Der Kläger verlangt vom Beklagten entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG die Erstattung von Leistungen, die er entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten habe. waren, um die durch Herrn HuBB der Gesellschaft verursachten Liquiditätsschwierigkeiten zu beheben” • Bei der Versteigerung eines Grundstücks der Eheleute HuflP, auf dem zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs für die Kommanditisten eine Grundschuld eingetragen war, erzielten die Kommanditisten im Juni 1971 einen Erlös von Diese Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Senats auch auf Leistungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an einen Kommanditisten, der zugleich der Komplementär-GmbH angehört, insoweit anzuwenden, als durch sie mittel bar das Vermögen der GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals absinkt. Einer unerlaubten Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals steht es gleich, wenn sich ein GmbH-Gesell-schafter Darlehnsbeträge, die er der GmbH nach Eintritt ihrer Konkursreife anstelle einer in dieser Lage benötig ten weiteren Kapitaleinlage gegeben hat, zurückgewähren läßt, bevor der Zweck der Darlehnshingabe nachhaltig erreicht, also auch unabhängig von der Darlehnsvaluta die Gesellschaft zahlungsfähig und ein Aktivvermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden ist (BGHZ 31, 258, 268 ff; ürt. Der tragende Grund für die Behandlung von Gesellschafterdarlehen als haftendes Kapital im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG ist der, daß ein Gesellschafter, der die sonst konkursreife Gesellschaft anstatt durch die wirtschaftlich gebotene Zufuhr neuen Eigenkapitals durch Darlehen zu stützen sucht, sich zu seinem eigenen Verhalten und dem Zweck der gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften in Widerspruch setzt, wenn er der Gesellschaft die als Kapitalgrundlage benötigten Mittel wieder entzieht, obwohl sie noch nicht ohne diese lebensfähig ist. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalerhaltung nur in den Grenzen der §§ 171, 172 HGB gewährleistet ist und es für die Frage einer darüber hinausgehenden Gesellschafterhaftung nach den Grundsätzen der §§ 30, 31 GmbHG entscheidend auf die Kapitalverhältnisse und Vermögensbewegungen bei der Komplementär-GmbH ankommt, wie das Berufungsgericht auch Übersteigt der diese Haftung anzusetzende Passivposten das Aktivvermögen der GmbH oder ist diese sonst außerstande, die fälligen Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nach deren Ausfall aus eigenen Mitteln zu erfüllen, so bringt die Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft zwangsläufig auch die GmbH in eine Lage, die nach §§ 63, 64 GmbHG zur Konkursanmeldung verpflichtet, sofern nicht alsbald genügend neues Kapital beschafft werden kann. Versucht in dieser Lage ein Gesellschafter, die Gesellschaften nicht durch eine Kapitaleinlage, sondern dadurch zu stützen, daß er der Kommanditgesellschaft ein Darlehen zur Verfügung stellt, so tritt für die GmbH wirtschaftlich der gleiche Zustand ein, wie wenn das Darlehen unmittelbar an sie gegeben worden wäre: Mit der wiedererlangten Liquidität der Kommanditgesellschaft ist vorläufig auch die Gefahr einer die finanziellen Möglichkeiten übersteigenden Inanspruchnahme der GmbH gebannt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die kapitalersetzende Darlehensvaluta nicht zur Unzeit, bevor der mit ihrer Hergabe verfolgte Zweck nachhaltig erreicht ist, zurückzuzahlen ist. Dies rechtfertigt es, den Darlehensbetrag nicht anders, als wenn er unmittelbar in das Vermögen der sonst konkursreifen GmbH geflossen wäre, so lange wie haftendes Kapital zu behandeln, bis die wirtschaftliche Lage beider Gesellschaften sich so entwickelt hat, daß die GmbH wieder mit ihrem satzungsmäßigen Stammkapital Zu Unrecht hält die Revision dem entgegen, die Rückzahlung eines der Kommanditgesellschaft gewährten Darlehens könne einer Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals der GmbH schon deshalb nicht gleichzusetzen sein, weil der Darlehnsgeber eine gleichwertige Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen erbracht habe. Solange einem Gesellschafterdarlehen aus den genannten Gründen kapitalersetzende Funktion beizu demessen ist, kann es für die Frage der Zulässigkeit einer Auszahlung an den Gesellschafter ebensowenig wie bei einer echten Kapitaleinlage darauf ankommen, daß im Zeitpunkt der Hergabe ein entsprechender Wert in das Gesellschaftsvermögen geflossen ist. Ein Gesellschafterdarlehen ist wie haftendes Stammkapital zu behandeln, wenn die GmbH ohne das Darlehen vor dem Konkurs gestanden hätte, das Darlehen also nur an die Stelle einer zur Rettung der Gesellschaft sonst notwendigen Stammeinlage getreten ist (BGHZ 31# 258, 272; Urt. d. Die Voraussetziangen für eine hiernach in Frage kommende Haftung des Beklagten aus vorzeitiger Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen gemäß § 30 Abs.1, § 31 Abs. 1 GmbHG sieht das Berufungsgericht insoweit als erfüllt an, als es sich um die im Juli und September 1969 und im Mai 1970 gewährten Darlehen sowie die darauf entfallenden Zinsen handelt. Der Vortrag des Beklagten, bei den Darlehen habe es sich jeweils um kurzfristige Betriebsmittelkredite gehandelt, sei schon durch die Laufzeit der Darlehen (sechs bis zwölf Monate), darüber hinaus aber auch dadurch widerlegt, daß die Gesellschafter nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeiten nicht auf einer Rückzahlung bestanden hätten und auch bereit gewesen seien, bei Aufnahme neuer Gesellschafter die Darlehen mit den aufgelaufenen Verlusten zu verrechnen. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß Darlehen im allgemeinen nicht als haftendes Kapital zu betrachten sind, wenn sie nur einen vorübergehenden, unerwartet aufgetretenen Geldbedarf decken sollen (BGHZ 31, 258, 269). hinwei-sen, zu der Überzeugung gelangt, in Wirklichkeit habe die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften schon zur Zeit der Darlehnshergabe einen beständigen und immer stärker werdenden Kapitalbedarf ausgelöst, dem die Darlehen hätten abhelfen sollen. Januar 1974 benannten Zeugen darüber zu vernehmen, was ohnehin schon in den Darlehnsverträgen steht, nach der rechtlich fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung aber angesichts des sonstigen Beweismaterials nicht geeignet ist darzutun, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften sei nur eine vorübergehende gewesen. Eine solche Folgerung brauchte das Berufungsgericht auch nicht aus dem mit der Revision aufgegriffenen Vortrag des Beklagten zu ziehen, von 1970 bis 1971 hätten die Bankkredite von 2,75 Mio.um 2 Mio.auf 750.000 DM zurückgeführt werden können, wogegen die Gesellschafterdarlehen in demselben Zeitraum lediglich von 362.000 DM auf 595.000 DM gestiegen seien. Das läßt aber nicht schon auf eine wiedergewonnene Liquidität oder, wie die Revision meint, darauf schließen, daß die KG sich im wesentlichen auch ohne die Gesellschafterdarlehen hätte über Wasser halten können. Das Größenverhältnis von Außenständen und Darlehnssumme kann schon deshalb nichts Wesentliches über Ausmaß und Dauer der Zahlungsschwierigkeiten aussagen, weil sich die bilanzmäßig ausgewiesenen Verbindlichkeiten - ohne Gesellschafterdarlehen - schon 1969 auf ein Mehrfaches jener Außenstände beliefen. Die weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 30 Abs.1, § 31 Abs. 1 GmbHG - die Rückzahlung von Darlehnsbeträgen zur Unzeit - ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt. Zu Unrecht möchte dies die Revision deshalb nicht wahrhaben, weil schon nach dem zeitlichen Zusammenhang kein Anhalt dafür bestehe, daß gerade der Ausfall der zur Darlehnstilgung verwendeten Schadensersatzleistung HuHM den späteren Zusammenbruch der Gesellschaften bewirkt habe, die Gesellschaften also zur Erhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit auf den Eingang dieser Gelder angewiesen gewesen seien. Für die Behandlung der Darlehen als haftendes Kapital kommt es nicht darauf an, ob sich der Konkurs unmittelbar an ihre Rückzahlung angeschlossen hat. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die GmbH, wie festgestellt, im Zeitpunkt der Rückzahlung und später objektiv noch in einer Lage befand, die nach § 64 GmbHG die Konkursantragspflicht begründete. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war in dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterdarlehen aus dem Zwangsversteigerungserlös zurückgezahlt wurden, das in die KG eingebrachte Stammkapital der GmbH bereits verloren. Gleichwohl muß der Beklagte die empfangenen Leistungen erstatten, und zwar entgegen seiner mit der Revision vertretenen Ansicht auch insoweit, als sie den Nennbetrag des satzungsmäßigen Stammkapitals übersteigen, weil die Darlehen als Ersatz für eine sonst notwendige Kapitalerhöhung zu betrachten sind. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesen Anspruch auch die auf die Darlehen gezahlten Zinsen ein bezogen. Denn solange die Darlehen wie haftendes Kapital zu behandeln waren und eine Gewinnausschüttung entfiel, war jede Zinszahlung einer nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotenen Auszahlung aus dem Stammkapital gleichzusetzen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 164/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. September 1976 Kaufmann , JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Heiner Hai Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang der SilMBB WoW GmbH & Co Straße S» KG, als Konkursverwalter Sei Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c. 2 /■/ / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 2. Juli 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der am 1. März 1972 in Konkurs geratenen SüflHB WoÄ-■D GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Diese wurde am 30. August 1967 errichtet. Ihre Kommanditisten, darunter der Beklagte, waren zugleich Mitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin, der ebenfalls seit dem 1. März 1967 in Konkurs befindlichen Sü^HB GmbH, die ihr Stammkapital von 50.000 DM satzungsgemäß in die KG einbrachte. Die Kommanditeinlagen beliefen sich auf 200.000 DM. Der Kläger verlangt vom Beklagten entsprechend § 31 Abs. 1 GmbHG die Erstattung von Leistungen, die er entgegen § 30 Abs. 1 GmbHG aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten habe. Aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 2. Juli 1969 zahlten die Kommanditisten an die KG 60.000 DM, davon der Beklagte 8.750 DM, die zunächst an die Stelle einer entsprechenden Kommanditeinlage des ausscheidenden Gesellschafters HuflB treten sollten, dann aber als Darlehen behandelt wurden. Laut Gesellschafterbeschluß vom 25. September 1969 stellten die Kommanditisten der KG ferner "für die Zeit von mindestens 6, höchstens 8 Monaten ... zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten" insgesamt 305.000 DM als Darlehen zur Verfügung; davon entfie- len auf den Beklagten 45.000 DM. Weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 227.400 DM gewährten sie der KG gemäß Gesellschafterbeschluß vom 25. Mai 1970 "zur Ablösung der Bauzwischenfinanzierung bei der Städt. Sparkasse wegen AfllHBstraße" unter Ver- zicht auf Verzinsung bis zu dem 30. Juni 1971, darunter ein solches des Beklagten in Höhe von 39.500 DM; die Darlehen sollten ab 1. Februar 1971 in monatlichen Raten von je 1/5 der Darlehnssumme zur Rückzahlung fällig sein. Gegen den ursprünglichen Hauptgesellschafter und Geschäftsführer Hu^D erhob die KG Schadensersatzansprüche, die in ihren Bilanzen zunächst zu dem 31. März 1969 mit rund 200.000 DM, danach ansteigend bis zu etwa 440.000 I»! und schließlich zu dem 28. Februar 1972 noch mit rund 196.000 DM ausgewiesen waren. Durch Vertrag vom 28. Dezember 1970 traten die GmbH und die KG diesen Anspruch an ihre Gesellschafter, darunter den Beklagten, ab, und zwar "erfüllungshalber zu dem Zwecke der Rückzahlung der von den genannten Gesellschaftern unserer Gesellschaft gegebenen Darlehen, die notwendig waren, um die durch Herrn HuBB der Gesellschaft verursachten Liquiditätsschwierigkeiten zu beheben” • Bei der Versteigerung eines Grundstücks der Eheleute HuflP, auf dem zur Sicherung des Schadensersatzanspruchs für die Kommanditisten eine Grundschuld eingetragen war, erzielten die Kommanditisten im Juni 1971 einen Erlös von 271.124.08 DM, der mit ihren Darlehnsansprüchen gegen die KG verrechnet wurde; dem Beklagten flössen hierbei 43.384.08 DM zu. Unter Anrechnung auf die Darlehnsbeträge erstattete die KG außerdem den Kommanditisten die Zwangsversteigerungskosten, und zwar dem Beklagten einen Betrag von 431,10 DM. Auf die Darlehen zahlte die KG den Kommanditisten nach einem Gesellschafterbeschluß vom 2. Februar 1971 Zinsen, und zwar auf die Darlehen von Mai 1970 auch für die Zeit, für die auf Verzinsung verzichtet worden war. Der Beklagte erhielt einen Betrag von 18.335,94 DM. Der Kläger hat geltend gemacht, die beiden Gesellschaften seien von Anfang an unterkapitalisiert und schon bald dauernd zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Die Gesellschafterdarlehen hätten der Abwendung der Konkursantragspflicht gedient und seien folglich wie haftendes GmbH-Kapital zu behandeln, dessen Auszahlung an die Gesellschafter verboten gewesen sei. Der Kläger hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von (43.384,08 + 431,10 + 18.335,94 =) 62.151,12 DM mit Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat erwidert, die Gesellschaften seien stets ausreichend mit Eigenkapital ausgestattet gewesen. Die Gesellschafterdarlehen seien nur zur Zwischenfinan- zierung einzelner Bauvorhaben gegeben worden, um vorübergehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken, die vor allem auf Verfehlungen des früheren geschäftsführenden Gesellschafters Huber zurückzuführen seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von 61.720,02 DM stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurück-zuweisen beantragt, möchte der Beklagte die volle Abweisung der Klage erreichen. Ent s che i dungsgründe I. Nach § 31 Abs. 1 GmbHG muß ein Gesellschafter Zahlungen, die er entgegen dem Verbot des § 30 Abs. 1 GmbHG aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erhalten hat, der Gesellschaft erstatten. Diese Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Senats auch auf Leistungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an einen Kommanditisten, der zugleich der Komplementär-GmbH angehört, insoweit anzuwenden, als durch sie mittel bar das Vermögen der GmbH unter den Nennwert des Stammkapitals absinkt. Sie gelten entsprechend, wenn die beiden Gesellschaften bereits überschuldet sind und dem Gesellschafter etwas aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zugewandt wird (BGHZ 60, 324, 328 ff). II. Einer unerlaubten Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals steht es gleich, wenn sich ein GmbH-Gesell-schafter Darlehnsbeträge, die er der GmbH nach Eintritt ihrer Konkursreife anstelle einer in dieser Lage benötig ten weiteren Kapitaleinlage gegeben hat, zurückgewähren läßt, bevor der Zweck der Darlehnshingabe nachhaltig erreicht, also auch unabhängig von der Darlehnsvaluta die Gesellschaft zahlungsfähig und ein Aktivvermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden ist (BGHZ 31, 258, 268 ff; ürt. d. Sen. v. 29.11.71 -II ZR 121/69, WM 1972, 74). Ebenso will das Berufungsgericht vinter sonst gleichen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen beurteilt wissen, die, wie hier, in das Vermögen einer GmbH & Co. KG gelangt und daraus zurückgeflossen sind. Dem ist zuzustimmen. Der tragende Grund für die Behandlung von Gesellschafterdarlehen als haftendes Kapital im Sinne der §§ 30, 31 GmbHG ist der, daß ein Gesellschafter, der die sonst konkursreife Gesellschaft anstatt durch die wirtschaftlich gebotene Zufuhr neuen Eigenkapitals durch Darlehen zu stützen sucht, sich zu seinem eigenen Verhalten und dem Zweck der gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften in Widerspruch setzt, wenn er der Gesellschaft die als Kapitalgrundlage benötigten Mittel wieder entzieht, obwohl sie noch nicht ohne diese lebensfähig ist. Nicht anders liegt es bei Darlehensgewährung an eine zahlungsunfähig gewordene GmbH & Co. KG, deren Komplementär-GmbH im Hinblick auf ihre Haftung nach § 128 HGB ebenfalls nicht mehr über genügend Kapital oder flüssige Mittel verfügt. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß bei einer Kommanditgesellschaft die Kapitalerhaltung nur in den Grenzen der §§ 171, 172 HGB gewährleistet ist und es für die Frage einer darüber hinausgehenden Gesellschafterhaftung nach den Grundsätzen der §§ 30, 31 GmbHG entscheidend auf die Kapitalverhältnisse und Vermögensbewegungen bei der Komplementär-GmbH ankommt, wie das Berufungsgericht auch richtig erkannt hat. Sie übersieht aber, daß sich der wirtschaftliche Zusammenbruch einer GmbH & Co. KG schon wegen der unbeschränkten Haftung nach § 128 HGB regelmäßig zugleich auf die Vermögenslage der Komplementär-GmbH auswirken muß. Übersteigt der diese Haftung anzusetzende Passivposten das Aktivvermögen der GmbH oder ist diese sonst außerstande, die fälligen Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft nach deren Ausfall aus eigenen Mitteln zu erfüllen, so bringt die Zahlungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft zwangsläufig auch die GmbH in eine Lage, die nach §§ 63, 64 GmbHG zur Konkursanmeldung verpflichtet, sofern nicht alsbald genügend neues Kapital beschafft werden kann. Versucht in dieser Lage ein Gesellschafter, die Gesellschaften nicht durch eine Kapitaleinlage, sondern dadurch zu stützen, daß er der Kommanditgesellschaft ein Darlehen zur Verfügung stellt, so tritt für die GmbH wirtschaftlich der gleiche Zustand ein, wie wenn das Darlehen unmittelbar an sie gegeben worden wäre: Mit der wiedererlangten Liquidität der Kommanditgesellschaft ist vorläufig auch die Gefahr einer die finanziellen Möglichkeiten übersteigenden Inanspruchnahme der GmbH gebannt, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die kapitalersetzende Darlehensvaluta nicht zur Unzeit, bevor der mit ihrer Hergabe verfolgte Zweck nachhaltig erreicht ist, zurückzuzahlen ist. Dies rechtfertigt es, den Darlehensbetrag nicht anders, als wenn er unmittelbar in das Vermögen der sonst konkursreifen GmbH geflossen wäre, so lange wie haftendes Kapital zu behandeln, bis die wirtschaftliche Lage beider Gesellschaften sich so entwickelt hat, daß die GmbH wieder mit ihrem satzungsmäßigen Stammkapital auskommen kann (vgl. Kuhn, Ehrengabe für Bruno Heusinger, 1968, S. 203 ff, 212). Eine frühere Rückgewähr des Darlehens verstößt gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 GmbHG land berechtigt die Kommanditgesellschaft dazu, gegen den Empfänger den Anspruch aus § 31 Abs. 1 und 2 GmbHG geltend zu machen. Nur auf diese Weise läßt sich der rechtlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung der beiden Gesellschaften und der durch sie bedingten Veranwor-tung der Kommanditgesellschaft auch für das Kapital der Komplementär-GmbH gebührend Rechnung tragen; nur eine solche Lösung wird zugleich dem Umstand gerecht, daß bei einer GmbH & Co. KG der Erhaltung dieses Kapitals mit Rücksicht auf das Fehlen eines mit seinem gesamten Pri-vatvermögen unbeschränkt haftenden Gesellschafters für den Gläubigerschutz erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 60, 324, 329 f, 332). Zu Unrecht hält die Revision dem entgegen, die Rückzahlung eines der Kommanditgesellschaft gewährten Darlehens könne einer Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals der GmbH schon deshalb nicht gleichzusetzen sein, weil der Darlehnsgeber eine gleichwertige Gegenleistung in das Gesellschaftsvermögen erbracht habe. Solange einem Gesellschafterdarlehen aus den genannten Gründen kapitalersetzende Funktion beizu demessen ist, kann es für die Frage der Zulässigkeit einer Auszahlung an den Gesellschafter ebensowenig wie bei einer echten Kapitaleinlage darauf ankommen, daß im Zeitpunkt der Hergabe ein entsprechender Wert in das Gesellschaftsvermögen geflossen ist. Maßgebend ist vielmehr die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Rückgewähr: Schmälert die Rückzahlung unmittelbar oder mittelbar das lebensnotwendige Kapital der Komplementär-GmbH, ohne daß hier- für ein anderweitiger Ausgleich erfolgt, so bleiben der Darlehnscharakter der ursprünglichen Leistung und damit auch die Tatsache außer Betracht, daß die Zahlung buchmäßig zu einer Verminderung der Gesellschaftsverbindlichkeiten führt. III. Erfolglos wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob die GmbH von Anfang an unterkapitalisiert gewesen sei. Ein Gesellschafterdarlehen ist wie haftendes Stammkapital zu behandeln, wenn die GmbH ohne das Darlehen vor dem Konkurs gestanden hätte, das Darlehen also nur an die Stelle einer zur Rettung der Gesellschaft sonst notwendigen Stammeinlage getreten ist (BGHZ 31# 258, 272; Urt. d. Sen. v. 15.11.72 - II ZR 13V61, WM 1963, 121). Eine solche Lage kann auch in einer Gesellschaft eintreten, die bei ihrer Errichtung mit einem zunächst ausreichenden Kapital ausgestattet war. IV. Die Voraussetziangen für eine hiernach in Frage kommende Haftung des Beklagten aus vorzeitiger Rückzahlung kapitalersetzender Darlehen gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 GmbHG sieht das Berufungsgericht insoweit als erfüllt an, als es sich um die im Juli und September 1969 und im Mai 1970 gewährten Darlehen sowie die darauf entfallenden Zinsen handelt. 1. Dazu stellt es zunächst in eingehender Würdigung des Sachverhalts fest, die Darlehen seien gegeben worden, um eine sich ständig vergrößernde Liquiditätslücke land damit eine nicht nur vorübergehende, sondern dauernde Zahlungsunfähigkeit der KG zu beseitigen. In- folge der Illiquidität der KG sei mittelbar auch die GmbH jedenfalls seit Juli 1969 unterkapitalisiert und ohne die Kredithilfe ihrer Gesellschafter dauernd zahlungsunfähig gewesen, so daß sonst der Konkurs hätte beantragt werden müssen. Seit diesem Zeitpunkt habe sich die KG in ständigen Zahlungsschwierigkeiten befunden, die nur dadurch hätten überwunden werden können, daß die Kommanditisten ihr Darlehen gegeben und für sie Bürgschaften übernommen, und daß Firmen, die einzelnen Kommanditisten nahegestanden hätten, ihre Forderungen gestundet hätten. Der Vortrag des Beklagten, bei den Darlehen habe es sich jeweils um kurzfristige Betriebsmittelkredite gehandelt, sei schon durch die Laufzeit der Darlehen (sechs bis zwölf Monate), darüber hinaus aber auch dadurch widerlegt, daß die Gesellschafter nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Laufzeiten nicht auf einer Rückzahlung bestanden hätten und auch bereit gewesen seien, bei Aufnahme neuer Gesellschafter die Darlehen mit den aufgelaufenen Verlusten zu verrechnen. Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision vergeblich mit Verfahrensrügen. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß Darlehen im allgemeinen nicht als haftendes Kapital zu betrachten sind, wenn sie nur einen vorübergehenden, unerwartet aufgetretenen Geldbedarf decken sollen (BGHZ 31, 258, 269). Es hat auch nicht Übersehen, daß einzelne Stellen in den Versamm-lungsniederschriften und Darlehnsurkunden, für sich genommen, den Eindruck hervorrufen könnten, die Gesellschafterdarlehen hätten allein dazu gedient, einen augenblicklichen Mangel an flüssigen Mitteln für kurze Zeit zu überbrücken. Es ist jedoch in zusammenhängender 11 Auswertung zahlreicher weiterer Unterlagen (wie Ver-sammlungsprotokolle und Berichte des Geschäftsführers), die deutlich auf eine mindestens seit Juli 1969 bestehende und fortdauernde "völlige Illiquid!tätM hinwei-sen, zu der Überzeugung gelangt, in Wirklichkeit habe die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften schon zur Zeit der Darlehnshergabe einen beständigen und immer stärker werdenden Kapitalbedarf ausgelöst, dem die Darlehen hätten abhelfen sollen. Dabei konnte das Berufungsgericht davon absehen, die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Januar 1974 benannten Zeugen darüber zu vernehmen, was ohnehin schon in den Darlehnsverträgen steht, nach der rechtlich fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung aber angesichts des sonstigen Beweismaterials nicht geeignet ist darzutun, die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften sei nur eine vorübergehende gewesen. Eine solche Folgerung brauchte das Berufungsgericht auch nicht aus dem mit der Revision aufgegriffenen Vortrag des Beklagten zu ziehen, von 1970 bis 1971 hätten die Bankkredite von 2,75 Mio. um 2 Mio. auf 750.000 DM zurückgeführt werden können, wogegen die Gesellschafterdarlehen in demselben Zeitraum lediglich von 362.000 DM auf 595.000 DM gestiegen seien. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stammten die Mittel zur Tilgung von Krediten aus der Einziehung von AuBenständen und der Verwertving von Grundstücken. Das läßt aber nicht schon auf eine wiedergewonnene Liquidität oder, wie die Revision meint, darauf schließen, daß die KG sich im wesentlichen auch ohne die Gesellschafterdarlehen hätte über Wasser halten können. Bei den vom Beklagten angeführten Kreditzahlen handelt es sich nur um einen kleineren Teil der Gesellschaftsverbindlichkeiten (einschließlich Bank- 12 /' / schulden), nämlich um "Zwischenkredite für zur Bebauung bestimmte Verkaufsgrundstücke" (Bilanzen zu dem 31-3.1970 und zu dem 31.3.1971, Bl. II 33, 55 d. A. 4 U 118/74 = 14 U 163/75 =50 384/73). Ungeachtet ihrer Verringerung wiesen die Bilanzen der KG, wie das Berufungsgericht vermerkt, einen von Jahr zu Jahr größeren Passivsaldo auf. So stieg der Bilanzverlust vom 31. März 1970 bis zu dem 31. März 1971 von 461.420,40 DM auf 971.759,15 DM; dieser Betrag liegt erheblich höher als die Summe der auf der Passivseite ausgewiesenen Komplementär-Einlage (50.000 DM) und der Gesellschafterdarlehen (595.577,21 DM zu dem 31.3.1971). Für die richtige Beurteilung dieses Sachverhalts im Hinblick darauf, ob die Gesellschafterdarlehen einem nicht nur vorübergehenden Kapitalmangel abhelfen sollten, benötigte das Berufungsgericht keinen Sachverständigen. Nicht haltbar ist schließlich die Überlegung des Beklagten, aus der die Summe der Gesellschafterdarlehen weit übersteigenden Höhe der 1969 ausstehenden Forderungen gegen Kaufanwärter (1.158.000 DM) ergebe sich die Kurzfristigkeit des Kapitalbedarfs. Das Größenverhältnis von Außenständen und Darlehnssumme kann schon deshalb nichts Wesentliches über Ausmaß und Dauer der Zahlungsschwierigkeiten aussagen, weil sich die bilanzmäßig ausgewiesenen Verbindlichkeiten - ohne Gesellschafterdarlehen - schon 1969 auf ein Mehrfaches jener Außenstände beliefen. Bezeichnend ist insofern auch, daß nach der vom Berufungsgericht mit verwerteten Aktennotiz des Geschäftsführers vom 2. Juli 1969 eingehende Gelder von Kaufanwärtern jeweils zweckwidrig zur Beseitigung vorhandener Finanzlücken verwendet werden mußten (Bl. II 127 d. A. 4 U 118/74; vgl. ferner die Protokolle der Gesellschafterversammlung v. 25,9*1969 und des Verwal-tungsrats v. 19.8.1969, daselbst Bl. II 179, 273 - 277). 2. Die weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 GmbHG - die Rückzahlung von Darlehnsbeträgen zur Unzeit - ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt. Danach war die GmbH im Dezember 1970, als die Gesellschaften die Schadensersatzansprüche gegen Huber erfüllungshalber an die Kommanditisten abtraten, überschuldet und infolgedessen konkursreif (§ 63 GmbHG). Dies folgert das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei aus den Bilanzen der KG, von deren Werten es in Ermangelung einer substantiierten Gegendarstellung des Beklagten ausgehen durfte. Sie weisen zu dem 31. März 1970 - nach Abzug eines Verlustübertrags zu Lasten des ausgeschiedenen Gesellschafters HuVB - noch einen Fehlbetrag von über 461.000 DM, zu dem 31. März 1971 einen solchen von über 791.000 DM und zu dem 28. Februar 1972 einen solchen von mehr als 1.285.000 DM aus. Damit überstiegen bereits 1970 die Passiva ohne Berücksichtigung des eingebrachten Stammkapitals der GmbH und der Gesellschafterdarlehen in Höhe von damals 362.591,35 DM die Aktiva (461.420,40 -50.000 - 362.591,35 = 48.829,05 DM). Das bedeutet, daß auch die GmbH im Hinblick auf ihre unbeschränkte Haftung nach § 128 HGB überschuldet war. Dies machte zu dem damaligen Zeitpunkt und, da sich das Bilanzbild in der Folgezeit bis zur Konkurseröffnung am 1. März 1972 zunehmend weiter verschlechtert hat, auch später eine Darlehnsrückzahlung an die Gesellschafter gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG unzulässig. 14 - / // ,■ / Zu Unrecht möchte dies die Revision deshalb nicht wahrhaben, weil schon nach dem zeitlichen Zusammenhang kein Anhalt dafür bestehe, daß gerade der Ausfall der zur Darlehnstilgung verwendeten Schadensersatzleistung HuHM den späteren Zusammenbruch der Gesellschaften bewirkt habe, die Gesellschaften also zur Erhaltung ihrer Zahlungsfähigkeit auf den Eingang dieser Gelder angewiesen gewesen seien. Für die Behandlung der Darlehen als haftendes Kapital kommt es nicht darauf an, ob sich der Konkurs unmittelbar an ihre Rückzahlung angeschlossen hat. Entscheidend ist vielmehr, daß sich die GmbH, wie festgestellt, im Zeitpunkt der Rückzahlung und später objektiv noch in einer Lage befand, die nach § 64 GmbHG die Konkursantragspflicht begründete. Ob diese Lage gerade infolge der Darlehensrückzahlung oder sogar unabhängig davon eingetreten war, ist hierfür gleichgültig. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war in dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschafterdarlehen aus dem Zwangsversteigerungserlös zurückgezahlt wurden, das in die KG eingebrachte Stammkapital der GmbH bereits verloren. Gleichwohl muß der Beklagte die empfangenen Leistungen erstatten, und zwar entgegen seiner mit der Revision vertretenen Ansicht auch insoweit, als sie den Nennbetrag des satzungsmäßigen Stammkapitals übersteigen, weil die Darlehen als Ersatz für eine sonst notwendige Kapitalerhöhung zu betrachten sind. Denn § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Auszahlungen aus einem bereits überschuldeten GmbH-Vermögen entsprechend anzuwenden (BGHZ 60, 324, 331 ff). 15 - V. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der an den Beklagten zurückgeflossenen Darlehnsbeträge ist demnach begründet. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesen Anspruch auch die auf die Darlehen gezahlten Zinsen ein bezogen. Denn solange die Darlehen wie haftendes Kapital zu behandeln waren und eine Gewinnausschüttung entfiel, war jede Zinszahlung einer nach § 30 Abs. 1 GmbHG verbotenen Auszahlung aus dem Stammkapital gleichzusetzen (vgl. Schmidt in Hachenburg, GmbHG 6. Aufl. § 29 Anm. 11, § 30 Anm. 4). Die Revision ist daher zurückzuweisen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann