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BGH

Gericht: BGH

Juni 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag des Klägers abgewiesen hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von b) ob der Kläger von dem Beklagten zu 2 einen weiteren Betrag von 3.619,80 DM fordern kann, den er über die von ihm geschuldete GrunderwerbsSteuer hinaus an das Finanzamt Berlin gezahlt hat und der von diesem auf die Grunderwerbssteuerschuld des Beklagten zu 2 angerechnet worden sein soll. Der Kläger hat zu dem ersten Punkt behauptet, die Beklagten hätten ihm vorgespiegelt, die Grundstücksverkäufer, eine Erbengemeinschaft, verlangten neben dem Kaufpreis von Jedem der Käufer 80.000 DM "schwarz" vor Abschluß des Kaufvertrages, um ErbschaftSteuer zu sparen. Zu dem zweiten Punkt hat der Kläger vorgetragen, daß er an das Finanzamt Berlin nach der Berechnung des den Kaufvertrag beurkundenden Notars viel entrichteter Grunderwerbssteuer hat der Beklagte zu 2 vorgebracht, der Kläger sei nach den Vereinbarungen der Parteien verpflichtet gewesen, 50 % der GrunderwerbsSteuer zu zahlen; dem habe der von dem Notar als Schuld des Klägers errechnete Betrag von 13.650 DM entsprochen. Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch auf Zahlung der 80.000 DM abgewiesen. 1. Das Landgericht hat auf Grund des Vortrags der Parteien, der Aussagen von Zeugen und der Angaben des gemäß § 448 ZPO als Partei vernommenen Klägers festgestellt, daß er die streitigen 80.000 DM "Schwärzgeld" den Beklagten übergeben hat. des Zeugen Wolfgang KM und aufgrund der übrigen Umstände nicht feststellen können, daß für die vom Kläger behauptete Geldhingabe eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, so daß die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO damit nicht gegeben waren”. Insoweit hat es nicht beachtet, daß die Beklagten einen etwaigen Verstoß des Landgerichts gegen § 448 ZPO in der sich unmittelbar an die Vernehmung des Klägers anschließenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt haben, so daß er geheilt wäre (§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. Danach bedarf die Sache, soweit es um den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 80.000 DM "Schwarzgeld" geht, weiterer tatsächlicher Prüfung durch das Berufungsgericht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger den von ihm zu viel bezahlten Betrag von 3.619,80 DM Grunderwerbssteuer von dem Beklagten zu 2 nicht erstattet verlangen. nicht ersichtlich sei, daß das Finanzamt den überzahlten Betrag auf die Steuerschuld des Beklagten zu 2 verrechnet und damit der Kläger eine Schuld des Beklagten zu 2 getilgt habe. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Kläger nur ein Drittel und nicht, wie die Beklagten behauptet haben, die Hälfte der Baraufwendungen zu dem Erwerb des Mietshauses zu tragen. Nun hat der Kläger schon im Mai 1978 auf Grund einer Berechnung des den Kaufvertrag beurkundenden Notars 13.650 DM Grunderwerbssteuer gezahlt. Daß er später den zu viel entrichteten Betrag von 3.619t80 DM vom Finanzamt zurückerhalten hat, haben auch die Beklagten nicht behaupten können. Auch hätte es, wie die Revision außerdem mit Grund rügt, darauf hinwirken müssen, daß der Kläger den vom Berufungsgericht offenbar für unvollständig angesehenen Vortrag ergänzt und gegebenenfalls die Einholung einer Auskunft des Finanzamts Berlin beantragt (vgl.

Zitierte Normen: § 448 ZPO
betragenBerufungsgerichtParteiAnspruchFinanzamtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 18. Juni 1984 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Manfred KM, UHHM Straße JP, 601 0,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 0B -
ii zr i6A/sg URTEIL
in dem Rechtsstreit
 gegen
1.	Dieter H00, Lulweg 0, BM 0,
2.	Helmut Sfl0, CHMstraße 0, 600 0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Seidl
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag des Klägers abgewiesen hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
80.000	Ml nebst Zinsen sowie den Beklagten zu 2 zur Zahlung weiterer 3.619,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind jeweils zu einem Drittel gemeinschaftliche Eigentümer eines von ihnen am 20. April 1978 gekauften Mietshauses in B^m. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten unter anderem auf Zahlung verschiedener Beträge in Anspruch genommen. Insoweit streiten die Parteien im Revisionsrechtszug im wesentlichen noch darüber,
 
a)	ob der Kläger von den Beklagten die Rückzahlung von
80.000	DM nebst Zinsen verlangen kann, die er ihnen am
14. April 1978 zur Weitergabe als 11 Schwarzgeld" an die Grundstücksverkäufer ausgehändigt haben will, und
b)	ob der Kläger von dem Beklagten zu 2 einen weiteren Betrag von 3.619,80 DM fordern kann, den er über die von ihm geschuldete GrunderwerbsSteuer hinaus an das Finanzamt Berlin gezahlt hat und der von diesem auf die Grunderwerbssteuerschuld des Beklagten zu 2 angerechnet worden sein soll.
Der Kläger hat zu dem ersten Punkt behauptet, die Beklagten hätten ihm vorgespiegelt, die Grundstücksverkäufer, eine Erbengemeinschaft, verlangten neben dem Kaufpreis von Jedem der Käufer 80.000 DM "schwarz" vor Abschluß des Kaufvertrages, um ErbschaftSteuer zu sparen. Darauf habe er den Beklagten, von denen der Beklagte zu 2 die Kaufverhandlungen allein geführt habe, am 14. April 1978
80.000	DM ohne Quittung übergeben. Später habe er erfahren, daß die Verkäufer weder ein "Schwarzgeld" gefordert, geschweige erhalten hätten. Zu dem zweiten Punkt hat der Kläger vorgetragen, daß er an das Finanzamt Berlin nach der Berechnung des den Kaufvertrag beurkundenden Notars
13.650 DM GrunderwerbsSteuer gezahlt habe, seine Steuerschuld nach dem endgültigen Steuerbescheid vom 22. April 1979 aber nur 10.030,20 Ml betrage.
Die Beklagten haben bestritten, von dem Kläger
80.000	Ml "Schwarzgeld" für die Grundstücksverkäufer verlangt oder erhalten zu haben. Zum Ausgleich vom Kläger zu
 
viel entrichteter Grunderwerbssteuer hat der Beklagte zu 2 vorgebracht, der Kläger sei nach den Vereinbarungen der Parteien verpflichtet gewesen, 50 % der GrunderwerbsSteuer zu zahlen; dem habe der von dem Notar als Schuld des Klägers errechnete Betrag von 13.650 DM entsprochen.
Das Landgericht hat dem Kläger die streitigen
80.000	DM zuerkannt, hingegen den Anspruch auf Ausgleich der überzahlten GrunderwerbsSteuer für unbegründet erachtet. Das Berufungsgericht hat auch den Anspruch auf Zahlung der 80.000 DM abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger beide Ansprüche nebst Zinsen und außerdem einen Betrag von 2.710,47 DM nebst Zinsen weiter.
Entseheidungsgründe:
Die Revision war gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3, § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, soweit es um den Betrag von 2.710,47 DM geht. Insoweit hat der Kläger die Revision nicht begründet. Im übrigen hat die Revision Erfolg:
1. Das Landgericht hat auf Grund des Vortrags der Parteien, der Aussagen von Zeugen und der Angaben des gemäß § 448 ZPO als Partei vernommenen Klägers festgestellt, daß er die streitigen 80.000 DM "Schwärzgeld" den Beklagten übergeben hat. Demgegenüber hält das Berufungsgericht die Hingabe des Geldes nicht für bewiesen. Nach seinen Ausführungen hat es "nach der erneuten Vernehmung
 
des Zeugen Wolfgang KM und aufgrund der übrigen Umstände nicht feststellen können, daß für die vom Kläger behauptete Geldhingabe eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, so daß die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO damit nicht gegeben waren”. Offenbar deshalb hat es bei der Würdigung des Beweisergebnisses die vom Landgericht für überzeugend angesehenen Angaben des Klägers zur Hingabe der 80.000 DM an die Beklagten unberücksichtigt gelassen. Damit hat es § 286 Abs. 1 ZPO verletzt. Das Berufungsgericht hätte nämlich die Parteivernehmung des Klägers als vollwertiges Beweismittel behandeln und deshalb in die Würdigung des Beweisergebnisses einbeziehen müssen. Insoweit hat es nicht beachtet, daß die Beklagten einen etwaigen Verstoß des Landgerichts gegen § 448 ZPO in der sich unmittelbar an die Vernehmung des Klägers anschließenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt haben, so daß er geheilt wäre (§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Senatsurt. v. 28. September 1981 - II ZR 11/81, LM Nr. 2 zu HGB § 487 = VersR 1981, 1175, 1176). Danach bedarf die Sache, soweit es um den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 80.000 DM "Schwarzgeld" geht, weiterer tatsächlicher Prüfung durch das Berufungsgericht. Dabei wird der Kläger Gelegenheit haben, seine sonstigen Bedenken gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht vorzutragen.
2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger den von ihm zu viel bezahlten Betrag von 3.619,80 DM Grunderwerbssteuer von dem Beklagten zu 2 nicht erstattet verlangen. Zum einen scheitere ein Ausgleichsanspruch daran, daß die Parteien nicht Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt gewesen seien. Zum anderen komme ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht in Betracht, weil
 
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nicht ersichtlich sei, daß das Finanzamt den überzahlten Betrag auf die Steuerschuld des Beklagten zu 2 verrechnet und damit der Kläger eine Schuld des Beklagten zu 2 getilgt habe.
Auch diese Ausführungen sind aus verfahrensrechtlichen Gründen zu beanstanden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hatte der Kläger nur ein Drittel und nicht, wie die Beklagten behauptet haben, die Hälfte der Baraufwendungen zu dem Erwerb des Mietshauses zu tragen. Demgemäß entfiel auf ihn lediglich ein Drittel der Grunderwerbssteuer, mithin ein Betrag von 10.030,20 DM (vgl. den endgültigen Steuerbescheid vom 22. August 1979). Nun hat der Kläger schon im Mai 1978 auf Grund einer Berechnung des den Kaufvertrag beurkundenden Notars 13.650 DM Grunderwerbssteuer gezahlt. Daß er später den zu viel entrichteten Betrag von 3.619t80 DM vom Finanzamt zurückerhalten hat, haben auch die Beklagten nicht behaupten können. Vielmehr legt ihr Vortrag in der Klageerwiderung vom 8. April 1980 S. 7 f. nahe, daß das Finanzamt den Mehrbetrag zu ihren Gunsten verrechnet hat. Dabei müßte es sich um eine Verrechnung zu Gunsten des Beklagten zu 2 gehandelt haben, falls dieser, wie der Kläger im Schriftsatz vom 19. Mai 1980 S. 5 behauptet hat, auf seine Steuerschuld von 10.030,20 DM selbst nur einen nachträglichen Erhöhungsbetrag von 930,20 DM
 
gezahlt haben sollte. Mit alledem hat sich das Berufungsgericht entgegen § 286 Abs. 1 ZPO nicht befaßt. Auch hätte es, wie die Revision außerdem mit Grund rügt, darauf hinwirken müssen, daß der Kläger den vom Berufungsgericht offenbar für unvollständig angesehenen Vortrag ergänzt und gegebenenfalls die Einholung einer Auskunft des Finanzamts Berlin beantragt (vgl. § 139 Abs. 1 ZPO).
Stimpel	Dr. Schulze	Dr.	Bauer
 Bundschuh	Dr. Seidl