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BGH · II ZR 65/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 65/6

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Gberlandesgerichts Karlsruhe vom 290 Mai 1963 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurlickverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: "In die Versicherung gilt eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für solche Schäden, die sich ereignen an Motorschiffen während der Zeit,, in der sich diese Schiffe wegen Motorreparaturen in Obhut der Versicherungsnehmerin befinden* Kollisionsschäden bleiben jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Pur alle übrigen Schäden an diesen Schiffen, für die die Versicherungsnehmerin auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-gen privatrechtlichen Inhalts verantwortlich gemacht wird, wird Deckung gewährt nur in Hohe der tatsächlichen Reparaturkosten,, wobei unter diesen Reparatur-kosten die Selbstkosten zu verstehen sind, die der Versicherungsnehmern aus Anlaß solcher Reparaturen erwachsen*” einem Schiff entstanden sei., das sich zur Reparatur in der Obhut der Klägerin befunden habeQ -denn die Parteien hätten nur den § 4 I Nr0 6 AHB ändern und für die darin genannten 11 Ausschlüße bjekte” eine näher bestimmte Deckungspflicht der Beklagten begründen wollem Das komme eindeutig in dem ersten und dritten Satz der Besonderen Bedingungen zu dem Ausdrucke Auch der dazwischen stehende Satz bezieheesieh nur auf Kollisionsschäden a n den zu reparierenden Schiffen* Das ergebe sich aus dem Zusammenhang und der Anknüpfung des folgenden«, dritten Satzes Mfür alle übrigen Schäden a n diesen Schiffen 00oMo Din Kollisionsschaden,, der? IIo Hiermit steht die Deckungspflicht der Beklagten jedoch noch nicht fest« Denn es bleibt zu prüfen5 ob Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes durch den Nachtrag Nr« 5 vom Io Oktober 1959 geändert worden sindo Hierzu hatte die Beklagte vorgetragen: Schon im Februar 1959 sei beim Verholen eines Schiffes9 das die Klägerin zu reparieren hatte,, die auf dem Nachbargelände befindliche Krananlage beschädigt worden« Die Beklagte habe sich seinerzeit auf Grund der Besonderen Bedingungen über Kollisionsschäden für leistungsfrei gehalten, den Schaden dann aber aus Kulanz unter der Bedingung reguliert;, daß künftig Kollisionscchäden jeder «Art vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien« Hiermit habe sich die Klägerin einverstanden erklärte und zwar in einer Besprechung9 die zwischen ihrem Geschäftsführer Eennig und dem Bezirksdirektor N^^ als Vertreter der Beklagten stattgefunden habec Im Anschluß daran habe die Beklagte den Nachtrag Nr0 5 übersandt9 dem die Klägerin nicht widersprochen habe* Die beigefügten Besonderen Bedingungen lauten u«ao: In dem Streit der Parteien,, ob die vorstehenden Bedingungen, wie die Beklagte behauptet,, Vertragsinhalt geworden seien, hat das Landgericht eine rechtswirksame Vereinbarung verneint, weil die Beklagte nicht der Vorschrift des § 5 AbSo 2 VVG- genügt habe« Bas Berufungsgericht hingegen ist auf diesen Streitpunkt gar nicht eingegangen* Der Revision, die diese Unterlassung rügt, ist zuzugeben, daß die Präge, ob die Parteien sich über die Geltung des Nachtrages K1% 5 geeinigt haben, nur dann dahingestellt bleiben kann, wenn der hier streitige Schadensfall ohnehin nicht der Regelung des Nachtrages Nr. 5 unterliegen würde« In dieser Hinsicht wird in Zweifel gezogen, ob der Begriff "Kollisionsschäden" auch Schäden umfaßt, die, wie hier, dadurch entstehen, daß ein Schiff ungewollt und steuerlos in Pahrt gerät und alsdann nicht mit einem anderen Schiff zusammenstößt, sondern gegen eine feste Anlage fährt« Bie Bedenken sind unbegründet« Kollision und Kollisionsschäden sind keine festen Rechtsbegriffe0 Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet mit "Kollision” einen konkreten Zusammenstoß und in übertragenem Sinne einen Widerstreit von Interessen, Rechten oder Pflichten (vgl« Duden-Ktymologie 1963)° Im Versicherungswesen (See- und Transportversicherung) wird das Wort Kollision in den Zusammensetzungen "Kollisionshaftung" und "-Schäden" für die Polgen eines Schiffszusammenstoßes gebraucht (vgl« Ro Schmidt, Versicherungs-Alphabet 3» Aufl«)« Der Versiehe-rungsrechtsverkehr hält sich dabei aber nicht an die inhaltliche Beschränkung der §§ 734 ff HGB und 92 ff BSchG, die nur für den Zusammenstoß von Schiffen gelten, sondern spricht von Kollision auch beim Zusammenstoß eines Schiffes "mit anderen schwimmenden und festen Gegenständen aller Art"« Zu einer Kollision kann es allerdings nur kommen, wenn sieh das Schiff bewegt und dabei mit einem festen Gegenstand zusammenstößto Für eine Unterscheidung nach den fahrtaus-lösenden Ursachen gibt hingegen der Begriff der Kollision nichts her0 Gerade die ungewollte Fahrt, die ein Schiff macht,, weil z,Bo seine Maschinen, aus welchem Grunde auch immer, aus-fallen oder durchgehen, wird häufig 2u einer Kollision führen, Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob derartige Schaden erst während der Fahrt eines?. Unter die Kollisionsschäden im Sinne der 5r* 1 des Nachtrages Nr* 5 fällt daher auch ein Schaden, wie er hier entstanden ist* Hingegen reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist* Fest steht allerdings, daß die einschlägige Sonderbedingung durch den Nachtrag Nr* 5 eine andere Fassung erhalten hat* Denn Kollisionsschaden werden jetzt unter Nr* 1 selbständig und unabhängig von den folgenden Nummern geregelt» Außerdem wird nicht mehr von Kollisionsschäden schlechthin« sondern von Kollisionsschäden jeder Art gesprochen* Als wichtiges Erkenntnismittel für den Zweck,, den die Parteien mit diesen Änderungen verfolgt haben5 bieten sich die vorausgegangenen Verhandlungen an» Erst wenn insoweit Klarheit besteht9 können alle für die Auslegung der Sonderbedingung wesentlichen Umstände berücksichtigt werden« Auch kann dann erst beurteilt worden«, ob die Parteien sich darüber geeinigt haben?die ursprünglich vereinbarten Bedingungen durch die Bedingungen des Nachtrages Nr« 5 zu ersetzen« Eine solche Änderung des Versicherungsvertrages war an keine Eorm gebunden und konnte auch mündlich vereinbart werden« Entsprach den getroffenen Vereinbarungen der später übersandte Nachtrag* so ist für eine Anwendung des § 5 Abs«.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 65/6’
URTEIL	Verkündet am
9o Dezember 1965 Schormp
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter
 ln dem Rechtsstreit	der Geschäftsstelle
 Feuerversicherungs-Gesellschaft, ^^■■■pTFostfach? vertreten durch ihren Vorstands Vorsitzenden Dr* Gustav	Ai
 PlatZn
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägerin5
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	GmbH.
SchiffsdiesoT- und Schiffsreparaturen, I^^^HBfeotro 0 - 0y vertreten durch funrcrRSÄ,, ebenda?
Geschäfts-
- Irozeßbevollmachtigter
 Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsbeklagteo
2 -
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9° Dezember '*965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr0 Bukow, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10 Zivilsenats des Gberlandesgerichts Karlsruhe vom 290 Mai 1963 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurlickverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin hat sich im Dezember 1952 für die Haftpflicht aus ihrem Betrieb für Schiffs- und Motorenreparaturen bei der Beklagten versichert0 Am 3o Februar 1961 lag das Motorschiff	vor	den	Betriebsgelände	der
 Klägerin im Hafenbecken,, Gegen 18 Uhr wollten die Arbeiter der Klägerin den reparierten Schiffsmotor Probeläufen lassen0 Die 650 PS starke Maschine sprang dabei sofort mit voller Kraft an und ließ sich nicht anhaltend Infolgedessen riß sich das ordnungsgemäß feotgemachte Schiff locP geriet steuerlos in Bahrt und beschädigte eine auf dem Uachbarge-lande befindliche Krananlage«,
 
Die Klägerin begehrt wegen dieses Schadensfalles von der Beklagten Versicherungsschutz0 Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil es sich um einen vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Kollisionsschaden handele.,
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben0 Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage., Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Dntseheidungsgründe:
Io Bei Abschluß des Versicherungsvertrages, dem die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde liegen, hatten die Parteien folgende "Besondere Bedingungen" vereinbart:
"In die Versicherung gilt eingeschlossen die gesetzliche Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für solche Schäden, die sich ereignen an Motorschiffen während der Zeit,, in der sich diese Schiffe wegen Motorreparaturen in Obhut der Versicherungsnehmerin befinden* Kollisionsschäden bleiben jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Pur alle übrigen Schäden an diesen Schiffen, für die die Versicherungsnehmerin auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-gen privatrechtlichen Inhalts verantwortlich gemacht wird, wird Deckung gewährt nur in Hohe der tatsächlichen Reparaturkosten,, wobei unter diesen Reparatur-kosten die Selbstkosten zu verstehen sind, die der Versicherungsnehmern aus Anlaß solcher Reparaturen erwachsen*”
Diese Bedingungen finden nach Auffassung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Schadensfall keine Anwendung* Hier handele es sich zwar, so führt das Berufungsgericht
 
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ausp um einen Kollisionsschaden., aber nicht um einen Schadens der a p. einem Schiff entstanden sei., das sich zur Reparatur in der Obhut der Klägerin befunden habeQ -denn die Parteien hätten nur den § 4 I Nr0 6 AHB ändern und für die darin genannten 11 Ausschlüße bjekte” eine näher bestimmte Deckungspflicht der Beklagten begründen wollem Das komme eindeutig in dem ersten und dritten Satz der Besonderen Bedingungen zu dem Ausdrucke Auch der dazwischen stehende Satz bezieheesieh nur auf Kollisionsschäden a n den zu reparierenden Schiffen* Das ergebe sich aus dem Zusammenhang und der Anknüpfung des folgenden«, dritten Satzes Mfür alle übrigen Schäden a n diesen Schiffen 00oMo Din Kollisionsschaden,, der? wie hier? nicht an einem Schiff5 sondern durch ein Schiff im versicherten Betrieb entstanden sei«, falle daher nicht unter die Ausschlußklausel <>
Diese Auslegung ist möglich und verstößt weder gegen anerkannte Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze und allgemeine Erfabrungssätze* - Hierauf beschränkt sich die Überprüfung durch das Revisionsgericht9 da es sich um Besondere Bedingungen handelt., die aus den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles erwachsen und den besonderen Interessen und Wünschen der Parteien angepaßt sind* - Die Auslegung des Berufungsgerichts ist daher für die Revision nichb - angreifbar P; Nichts anderes gilt für die Besonderen Bedingungen des Nachtrages Nrc 3 vom 24o Oktober 1954? die in Nre 1 wörtlich mit den ursprünglich vereinbarten,, oben wiedergegebenen Bedingungen übereinstimmen0
IIo Hiermit steht die Deckungspflicht der Beklagten jedoch noch nicht fest« Denn es bleibt zu prüfen5 ob Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes durch den Nachtrag Nr« 5 vom Io Oktober 1959 geändert worden sindo Hierzu hatte die Beklagte vorgetragen: Schon im Februar 1959 sei beim Verholen eines Schiffes9 das die Klägerin zu reparieren hatte,, die auf dem Nachbargelände befindliche Krananlage beschädigt worden« Die Beklagte habe sich seinerzeit auf Grund der Besonderen Bedingungen über Kollisionsschäden für leistungsfrei gehalten, den Schaden dann aber aus Kulanz unter der Bedingung reguliert;, daß künftig Kollisionscchäden jeder «Art vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien« Hiermit habe sich die Klägerin einverstanden erklärte und zwar in einer Besprechung9 die zwischen ihrem Geschäftsführer Eennig und dem Bezirksdirektor N^^ als Vertreter der Beklagten stattgefunden habec Im Anschluß daran habe die Beklagte den Nachtrag Nr0 5 übersandt9 dem die Klägerin nicht widersprochen habe* Die beigefügten Besonderen Bedingungen lauten u«ao:
”1o Kollisionsschäden jeder Art sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes«
20 In die Versicherung gilt eingeschlossen die Haftpflicht der Versicherungsnehmerin für solche Schäden,, die sich ereignen .-an Motorschiffen während der Zeit,, in der sich diese Schiffe wegen Reparaturen in der Obhut der Versicherungsnehmerin be-findenD
3o Für alle Schäden an diesen Schiffen9 für die die Versicherungsnehmerin auf Grund gesetzlicher Haft-pflichtbcstimmungcn privatrechtlichen Inhalts verantwortlich gemacht wird* wird Deckung O0o gewährt *■
In dem Streit der Parteien,, ob die vorstehenden Bedingungen, wie die Beklagte behauptet,, Vertragsinhalt geworden seien, hat das Landgericht eine rechtswirksame Vereinbarung verneint, weil die Beklagte nicht der Vorschrift des § 5 AbSo 2 VVG- genügt habe« Bas Berufungsgericht hingegen ist auf diesen Streitpunkt gar nicht eingegangen* Der Revision, die diese Unterlassung rügt, ist zuzugeben, daß die Präge, ob die Parteien sich über die Geltung des Nachtrages K1% 5 geeinigt haben, nur dann dahingestellt bleiben kann, wenn der hier streitige Schadensfall ohnehin nicht der Regelung des Nachtrages Nr. 5 unterliegen würde« In dieser Hinsicht wird in Zweifel gezogen, ob der Begriff "Kollisionsschäden" auch Schäden umfaßt, die, wie hier, dadurch entstehen, daß ein Schiff ungewollt und steuerlos in Pahrt gerät und alsdann nicht mit einem anderen Schiff zusammenstößt, sondern gegen eine feste Anlage fährt« Bie Bedenken sind unbegründet«
Kollision und Kollisionsschäden sind keine festen Rechtsbegriffe0 Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet mit "Kollision” einen konkreten Zusammenstoß und in übertragenem Sinne einen Widerstreit von Interessen, Rechten oder Pflichten (vgl« Duden-Ktymologie 1963)° Im Versicherungswesen (See- und Transportversicherung) wird das Wort Kollision in den Zusammensetzungen "Kollisionshaftung" und "-Schäden" für die Polgen eines Schiffszusammenstoßes gebraucht (vgl«
 Ro Schmidt, Versicherungs-Alphabet 3» Aufl«)« Der Versiehe-rungsrechtsverkehr hält sich dabei aber nicht an die inhaltliche Beschränkung der §§ 734 ff HGB und 92 ff BSchG, die nur für den Zusammenstoß von Schiffen gelten, sondern spricht von Kollision auch beim Zusammenstoß eines Schiffes "mit anderen schwimmenden und festen Gegenständen aller Art"«
Bür diese Bälle sieht Z0B0 die Kollisionsklausel für kleinere Pracht-Motorschiffe und Pracht-Segelschiffe (abgedrc bei
 
 Schlegelberger, Seeversicherungsrecht I960, 27 0) die entsprechende Anwendung des § 78 der Allgemeinen Deutschen Seeversicherungs-Bedingungen vor* In der Transportversicherung (Binnengewässer) ist in Erweiterung des § 129 Abs* 2 Satz 2 VVG nach den Besonderen Bedingungen für das Rhein- und für das Wesergebiet (jeweils Nr* 2, unter der Überschrift ’’Kollision mit festen und schwimmenden Gegenständen” und "Kollisionshaftpflicht“) das Risiko der Kollision mit festen und schwimmenden Gegenständen nach Maßgabe der Yersicherungsbedingungen eingeschlossen (abgedr* bei Finke, Werbung und Wettbewerb in der Versicherung (Transport), B I 33 Nr«, 35 und 36)*
Zu einer Kollision kann es allerdings nur kommen, wenn sieh das Schiff bewegt und dabei mit einem festen Gegenstand zusammenstößto Für eine Unterscheidung nach den fahrtaus-lösenden Ursachen gibt hingegen der Begriff der Kollision nichts her0 Gerade die ungewollte Fahrt, die ein Schiff macht,, weil z,Bo seine Maschinen, aus welchem Grunde auch immer, aus-fallen oder durchgehen, wird häufig 2u einer Kollision führen, Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob derartige Schaden erst während der Fahrt eines?. Schiff es auftreten oder ein stilliegendes Schiff unerwartet in unkontrollierte Fahrt setzen*
Unter die Kollisionsschäden im Sinne der 5r* 1 des Nachtrages Nr* 5 fällt daher auch ein Schaden, wie er hier entstanden ist* Hingegen reichen die tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist* Fest steht allerdings, daß die einschlägige Sonderbedingung durch den Nachtrag Nr* 5 eine andere Fassung erhalten hat* Denn Kollisionsschaden werden jetzt unter Nr* 1 selbständig und unabhängig von den
 folgenden Nummern geregelt» Außerdem wird nicht mehr von Kollisionsschäden schlechthin« sondern von Kollisionsschäden jeder Art gesprochen* Als wichtiges Erkenntnismittel für den Zweck,, den die Parteien mit diesen Änderungen verfolgt haben5 bieten sich die vorausgegangenen Verhandlungen an» Erst wenn insoweit Klarheit besteht9 können alle für die Auslegung der Sonderbedingung wesentlichen Umstände berücksichtigt werden« Auch kann dann erst beurteilt worden«, ob die Parteien sich darüber geeinigt haben?die ursprünglich vereinbarten Bedingungen durch die Bedingungen des Nachtrages Nr« 5 zu ersetzen« Eine solche Änderung des Versicherungsvertrages war an keine Eorm gebunden und konnte auch mündlich vereinbart werden« Entsprach den getroffenen Vereinbarungen der später übersandte Nachtrag* so ist für eine Anwendung des § 5 Abs«. 2 VVG kein Baum«
Unter den dargelegten Gesichtspunkten sind die tatsächlichen Peststellungen zu ergänzen und alsdann erneut rechtlich zu würdigen«. Hierzu wird die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
 
IIIo Die Entscheidung über die Kosten hängt von dem Ausgang des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgeri zu übertrageno
 Brc Bischer
 Liesecke
Br o Bukow
 Pieck
Stimpel