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BGH · II ZK 165/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 165/62

Der Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung der Vor-behaltsurteile die Klage abzuweisen» Er hat eingewandt, seine Wechselschulden seien in Höhe weiterer 21.500 sfr durch Verwertung einer auf einem Grundstück in Brüssel ruhenden Hypothek getilgt. An dem Uhrengeschäft sei der Kaufmann 3ch^P^|^ in Hamburg beteiligt gewesen, der von Mautner einen Posten Uhren übernommen habe» Dieser habe sich auf seine, des Beklagten, Veranlassung bereitgefunden, die Hypothek zur Befriedigung zur Verfügung zu stellen. Der Erlös habe 21.500 sfr betragen und sei von an Theodor V^p, an den inzwischen die tfechselforderungen übertragen waren, ausgezahlt worden. Jedenfalls habe er, der Beklagte, diese Anrechnung gegenüber bestimmt, als auf seine Veranlassung die Hypothek an abgetreten wurde. Sie haben behauptet, der Beklagte habe noch neben den Wechselschulden weitere Verbindlichkeiten gegenüber gehabt, so aus Darlehen, Restforderung aus dem Uhrengeschäft sowie auf Ersatz von verlorengegangener Ware und von Spesen. Sachlichrechtliche Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hypothekenerlös sei auf die Wechselschuld anzurechnen, sind hiernach ausgeschlossen. Die Revision ist der Ansicht, aus den genannten Schreiben könne nicht geschlossen werden, daß der Hypothekenerlös auf die Y/echselschuld anzurechnen sei* Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß den Umstand, daß in beiden Schreiben der Hypothekenerlös in der Abrechnung über verschiedene Forderungen bei der Restschuld aus dem Uhrengeschäft erscheint, als Indiz dafür ansehen, die Beteiligten wollten den Erlös in dieser Weise verwenden. Auch die Umstände, die der Beschaffung der Hypothek zur Verrechnung zugunsten von zugrundelagen, konnte das Berufungsgericht für seine Überzeugung verwerten, daß der Beklagte, Mp^pP und Theodor V^p, bei dem Mpppp damals weilte, einig waren, mit dem Erlös der Hypothek die Forderungen aus dem nicht glatt durchgeführten Uhrengeschäft erledigen zu wollen, für das die Wechsel gegeben waren, nicht aber irgendwelche andere Ansprüche Mautners, die nicht wechselmäßig feststanden und zu dem Teil bestritten, jedenfalls in der Höhe nicht ohne weiteres Ohne Verfahrensfehler hat das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte Sch^m^ bewegen konnte, seine Hypothek an den Beauftragten abzutreten, geschlossen, der Beklagte habe damit Mautner eine Befriedigungsmöglichkeit wegen der wechsel-mäßig feststehenden Schuld geben wollen, die der Beklagte im Zusammenhang mit dem Uhrengeschäft übernommen hatte, in das Sch^H^^ eingetreten war, ohne seinerseits den Kaufpreis aufbringen zu können. Die Feststellung einer Vereinbarung, der Hypothekenerlös solle zur Erledigung der Wechselschulden verwendet werden, beruht hiernach nicht auf einer bloßen Vermutung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, sondern wird durch die angeführten und vom Berufungsgericht zu würdigenden Umstände belegt. Hiernach ist eine Abrede zwischen dem Beklagten und Mfestgestellt, die Hypothek Sch^m^ öolle erfül~ lungshalber für die Wechselschulden an als Treu- Das Berufungsgericht hat außerdem genügend festgestellt, daß Theodor V^^, der Erv/erber der Wechsel und der angeblichen weiteren Ansprüche Mautners gegen den Beklagten, die Abrede über die Hingabe der Hypothek für die Ansprüche aus den Y/echseln kannte, v/eil er von den Zusammenhängen durch die Verhandlungen und den Briefwechsel mit dem Beklagten erfahren habe. Dabei hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu geringe Anforderungen an den Beweis gestellt, sondern aus einer Reihe von Beweisanzeichen (insbesondere dem Brief von Theodor V^p vom 29. Dezember 1936, enge Beziehungen zu geschlos sen, V^P habe gewußt, die an den von ihm benannten abgetretene Hypothek sei vereinbarungsgemäß zur Befriedigung der 7/echselschulden aus dem Uhrengeschäft und nicht zur Befriedigung sonstiger Forderungen % gegen den Beklagten bestimmt worden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtTheodorHypothekwechselnKlägerUhrengeschäftHypothekenerlösRevision

Volltext der Entscheidung

2105 026
II ZK 165/62
t
Verkündet
 am 2. November 1964
'Jchorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	der Ehefrau Elleda B
L^m^/Schv/eiz, Postbox
2.	Claudio Romano Bosshardt , ebenda,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann Daniel R^l^gas s e 0,
j
Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.h.c,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 13- Juli 1962 wird zurUckgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
2
/
Tatbestand:
Der Beklagte stand mit Viktor C.	in Monte-
video in Geschäftsverbindung» Im Zusammenhang mit einem Geschäft über Schweizer Uhren hat der damals in Deutschland wohnende Beklagte dem Kaufmann	im	Jahre 1954
drei eigene prolongierte Wechsel Uber 20«000, 20o000 und 22o000 sfr ausgestellt» Diese Wechsel übertrug blanko indossiert an Theodor V^^ in Buenos Aires» Dieser gab sie zur Einziehung weiter an seinen Bruder Richard in Locarno» Dieser beauftragte mit der Einziehung unter Übernahme der Papiere den Kaufmann Ernst in Locarno-Solduno. Ernst	ist	verstorben»	Die
 Kläger sind seine Erben»
Da die Wechsel bei Fälligkeit nicht eingelöst wurden, machte sie	im	Wechselprozeß	geltend	und	erzielte
 entsprechende Vorbehaltsurteile» Die Kläger haben im Uach-verfahren nach teilweiser Erledigung durch Zahlung beantragt, die Urteile bezüglich des zweiten und dritten Wechsels abzüglich der geleisteten Zahlungen für vorbehaltlos zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, unter Aufhebung der Vor-behaltsurteile die Klage abzuweisen» Er hat eingewandt, seine Wechselschulden seien in Höhe weiterer 21.500 sfr durch Verwertung einer auf einem Grundstück in Brüssel ruhenden Hypothek getilgt. An dem Uhrengeschäft sei der Kaufmann 3ch^P^|^ in Hamburg beteiligt gewesen, der von Mautner einen Posten Uhren übernommen habe» Dieser habe sich auf seine, des Beklagten, Veranlassung bereitgefunden, die Hypothek zur Befriedigung	zur	Verfügung
 zu stellen. Daraufhin sei die Hypothek an einen Beauftrag-
 
in Brüssel,	abgetreten	und	von	die-
sem verv/ertet worden. Der Erlös habe 21.500 sfr betragen und sei von	an	Theodor	V^p,	an	den	inzwischen
 die tfechselforderungen übertragen waren, ausgezahlt worden. öchOH» habe bei der Abtretung der Hypothek zu dem Ausdruck gebracht, damit die Wechselschulden des Beklagten tilgen zu wollen. Mit	und	V^P	sei	vereinbart	ge-
wesen, der Hypothekenerlös solle auf die Vfechselschulden angerechnet werden. Jedenfalls habe er, der Beklagte, diese Anrechnung gegenüber	bestimmt,	als	auf	seine
 Veranlassung die Hypothek an	abgetreten	wurde.
Die Kläger haben eine solche Vereinbarung oder Bestimmung über die Verwendung des Hypothekenerlöses bestritten. Sie haben behauptet, der Beklagte habe noch neben den Wechselschulden weitere Verbindlichkeiten gegenüber	gehabt,	so	aus	Darlehen, Restforderung aus
 dem Uhrengeschäft sowie auf Ersatz von verlorengegangener Ware und von Spesen.	habe	seine gesamten Forderun-
gen gegen den Beklagten am 28. Oktober 1952 schriftlich an Theodor Vi^^ abgetreten. Der Hypothekenerlös, der nur 18.905 sfr betragen habe, sei auf diese weiteren Verbindlichkeiten	anzurechnen.
Das Landgericht hat die Vorbehaltsurteile bestätigt, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten bezüglich des zweiten Wechsels zurückgewiesen und bezüglich des dritten V/echsels über 22.000 sfr das Vorbehaltsurteil nur in Höhe von 1895 sfr nebst Zinsen für vorbehaltslos erklärt, im übrigen aber unter Aufhebung der Vorbehaltsur-teile die Klage abgewiesen. Nach der Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof und Zurückverwsisung der Sache (Urteil des Senats vom 22. Januar 1962 - II ZR 177/^
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ist das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zur gleichen Entscheidung gelangt. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe;
I. Bei ihrer Rüge gemäß § 286 ZPO, die Aussage des Zeugen Theodor V^p sei nicht gewürdigt, übersieht die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts Seite 10 der Urteilsabschrift. Dort wird diese Aussage als unrichtig bezeichnet, was der bereits früher geäußerten Auffassung des Berufungsgerichts entspricht.
II.	Der Rechtsstreit ist nach Schweizer Recht entschieden worden. Sachlichrechtliche Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Hypothekenerlös sei auf die Wechselschuld anzurechnen, sind hiernach ausgeschlossen. Auch die Anwendung der §§ 133, 157 BGB und der Beweis-lastregeln, die die Revision als verletzt bezeichnet,
 ist daher nicht nachzuprüfen (vgl. BGHZ 3, 42).
III.	Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen (§ 286 ZPO) greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben Theodor V^J^ an Rechtsanwalt Dr. A^|^ vom 29» Dezember 1956 und dem Schreiben des Beklagten an	vom	20. Novem-
ber 1953, in denen der Hypothekenerlös von der Restschuld aus dem Uhrengeschäft abgezogen wurde, daß die Anrechnung
 
des Hypothekenerlöses auf andere Ansprüche als die Forderungen aus den Uhrengeschäft auszuscheiden habe«, Die Wechsel seien aber für die Uhrenschuld gegeben*
Die Revision ist der Ansicht, aus den genannten Schreiben könne nicht geschlossen werden, daß der Hypothekenerlös auf die Y/echselschuld anzurechnen sei* Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht konnte ohne Verfahrensverstoß den Umstand, daß in beiden Schreiben der Hypothekenerlös in der Abrechnung über verschiedene Forderungen bei der Restschuld aus dem Uhrengeschäft erscheint, als Indiz dafür ansehen, die Beteiligten wollten den Erlös in dieser Weise verwenden. Ob Richard vpp, der Bruder von Theodor vpp, der das Schreiben von Theodor vppvom 29. Dezember 1956 an den Bevollmächtigten des Beklagten auszugsweise abschriftlich weitergab, Vollmacht hatte, die Angelegenheit zu regeln, ist dabei ohne Bedeutung. Welcher Beweiswert für eine bestimmte Verrechnung der Stellung eines Rechnungspostens in den von den Beteiligten gefertigten Abrechnungen zukommt, unterlag der freien Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Auch die Umstände, die der Beschaffung der Hypothek zur Verrechnung zugunsten von	zugrundelagen,
 konnte das Berufungsgericht für seine Überzeugung verwerten, daß der Beklagte, Mp^pP und Theodor V^p, bei dem Mpppp damals weilte, einig waren, mit dem Erlös der Hypothek die Forderungen aus dem nicht glatt durchgeführten Uhrengeschäft erledigen zu wollen, für das die Wechsel gegeben waren, nicht aber irgendwelche andere Ansprüche Mautners, die nicht wechselmäßig feststanden und zu dem Teil bestritten, jedenfalls in der Höhe nicht ohne weiteres
 
feststellbar waren. Ohne Verfahrensfehler hat das Berufungsgericht daraus, daß der Beklagte Sch^m^ bewegen konnte, seine Hypothek an den Beauftragten
 abzutreten, geschlossen, der Beklagte habe damit Mautner eine Befriedigungsmöglichkeit wegen der wechsel-mäßig feststehenden Schuld geben wollen, die der Beklagte im Zusammenhang mit dem Uhrengeschäft übernommen hatte, in das Sch^H^^ eingetreten war, ohne seinerseits den Kaufpreis aufbringen zu können. Bas Berufungsgericht hat auch mit liecht in Betracht gezogen, daß die 'Wechselschul -den besonders lästig waren, weil für sie ein Titel leicht beschafft werden konnte.
Die Feststellung einer Vereinbarung, der Hypothekenerlös solle zur Erledigung der Wechselschulden verwendet werden, beruht hiernach nicht auf einer bloßen Vermutung des Berufungsgerichts, wie die Revision meint, sondern wird durch die angeführten und vom Berufungsgericht zu würdigenden Umstände belegt.
Hiernach ist eine Abrede zwischen dem Beklagten und Mfestgestellt, die Hypothek Sch^m^ öolle erfül~ lungshalber für die Wechselschulden an	als Treu-
händer abgetreten werden. Durch Abführung des Erlöses erlosch die 'Wechselschuld in dieser Höhe. Aus der Vereinbarung folgte die Pflicht, zunächst Befriedigung wegen der Wechsel aus der Hypothek zu suchen. Ob eine einseitige stillschweigende Tilgungsbestimmung des Beklagten im Zeitpunkt der Zahlung (vgl. Art. 86 Schweizer OR) genügend feutgestellt ist, kann hiernach offenbleiben.
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IV.	Das Berufungsgericht hat außerdem genügend festgestellt, daß Theodor V^^, der Erv/erber der Wechsel und der angeblichen weiteren Ansprüche Mautners gegen den Beklagten, die Abrede über die Hingabe der Hypothek für die Ansprüche aus den Y/echseln kannte, v/eil er von den Zusammenhängen durch die Verhandlungen und den Briefwechsel mit dem Beklagten erfahren habe. Dabei hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, unter Verstoß gegen § 286 ZPO zu geringe Anforderungen an den Beweis gestellt, sondern aus einer Reihe von Beweisanzeichen (insbesondere dem Brief von Theodor V^p vom 29. Dezember 1936, enge Beziehungen zu	geschlos
 sen, V^P habe gewußt, die an den von ihm benannten
 abgetretene Hypothek sei vereinbarungsgemäß zur Befriedigung der 7/echselschulden aus dem Uhrengeschäft und nicht zur Befriedigung sonstiger Forderungen %	gegen	den	Beklagten	bestimmt	worden.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge der §§ 97, 100 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr.Fischer Dr.Nörr Liesecke Dr.Bukow Dr,Schulze
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