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BGH · II ZR 165/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 165/54

Bie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, bei den Rechtsbe2iehungen zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten handle es sich nicht um einen Lager-, sondern um einen Mietvertrag, auf den sich der Versicherungsschutz nach dem SVS nicht erstrecke o Diese Auffassung habe ursprünglich auch der Rechtsvertreter der Klägerin in einem an die Streitverkündete gerichteten Schreiben vom 17» Januar 1952 vertreten«» Der Klägerin sei eine bestimmte Fläche des Lagerraumes zur eigenen Benutzung überlassen worden, ohne daß eine mengenmäßige Übergabe des Furnierholzes stattgefunden habe» Demgemäß habe man auch eine Pauschalvergütung von monatlich 432,50 DM für nbelegte qm,? daß sie aus Unkenntnis bei ihren monatlichen Versicherungsanmeldungen völlig unzureichende Werte angegeben habe* Ein von der Klägerin selbst bestellter Lagermeister habe die Hölzer gepflegt und bearbeitet* Br sei ständig an dem Lagergut beschäftigt gewesen und habe den Lagerraum während der Geschäftszeit von seinem in unmittelbarer Nähe gelegenen Büro aus auch ohne Schlüssel und ohne Begleitung des Vermieters betreten können* Nach der Arbeitszeit sei der Schlüssel bei der Streitverkündeten abgegeben worden« Die Beklagten haben sich ferner auf das Vorliegen einer Unterversicherung (§ 8, Nr 3 SVS) sowie darauf berufen, daß die Klägerin den Schaden selbst verschuldet habe* Entscheidungsgründet Bach § 2 SV8 haften die Beklagten der Klägerin nur dann, wenn deren Schadensersatzanspruch auf einem Lager-vertrag beruht« Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen« Die Überlegungen, aus denen es zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind nicht frei von Hechts irrt um* Für die hiernach anzustellende Prüfung, ob die Klägerin und die Streitverkündete einen Miet- oder einen Lagervertrag abgeschlossen haben, gelten aber keine anderen Grundsätze als sie auch sonst für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen maßgebend sinde Die Tatsache, daß die Streitverkündete das Gut bei den Beklagten versichert hat, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages ohne Bedeutung und kann lediglich« wie noch auszuführen ist, bei der tatsächlichen Würdigung eine Rolle spielen« Denn die Präge, wie ein Vertrag rechtlich zu kennzeichnen ist« kann nicht verschieden beurteilt werden, je nachdem, ob das Interesse versichert ist oder nicht» Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistungspflicht der Beklagten könne nicht allein vom Willen der Vertragsparteien abhängig sein, wird dem Wesen der laufenden Speditionsversicherung nicht gerecht» Deren Eigenart besteht gerade darin, daß der Versicherungsnehmer es in der Hand hat, den Versicherungsschutz im Einzelfalle allein durch den Abschluß eines Verkehrsvertrages und dessen Anmeldung beim Versicherer herbeizuführen, ohne daß es noch einer besonderen Mitwirkung des Versicherers bedürfte (vgl § 187 Abs'2 WG)o Daß der Versicherer hier keine Gewißheit hat. trifft auch auf andere Versicherungsarten zu undist schon deswegen für die Präge nach der Rechtsnatur des Vertrages unerheblich, weil die wesentliche Bedeutung des Versicherungsschutzes ja gerade in der Haftung des Versicherers für solche Schäden liegt, die dem Versicherten durch ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers erwachsen« Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob die Streitverkündete nach dem bei Vertragsabschluß ausdrücklich erklärten oder auch auf andere Weise zu Tage getretenen Willen der Vertragspartner verpflichtet sein sollte, die Furnierhölzer der Klägerin in ihre Obhut zu nehmen« Das hat das Berufungsgericht verkannt und deshalb über die Willensrichtung der Vertragschließenden keine Feststellung getroffen« Schon aus diesem Grunde kann das Ürteil nicht aufrecht erhalten bleiben« 2«) Von seinem rechtlich unzutreffenden Standpunkt aus, daß der Wille der Vertragschließenden belanglos sei, stellt es das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts im wesentlichen nur darauf ab, ob die Streitverkündete tatsächlich dem eingelagerten Gut der Klägerin ihre Fürsorge hat angedeihen lassen und ob sie eine Kontrolle darüber ausgeübt hat« Es untersucht lediglich« wie sich die Vertragsbeziehungen tatsächlich gestaltet haben, und glaubt daraus nicht die Merkmale eines ' Lagervertrages entnehmen zu können« Insbesondere vermißt es angesichts der Tatsache, daß die Klägerin laufend durch ihre eigenen Leute Hölzer einund ausgelagert habe, den einwandfreien Nachweis« daß die Streitverkündete den 2u~ und Abgang der Hölzer nach Menge und Wert nicht nur gelegentlich und oberflächlich zur Kenntnis genommen, sondern auch regelmäßig und ordnungsgemäß überwacht habe« Ferner weist es darauf hin, daß die Streitverkündete zwar im Jahre 1949 das angestaubte Holz der Klägerin nachträglich ge- reinigt und abgedeckt habe, um einer ihr auch als Vermieterin drohenden Schadenshaftung vorzubeugen, daß sie aber dann bei der erneuten Getreideeinlagerung im Jahre 1951 keine hinreichenden Vorkehrungen für den Schutz des Gutes getroffen habe® Das ist jedoch nicht ausschlaggebend* Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitverkündete nach dem Vertrag, so wie er nach den Willensbekundungen der Beteiligten auszulegen ist, zur laufenden Kontrolle des Holz-bestöndes berechtigt und zur Obhut verpflichtet gewesen ist. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wird gerade darauf gestützt, daß die Streitverkündete sich entgegen ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung um die Sicherheit und Erhaltung des Lagergutes nicht genügend gekümmert habe® Aus der tatsächlichen Handhabung lassen sich höchstens Anhaltspunkte für die Ermittlung des rechtlich allein maßgebenden Vertragswillens gewinnen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die Übergabe eines Bagerverzeichnisses für die Annahme eines Lagervertrages nicht unerläßlich zu sein braucht (BGHZ 3t 200)® ‘ die Klägerin und die Streitverkündete ihr Vertragsverhältnis rechtlich bezeichnet haben, und legt auch kein Gewicht auf die Tatsache, daß die Streitverkündete für die eingelagerten Hölzer der Klägerin Versicherungsprämien an die Beklagten gezahlt hat* Richtig ist daran, daß der Versicherer ein Interesse, das nicht zu der im Versicherungsvertrag angegebenen Gattung gehört, bei Eintritt des Schadensfalles auch dann nicht zu decken braucht, wenn es ihm im Rahmen einer laufenden Versicherung angezeigt worden ist und er Prämien dafür entgegengenommen hat (Prölss, VVG § 187 Anm 2 a*E.), und daß ferner die geäußerten Rechtsansichten der Versicherungsnehmerin und der Versicherten für die Beurteilung ihres VertragsVerhältnisses nicht ausschlaggebend sind« Doch können solchen Meinungsäußerungen beachtliche Vorstellungen tatsächlicher Art zugrunde liegen« Pie Streitverkündete ist gewerbsmäßige Lagerhalterin« Als solche muß sie sich darüber im klaren sein* daß sie durch den Abschluß eines Lagerver-trages Obhutspflichten übernimmt, die bei einem bloßen Mietvertrag nicht in Betracht kommen« Wenn sie daher in ihrem Bestätigungsschreiben vom 4« April 1951 von einem "Lagergeld" gesprochen und in zwei weiteren Briefen vom 18c Januar 1952 mit Nachdruck die Ansicht vertreten hat, sie habe mit der Klägerin keinen Mietvertrag, sondern einen Lagervertrag abgeschlossen, so könnte dies darauf hindeuten« daß sie bei Vertragsabschluß tatsächlich die Pflichten eines Lagerhalters und nicht nur die eines Vermieters übernehmen wollte und übernommen hat. Vor allem aber gewinnt gerade unter diesem Gesichtspunkt, wie der Revision zuzugeben ist, die Tatsache erheblich an Bedeutung, daß die Streitverkündete die in ihrer Halle lagernden Furnierhölzer versichert und Prämien dafür entrichtet hat« Penn einmal liegt darin ein weiteres starkes Anzeichen dafür, daß die Streitverkündete in der Tat von Anfang an vom Bestehen eines Lagervertrages ausgegangen ist$ nur dann hätte nämlich die Einbeziehung der Ware in die SpeditionsverSicherung überhaupt einen Sinn. Zum anderen ließe sich daraus folgern, daß sich die Streitverkündete entgegen der Meinung des Berufungsgerichts doch zur Sorge für das Gut als verpflichtet angesehen und eine solche Obhut tatsächlich ausgeübt hat. Piese Fürsorge hat die Streitverkündete nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nur unzulänglich wahrgenommen, da sie sich über die jeweils bei ihr lagernden Holzmengen keine genaue Kenntnis verschafft und bei ihren laufenden Versicherungsanmeldun- gen zu geringe Werte angegeben hato Das besagt aber wiederum nichts gegen das Bestehen einer vertraglichen Obhutspflicht o Die wiederholte Änderung der Wertangaben gegenüber den Versicherern weist jedenfalls eher darauf hin, daß sich die Streitverkündete, wenn auch nicht genügend, um den Zu- und Abgang an Furnierhölzern gekümmert hat und sich somit einer gewissen Sorgepflicht bewußt gewesen ist® 5o) Im Zusammenhang mit der Frage*- ob die Streitverkündete an den Furnierhölzern der Klägerin den zur Annahme eines Lagervertrages erforderlichen unmittelbaren Besitz hatte, hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Geschäftsführers der Streitverkündeten gewürdigt« Dieser Zeuge hatte vor dem ersuchten Richter bekundet, die Klägerin habe Uber ihr Holz nur mit Einverständnis des Lagermeisters der Streitverkündeten verfügen können« Das Berufungsgericht erachtet diese Aussage jedoch nicht für aus-

Zitierte Normen: § 32 ADSp § 536 BGB
StreitverkündetentatsächlichStreitverkündeteBerufungsgericht®GutKlägerinHolz

Volltext der Entscheidung

II ZR 165/54
2534 091
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Verkünd el;
am 30« Januar 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im-Uamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Gustav L	KG	in
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Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin r
Rechtsanwalt Dr
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter?. Rechtsanwalt Prof°Br»mHHP~
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Brl Haidinger, Br, Kuhn und Artl für Recht*
erkannt «	.	*
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13- Mai 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1, Senat des Berufungsgerichts verwiesen«
Von Rechts wegen
-3-
2 at bestand:
In einer nicht unterteilten Lagerhalle des ,!LU®« , einer Firma, die sich gewerbsmäßig mit Speditionen, Fracht- und Lagergeschäften befaßt. und der die Klägerin den Streit verkündet hat, ohne daß sie dem Rechtsstreit beigetreten ist, lagerten seit 1949 gegen eine Pausehalvergütung neben anderen Gütern Furnierhölzer der Klägerin« Im Oktober 1949 lagerte die Streitverkündete in diesem Raum auch eine Partie Getreide ein« Dadurch entwickelte sich Staub, der sich auf die Hölzer der Klägerin setzte« nachdem die Streitverkündete den Holzstapel mit einem Staubsauger gereinigt und mit Ölpapier abgedeckt hatte, sah die Klägerin von Schadensersatzansprüchen ab, warnte die Streitverkündete aber davor, noch einmal Getreide in der Halle einzulagern, ohne sie vorher zu benachrichtigen und staubsichere (Trennwände zu ziehen« Im Dezember 1951 brachte die Streitverkündete wiederum eine größere Menge von Getreide in der Lagerhalle unter« Durch die damit verbundene Staubentwicklung entstand an den Furnierhölzern der Klägerin ein Schaden, den diese auf Grund eines im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachtens mit 9*882,77 DM beziffert« Mit ihrer daraus heygeleiteten Schadensersatzforderung hat die Klägerin zunächst in einem Vorprozeß, in dem sie von der jetzigen Streitverkündeten auf Zahlung rückständiger Pauschalvergütung verklagt worden war, aufgerechnet« Wegen § 32 ADSp ist die Aufrechnung jedoch rechtskräftig für unzulässig erklärt worden. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nunmehr von den Beklagten die Erstattung ihres Schadens, Die Streitverkündete hatte nämlich bei den beklagten Gesellschaften eine laufende Speditionsversicherung abgeschlossen, durch die naoh dem Ver-
sicherungsschein (SVS) alle Schäden gedeckt sind« deret-wegen der Spediteur auf Grund eines. "Verkehrsvertrages” (Speditions-, Fracht- oder Bagerverträges) von dem Versicherten in Anspruch genommen werden kann«, Im Rahmen dieser Versicherung hatte sie auch die hei ihr lagernden Furnierhölzer der Klägerin bei den Beklagten angemeldet und Prämien dafür entrichtet, ohne sie der Klägerin besonders in Rechnung zu stellen* Die Klägerin hat vorgetragen«. zwischen ihr und der Streitverkündeten habe ein lagervertrag bestanden, den die Streitverkündete durch die Einlagerung des Getreides schuldhaft verletzt habe«
Baß ein Bagervertrag vorliege, ergebe sich aus den eigenen schriftlichen Äußerungen der Streitvetkündeten sowie daraus, daß diese unmittelbare Besitzerin der Hölzer gewesen sei, sie in ihre Obhut genommen und in die Speditionsversicherung einbezogen habe« Sie, die Klägerin, habe niemals Schlüssel zur Lagerhalle besessen und zu keiner Zeit dort frei einund ausgehen oder Arbeiten verrichten können« Ihre Hölzer habe sie stets nur im Einvernehmen und unter Aufsicht der Streit verkündeten einund ausgelagert* Während der Vertragsdauer habe die Streitverkündete gemäß ihren laufenden Meldungen an die Beklagten die Versicherungssumme für die Furnierhölzer zweimal erhöht. Baraus gehe hervor, daß sie sich tatsächlich um den Holzbestand gekümmert und ihn überwacht habe« Pie Klägerin hat beantragt, die Beklagten im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zur Zahlung von 10«731?52 BM (nämlich 9«882,77 DM Sachschaden, 200 BM Verfahrenskosten und 648,75 BM zusätzliche Aufwendungen) nebst 12 $ Zinsen zu verurteilen«
Bie Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht, bei den Rechtsbe2iehungen zwischen der Klägerin und der Streitverkündeten handle es sich
 nicht um einen Lager-, sondern um einen Mietvertrag, auf den sich der Versicherungsschutz nach dem SVS nicht erstrecke o Diese Auffassung habe ursprünglich auch der Rechtsvertreter der Klägerin in einem an die Streitverkündete gerichteten Schreiben vom 17» Januar 1952 vertreten«» Der Klägerin sei eine bestimmte Fläche des Lagerraumes zur eigenen Benutzung überlassen worden, ohne daß eine mengenmäßige Übergabe des Furnierholzes stattgefunden habe» Demgemäß habe man auch eine Pauschalvergütung von monatlich 432,50 DM für nbelegte qm,? vereinbart, in der das Entgelt für einen mitvermieteten Büroraum enthalten gewesen sei«, Zur Pflege oder Betreuung der eingelagerten Hölzer sei die Streitverkündete nicht verpflichtet gewesen und habe eine solche Fürsorge auch nicht ausgeübt* Ebensowenig habe sie einen Einfluß auf die Zu- und Abgänge gehabt oder sie überwacht, wie .schon daraus hervorgehe. daß sie aus Unkenntnis bei ihren monatlichen Versicherungsanmeldungen völlig unzureichende Werte angegeben habe* Ein von der Klägerin selbst bestellter Lagermeister habe die Hölzer gepflegt und bearbeitet* Br sei ständig an dem Lagergut beschäftigt gewesen und habe den Lagerraum während der Geschäftszeit von seinem in unmittelbarer Nähe gelegenen Büro aus auch ohne Schlüssel und ohne Begleitung des Vermieters betreten können* Nach der Arbeitszeit sei der Schlüssel bei der Streitverkündeten abgegeben worden« Die Beklagten haben sich ferner auf das Vorliegen einer Unterversicherung (§ 8, Nr 3 SVS) sowie darauf berufen, daß die Klägerin den Schaden selbst verschuldet habe*
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen«
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Entscheidungsgründet
 Bach § 2 SV8 haften die Beklagten der Klägerin nur dann, wenn deren Schadensersatzanspruch auf einem Lager-vertrag beruht« Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen« Die Überlegungen, aus denen es zu diesem Ergebnis gekommen ist, sind nicht frei von Hechts irrt um*
1«) Das Berufungsgericht meint? aus dem Versicherungsvertrag ergebe sich« daß die Entscheidung darüber? ob ein Lagervertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten Vorgelegen habe? allein fläch objektiven Merkmalen erfolgen solle« Eine andere Auslegung der Versicherungsbest iramungen würde dazu führen, daß die Beklagten hinsichtlich ihrer Leistungspflicht allein vom Willen dieser Beteiligten abhängig sein würden? ohne die Gewißheit zu haben, daß der Versicherungsnehmer die besondere Obhutspflicht? die eine Lagerhaltung erfordere, ausgeüht habe« Deshalb sei es unwesentlich, welchen Willen die Klägerin und die Streitverkündete bei Abschluß des Vertrages gehabt, hätten und ob sie der Auffassung gewesen seien? einen Verkehrsvertrag im Sinne des § 2 SVS abgeschlossen zu haben« Schon dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht haltbar« Der Begriff des Lagerverträges ist in § 2 SVS kein anderer als in §§ 416 ff HGB» Danach besteht das Kennzeichen eines Lagervertrages darin, daß der Einlagerer das Gut einem gewerbsmäßigen Lagerhalter übergibt und daß dieser die Verpflichtung übernimmt? das ihm anvertraute Gut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu lagern und zu verwahren, es also insbesondere vor Verlust und Beschädigung zu schützen» In dieser vertraglichen Obhutspflicht des Lagerhalters liegt das wesentliche Unter* Scheidungsmerkmal zur bloßen Lagermiete, bei der sich die

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Verpflichtung des Vermieters darin erschöpft, dem Mieter den betreffenden Raum oder Raumteil in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten (§ 536 BGB)% hier hat der Mieter selbst für die Unterbringung und Sicherung seines Gutes zu sorgen und die Gefahr des Unterganges oder der Wertminderung zu tragenc es sei denn, daß der Schaden durch einen vertragswidrigen Zustand des Mietraumes verursacht ist (Senckpiehlc BB 1951r 42, 289l BGHZ 3, 200)•
Für die hiernach anzustellende Prüfung, ob die Klägerin und die Streitverkündete einen Miet- oder einen Lagervertrag abgeschlossen haben, gelten aber keine anderen Grundsätze als sie auch sonst für die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen maßgebend sinde Die Tatsache, daß die Streitverkündete das Gut bei den Beklagten versichert hat, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages ohne Bedeutung und kann lediglich« wie noch auszuführen ist, bei der tatsächlichen Würdigung eine Rolle spielen« Denn die Präge, wie ein Vertrag rechtlich zu kennzeichnen ist« kann nicht verschieden beurteilt werden, je nachdem, ob das Interesse versichert ist oder nicht»
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Leistungspflicht der Beklagten könne nicht allein vom Willen der Vertragsparteien abhängig sein, wird dem Wesen der laufenden Speditionsversicherung nicht gerecht» Deren Eigenart besteht gerade darin, daß der Versicherungsnehmer es in der Hand hat, den Versicherungsschutz im Einzelfalle allein durch den Abschluß eines Verkehrsvertrages und dessen Anmeldung beim Versicherer herbeizuführen, ohne daß es noch einer besonderen Mitwirkung des Versicherers bedürfte (vgl § 187 Abs'2 WG)o Daß der Versicherer hier keine Gewißheit hat. ob der Versicherungsnehmer die vertraglich übernommenen Obhutspflichten auch tatsächlich erfüllt,
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trifft auch auf andere Versicherungsarten zu undist schon deswegen für die Präge nach der Rechtsnatur des Vertrages unerheblich, weil die wesentliche Bedeutung des Versicherungsschutzes ja gerade in der Haftung des Versicherers für solche Schäden liegt, die dem Versicherten durch ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers erwachsen« Mithin kommt es entscheidend darauf an, ob die Streitverkündete nach dem bei Vertragsabschluß ausdrücklich erklärten oder auch auf andere Weise zu Tage getretenen Willen der Vertragspartner verpflichtet sein sollte, die Furnierhölzer der Klägerin in ihre Obhut zu nehmen« Das hat das Berufungsgericht verkannt und deshalb über die Willensrichtung der Vertragschließenden keine Feststellung getroffen« Schon aus diesem Grunde kann das Ürteil nicht aufrecht erhalten bleiben«
2«) Von seinem rechtlich unzutreffenden Standpunkt aus, daß der Wille der Vertragschließenden belanglos sei, stellt es das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts im wesentlichen nur darauf ab, ob die Streitverkündete tatsächlich dem eingelagerten Gut der Klägerin ihre Fürsorge hat angedeihen lassen und ob sie eine Kontrolle darüber ausgeübt hat« Es untersucht lediglich« wie sich die Vertragsbeziehungen tatsächlich gestaltet haben, und glaubt daraus nicht die Merkmale eines ' Lagervertrages entnehmen zu können« Insbesondere vermißt es angesichts der Tatsache, daß die Klägerin laufend durch ihre eigenen Leute Hölzer einund ausgelagert habe, den einwandfreien Nachweis« daß die Streitverkündete den 2u~ und Abgang der Hölzer nach Menge und Wert nicht nur gelegentlich und oberflächlich zur Kenntnis genommen, sondern auch regelmäßig und ordnungsgemäß überwacht habe« Ferner weist es darauf hin, daß die Streitverkündete zwar im Jahre 1949 das angestaubte Holz der Klägerin nachträglich ge-
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reinigt und abgedeckt habe, um einer ihr auch als Vermieterin drohenden Schadenshaftung vorzubeugen, daß sie aber dann bei der erneuten Getreideeinlagerung im Jahre 1951 keine hinreichenden Vorkehrungen für den Schutz des Gutes getroffen habe® Das ist jedoch nicht ausschlaggebend* Entscheidend ist vielmehr, ob die Streitverkündete nach dem Vertrag, so wie er nach den Willensbekundungen der Beteiligten auszulegen ist, zur laufenden Kontrolle des Holz-bestöndes berechtigt und zur Obhut verpflichtet gewesen ist. und nicht, inwieweit sie solche Rechte und Pflichten tatsächlich wahrgenommen.hat® Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wird gerade darauf gestützt, daß die Streitverkündete sich entgegen ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung um die Sicherheit und Erhaltung des Lagergutes nicht genügend gekümmert habe® Aus der tatsächlichen Handhabung lassen sich höchstens Anhaltspunkte für die Ermittlung des rechtlich allein maßgebenden Vertragswillens gewinnen, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß die Übergabe eines Bagerverzeichnisses für die Annahme eines Lagervertrages nicht unerläßlich zu sein braucht (BGHZ
 3t 200)® ‘
3®) Das Berufungsgericht hält es für bedeutungslos, wie. die Klägerin und die Streitverkündete ihr Vertragsverhältnis rechtlich bezeichnet haben, und legt auch kein Gewicht auf die Tatsache, daß die Streitverkündete für die eingelagerten Hölzer der Klägerin Versicherungsprämien an die Beklagten gezahlt hat* Richtig ist daran, daß der Versicherer ein Interesse, das nicht zu der im Versicherungsvertrag angegebenen Gattung gehört, bei Eintritt des Schadensfalles auch dann nicht zu decken braucht, wenn es ihm im Rahmen einer laufenden Versicherung angezeigt worden ist und er Prämien dafür entgegengenommen hat (Prölss, VVG § 187 Anm 2 a*E.), und daß ferner die geäußerten Rechtsansichten der Versicherungsnehmerin und der
 Versicherten für die Beurteilung ihres VertragsVerhältnisses nicht ausschlaggebend sind« Doch können solchen Meinungsäußerungen beachtliche Vorstellungen tatsächlicher Art zugrunde liegen« Pie Streitverkündete ist gewerbsmäßige Lagerhalterin« Als solche muß sie sich darüber im klaren sein* daß sie durch den Abschluß eines Lagerver-trages Obhutspflichten übernimmt, die bei einem bloßen Mietvertrag nicht in Betracht kommen« Wenn sie daher in ihrem Bestätigungsschreiben vom 4« April 1951 von einem "Lagergeld" gesprochen und in zwei weiteren Briefen vom 18c Januar 1952 mit Nachdruck die Ansicht vertreten hat, sie habe mit der Klägerin keinen Mietvertrag, sondern einen Lagervertrag abgeschlossen, so könnte dies darauf hindeuten« daß sie bei Vertragsabschluß tatsächlich die Pflichten eines Lagerhalters und nicht nur die eines Vermieters übernehmen wollte und übernommen hat. Vor allem aber gewinnt gerade unter diesem Gesichtspunkt, wie der Revision zuzugeben ist, die Tatsache erheblich an Bedeutung, daß die Streitverkündete die in ihrer Halle lagernden Furnierhölzer versichert und Prämien dafür entrichtet hat« Penn einmal liegt darin ein weiteres starkes Anzeichen dafür, daß die Streitverkündete in der Tat von Anfang an vom Bestehen eines Lagervertrages ausgegangen ist$ nur dann hätte nämlich die Einbeziehung der Ware in die SpeditionsverSicherung überhaupt einen Sinn. Zum anderen ließe sich daraus folgern, daß sich die Streitverkündete entgegen der Meinung des Berufungsgerichts doch zur Sorge für das Gut als verpflichtet angesehen und eine solche Obhut tatsächlich ausgeübt hat. Penn auch die Versicherung des Gutes ist eine FürSorgemaßnahme. Piese Fürsorge hat die Streitverkündete nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar nur unzulänglich wahrgenommen, da sie sich über die jeweils bei ihr lagernden Holzmengen keine genaue Kenntnis verschafft und bei ihren laufenden Versicherungsanmeldun-
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gen zu geringe Werte angegeben hato Das besagt aber wiederum nichts gegen das Bestehen einer vertraglichen Obhutspflicht o Die wiederholte Änderung der Wertangaben gegenüber den Versicherern weist jedenfalls eher darauf hin, daß sich die Streitverkündete, wenn auch nicht genügend, um den Zu- und Abgang an Furnierhölzern gekümmert hat und sich somit einer gewissen Sorgepflicht bewußt gewesen ist®
4o) Mit Recht greift die Revision ferner die Erwägung des Berufungsgerichts an, aus dem Umstand, daß die Streitverkündete bei der Getreideeinlagerung im Jahre 1931 Schutzmaßnahmen zwar in Erwägung gezogen, aus Kostengründen aber dann doch davon abgesehen habe, ergebe sich, daß sie selbst nicht geglaubt habe, zu derartigen Fürsorgemaßnahmen vertraglich verpflichtet zu sein«, Wenn die Streitverkündete bereits im ersten Schadensfall vom Jahre 194-9 ihre Bereitschaft zu gewissen Obhutsmaßregeln bekundet und wenn sie darüber hinaus im Jahre 1951 sogar die Errichtung einer Trennwand geplant und nur wegen der hohen Kosten davon Abstand genommen hat, so läßt dies im Gegenteil darauf schließen, daß sie mit dem Bestehen einer entsprechenden Vertragspflicht zu demindest gerechnet, sich aber dann aus eigensüchtigen Gründen darüber hinweggesetzt hat«
5o) Im Zusammenhang mit der Frage*- ob die Streitverkündete an den Furnierhölzern der Klägerin den zur Annahme eines Lagervertrages erforderlichen unmittelbaren Besitz hatte, hat das Berufungsgericht auch die Aussage des Geschäftsführers der Streitverkündeten gewürdigt« Dieser Zeuge hatte vor dem ersuchten Richter bekundet, die Klägerin habe Uber ihr Holz nur mit Einverständnis des Lagermeisters der Streitverkündeten verfügen können« Das Berufungsgericht erachtet diese Aussage jedoch nicht für aus-
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reichend« um auf die Begründung eines unmittelbaren Besitzes der Streitverkündeten an den Gütern der Klägerin schließen zu können» Sie sei zu allgemein gehalten und werde dem Umstand nicht gerecht, daß die Klägerin nach Belieben laufend Holz' einund ausgelagert und die Streitverkündete v/eder die genaueren Mengen gekannt noch sich darum gekümmert habe» Es sei daher Sache der Klägerin gewesen. konkret darzulegen, welche Anweisungen dem lagermeister der Streitverkündeten erteilt worden seien und wie er im Einzelfali danach gehandelt habe« Hierzu er-
t
hebt die Revision eine begründete VerfahreherUge» Wenn dem Berufungsgericht die betreffende Aussage des Zeugen nicht bestimmt und ausführlich genug erschien, so hätte es ihn« gegebenenfalls nach Ausübung des Fragereehts gemäß § 139 ZPO« erneut hören müssen» Denn es läßt sich nicht aus-schließen. daß der Zeuge vor dem ersuchten Richter noch weitere Einzelheiten bekundet hat oder jedenfalls bekundet hätte, wenn er danach gefragt worden wäre, und daß nur der nach Ansicht des auswärtigen Richters wesentliche Kern seiner Aussage in die Vernehmüngsniederschrift aufgenommen worden ist» Dieser Gedanke lag um so näher« als ein anderer Kunde der Streitverkündeten, nämlich der Zeuge Lohrengel. in demselben Beweistermin Einzelheiten über die von der Streitverkündeten ausgeübte Kontrolle Uber das Lagergut dieses Kunden angegeben hat»
6») Im gleichen Zusammenhang hat sich das.Berufungsgericht auch mit der Tatsache auseinandergesetzt? daß für die Lagerhalle nur ein Schlüssel vorhanden war. der bei Arbeitsschluß bis zu dem anderen Morgen bei der Streitverkündeten aufbewahrt wurde« Es erblickt darin nur eine zweckmäßige Maßnahme zur allseitigen Sicherung der Hallenbenutzer untereinander, die unter den gegebenen Umständen nicht auf einen Alleinbesitz der Streitverkün- *
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deten am Lagerraum hinweise* Gegen diese Überlegungen läßt sieh rechtlich insofern nichts einwenden. als die zeitliche. Beschränkung des Zugangs zu dem. Lagerraum der An-' nähme eines Mietvertrages nicht unbedingt entgegenstehen würde (RGZ 141- 99)® Bei der erneuten Würdigung des gesamten Bachverhalts wird aber immerhin zu erwägen sein, ob nicht in diesem Palle die Tatsache-, daß die Klägerin keinen eigenen Schlüssel zu dem Lagerraum hatte- doch eher auf einen Lager- als auf einen Mietvertrag hindeutet*
Denn dadurch war der Klägerin die Möglichkeit genommen, das Gut auch nach GeschäftsSchluß zu sichern und zu überwachen. während andererseits die Streitverkündete diese Aufgabe, die gerade zu den wesentlichen Pflichten eines Lagerhalters gehört, ungehindert wahrnehmen konnte*
7e) In der Sache selbst kann das Revisionsgericht schon deswegen nicht abschließend entscheiden, weil zu der Präge- worauf der rechtsgeschäftliche Wille der Klägerin und der Streitverkündeten bei Vertragsabschluß gerichtet gewesen i3t, überhaupt noch nichts festgestellt ist* Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Las Berufungsgericht v/ird nunmehr den Vortrag der Parteien- den Schriftwechsel und das Beweisergebnis unter den oben angeführten Gesichtspunkten erneut würdigen und dabei auch auf das Bestätigungsschreiben der Streitverkündeten vom 4« April 1951 eingehen müssen* Es mag auffallend erscheinen, daß darin in Verbindung mit der Berechnung des Lagergeldes” von der Überlassung einer bestimmten Pläche die Rede ist und daß man eine sechsmonatige Kündigungsfrist vereinbart hat* Loch läßt dies nicht unbedingt darauf schließen- daß die vereinbarte PauschalVergütung lediglich ein Entgelt für die Raumüberlassung dar st eilen und daher ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die Menge des Lagergutes
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sowie eine etwaige Obhutspflicht der Streitverkündeten entrichtet werden sollte, was allerdings für eine Raummiete sprechen würde (Senckpiehl. BB 1951? 42)» Möglicherweise hat man diese Regelung für einfacher und zweckmäßiger gehalten als eine lagergeldberechnung nach den jeweils vorhandenen Holzmengen, wobei die Klägerin auch bestrebt gewesen sein mag, sich die voraussichtlich immer wieder benötigte Lagerfläche für eine bestimmte Zeit fest zu sichern (vgl auch den der Entscheidung BGHZ 3? 200 zugrunde liegenden Tatbestand)* '
Es erschien angebracht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen, dem auch die vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Kostenentscheidung zu übertragen war«
Br® Ganter	Br® Selowsky	Br»	Haidinger
 Br» Kuhn	Artl
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