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BGH · II ZB 165/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 165/51

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 30. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kfecnergerichts in Eorlin-Char-lottenburg von 2. Juli 1951 aufgehoben und die Berufung der Klägerinnen gegen des Urteil der 7. Bie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auf erlegt.' Fix. ITrch der Währungsreform zahlte die Beklagte ihr bis zu ihren Tode an 15» Sezenber 1930 vierteljährlich nur noch 43»— Bll (Vest). Bie Klägerinnen meinen, die von der Beklagten an die Erblasserin gezahlte Eente habe voll ungoctellt werden nässen. wie in den gleichzeitig vorkähdeten Urteil des erkennenden Senats in der gloichlicgenden Sache II ZH 124/51 dargolegt iat, sind die für dio Entscheidung dos Rechtsstreits in Betracht kommenden Vorschriften des hier macs- Auch die erst nach den Erlass dos angefochtenen Urteils ergangene DB Nr 14 zur UEVO ist bei der Revicionsentocheidung noch zu beachten« *tfs den in jenen Urteil dargelegten Gründen ist durch diese Bestimmung nunmehr auch für den Geltungsbereich des Westberliner Rechts rechtgwirksam klargestellt, dass die Ansprüche aus Rentenversicherungen auch dann im Verhältnis 10:1 uncustellen sind, nenn der Versichcrungs-fall, nie hier, schon vor den Stichtag der Währungsreform eingetreten ist. Aus den in jenen Urteil näher dargelegten Gründen kann die von den Klägerinnen erstrebte volle Umstellung der eingeklagten VersicherungsansprUche auch nicht darauf gestützt nerden, dass die bei der Beklagten im Rohmen der Arzteversorgung genommenen Versicherungen als solche der Sozialversicherung anzusehen seien oder dass sie wegen ihres obligatorischen Charakters nicht.

KlägerinnenRechtBr

Volltext der Entscheidung

2367 055^
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II ZB 165/51
Verkündet cn 30* April 1952 Girth, JuBtizangestellter aln Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Im Garnen des Volkes . In den Rechtsstreit
 euf Gegenseitigkeit, ge-
der Di
 setzlich vertreten durch ihren Vors tend »«alter II Gertrud GflBl	PflBBBstrasse
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- 'Frozessbeyollnächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
1.) die Frau Gertrud G
2.) die Frau Rilte R __
HBl, IflHBstrasse
 Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
 tl
- Prozeasbevollnüchtigter:	Roch
 Br.
. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 30. April 1952 unter Uitwirkung des Senatspräsidenten Er. Center und der Bundesrichter Br. Brost, Br. H^idinger, Br. Fischer und Br. Kuhn
 fiir Recht erkannt:	"*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4* Zivilsenats des Kfecnergerichts in Eorlin-Char-lottenburg von 2. Juli 1951 aufgehoben und die Berufung der Klägerinnen gegen des Urteil der 7. Zivil-kamer des Landgerichts Berlin in Bcrlin-Chr rlotten-burg von 9. April 1951 zurtickgewiesen..
Bie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Klägerinnen auf erlegt.'
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Ä'iir den in Johre 1939 Gestorbenen Arzt Sr. SfHB lief bei der BcLlogten in Bahnen der Jlrzteversorgung eine Rentenversicherung. Aus ihr erhielt seine Vitv/e eine viertel jährliche Eente von 430.— Fix. ITrch der Währungsreform zahlte die Beklagte ihr bis zu ihren Tode an 15» Sezenber 1930 vierteljährlich nur noch 43»— Bll (Vest). Die Klägerinnen hoben zussmen mit ihrer Cchwester Elsa die Witwe beerbt. Frau	zußu&o'ten	der	Klägerin-
nen auf ihren Erbteil verzichtet. Bie Klägerinnen meinen, die von der Beklagten an die Erblasserin gezahlte Eente habe voll ungoctellt werden nässen. Biese Art der Umstellung rechtfertige sich auch deshalb, weil Br. BBB verpflichtet gewesen sei, an der Ärzteversorgung teilzunehmen und weil das streitige Versicherungsverhültnis den Cherakber einer Sozialversicherung gehabt hsbe. Sie Klägerinnen verlangen mit der Klage die Zahlung der Unterschiedsbeträge fär die Zeit von 1. Juli 1948 bis 31. Bezember 1930 in Höhe von 4050.— BII (West).
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Hit der Eevision, um deren Zurückweisung die Klägerinnen bitten, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Ent sehe idungsgrilnde;
wie in den gleichzeitig vorkähdeten Urteil des erkennenden Senats in der gloichlicgenden Sache II ZH 124/51 dargolegt iat, sind die für dio Entscheidung dos Rechtsstreits in Betracht kommenden Vorschriften des hier macs-
gebenden Westberliner Unetellungsrechts der Nachprüfung durch das Revioionsgericht zugänglich. Auch die erst nach den Erlass dos angefochtenen Urteils ergangene DB Nr 14 zur UEVO ist bei der Revicionsentocheidung noch zu beachten« *tfs den in jenen Urteil dargelegten Gründen ist durch diese Bestimmung nunmehr auch für den Geltungsbereich des Westberliner Rechts rechtgwirksam klargestellt, dass die Ansprüche aus Rentenversicherungen auch dann im Verhältnis 10:1 uncustellen sind, nenn der Versichcrungs-fall, nie hier, schon vor den Stichtag der Währungsreform eingetreten ist.
Aus den in jenen Urteil näher dargelegten Gründen kann die von den Klägerinnen erstrebte volle Umstellung der eingeklagten VersicherungsansprUche auch nicht darauf gestützt nerden, dass die bei der Beklagten im Rohmen der Arzteversorgung genommenen Versicherungen als solche der Sozialversicherung anzusehen seien oder dass sie wegen ihres obligatorischen Charakters nicht. $er nur für Vertragsversicherungen-geltenden Umstellungsregelung des Art 21 Ziff 50 UVO, sondern der des Art 16 Ziff 56 a 1 I UVO unterlägen.
Das jetzt auch für Westberlin geltende Rentenaufbesserungsgesetz vom 11. Juni 1951 in der Passung vom 15. Pebruar 1952 (BGB1,1, 118) findet auf die in vorliegenden Rechtsstreit für die "eit vom 1. Juli 1948 bis 31. Dezember 1950, geltend gemachten Rentenansprüche noch keine Anwendung, weil es nur die nach dem 31* Kürz 1951 fälligen Versicherungsleistungen erfasst.
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Der Revision wer hiernach stattzugeben.
Die Xostenentccheidung folgt aus 5§ 91». 100 ZPO.
Dr. Canter Dr. Drost Dr. Hcidinger Dr. Fischer ER Dr. Kuhn
 ist durch Be- • urlaubung an der Unterschriftsleistung verhindert.
Dr. Canter