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BGH · II ZR 164/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 164/85

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Die Parteien streiten darüber, ob die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Forderung in gleicher Höhe dieser zusteht und ob sie fällig ist. Dezember 1981 an einer Unternehmensgruppe beteiligt, die sich wie folgt zusammensetzte: Bei der SflHH & Söhne KG, ScHBBBh der GflBB & GeBBBBB KG, SchflHBB und der Gebrüder HBB KG, GiHHHB* waren die Kaufleute Dr. Friedrich CBHHH und Hermann persönlich haftende Gesellschafter, Ellen war Kommanditistin. Bei der Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin die SBHHHB Verwaltungs GmbH, Kommanditisten waren die S0BHB & Söhne KG, die "N" IflHBB Fritz NflBBB GmbH & Co KG, Sc^HHB, und Helmut SchrMBB. Bei der K^BBi & ScflBi GmbH war die Schlikker & Söhne KG alleinige Gesellschafterin; Geschäftsführer waren Dr. Friedrich und Hermann cflBHB« Bei der ”N" Fritz N| Dezember 1980 seine Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften SfHHBB & Söhne, GflMB & Ge^HHB und Gebrüder H^B mit Wirkung zu dem 31. Im Verfahren 2 HO 272/81 vor dem Landgericht Osnabrück begehrten Hermann Criegee und Ellen Weddige den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß Dr. Friedrich CSHBI die Geschäftsführungsbefugnis bei allen Firmen der Unternehmensgruppe entzogen werde. Dezember 1981 ihre Beteiligung an der Klägerin auf Hermann CflHB und Ellen Bis zu ihrem Ausscheiden hatte sie den ihr zustehenden Gewinnanteil, der sich am 31. In Höhe eines Teilbetrages von 18.329,79 DM hat die "N” IffHHi Fritz NflHBP GmbH & Co KG (Beklagte in II ZR 162/85) diese Darlehensforderung Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung noch nicht fällig sei. Entgegen der Meinung der Klägerin habe diese Forderung der "N" IVB~ BBi Fritz NflBÜ GmbH & Co KG über den Vergleich vom 21. Der "N" IBHH1B Fritz NfllBB GmbH & Co KG stehe zwar nach diesem Vergleich, der ausschließlich einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern vorsehe, ein Abfindungsanspruch nicht zu, doch werde die Darlehensforderung bei der Schlußabrechnung dadurch berücksichtigt, daß sie deren Wert und gleichzeitig auch den Wert des Dr. Friedich CflHIB zugewiesenen Teils der Unterneh- Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft sei im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar, kann nicht gefolgt werden. Insoweit hat das Berufungsgericht die von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätze Uber die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und ihre Wirkung auf die Sozialansprüche und -Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer nicht beachtet und dementsprechend den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Februar 1978 (II ZR 145/76, BB 1978, 630 = WM 1978, 342, 343 f.) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit Sozialansprüche und Sozialverpflichtungen bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Erwerber übergehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dieser Anspruch bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Veräußerer verbleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Hieraus ergibt sich nur, daß es den Vertragschließenden - wenn, wie hier, der weitere Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils vorbehaltlos zugestimmt hat - grundsätzlich freisteht, im Veräußerungsvertrag nach eigenem Ermessen zu vereinbaren, ob dieser Anspruch auf den Erwerber übergehen soll. Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldan-Sprüche (und -Verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neue) Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223; Sen.Urt. v.

KlägerinKGFritzBerufungsgerichtGmbHHermannGesellschaftersöhnen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 164/85	URTEIL Verkündet am: 5. Mai 1986 Spengler in dem Rechtsstreit Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der KflH & SM	MM GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-
führer Dr, Friedrich CflBBr	Straße
 Bad BflMM,	Beklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. AHM: -
gegen
 die J. ScMMM Söhne, vertreten durch ihre Komplementär in, die Schlikker Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Textilingenieur Hermann CMHHr KfllMHM $, Gfll/WM.,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	und	MI^M	-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Dr. Hesselberger und Röhricht
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus Veredelungsarbeiten eine Werklohnforderung in Höhe von 18.329,79 DM zu. Die Parteien streiten darüber, ob die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Forderung in gleicher Höhe dieser zusteht und ob sie fällig ist.
 
Die Parteien waren bis zu dem 31. Dezember 1981 an einer Unternehmensgruppe beteiligt, die sich wie folgt zusammensetzte: Bei der SflHH & Söhne KG, ScHBBBh der GflBB & GeBBBBB KG, SchflHBB und der Gebrüder HBB KG, GiHHHB* waren die Kaufleute Dr. Friedrich CBHHH und Hermann	persönlich	haftende Gesellschafter, Ellen
 war Kommanditistin. Die Kommanditgesellschaften & Söhne und GBBBBB & GeBHBBB waren ihrerseits Gesellschafter der SMIH^B Verwaltungs GmbH, SchBBflB; als Geschäftsführer waren die Brüder CflflJBI bestellt. Bei der Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin die SBHHHB Verwaltungs GmbH, Kommanditisten waren die S0BHB & Söhne KG, die "N" IflHBB Fritz NflBBB GmbH & Co KG, Sc^HHB, und Helmut SchrMBB. Bei der K^BBi & ScflBi GmbH war die Schlikker & Söhne KG alleinige Gesellschafterin; Geschäftsführer waren Dr. Friedrich und Hermann cflBHB« Bei der ”N"	Fritz	N|
GmbH & Co KG war die S^BBHB Verwaltungs GmbH persönlich haftende Gesellschafterin.
Dr. Friedrich CBBH1 kündigte am 31. Dezember 1980 seine Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften SfHHBB & Söhne, GflMB & Ge^HHB und Gebrüder H^B mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1981. Im Verfahren 2 HO 272/81 vor dem Landgericht Osnabrück begehrten Hermann Criegee und Ellen Weddige den Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß Dr. Friedrich CSHBI die Geschäftsführungsbefugnis bei allen Firmen der Unternehmensgruppe entzogen werde. Am 21. Dezember 1981 schlossen die Parteien des damaligen Rechtsstreits einen Vergleich, dessen Zweck es war, über den Rechtsstreit hinaus die gemeinsamen Beteiligungen aufzulösen
 und jeder Gesellschaftsgruppe einen Teil der Unternehmens-gruppe zuzuweisen. Die hier interessierenden Bestimmungen dieses Vergleichs lauten:
"Nr. I 2:
Dr. Friedrich CflMRl erhält mit allen Aktiven und Passiven die Firma "N" IßgggfKB Fritz
 GmbH & Co KG in SoMHBB zu dem Einheitswert mit Ausnahme der Beteiligung an der Firma J. SchflHBl Söhne (Klägerin) per 31.12.1981.
Nr. IX:
Die nicht mitübertragene Beteiligung der Firma "N” IBIMI Fritz nmmm an der Firma J. SchfMBM Söhne geht auf eine von dem Kaufmann Hermann CSHBBI zu benennende Gesellschaft oder auf eine von ihm zu benennende Person Uber.
Nr. X:
• • •
Das Abfindungsguthaben bestimmt sich nach S 13 des Gesellschaftsvertrages der Fa.	&
Söhne, der in gleichlautender Fassung bei den Firmen GflHHA & Ge^HBI und Gebrüder Hfli aufgenommen ist. Der Abfindungsbetrag reduziert sich um einen Betrag in Höhe von 400.000,— DM."
Die "N” ifHHHH Fritz	GmbH	&	Co	KG übertrug
 zu dem 31. Dezember 1981 ihre Beteiligung an der Klägerin auf Hermann CflHB und Ellen	Bis	zu ihrem Ausscheiden
 hatte sie den ihr zustehenden Gewinnanteil, der sich am 31. Dezember 1981 einschließlich der Zinsen auf mindestens 120.230,10 DM belief, als Darlehen zur Verfügung gestellt und auf Auszahlung verzichtet. In Höhe eines Teilbetrages von 18.329,79 DM hat die "N” IffHHi Fritz NflHBP GmbH & Co KG (Beklagte in II ZR 162/85) diese Darlehensforderung
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an die Beklagte und in Höhe von 26.197,41 DM an die KiBB-■I GmbH (Beklagte in II ZR 163/85) abgetreten. Die Beklagte macht diese Forderung mit der Widerklage geltend.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter.
Entsche idunqsgründe Die Revision führt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung noch nicht fällig sei. Entgegen der Meinung der Klägerin habe diese Forderung der "N" IVB~ BBi Fritz NflBÜ GmbH & Co KG über den Vergleich vom 21. Dezember 1981 hinaus zugestanden. Sie sei nicht zusammen mit dem Kommanditanteil auf Hermann CflBB und Ellen WBBB übergegangen. Das Darlehen könne jedoch erst im Rahmen der Schlußabrechnung des Vergleichs vom 21. Dezember 1981 berücksichtigt werden. Der "N" IBHH1B Fritz NfllBB GmbH & Co KG stehe zwar nach diesem Vergleich, der ausschließlich einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern vorsehe, ein Abfindungsanspruch nicht zu, doch werde die Darlehensforderung bei der Schlußabrechnung dadurch berücksichtigt, daß sie deren Wert und gleichzeitig auch den Wert des Dr. Friedich CflHIB zugewiesenen Teils der Unterneh-
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mensgruppe erhöhe. Das wirke sich wiederum auf den Abfindungsanspruch aus, den die eine Gesellschafterseite gegen die andere habe. Zur Zeit stehe noch nicht fest, welche der Vergleichsparteien der anderen eine Abfindung zu zahlen habe. Der Ausnahmefall, daß bereits vor der Auseinandersetzung der ausscheidende Gesellschafter auf jeden Fall einen bestimmten Betrag verlangen könne, liege demnach nicht vor. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.
1. Die von der "N"	Fritz	NHBHi	GmbH	&	Co	KG
an die Beklagte abgetretene streitige Darlehensforderung kann selbständig geltend gemacht werden und ist daher fällig, wenn sie wirksam abgetreten worden ist.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft sei im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit dem Vergleich vom 21. Dezember 1981 ausschließlich ein Ausgleich zwischen den beteiligten Gesellschaftern gewollt war; ein Ausgleich zwischen den einzelnen Gesellschaften sollte ausgeschlossen sein. Im Verhältnis der "N" IflHM Fritz Nflim GmbH &
Co KG zur Klägerin kommen demnach Auseinandersetzungsansprüche, wie das Berufungsgericht selbst darlegt, nicht in Betracht. Das hat zur Folge, daß zwischen beiden Gesellschaften keine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen ist. Die Beklagte kann deshalb den an sie abgetretenen Darlehensanspruch selbständig geltend machen, sofern er der "N” Interlock Fritz NHHBI GmbH & Co KG im Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte noch zustand.
2. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil nicht feststeht, ob der "N" IMMMI Fritz NHB GmbH & Co KG der Darlehensanspruch im Zeitpunkt der Abtretung noch zustand. Insoweit hat das Berufungsgericht die von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätze Uber die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und ihre Wirkung auf die Sozialansprüche und -Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer nicht beachtet und dementsprechend den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt.
a)	In Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Februar 1978 (II ZR 145/76, BB 1978, 630 = WM 1978, 342, 343 f.) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt. Sie beruht aber unstreitig auf dem Gesellschaftsverhältnis.
b)	Die "N" IHM Fritz NHI GmbH & Co KG hat aufgrund des Schlußvergleichs vom 21. Dezember 1981 ihre Kommanditbeteiligung an der Klägerin mit Wirkung zu dem
31. Dezember 1981 auf Hermann C^H und Ellen WHHBI übertragen. Es ist außer Streit, daß diese Übertragung wirksam war. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit Sozialansprüche und Sozialverpflichtungen bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Erwerber übergehen. Diese Frage kann nicht allgemein und für jeden Fall gleich beantwortet werden.
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Der Umstand, daß das Privatkonto - wie hier - nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche enthält, steht zwar nicht der Annahme entgegen, daß dem Gesellschafter, soweit das Konto ein Guthaben aufweist und die Entnahme gestattet ist, ein selbständiges und übertragbares (SS 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 717 BGB) Forderungsrecht gegen die Gesellschaft erwachsen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dieser Anspruch bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Veräußerer verbleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Hieraus ergibt sich nur, daß es den Vertragschließenden - wenn, wie hier, der weitere Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils vorbehaltlos zugestimmt hat - grundsätzlich freisteht, im Veräußerungsvertrag nach eigenem Ermessen zu vereinbaren, ob dieser Anspruch auf den Erwerber übergehen soll. Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.).
überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.; 44, 229, 231; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO). Hieraus ergibt sich , daß im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, grundsätzlich dem neuen Gesellschafter zustehen müssen. Etwas anderes kann nur dann
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gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Übertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthalten oder sich aus den Umständen bestimmt« Ausnahmen ergeben. Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldan-Sprüche (und -Verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neue) Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972, aaO)
c)	Ob zwischen den Vertragsparteien, nämlich der "N"
Fritz Nfl|■■ GmbH & Co KG einerseits und Hermann Criegee sowie Ellen	andererseits,	bei der Übertra-
gung des Gesellschaftsanteils ausdrücklich oder stillschwei* gend eine Vereinbarung über die Darlehensforderung getroffei
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worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Ohne weitere Sachaufklärung ist eine Entscheidung hierüber nicht möglich. Um den Parteien, insbesondere der Beklagten, Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 werden.	
Dr. Kellermann	Bundschuh RiBGH Dr. Seidl ist aus dem Senat
 ausgeschieden und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Kellermann
 Hesselberger
Röhricht