Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: beruht auf den Angaben in dem angefochtenen Urteil (BU 20), aus denen sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde bekämpfte Beschwer auf den Gesamtwert von 419.022,65 Da die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, dass sie mit ihrer Beschwerde die Widerklage nicht zu dem Gegenstand des Verfahrens machen wollte, ist das Unterliegen der Klägerin aus beiden Komplexen der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. 2 Aus der Prüfung der vom Senat erneut beigezogenen Sachakten ergibt sich indessen, dass die beschriebenen Angaben in dem Berufungsurteil unzutreffend sind.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 165/08 5. Januar 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Gegenstandswert anderweitig festgesetzt auf 344.019,48 € Gründe: 1 Die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2008 beruht auf den Angaben in dem angefochtenen Urteil (BU 20), aus denen sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde bekämpfte Beschwer auf den Gesamtwert von 419.022,65 € beläuft. Da die Klägerin nicht deutlich gemacht hat, dass sie mit ihrer Beschwerde die Widerklage nicht zu dem Gegenstand des Verfahrens machen wollte, ist das Unterliegen der Klägerin aus beiden Komplexen der Streitwertberechnung zugrunde zu legen. 2 Aus der Prüfung der vom Senat erneut beigezogenen Sachakten ergibt sich indessen, dass die beschriebenen Angaben in dem Berufungsurteil unzutreffend sind. Danach ist die Klägerin mit ihrer eigenen Berufung in Höhe von 155.052,90 € unterlegen; diesem Betrag ist ihr Unterliegen bezogen auf die Berufung des Beklagten hinzuzurechnen, das sind 188.966,58 € (Widerklageforderung zzgl. nicht in die Auseinandersetzungsbilanz aufgenommene Forderun- gen); zusammen ergibt dies eine Beschwer der Klägerin von 344.019,48 €, die der Streitwertfestsetzung für die 3. Instanz zugrunde zu legen ist. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 310 O 246/05 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2008 - 11 U 259/06 -