Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift II ZR 165/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger versucht lediglich - prozessual unzulässig - eingekleidet in diverse Gehörsrügen die verfahrensfehlerfreie, rechtlich mögliche und deshalb revisionsrechtlich hinzunehmende tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts anzugreifen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 434.000,00 € Goette Strohn Caliebe Reichart Löffler Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 87 O 22/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2009 - 14 U 49/07 - Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 87 O 22/06 KG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2009 - 14 U 49/07