* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 165/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 165/55

-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt IIc Instanz wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6* Mai 1955 - 8 U 523/54 - als unzulässig verworfen« Die Beklagte ist durch Urteil vom 9* August 1951 des Landgerichts in Passau durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zahlung von 15*000 DM nebst Zinsen und'Nebenkosten kostenpflichtig verurteilt worden. In dem sich anschließenden Nachverfahren hat das Landgericht in Passau durch Urteil vom 19« November 1953 das Vorbehaltsurteil vom 9* August 1951 insoweit vorbehaltlos aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen hieraus und Nebenkosten verurteilt worden war* Im übrigen hat es das Vorbehaltsur- Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolge Das Oberlandesgericht in München hat durch Urteil vom 6C Mai 1955 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 19«* November 1954 kostenpflichtig zurückgewiesen« Dieser Beschluß ist dem Revisionskläger am 9^ Juli 1955 zugestellt worden« Die Kevisionsbegründungs-frist begann nach § 7 Abs 5 EGZPO mit der Zustellung des Beschlusses des Obersten Landesgerichts München, also am 9* Juli 1955» Mit Rücksicht auf den Utastand, daß es sich um eine Periensache im Sinne des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG handelte, haben die Gerichtsferien, die am 15* Juli 1955 begannen, eine Hemmung dieser einmonatigen Prist (§ 554 ZPO) nicht bewirkt, da § 223 Abs 1 ZPO auf Pristen in Poriensa-chen gemäß § 223 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden ist (vgl hierzu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 22, September 1955 - II ZR 165/55)- Die Revisionebegrttndunge-frist ist daher am 9» August 1955 abgelaufen * Da die Beklagte vor Ablauf der Revisionsfrist einen Antrag auf Verlängerung dieser Prist nach § 554 Abs 2 ZPO nicht gestellt hatte. bo war die Revision in Gemäßheit des § 554 a Abs 1 und 2 ZPO durch Beschluß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen*

Zitierte Normen: § 8 EGGVG § 7 EGZPO § 554 ZPO
ZPOMünchenBeschlußBrInstanz

Volltext der Entscheidung

II ZR 165/55
2354 079 -vy
 Beschluß
der Firma in Pi
 In Sachen
 Import-Ei Wilhelm P<
ort Großhandlung in Pi
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: II« Instanz
 gegen
die KreisSparkasse AI Anstalt des Öffentlichen Hechts in AI
Klägerin und Revisionsbeklagte*
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt IIc Instanz
 wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6* Mai 1955 - 8 U 523/54 - als unzulässig verworfen«
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
G r ü_ n d_ e :
Die Beklagte ist durch Urteil vom 9* August 1951 des Landgerichts in Passau durch Wechselvorbehaltsurteil zur Zahlung von 15*000 DM nebst Zinsen und'Nebenkosten kostenpflichtig verurteilt worden. In dem sich anschließenden Nachverfahren hat das Landgericht in Passau durch Urteil vom 19« November 1953 das Vorbehaltsurteil vom 9* August 1951 insoweit vorbehaltlos aufrecht erhalten, als die Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen hieraus und Nebenkosten verurteilt worden war* Im übrigen hat es das Vorbehaltsur-
teil vom 9, August 1951 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolge Das Oberlandesgericht in München hat durch Urteil vom 6C Mai 1955 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 19«* November 1954 kostenpflichtig zurückgewiesen«
Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts in München hat die Beklagte am 24« Juni 1955 beim Bayerischen Obersten Landesgericht München Revision eingelegt. Das Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 5. Juli 1955 sich in Gemäßheit der §§ 8 EGGVG, 7 EGZPO und 3 des Gesetzes Nr 124 über die Niederrichtung des Bayerischen Obersten- Landesgerichts (Bay GuY Bl 1948 S 83) zur Verhandlung und Entscheidung für unzuständig und den Bundesgerichtshof hierfür für zuständig erklärt. Dieser Beschluß ist dem Revisionskläger am 9^ Juli 1955 zugestellt worden« Die Kevisionsbegründungs-frist begann nach § 7 Abs 5 EGZPO mit der Zustellung des Beschlusses des Obersten Landesgerichts München, also am 9* Juli 1955» Mit Rücksicht auf den Utastand, daß es sich um eine Periensache im Sinne des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG handelte, haben die Gerichtsferien, die am 15* Juli 1955 begannen, eine Hemmung dieser einmonatigen Prist (§ 554 ZPO) nicht bewirkt, da § 223 Abs 1 ZPO auf Pristen in Poriensa-chen gemäß § 223 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden ist (vgl hierzu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 22, September 1955 - II ZR 165/55)- Die Revisionebegrttndunge-frist ist daher am 9» August 1955 abgelaufen * Da die Beklagte vor Ablauf der Revisionsfrist einen Antrag auf Verlängerung dieser Prist nach § 554 Abs 2 ZPO nicht gestellt hatte.
-3
bo war die Revision in Gemäßheit des § 554 a Abs 1 und 2 ZPO durch Beschluß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen*
Karlsruhe, den 19* September 1955 Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat
 Br.Selov/sky	Br. Pi scher
 Br»Kuhn Artl
 Br. Winkelmann
n^ZR 165/55
Berichtigungs-
Beschluß
 In Bachen
 der Birma I in P^Bfc I:

Import-Export Großhandlung ilhelra PBBIB in
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt II. Instanz
 gegen
die Kreissparkasse Anstalt des Öffentlic
 Lechts in Klägerin und He visionsbeklagte
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt II o Instanz	MBB,
wird der Beschluß vom 19« September 1955 dahin berichtigt, daß an Stelle der in der Klammer stehenden Worte Seite 2 6. bis 4« Zeile von unten: (vgl hierzu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 22« September 1955 - II ZR 165/55) die Worte treten: w(vgl hierzu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 19» September 1955 - II ZR 164/55)«
Die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit erfolgt in Gemäßheit des § 319 ZPO, der entsprechend auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, von Amts wegen (vgl.Baum 2-
i
t;
1
 bach-Laut er bach ZPO zu § 319 ZPO Anm 1 und zu § 32g ZPO Anm 3)»
Karlsruhe, den 10. Oktober 1955
Bundesgerlcht shof IIoZivilsenat
 Dr.Selowsky Dr-, Fischer	Br.Kuhn	Artl Br.Winlcelmaiu
j