sei cs zu der Havarie gekommen0 Sie beziffert ihren mit der Klage geltend gemachten Schaden auf 32«277,93 DM0 Die Beklagte hat bestritten, für die Beseitigung der Brückentrümmer nicht gesorgt zu haben, und hat vorgetrageni Es stehe nicht fest, daß der Eisenträger von der Brücke stamme oder bereits durch die Sprengung an die Unfallstelle gelangt seio Gemäß Verfügung des Oberpräsidenten von MHi sei 1945 der ganze, damals fast leere Kanal auf Schäden und Hindernisse abgesucht wurden<> Allerdings seien wegen der Hachkriegsver-hältnisse Unterlagen über die damaligen Räumungen nicht vorhandene Im Jahre 1952, nach dem Y/iederaufbau der Autobahnbrücke, habe man die Kanalsohle nochmals von einem Taucher mit negativem Ergebnis absuchen lassen« Damals sei auch das Kanalprofil unter der Brücke ausgebaggert worden0 Die Baggerarbeiten hätten sich außerdem 50 m beiderseits der Brücke auf I» Das Berufungsgericht führt aus: Die Havariestello liege innerhalb des Auswirkungsbereichs der Sprengung der alten Autobahnbrücke» Der Eisenträger, auf den der Kahn aufgelaufen sei, sei ein Teil einer Regenrinne der im Jahre 1945 gesprengten Brücke und habe schon seit der Sprengung auf dem Kanalgrund gelegen» Zwar sei im Sommer und Herbst 1945 der leere Kanal durch britische Pioniere und durch Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung von Trümmern geräumt worden» Damals habe sich aber etwa ln der Mitte des Kanals eine Wac-serrinne mit einer Tiefe bis zu 40 oder 50 cm befunden» Hätte sie ihre Bediensteten nach dem Umfang der Räumung von 1945 befragt, so wäre auch die Wasserrinne zur Sprache gekommen und es hätte der Anlaß zu der Präge bestanden, ob diese Rinne 1945 auf Trümmer untersucht worden sei. Die von der Wasser- und Schiffahrts-verv/altung im Jahre 1952 durch Taucher und Greifbagger vor-genommene Abschlußkontrolle habe sich nur auf das Kanaibott im nächsten Brückenbereich bis 20 m vor der Unfallstellc erstreckte Burch tastendes Absuchen Meter für Meter, wie es in jenem Bereich geschehen sei, würde der Taucher an der Havariestelle den Bisenträger entdeckt haben, denn der Träger habe nicht unter einer tiefen, unzugänglichen Schlammschicht versteckt sein können, da der Kanalgrund aus einer festen Mergelschicht bestehe, auf der sich normal ervseise kein Schlamm ablagere• Bas Absuchen mit Peilrahmen, die Echolotpeilungen und die Bearbeitung mit Eimerbagger seien unzureichend gewesen, da bei der Tiefeneinstellung dieser Geräte die Kanalsohle an der Unfallstolle nicht habe erreicht werden können«, Bio Haftung der Beklagten sei aus Organisations-Vorschulden der Wasser- und Scliiffahrtsdirektion begründet« Der Ansicht im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe im Jahre, ,1952 ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie damals die Abschlußkontrolle der Kanalsohle nicht auf den gesamten Bereich der Sprengwirkung angeordnet habe, kann nicht zuge-otimmt werden« Die Trümmer der gesprengten Brücke sind im Jahre 1945 beseitigt worden« 1952 bestand kein Anlaß zu einer nochmaligen Kontrolle, da es sich damals nur darum gehandelt hat, die für die Freigabe des Kanalabschnitts zu dem zweischiffi-gen Verkehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere das im Kanalbett für den einschiffigen Verkehr eingebaute Leitwerk nebst seinen Pfählen zu beseitigen« Dazu bedurfte es nicht der Kontrolle der Kanalsohle bis zur Unfallstolle« Mangels irgendwelcher konkreter Anhaltspunkte bestand für die Behörde im Jahre 1952 kein Anlaß, die Frage, ob die Brückentrümmer im Jahre 1945 im Bereich der ganzen Sprengwirkung ordnungsgemäß beseitigt worden seien, erneut zu prüfen« Einen solchen Anlaß bildete auch nicht die Tatsache, daß wegen der Hachkriegoverhältnissc (Besatzungszoit) schriftliche Unterlagen über die Durchführung der vom Oberpräsidenten in im Jahre 1945 angeordneten Kanaluntersuchung nicht mehr vorhanden waren« Da inzwischen 7 Jahre vergangen waren, konnte die Behörde davon ausgehen, daß die Trüraraerbeseitigung ordnungsgemäß vorgenommen worden war; sie konnte sich in diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit darauf beschränken, das Kanalbett durch auf Solltiefe eingestellte Bagger oder entsprechende Peilungen zu überprüfen (vgl« BGH VersE 1965, 551 J.o Es ist auch eine unzulässige rückschauende Betrachtung, wenn das Berufungsgericht meint, bei eingehender Befragung ihrer Bediensteten wäre die Sprache auf die Wasserrinne gekommen und die Frage aufgetaucht, ob diese gründlich auf Trümmer untersucht worden sei« Wenn das Berufungsgericht dabei auf Zugunsten der Klägerin mag unterstellt werden, daß im Jahre IQA5 die Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtc-verwaltung die WaRnerrlnne pflichtwidrig nicht abgesucht haben und daß die Beklagte für diese Versäumnisse haftet 0 Auch dann ist die Klage nicht begründet, da nicht feststeht, daß durch eine solche pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten der Schaden verursacht worden isto Der entscheidende, oben unter I wörtlich wiedorgegebene Satz des angefochtenen Urteils enthalt keine PestStellung darüber, daß der Eisenträger 1945 tatsächlich fläch der Bange nach in der Wasserrinne des ausgelaufenen Kanals gelegen habeo Er besagt vielmehr, daß der Träger dann nicht sichtbar gewesen wäre, wenn er so in dieser Rinne gelegen hätteo Damit ist nur gesagt, daß die Möglichkeit einer solchen zufälligen und außergewöhnlichen läge bestand0 Bas genügt nicht für eine Haftung der Beklagten0 Pie Eage des bei gründlichem Absuchen auffindbaren Eisenträgers in der Wasoer-rinne, deren Breite nicht einmal festgestellt ist, gehört zu den haftungsbegründenden Tatsachen; denn das Berufungsgericht wirft der Beklagten lediglich vor, sie habe die Wasoerrinnc nicht gründlich absuchen lassen; dieser Vorwurf kann aber nur dann zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten führen, wenn sich der Eisenträger dort befunden hat» Dafür ist die Klägerin nach § 286 ZPO voll beweispflichtigo Diesen Beweis la
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I^ZR_165iM URTEIL Verkündet am 27. Februar 1967 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, Wasser- und Sehiffahrtaver\;al-tung, vertreten durch die Wasser- und Schiffahrtsdirektion in HB, • ? Beklagte und Revisionsklögerin, - Prozeßbevollxnäehtigter: Rechtsanwalt die PaQ Ho Stdp, Dagerhausgesellschaft oHG, M« vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter 3 nämlich die Bergv/erksgesellschaft HiHIBP AG in HM, diese vertreten durch ihren. Vor stand, bestehend aus den Herren Dr*Ing0 Hans Werner v, DeflBI? Karl Heinz Haflp, Bernhard Jf^7 Dr« Dr9 Ermbrecht RhflHBR Dr0 Vielter BchflP-(HBs Walter ebendort, sowie die M„ StMIHB Kohlen- handelsgesollschaft mbH in vertreten durch ihre Geschäftsführer fritz Becker und Alfred SuHM daselbst, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 Der IIe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27o Februar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Dr0 Nörr9 Diesecke, Fleck und Stimpel für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten v/erden die Urteile des Schiffahrtsobergerichts Hamm vom 14 o Juli 1964 und des Schiffahrtsgerichts Dortmund vom 10 Februar 1963 aufgehoben„ Die Klage wird, abgev/ieseno Der Klägerin werden die Kosten des Rechtsstreits aufer1egto Tatbestand: Die Klägerin ist Eignerin des Schleppkahns "StflIHBp ft" o Der Kahn fuhr am 20o Januar 1961 mit Brechkoks beladen bei lo98 m Tiefgang auf dem Rh^ft-HflB^-Kanal zu Tal, und zv;ar als letzter von 5 Kähnen in einem Schleppzug0 Bei km ®07? etwa 30 m unterhalb der Autobahnbrücke bei stieß er beinahe in der Mitte des Fahrwassers unter der Wasseroberfläche an einen Gegenstand und schlug leck« An der Havariesteile wurde unmittelbar nach dem Unfall ein Eisenträger geborgen* dessen Mäße seinerzeit \*/ie folgt festgolegt wurden: 4*35 m Dange, 45 cm Steghöhe* 20 cm Flanschbreite und etwa 10 Zentner Gewicht 0 Der Träger v/ar teilweise mit Muscheln besetztp Die Parteien sind sich einig darüber, daß er die Havarie verursacht hat0 Die zugelassene Tauchtiefe betrug 2,50 m, die Wassertiefe an der Havariestelle mindestens 3>30 mc Die Beklagte ist Eigentümerin und Verwalterin des Kanals0 Die Autobahnbrücke über den Kanal war im April 1945 gesprengt und bis 1952 wieder-aufgebaut worden» Anschließend wurde der Kanal, der nach dem Kriege an dieser Stelle nur einseitig befahrbar gewesen war, wieder in voller Breite dem Verkehr übergeben<» Die Klägerin hat behauptet, der Eisenträger stamme von der gesprengten Autobahnbrücke0 Daraus, daß er mit Huscheln bewachsen war, hat sie gefolgert, er müsse schon längere 2eit freigespült auf der Kanalsohle gelegen haben0 Sie hat behauptet, die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, wenigstens die größeren von der Sprengung herrührenden Trümmerstücke, und zwar auch die unterhalb der Tauchtiefe liegenden, zu beseitigen, obwohl die Beseitigung der Beklagten in den seit der Sprengung vergangenen 16 Jahren technisch möglich und zu demutbar gewesen sei® Infolge dieser Unterlassung sei cs zu der Havarie gekommen0 Sie beziffert ihren mit der Klage geltend gemachten Schaden auf 32«277,93 DM0 Die Beklagte hat bestritten, für die Beseitigung der Brückentrümmer nicht gesorgt zu haben, und hat vorgetrageni Es stehe nicht fest, daß der Eisenträger von der Brücke stamme oder bereits durch die Sprengung an die Unfallstelle gelangt seio Gemäß Verfügung des Oberpräsidenten von MHi sei 1945 der ganze, damals fast leere Kanal auf Schäden und Hindernisse abgesucht wurden<> Allerdings seien wegen der Hachkriegsver-hältnisse Unterlagen über die damaligen Räumungen nicht vorhandene Im Jahre 1952, nach dem Y/iederaufbau der Autobahnbrücke, habe man die Kanalsohle nochmals von einem Taucher mit negativem Ergebnis absuchen lassen« Damals sei auch das Kanalprofil unter der Brücke ausgebaggert worden0 Die Baggerarbeiten hätten sich außerdem 50 m beiderseits der Brücke auf t~! v der rechten Seite entlang der Spundwand erstreckt, die damals zu dem Leitwerk einer Behelfsbrücke gehört habe, welche vor dem Wiederaufbau der Autobahnbrücke in Betrieb gewesen seio Am 3./4. Mai und am 5-/6» Dezember I960 sei der Kanal an der Havariestelle mit einem auf 3 »20 m Tiefe eingestellten Peilrahmen abgefahren worden» Dabei habe man Hindernisse bis zu dieser Tiefe nicht entdeckt» Auch bei einer Echolotquerpeilung durch das Meßschiff "HerflHHP" am 12»/13» Oktober I960 sei im Bereich der Havariestellc kein Hindernis registriert worden» Das Schiffahrtsgericht hat den Schadenoersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen» I» Das Berufungsgericht führt aus: Die Havariestello liege innerhalb des Auswirkungsbereichs der Sprengung der alten Autobahnbrücke» Der Eisenträger, auf den der Kahn aufgelaufen sei, sei ein Teil einer Regenrinne der im Jahre 1945 gesprengten Brücke und habe schon seit der Sprengung auf dem Kanalgrund gelegen» Zwar sei im Sommer und Herbst 1945 der leere Kanal durch britische Pioniere und durch Bedienstete der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung von Trümmern geräumt worden» Damals habe sich aber etwa ln der Mitte des Kanals eine Wac-serrinne mit einer Tiefe bis zu 40 oder 50 cm befunden» ”Plach in dieser Rinne liegend wäre der Eisenträger nicht ohne weiteres sichtsbar gewesen»” Keiner der Zeugen habe bestätigt, daß auch in der Wasserrinne gründlich nach Trümmern geforscht worden sei» Infolge durchhängender Schlepptrosscn oder Anker sei der Träger wohl zu dem Schiffahrtshindernis gewor- don* Im Jahre 1952 nach dem Wiederaufbau der Brücke hätte die WSB vor der Preigabe des zweischiffigen Verkehrs eine Abschlußkontrolle der Kanalsohle im gesamten Bereich der Sprengwirkung anordnen müssen, da sie keine zuverlässigen lint erlagen und Informationen über den Umfang der 1945 durchgeführten Räumung besessen habe. Hätte sie ihre Bediensteten nach dem Umfang der Räumung von 1945 befragt, so wäre auch die Wasserrinne zur Sprache gekommen und es hätte der Anlaß zu der Präge bestanden, ob diese Rinne 1945 auf Trümmer untersucht worden sei. Die von der Wasser- und Schiffahrts-verv/altung im Jahre 1952 durch Taucher und Greifbagger vor-genommene Abschlußkontrolle habe sich nur auf das Kanaibott im nächsten Brückenbereich bis 20 m vor der Unfallstellc erstreckte Burch tastendes Absuchen Meter für Meter, wie es in jenem Bereich geschehen sei, würde der Taucher an der Havariestelle den Bisenträger entdeckt haben, denn der Träger habe nicht unter einer tiefen, unzugänglichen Schlammschicht versteckt sein können, da der Kanalgrund aus einer festen Mergelschicht bestehe, auf der sich normal ervseise kein Schlamm ablagere• Bas Absuchen mit Peilrahmen, die Echolotpeilungen und die Bearbeitung mit Eimerbagger seien unzureichend gewesen, da bei der Tiefeneinstellung dieser Geräte die Kanalsohle an der Unfallstolle nicht habe erreicht werden können«, Bio Haftung der Beklagten sei aus Organisations-Vorschulden der Wasser- und Scliiffahrtsdirektion begründet« II«, Bas Berufungsurteil hält, wie die Revision zutroff end rügt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bas Berufungsgericht nimmt nicht an, daß die Beklagte in der Zeit nach 1952 bis zu dem Unfall gegen ihre Verkehrsoieherungu Pflicht verstoßen habe; vielmehr geht es davon aus, daß die Beklagte Anfang Dezember JpöO^ also etwa 1 1/2 Monate vor der Havarie, an der Unfallstolle sorgfältig gepeilt habe, ohne N CI ein Hindernis zu entdecken; der Bisenträger sei daher erst kurz vor dem Unfall in die gefährliche Lage gebracht worden« Der Ansicht im angefochtenen Urteil, die Beklagte habe im Jahre, ,1952 ihre Sorgfaltspflicht verletzt, weil sie damals die Abschlußkontrolle der Kanalsohle nicht auf den gesamten Bereich der Sprengwirkung angeordnet habe, kann nicht zuge-otimmt werden« Die Trümmer der gesprengten Brücke sind im Jahre 1945 beseitigt worden« 1952 bestand kein Anlaß zu einer nochmaligen Kontrolle, da es sich damals nur darum gehandelt hat, die für die Freigabe des Kanalabschnitts zu dem zweischiffi-gen Verkehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere das im Kanalbett für den einschiffigen Verkehr eingebaute Leitwerk nebst seinen Pfählen zu beseitigen« Dazu bedurfte es nicht der Kontrolle der Kanalsohle bis zur Unfallstolle« Mangels irgendwelcher konkreter Anhaltspunkte bestand für die Behörde im Jahre 1952 kein Anlaß, die Frage, ob die Brückentrümmer im Jahre 1945 im Bereich der ganzen Sprengwirkung ordnungsgemäß beseitigt worden seien, erneut zu prüfen« Einen solchen Anlaß bildete auch nicht die Tatsache, daß wegen der Hachkriegoverhältnissc (Besatzungszoit) schriftliche Unterlagen über die Durchführung der vom Oberpräsidenten in im Jahre 1945 angeordneten Kanaluntersuchung nicht mehr vorhanden waren« Da inzwischen 7 Jahre vergangen waren, konnte die Behörde davon ausgehen, daß die Trüraraerbeseitigung ordnungsgemäß vorgenommen worden war; sie konnte sich in diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit darauf beschränken, das Kanalbett durch auf Solltiefe eingestellte Bagger oder entsprechende Peilungen zu überprüfen (vgl« BGH VersE 1965, 551 J.o Es ist auch eine unzulässige rückschauende Betrachtung, wenn das Berufungsgericht meint, bei eingehender Befragung ihrer Bediensteten wäre die Sprache auf die Wasserrinne gekommen und die Frage aufgetaucht, ob diese gründlich auf Trümmer untersucht worden sei« Wenn das Berufungsgericht dabei auf das Ergebnis seiner eigenen Zeugenvernehmung hinweist (bei der im übrigen ausweislich der Protokolle die Zeugen nicht ausdrücklich darüber befragt wurden, ob und auf welche Weise die Wasserrinne abgesucht worden ist), so übersieht es, daß hierzu wogen der Havarie ein klarer Anlaß bestand0 Im Jahre 1952 dagegen lag es durchaus nicht nahe, daß die Sprache auf die Wasserrinne gekommen wäre und die Möglichkeit erörtert worden wäre, ob in der Rinne ein solcher Eisenträger infolge der Sprengung gerade so zu liegen gekommen sein konnte, daß er nicht aus der Rinne seitlich und der Höhe nach hinausragte0 Zugunsten der Klägerin mag unterstellt werden, daß im Jahre IQA5 die Bediensteten der Wasser- und Schiffahrtc-verwaltung die WaRnerrlnne pflichtwidrig nicht abgesucht haben und daß die Beklagte für diese Versäumnisse haftet 0 Auch dann ist die Klage nicht begründet, da nicht feststeht, daß durch eine solche pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten der Schaden verursacht worden isto Der entscheidende, oben unter I wörtlich wiedorgegebene Satz des angefochtenen Urteils enthalt keine PestStellung darüber, daß der Eisenträger 1945 tatsächlich fläch der Bange nach in der Wasserrinne des ausgelaufenen Kanals gelegen habeo Er besagt vielmehr, daß der Träger dann nicht sichtbar gewesen wäre, wenn er so in dieser Rinne gelegen hätteo Damit ist nur gesagt, daß die Möglichkeit einer solchen zufälligen und außergewöhnlichen läge bestand0 Bas genügt nicht für eine Haftung der Beklagten0 Pie Eage des bei gründlichem Absuchen auffindbaren Eisenträgers in der Wasoer-rinne, deren Breite nicht einmal festgestellt ist, gehört zu den haftungsbegründenden Tatsachen; denn das Berufungsgericht wirft der Beklagten lediglich vor, sie habe die Wasoerrinnc nicht gründlich absuchen lassen; dieser Vorwurf kann aber nur dann zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten führen, wenn sich der Eisenträger dort befunden hat» Dafür ist die Klägerin nach § 286 ZPO voll beweispflichtigo Diesen Beweis la hat sie nicht geführt <> 35s ist nicht auszuschließen, daß sich der 10 Zentner schv/ero Träger, der durch die Sprengung 50 m weit geschleudert worden ist, so tief in das Kanalhett hineingebohrt hat, daß er nicht sichtbar v/ar oder im Zusammenhang mit späteren Ereignissen so verdeckt v/orden ist, daß er damals beim Absuchen nicht mehr entdeckt v/erden konnte * Da die Lage des Trägers für das Jahr 1945 nicht fostgeotollt werden kann, fehlt es an einer genügenden tatsächlichen Grundlage für die Feststellung, daß die Beklagte damals infolge ihres Verschuldens den Träger nicht entdeckt hat0 IIIo Hiernach war zu erkennen wie geschehen0 Bio KostenantScheidung stützt sich auf § 91 ZPO* Br„Fischer Fleck Stimpel Hörr