Pebruar 1938 nahm der Kläger bei der Beklagten zu dieser Versiehe-rung noch eine Unfalltod-Zusatzversicherung über 10«000 EM, wodurch sich die monatliche Prämie auf insgesamt 38,80 EM erhöhten Durch die Währungsreform wurde auf Grund der WO die Versicherungssumme der Lebensversicherung selbst auf 4.500 DM umgestellt, während die Versicherungssumme der Unfalltod-Zusatzversicherung als einer reinen Risikoversicherung 10o000 DM blieb* Die Prämie war nunmehr in unveränderter Höhe in DM zu zahlen.Auf Antrag des Klägers vom 21* Juli 1948 wurde die Lebensversicherung mit Wirkung ab 1. Der Kläger will zwar die in dem Schreiben erwähnte Zahlkarte, nicht aber das Schreiben selbst erhalten haben» Am 23* März 1949 überwies er der Beklagten unter Benutzung dieser Zahlkarte DM 87,80, wobei er auf den Einlieferungsschein den Vermerk setztes "Beitrag Febr» und März"» Mit Schreiben vom 22* Juni 1949 übersandte ihm dann die Beklagte folgenden Nachtrag III zu dem Versicherungsschein vom 16» Juni 1949 § klagten über eine Beleihung der Versicherung, wobei er von einer Versicherungssumme von lOoOOO DM ausging, während die Beklagte ungeachtet der in dem Nachtrag III versehentlich genannten Summe von lOoOOO DM nur einen Betrag von 4<.500 DM mit der Lebensversicherung als versichert ansah«, Demgemäß zahlte sie an den Kläger auch bei der am 1, Februar 1956 eingetretenen Fälligkeit der Versicherungsleistungen nur diesen Betrag nebst Dividende* Der Kläger ist der Auffas-sung, daß ihm auf Grund des Versicherungsvertrages eine Versicherungssumme von 10*000 DM zustehe0 Er hat deshalb die restlichen 5 <»500 DM nebst Zinsen im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagto Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 15° März 1949 die Auffassung, daß bei der Wiederinkraftsetzung der Lebensversicherung für sie nur eine Versicherungssumme von 4°500 DM vereinbart worden sei«, Sie meint, daß deshalb auch für eine Anfechtung ihrer Vertragserklärungen kein Kaum sei» Vor dem Berufungsgericht hat sie ausdrücklich erklärt, daß sie nicht anfechten wolle und eine Anfechtung nicht habe erklären wollen,, - Entacheidungsgrünfles Der Streit der Parteien geht im vorliegenden Prozeß nur darum, ob der Kläger auf Grund des Versicherungsvertrages die in dem Nachtrag III auf geführte Versicherungssumme von 10c000 DM oder nur den Betrag von 4*500 DM verlangen kann, der in dem Schreiben der Beklagten vom 15° so daß damit ein Vertrag über eine Versicherungssumme von 10*000 DM zustande gekommen sei* Entgegen der Auf fassung der Beklagten sei ihr Schreiben vom 15» März 1949, von dem das Berufungsgericht unterstellt? weder als ein dann durch die Zahlung der berechneten Prämie schlüssig angenommenes Angebot noch auch als eine Annahme des Antrages des Klägers vom 10» Februar 1949 zu werten, weil es nach seinem Inhalt nur eine Prämienberechnung, nicht aber eine Offerte oder eine Annahmeerklärung der Beklagten darstelle? fungsgericht unterstellt hat und der deshalb auch für die Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, daß nämlich der Kläger das Schreiben vom 15* Harz 1949 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, rechtlich nicht einwandfrei* die die Revision angreift, rechtlich bedenkenfrei ist* Auch wenn man dem Berufungsgericht dahin folgt, daß diesem Antrag eine , Offerte des Klägers auf Abschluß einer Lebensversicherung Uber 10*000 DM zu entnehmen sei, und zwar derart, daß der Kläger die Bestimmung der in dem Schreiben nicht erwähnten Prämienhöhe der Beklagten überlassen wollte (vgl* Kisch, Versicherungsschein 1952 S. ben der Beklagten vom 15* März 1949 Kenntnis bekommen hat, davon auszugehen, daß der Vertragsantrag des Klägers nunmehr nach Zahlung der Monatsprämie von 45?90 UM jedenfalls auf Abschluß einer Lebensversicherung über 4«500 DM ging, gleichviel, wie sein ursprünglicher Antrag vom 10« Februar 1949 gedeutet werden mag« 2o) Hach der rechtlich bedenkenfreien und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht enthält das Schreiben der Beklagten vom 15o März 1949 nach seinem Inhalt noch keine Annahme des Vertragsantrags des Klägers, diese ist vielmehr erst mit der Übersendung des Nachtrages III erfolgt« In diesem ist nun allerdings für die monatliche Prämie von 43?90 DM auf Grund eines unstreitigen Versehens eine Versicherungssumme von 10o000 DM genannt« Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Übersendung des Nachtrags III die Erklärung der Beklagten bedeute, sie wolle eine Lebensversicherung über 10«000 DM abschließen* Geht man davon aus, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15o März 1949 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, so hat er aus ihm auch die Kenntnis erlangt, daß einer monatlichen Prämie von 43?90 DM eine Lebensvsr-sicherungssumme von 4«500 DM entspricht.» Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, ob der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15« März 1949 richtig verstanden habe? oder ob er bei seiner Lektüre nicht vielmehr dem gleichen Irrtum wie die Angestellte der Beklagten bei Ausstellung des Nachtrages III unterlegen sei, ist schon deshalb rechtlich nicht haltbar, weil sie mit dem eigenen Vorbringen des Klägers in unvereinbarem Widerspruch steht-Der Kläger hat nämlich auf Seite 6 seines im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommenen Schriftsatzes vom 22» Januar 1957 selbst vorgetragen, daß er dann, wenn das Schreiben vom 15 o März 1949 in seine Hand gelangt wäre (was er bestritten hat), sofort zur Beklagten gefahren wäre, "um für eine Versicherung^summe von lOoOOO DM zu sorgen11 o Damit hat er zugleich für den - von ihm bestrittenen - Pall des Empfangs des Schreibens seine Erkenntnis darüber eingeräumt, daß sich nach diesem Schreiben für eine monatliche Prämie von 43?90 DM eine Versicherungssumme von nur 4<>500 DM ergab, eine Erkenntnis? 228)» Es ist dann aiich kein Kaum für eine Anfechtung wegen Irrtums; denn eine, solche ist nur erforderlich, wenn der Erklärungsempfänger die Nichtübereinstimmung von Wille und Erklärung nicht kannte (HG 66, 21 [24])0 Mit der in der Übersendung des Nachtrages III liegenden Annahmeerklärung der Beklagten ist dann also trotz des ihren Angestellten hierbei unter- so daß dann der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist« Diese Lösung ist auch gerecht; denn wenn der Kläger den wahren Vertragswillen der Beklagten kannte, der sich mit seinem durch die Zahlung der Prämie von monatlich 43?90 DM zu dem Ausdruck gebrachten eigenen Willen deckte, so kann er nicht aus dem erkannten Erklärungsirrtum der Beklagten für sich Vorteile ziehen* II, Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn der Kläger von dem Schreiben der Beklagten vom 15» März 1949 keine Kenntnis erhalten haben sollte und auch nicht auf andere Weise von der in ihm mitgeteilten Tatsache, daß einer Prämie von monatlich 43,90 DM eine Lebensversicherungssumme von 1*) Hatte er die ihm vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung eines Antrages auf Abschluß einer Lebensversicherung über 10,000 DM, so kam ein Vertrag mit dieser Versicherungssumme durch die in der Übersendung des Nachtrags. Da in diesem Fall kein hinreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der -Kläger den der Beklagten unterlaufenen Erklärungsirrtum und damit auch ihren wirklichen Willen avif Abschluß einer Lebensversicherung nur über 4,500 DM erkannte, ist dann die in dem Nachtrag III enthaltene Erklärung der Beklagten, einen Lebensversicherungsvertrag über 10,000 DM ab-schließen zu wollen, maßgebend. 2c) Ist der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 10o Februar 1949 entsprechend der Auffassung der Revision dahin auszulegen, daß der Kläger eine Lebensversicherung über 4c500 W abschließen wollte, so hat zwar die in der Übersendung des Nachtrags III liegende Annahmeerklärung der Beklagten wegen ihres inhaltlichen Abweichens von einem solchen Antrag noch nicht zu dem Abschluß des Versicherungsvertrages geführte Liese Willenserklärung der Beklagten gilt dann aber nach § 150 Abs» 2 BGB als neuer Antrag, der nunmehr vom Kläger angenommen werden konnte und durch die Zahlung der in dem Nachtrag III ausgewiesenen Prämie auch schlüssig angenommen worden ist (vglo Kisch aaO So 49, 56)o Hieran ändert auch § 5 VVG nichts; denn da der Versicherer an den Inhalt des von ihm selbst ausgestellten und dem Versicherungsnehmer ausgehändigten Versicherungsscheins gebunden ist, ist der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Versicherungsschein (und als ein solcher stellt sich auch der Nachtrag III dar) von seinem Antrag abweicht, durch § 5 VVG nicht gehindert, seinen Inhalt durch eine ausdrücklich oder stillschweigend, erklärte Annahme zu dem Vertragsinhalt zu machen (Kisch aaO So 107 ff) 0 Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob nicht § 5 VVG ohnehin nur für die Palle einer dem Versicherungsnehmer ungünstigen Abweichung gilt (so Bruck-Möller, VVG § 5 Annu 9; Prölss, WG § 5 Anxn0 2; Thees, VersPrax 1941, 55; AM Kisch aaO So 74)o 4o) Ist der Versicherungsvertrag über eine Lebens-versicherungssumme von 10«000 DM zustande gekommen und wirksam geblieben, so gibt er auch den erforderlichen Rechtsgrund für die vom Kläger in Anspruch genommene Versicherungssumme in dieser Höhe ab« Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb dann von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers keine Rede sein* IVo Da hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängt, ob der Kläger von dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15= März 1949 Kenntnis erhalten hat (oder auf andere Weise von der in ihm enthaltenen Mitteilung, daß einer monatlichen Prämie von 43*90 DM-eine Lebensversicherungssumme von 4«500 DM entspricht, unterrichtet worden ist), so muß das Berufungsgericht über diese von ihm bisher noch offengelassene Tatfrage entscheid en«
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein 2491 097 / BGB §§ 119p 133 A Einer Anfechtung wegen Erklärungsirrtums bedarf es nur dann nicht, wenn der Erklärungsempfänger ungeachtet dessen, daß der Erklärende seinen Willen irrtümlich unrichtig zu dem Ausdruck gebracht hat, erkannt hat, was der Erklärende in Wirklichkeit wollte» Dann ist der wahre Wille des Erklärenden maßgebend» Hingegen bedarf es einer Irrtumsanfechtung, wenn der Erklärungsempfänger zwar den wahren Willen des Erklärenden hätte erkennen können oder müssen, ihn aber tatsächlich nicht erkannt hat«, BGH, TJrt. v. 21. Mal 1959 - II ZR 165/57 OLG Schleswig LG Kiel XX ZR 165/57 ✓ Verkündet am 21o Mai 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Unfall- und Haftpflicht- Versicherungsanstalt KflP? vertreten durch den General-direkto^RrT ebendort, Beklagten und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br. gegen den Inspektor Wilhelm S Post P^P-IiMm in S Kläger und Revisionsbeklagten. -Pro zeßb evollmächtigter s Recht sanwalt hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21o Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Brö Hasteiski und der Bundesrichter Br* Haidinger, Br* Fischer, Br» Haager und liesecke für Recht erkannte Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5 * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29c Juni 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und'Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen ! I -2- Tatbestands Pur den Kläger lief bei der Beklagten seit dem 1«, Pe-bruar 1936 eine Lebensversicherung über 10*000 EM, die bei seinem Tode? spätestens am 1. Pebruar 1956, fällig werden sollten Hierfür waren Prämien von monatlich 36,50 EM zuzüglich -,80 RM Versicherungssteuer zu zahlen«, Ab 1. Pebruar 1938 nahm der Kläger bei der Beklagten zu dieser Versiehe-rung noch eine Unfalltod-Zusatzversicherung über 10«000 EM, wodurch sich die monatliche Prämie auf insgesamt 38,80 EM erhöhten Durch die Währungsreform wurde auf Grund der WO die Versicherungssumme der Lebensversicherung selbst auf 4.500 DM umgestellt, während die Versicherungssumme der Unfalltod-Zusatzversicherung als einer reinen Risikoversicherung 10o000 DM blieb* Die Prämie war nunmehr in unveränderter Höhe in DM zu zahlen.Auf Antrag des Klägers vom 21* Juli 1948 wurde die Lebensversicherung mit Wirkung ab 1. Juli 1948 in eine beitragsfreie Versicherung mit einer Versicherungssumme von 605 DM umgewandelt und die Unfalltod-ZusatcverSicherung vom gleichen Zeitpunkt ab zu dem Erlöschen gebracht. Am 10. Pebruar 1949 stellte der Kläger bei der Beklagten folgenden Antrags "Betr.s Lebensversicherung ..(Hummer und Name des Klägers) Ich bitte, die obige Versicherung wieder in Kraft treten zu lassen. Die Beitragszahlung werde ich mit Wirkung vom 1.2 «,1949 wieder auf nehmen .M Gleichzeitig füllte der Kläger einen Pragebogen über seinen Gesundheitszustand aus. Am 15. März 1949 richtete die Beklagte an den Kläger folgendes Schreibens “Aufgrund Ihres Antrages vom 10. v. Mts. haben wir eine Berechnung auf Wiederumwandlung Ihrer Versicherung in eine beitragspflichtige vprgenommen. Y/enn Sie ab 1.2.1949 einen monatlichen Beitrag von DM 41,55 + Beitrag für die Unfallzusatzvers. ** 1,45 Steuer i» 90 zahlen, kann eine Versicherungssumme von DM 4o5Q09-~ hergestellt werden, die fällig werden würäeTBei Ihrem Tode, spätestens am 1»2»1956» Die Unfall-Zusatzver-Sicherung würde Uber eine Versicherungssumme von DM lOoOÖO,— lauten c Wir fügen eine Zählkarte über die Beiträge für Februar • und März ds. Je» mit zusammen DM 87»80 bei und empfeh-• len Ihnen, die Begleichung in den nächsten 14 Tagen vorzunehmen, damit wir in der Lage sind, die Versicherung in der eben erwähnten Form wiederherzustellen»” Der Kläger will zwar die in dem Schreiben erwähnte Zahlkarte, nicht aber das Schreiben selbst erhalten haben» Am 23* März 1949 überwies er der Beklagten unter Benutzung dieser Zahlkarte DM 87,80, wobei er auf den Einlieferungsschein den Vermerk setztes "Beitrag Febr» und März"» Mit Schreiben vom 22* Juni 1949 übersandte ihm dann die Beklagte folgenden Nachtrag III zu dem Versicherungsschein vom 16» Juni 1949 § "Es wird vermerkt, daß die obige Versicherung mit Wirkung vom 1, Juli 1948 von einer beitragsfreien in eine beitragspflichtige mit einer Versicherungssumme von DM 10 o 000, —, in Wort eng Zehntausend Deutsche-Mark, umgewandelt worden ist» Gleichzeitig wird vermerkt, daß durch Ausschaltung der bestehenden Rückstände eine Erhöhung des Beitrages ein-tritt» Der l/l2 jährliche Beitrag beträgt ab 1, Juli 1948 DM 41;55 zuzüglo Unfall-Zusatz-Beitr» « 1,45 tt Versioherungssteuer « -,90 DM 43>90 und ist im voraus zu zahlen' am 1» eines jeden Monats bis zu dem Schluß des Versicherungsjahres, in dem die versicher te Person stirbt, letztmals am 1» Januar 19560” Das Begleitschreiben vom 22o Juni 1949 lautets “lach erfolgter Ausschaltung der Rückstände vom 1»7»48 - 31olo49 und Überweisung der Beiträge vom 1»2» -30»6»49 sind die Beiträge bis zu dem 30»6»49 ausgeglichen.: Anliegend überreichen wir Ihnen den Nachtrag Nr» III mit der Bitte um Beifügung zu dem Versicherungsschein»” Der Kläger zahlte dann auch weiter die Prämie von monatlich 43*90 DM» Im*Sommer 1954 verhandelte er mit der Be- /, -4- klagten über eine Beleihung der Versicherung, wobei er von einer Versicherungssumme von lOoOOO DM ausging, während die Beklagte ungeachtet der in dem Nachtrag III versehentlich genannten Summe von lOoOOO DM nur einen Betrag von 4<.500 DM mit der Lebensversicherung als versichert ansah«, Demgemäß zahlte sie an den Kläger auch bei der am 1, Februar 1956 eingetretenen Fälligkeit der Versicherungsleistungen nur diesen Betrag nebst Dividende* Der Kläger ist der Auffas-sung, daß ihm auf Grund des Versicherungsvertrages eine Versicherungssumme von 10*000 DM zustehe0 Er hat deshalb die restlichen 5 <»500 DM nebst Zinsen im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagto Die Beklagte vertritt unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 15° März 1949 die Auffassung, daß bei der Wiederinkraftsetzung der Lebensversicherung für sie nur eine Versicherungssumme von 4°500 DM vereinbart worden sei«, Sie meint, daß deshalb auch für eine Anfechtung ihrer Vertragserklärungen kein Kaum sei» Vor dem Berufungsgericht hat sie ausdrücklich erklärt, daß sie nicht anfechten wolle und eine Anfechtung nicht habe erklären wollen,, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Qber-landesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«, - Entacheidungsgrünfles Der Streit der Parteien geht im vorliegenden Prozeß nur darum, ob der Kläger auf Grund des Versicherungsvertrages die in dem Nachtrag III auf geführte Versicherungssumme von 10c000 DM oder nur den Betrag von 4*500 DM verlangen kann, der in dem Schreiben der Beklagten vom 15° März 1949 als die einer monatlichen Prämie von 43,90 DM entsprechende Lebensversicherungssumme ausgewiesen wurde* Das Berufungsgericht gibt dem Kläger auf Grund folgender Erwägungen rechts Der Antrag des Klägers vom 10» Februar 1949 sei dahin zu verstehen? daß er seinen Versicherungsvertrag in Höhe der ursprünglichen Summe von 10*000 RM? jetzt DM? wieder in Kraft treten lassen wollte* Die Beweisaufnahme habe nämlich ergeben? daß sein Wille hierauf gerichtet gewesen sei und der Wortlaut der Erklärung vom 10o Februar 1949 decke diesen Willen auch für die Beklagte -erkennbar ausreichend. Biesen Antrag habe dann die Beklagte mit der Übersendung des Nachtrages III ausdrücklich ange nommen? so daß damit ein Vertrag über eine Versicherungssumme von 10*000 DM zustande gekommen sei* Entgegen der Auf fassung der Beklagten sei ihr Schreiben vom 15» März 1949, von dem das Berufungsgericht unterstellt? daß es der Kläger erhalten und zur Kenntnis genommen hat? weder als ein dann durch die Zahlung der berechneten Prämie schlüssig angenommenes Angebot noch auch als eine Annahme des Antrages des Klägers vom 10» Februar 1949 zu werten, weil es nach seinem Inhalt nur eine Prämienberechnung, nicht aber eine Offerte oder eine Annahmeerklärung der Beklagten darstelle? und weil es auch nicht das in § 1 Ziff» 1 Abs* 2 AVB für die Rechtswirksamkeit der Willenserklärungen der Beklagten aufgestellte Erfordernis erfülle? wonach solche Erklärungen von der Leitung der Beklagten (Direktion? Vorstand) selbst in schriftlicher Form abgegeben werden müssen* Es sei auch nicht erwiesen? daß der Kläger den Inhalt des Schreibens vom 15° März 1949 voll erfaßt habe? vielmehr könne er ebenso wie die Angestellten der Beklagten dem Schreiben auch irrigerweise entnommen haben? daß die Stammversicherung ebenso wie die Unfalltod-Zusatzversicherung nach ihrem Inkrafttreten über 10»00ö DM laufen werde» Deshalb könne dem Klageanspruch auch nicht der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden * I« Biese Entscheidung ist für den Fall? den das Beru- fungsgericht unterstellt hat und der deshalb auch für die Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, daß nämlich der Kläger das Schreiben vom 15* Harz 1949 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, rechtlich nicht einwandfrei* lo) Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrags des Klägers vom 10* Februar 1949? die die Revision angreift, rechtlich bedenkenfrei ist* Auch wenn man dem Berufungsgericht dahin folgt, daß diesem Antrag eine , Offerte des Klägers auf Abschluß einer Lebensversicherung Uber 10*000 DM zu entnehmen sei, und zwar derart, daß der Kläger die Bestimmung der in dem Schreiben nicht erwähnten Prämienhöhe der Beklagten überlassen wollte (vgl* Kisch, Versicherungsschein 1952 S. 74), so wurde doch dieser Antrag vom Kläger dann dadurch abgeändert, daß er nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 15- März 1949 die in ihm genannte Einlosungsprämie von monatlich 45,90 DM, deren Zahlung nach § 2 Ziff* 2 AVG Voraussetzung für den Beginn des Versicherungsschutzes war, und dann auch die weiteren.Monatsprämien in dieser Höhe zahlte* Da sich aus dem Schreiben vom 15° Marz 1949 unzweideutig ergab, daß dieser Prämie eine Lebensversicherungssumme von 4c500.DM entsprach, brachte der Kläger mit der Zahlung dieser Prämien nunmehr schlüssig zu dem Ausdruck* daß sein Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung in Höhe von 4*500 DM ging* Auch die Beklagte konnte dieses Verhalten nicht anders verstehen* Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15<>3° 1949 richtig verstanden hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Kläger seine schlüssige Willenserklärung nicht wegen Irrtums angefechten hat* Wie noch auszuführen sein wird, ergibt vielmehr der eigene Prozeßvortrag des Klägers, daß er selbst gar nicht geltend machen will, er sei auf Grund des Schreibens der Beklagten vom * 15«, 3*1949 einem Irrtum unterlegen* Hiernach ist also für den zu unterstellenden Fall? daß der Kläger von dem Schrei- -7- ben der Beklagten vom 15* März 1949 Kenntnis bekommen hat, davon auszugehen, daß der Vertragsantrag des Klägers nunmehr nach Zahlung der Monatsprämie von 45?90 UM jedenfalls auf Abschluß einer Lebensversicherung über 4«500 DM ging, gleichviel, wie sein ursprünglicher Antrag vom 10« Februar 1949 gedeutet werden mag« 2o) Hach der rechtlich bedenkenfreien und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht enthält das Schreiben der Beklagten vom 15o März 1949 nach seinem Inhalt noch keine Annahme des Vertragsantrags des Klägers, diese ist vielmehr erst mit der Übersendung des Nachtrages III erfolgt« In diesem ist nun allerdings für die monatliche Prämie von 43?90 DM auf Grund eines unstreitigen Versehens eine Versicherungssumme von 10o000 DM genannt« Gleichwohl kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die Übersendung des Nachtrags III die Erklärung der Beklagten bedeute, sie wolle eine Lebensversicherung über 10«000 DM abschließen* Geht man davon aus, daß der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15o März 1949 erhalten und zur Kenntnis genommen hat, so hat er aus ihm auch die Kenntnis erlangt, daß einer monatlichen Prämie von 43?90 DM eine Lebensvsr-sicherungssumme von 4«500 DM entspricht.» Die Erwägung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, ob der Kläger das Schreiben der Beklagten vom 15« März 1949 richtig verstanden habe? oder ob er bei seiner Lektüre nicht vielmehr dem gleichen Irrtum wie die Angestellte der Beklagten bei Ausstellung des Nachtrages III unterlegen sei, ist schon deshalb rechtlich nicht haltbar, weil sie mit dem eigenen Vorbringen des Klägers in unvereinbarem Widerspruch steht-Der Kläger hat nämlich auf Seite 6 seines im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommenen Schriftsatzes vom 22» Januar 1957 selbst vorgetragen, daß er dann, wenn das Schreiben vom 15 o März 1949 in seine Hand gelangt wäre (was er bestritten hat), sofort zur Beklagten gefahren wäre, "um für eine Versicherung^summe von lOoOOO DM zu sorgen11 o Damit hat er zugleich für den - von ihm bestrittenen - Pall des Empfangs des Schreibens seine Erkenntnis darüber eingeräumt, daß sich nach diesem Schreiben für eine monatliche Prämie von 43?90 DM eine Versicherungssumme von nur 4<>500 DM ergab, eine Erkenntnis? die sich angesichts der Klarheit des Schreibens in der Tat ja auch einem selbst nur oberflächlichen Leser auf drängen mußte <> Hieraus ergibt sich zugleich auch die Kenntnis des Klägers davon, daß der Wille der Beklagten nicht mit dem in dem Nachtrag III Erklärten übereinstimmte, daß nämlich die Beklagte für die berechnete Prämie von monatlich 43?90 DM nicht, wie in dem Nachtrag III versehentlich angegeben, eine Lebensversicherung über lOoOOO DM, sondern eine solche von nur 4»500 DM abschließen wollte» Denn der Kläger behauptet selbst nicht, daß er etwa hätte annehmen können, die Beklagte sei seit der Absendung ihres Schreibens vom 15» Marz 1949 anderen Sinnes geworden und wolle sich nunmehr für dieselbe Prämie auf eine höhere Versicherungssumme als die in diesem Schreiben mit 4»500 DM angegebene einlassen» Hat aber der Kläger als derjenige, für den die Erklärung bestimmt war, erkannt, was die Beklagte in Wirklichkeit wollte, nämlich den Abschluß einer Lebensversicherung Uber 4»500 DM, so ist dieser wahre Wille maßgebend, ungeachtet dessen, daß er irrtümlich unrichtig zu dem Ausdruck gebracht wurde (BGH vom 9.4.1959 - VII ZE 153/58 - ; EG 66, 427; OLG Breslau VA 1931 Nr» 2238; Enneccerus-Nipperdey, Allgem» Teil S, 709; Pal&nöt 17c Aufl» § 133 Anm» 4; Eisele? Jherings Jhb» 23? IS ff; Manigk, Jherings Jhb» 75? 207? 228)» Es ist dann aiich kein Kaum für eine Anfechtung wegen Irrtums; denn eine, solche ist nur erforderlich, wenn der Erklärungsempfänger die Nichtübereinstimmung von Wille und Erklärung nicht kannte (HG 66, 21 [24])0 Mit der in der Übersendung des Nachtrages III liegenden Annahmeerklärung der Beklagten ist dann also trotz des ihren Angestellten hierbei unter- laufenen Versehens ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 4,500 DM zustande gekommen., so daß dann der Klageanspruch nicht gerechtfertigt ist« Diese Lösung ist auch gerecht; denn wenn der Kläger den wahren Vertragswillen der Beklagten kannte, der sich mit seinem durch die Zahlung der Prämie von monatlich 43?90 DM zu dem Ausdruck gebrachten eigenen Willen deckte, so kann er nicht aus dem erkannten Erklärungsirrtum der Beklagten für sich Vorteile ziehen* II, Anders ist hingegen die Rechtslage, wenn der Kläger von dem Schreiben der Beklagten vom 15» März 1949 keine Kenntnis erhalten haben sollte und auch nicht auf andere Weise von der in ihm mitgeteilten Tatsache, daß einer Prämie von monatlich 43,90 DM eine Lebensversicherungssumme von 4.500 DM entsprach, unterrichtet gewesen sein sollte. Auch in diesem Pall ist es unerheblich, wie der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 10, Februar 1949 äüszudeuten ist* 1*) Hatte er die ihm vom Berufungsgericht beigelegte Bedeutung eines Antrages auf Abschluß einer Lebensversicherung über 10,000 DM, so kam ein Vertrag mit dieser Versicherungssumme durch die in der Übersendung des Nachtrags. III liegenden Annahmeerklärüng der Beklagten zustande. Da in diesem Fall kein hinreichender Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß der -Kläger den der Beklagten unterlaufenen Erklärungsirrtum und damit auch ihren wirklichen Willen avif Abschluß einer Lebensversicherung nur über 4,500 DM erkannte, ist dann die in dem Nachtrag III enthaltene Erklärung der Beklagten, einen Lebensversicherungsvertrag über 10,000 DM ab-schließen zu wollen, maßgebend. Unerheblich ist dabei? ob der Kläger den wahren Willen der Beklagten, nur über 4.500 DM abschließen zu wollen, hätte erkennen können oder müssen, wie die Revision geltend macht; denn diese Umstände rechtfertigen es noch nicht, das irrtümlich Erklärte ohne *10- Anfechtung beiseite zu schieben und den wahren Willen des Erklärenden gelten zu lassen; dies ist vielmehr nur möglich, wenn der Erklärungsempfänger den wahren Willen des Erklärenden auch tatsächlich erkannt hat (Manigk, Jherings Jhbo 75, 211)o 2c) Ist der ursprüngliche Antrag des Klägers vom 10o Februar 1949 entsprechend der Auffassung der Revision dahin auszulegen, daß der Kläger eine Lebensversicherung über 4c500 W abschließen wollte, so hat zwar die in der Übersendung des Nachtrags III liegende Annahmeerklärung der Beklagten wegen ihres inhaltlichen Abweichens von einem solchen Antrag noch nicht zu dem Abschluß des Versicherungsvertrages geführte Liese Willenserklärung der Beklagten gilt dann aber nach § 150 Abs» 2 BGB als neuer Antrag, der nunmehr vom Kläger angenommen werden konnte und durch die Zahlung der in dem Nachtrag III ausgewiesenen Prämie auch schlüssig angenommen worden ist (vglo Kisch aaO So 49, 56)o Hieran ändert auch § 5 VVG nichts; denn da der Versicherer an den Inhalt des von ihm selbst ausgestellten und dem Versicherungsnehmer ausgehändigten Versicherungsscheins gebunden ist, ist der Versicherungsnehmer auch dann, wenn der Versicherungsschein (und als ein solcher stellt sich auch der Nachtrag III dar) von seinem Antrag abweicht, durch § 5 VVG nicht gehindert, seinen Inhalt durch eine ausdrücklich oder stillschweigend, erklärte Annahme zu dem Vertragsinhalt zu machen (Kisch aaO So 107 ff) 0 Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob nicht § 5 VVG ohnehin nur für die Palle einer dem Versicherungsnehmer ungünstigen Abweichung gilt (so Bruck-Möller, VVG § 5 Annu 9; Prölss, WG § 5 Anxn0 2; Thees, VersPrax 1941, 55; AM Kisch aaO So 74)o 3°) In den beiden unter Ziff» 1 und 2 behandelten Fällen war die in der Übersendung des Nachtrages III lie- gende Willenserklärung der Beklagten allerdings wegen Erklärungsirrtums nach § 119 WG anfechtbar (vgl« Bruck-DÖrstling, Lebensversicherungsverträge § 1 Anm« 79)° Sine solche Anfechtung hat aber die Beklagte nicht erklärte Deshalb erübrigt es sich auch, auf die Präge der Anfechtungsfrist einzugehen (vgl* hierzu Manigk aaO So 235/36)P 4o) Ist der Versicherungsvertrag über eine Lebens-versicherungssumme von 10«000 DM zustande gekommen und wirksam geblieben, so gibt er auch den erforderlichen Rechtsgrund für die vom Kläger in Anspruch genommene Versicherungssumme in dieser Höhe ab« Entgegen der Auffassung der Revision kann deshalb dann von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Klägers keine Rede sein* IVo Da hiernach die Entscheidung des Rechtsstreits allein davon abhängt, ob der Kläger von dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 15= März 1949 Kenntnis erhalten hat (oder auf andere Weise von der in ihm enthaltenen Mitteilung, daß einer monatlichen Prämie von 43*90 DM-eine Lebensversicherungssumme von 4«500 DM entspricht, unterrichtet worden ist), so muß das Berufungsgericht über diese von ihm bisher noch offengelassene Tatfrage entscheid en« Da der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung / / Uber die Kosten der Revision zu übertragen« Dr« Kastelski Dr» Haidinger Hr« Hr« Haager Idesecke Piseher