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BGH · II ZR 164/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 164/68

August I960 geschlossene, notariell beurkundete Vereinbarung, die neben den Parteien auch die Ehefrau des Klägers unterzeichnet hat. Die Beklagte hält den Klaganspruch in erster Linie deshalb für unbegründet, weil sie am 4« Januar 1966 mit dem Kläger eine Abfindung der vorerwähnten Rentenansprüche gegen Zahlung von DM 33.000,- 1. Das Berufungsgericht hat in eingehenden Darlegungen eine Anwendung des § 138 BGB auf die Vereinbarung vom 18. 2o Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Parteien am 4« Januar 1966 die Abfindung der Rentenansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen Zahlung eines Betrages von DM 33»000,- durch die Beklagte vereinbart haben* Es ist ferner der Meinung, daß eine solche Absprache wegen "mangelnder Mitwirkung bzw* mangelnder nachträglicher Genehmigung der Ehefrau des Klägers" unwirksam wäre« a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ehefrau des Klägers habe nach der Vereinbarung vom 18. August I960 ein nicht der Verfügungsbefugnis des Klägers unterliegender Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Rente zugestanden. Die Ehefrau des Klägers hat die Vereinbarung vom 18* August I960 mitunterzeichnet* Sie ist im einleitenden Teil der Vereinbarung unter den Vertragschließenden aufgeführt. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält keine Regelung dahin, daß der Kläger allein oder gemeinsam mit der Beklagten über den Rentenanspruch seiner Ehefrau sollte verfügen können* Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Umstände die Vereinbarung vom 18* August I960, soweit sie sich auf die Ehefrau des Klägers bezieht, dahin ausgelegt hat, daß die Vertragschließenden zu deren Gunsten einen ihr zustehenden und ihrer Ver- b) Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, bei der Auslegung der Vereinbarung vom 18. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, daß der Ehefrau des Klägers kein eigener Anspruch auf ihre Rente gegeben werden sollte. Wenn die Revision meint, der Kläger habe als Inhaber des Auseinandersetzungsanspruchs sämtliche in der Vereinbarung vom 18. der Umstand, daß seine Ehefrau dennoch zu dem Abschluß der Vereinbarung zugezogen wurde, nicht für, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gegen die angebliche Verfügungsbefugnis des Klägers* Zu den weiteren Angriffen der Revision ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage keineswegs auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei oder jedes einzelne Beweismittel ausdrücklich eingehen und sich damit auseinandersetzen muß, wenn sich nur ergibt, daß eine sach-entsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)« Eine solche ist im Streitfall aber erfolgt* Januar 1966 nur dann rechtswirksam zustande kommen, wenn die Ehefrau des Klägers bei ihrem Abschluß mitwirkte oder der Vereinbarung zustimmte* Beides war aber nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall* Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht ausgeführt, daß die streitige Abfindungsvereinbarung - sofern sie überhaupt geschlossen worden sein sollte - nach §§ 185, 139 BGB in vollem Umfange unwirksam ist.

Zitierte Normen: § 138 BGB
EhefrauBerufungsgerichtVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 164/68	URTEIL
Verkdndet am
27* Oktober 1969 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma über MI Richard Ri
______ & C Oo, Strickwarenfabrik, Gl
(Württ.), vertreten durch die Gesellschafter , Z^Bstraße^l und Karl straße(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br»
gegen
 den Kaufmann Walter straße^B»
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte und Pr,
 Prof o
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Bleck und Dr. Bauer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war bis 31. Dezember 1959 Gesellschafter der beklagten oHG. Er fordert von ihr eine lebenslängliche Rente von monatlich DM 941,- ab 1. April 1966. Sein Begehren stützt er auf eine am 18. August I960 geschlossene, notariell beurkundete Vereinbarung, die neben den Parteien auch die Ehefrau des Klägers unterzeichnet hat. In der Vereinbarung hat sich die Beklagte u.a. verpflichtet, an den Kläger für den Pall seiner Arbeitsunfähigkeit eine lebenslängliche - durch eine von der LandesZentralbank Baden-Württemberg genehmigte Wertsicherungsklausel an bestimmte Tariflöhne gebundene - Monatsrente von DM 600,-und nach dessen Ableben an seine Ehefrau eine in gleicher Weise gesicherte lebenslängliche Monatsrente von DM 500,-zu zahlen. In der Vereinbarung heißt es weiter, daß das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers in Höhe von
 
DM 27«989,81, das dieser der Beklagten bei seinem Ausscheiden als unkündbares, verzinsliches Darlehen ohne Sicherheit überlassen hatte, mit seinem Tode nach Hauptsumme und Zinsen als getilgt gilt.
Die Beklagte hält den Klaganspruch in erster Linie deshalb für unbegründet, weil sie am 4« Januar 1966 mit dem Kläger eine Abfindung der vorerwähnten Rentenansprüche gegen Zahlung von DM 33.000,- vereinbart habe. Sie wendet weiter ein, die Vereinbarung vom 18. August I960 sei nichtig, weil der Kläger eine damals auf ihrer Seite bestehende wirtschaftliche Rotlage rücksichtslos ausgenutzt habe. Außerdem trägt sie vor, die Parteien seien bei Abschluß der Vereinbarung vom 18. August I960 davon ausgegangen, daß der Kläger nicht mehr länger als zwei Jahre leben werde; auch hätten sie eine ganz andere als die seit I960 eingetretene wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten erwartet.
Das Landgericht hat dem Kläger eine lebenslängliche Rente von monatlich DM 869,11 ab 1. April 1966 zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat in eingehenden Darlegungen eine Anwendung des § 138 BGB auf die Vereinbarung vom 18. August I960 abgelehnt. Seine Ausführungen lassen keinen
 
Rechtsfehler erkennen« Die Revision beanstandet das ange-fochtene Urteil insoweit auch nicht*
2o Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Parteien am 4« Januar 1966 die Abfindung der Rentenansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gegen Zahlung eines Betrages von DM 33»000,- durch die Beklagte vereinbart haben* Es ist ferner der Meinung, daß eine solche Absprache wegen "mangelnder Mitwirkung bzw* mangelnder nachträglicher Genehmigung der Ehefrau des Klägers" unwirksam wäre«
a) Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Ehefrau des Klägers habe nach der Vereinbarung vom 18. August I960 ein nicht der Verfügungsbefugnis des Klägers unterliegender Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Rente zugestanden.
Die Rüge ist unbegründet.
Die Ehefrau des Klägers hat die Vereinbarung vom 18* August I960 mitunterzeichnet* Sie ist im einleitenden Teil der Vereinbarung unter den Vertragschließenden aufgeführt. In Ziff. V und VI der Vereinbarung ist von ihrem Rentenanspruch die Rede. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält keine Regelung dahin, daß der Kläger allein oder gemeinsam mit der Beklagten über den Rentenanspruch seiner Ehefrau sollte verfügen können* Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Umstände die Vereinbarung vom 18* August I960, soweit sie sich auf die Ehefrau des Klägers bezieht, dahin ausgelegt hat, daß die Vertragschließenden zu deren Gunsten einen ihr zustehenden und ihrer Ver-
 
fügungsbefugnis unterliegenden Rentenanspruch begründen wollten, so kann dies aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«,
b) Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, bei der Auslegung der Vereinbarung vom 18. August 1960 wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen.
Es mag zutreffen, daß die Gesellschafter der Beklagten eine im Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1955 für den Eall ihres Ablebens zugunsten ihrer Ehefrauen getroffenen Rentenregelung jederzeit ändern oder aufheben konnten. Dies besagt jedoch nichts darüber, ob der Kläger über einen Rentenanspruch seiner Ehefrau, der im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der beklägten oHG begründet worden ist, ohne deren Zustimmung verfügen konnte.
Es mag ferner zutreffen, daß die Mitwirkung der Ehefrau des Klägers bei Abschluß des am 18. August I960 - neben der notariell beurkundeten Vereinbarung - privatschriftlich abgefaßten ”AuseinandersetzungsVertrags” nur deshalb erforderlich war, weil der Vertrag eine Bestimmung über deren Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten enthielt. Hieraus ergibt sich aber nicht zwingend, daß der Ehefrau des Klägers kein eigener Anspruch auf ihre Rente gegeben werden sollte.
Wenn die Revision meint, der Kläger habe als Inhaber des Auseinandersetzungsanspruchs sämtliche in der Vereinbarung vom 18. August I960 enthaltenen Absprachen ohne die Mitwirkung seiner Ehefrau treffen können, so spricht
 
der Umstand, daß seine Ehefrau dennoch zu dem Abschluß der Vereinbarung zugezogen wurde, nicht für, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gegen die angebliche Verfügungsbefugnis des Klägers*
Zu den weiteren Angriffen der Revision ist zu bemerken, daß das Berufungsgericht für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage keineswegs auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei oder jedes einzelne Beweismittel ausdrücklich eingehen und sich damit auseinandersetzen muß, wenn sich nur ergibt, daß eine sach-entsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175)« Eine solche ist im Streitfall aber erfolgt*
3.	Ist demnach vorliegend davon auszugehen, daß die Ehefrau des Klägers nach der Vereinbarung vom 18* August 1960 einen eigenen, auch nicht der Verfügungsbefugnis des Klägers unterliegenden Rentenanspruch gegen die Beklagte besaß, so konnte die angebliche, die Rentenansprüche des Klägers und seiner Ehefrau betreffende Abfindungsvereinbarung vom 4. Januar 1966 nur dann rechtswirksam zustande kommen, wenn die Ehefrau des Klägers bei ihrem Abschluß mitwirkte oder der Vereinbarung zustimmte* Beides war aber nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall* Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht ausgeführt, daß die streitige Abfindungsvereinbarung - sofern sie überhaupt geschlossen worden sein sollte - nach §§ 185, 139 BGB in vollem Umfange unwirksam ist.
 
4.	Danach kommt es auf die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht bewiesen, daß der Kläger mit der Beklagten die von dieser behauptete Abfindungsvereinbarung getroffen habe, nicht mehr an» Einer Prüfung der Angriffe der Revision zu diesem Punkte bedarf es nicht.
5.	Das Berufungsgericht hat abschließend erörtert,
 ob die Bestimmung des § 242 BGB dem Klagbegehren ganz oder teilweise entgegensteht. Es hat die Frage im wesentlichen wegen des RisikoCharakters der Vereinbarung vom 18. August 1960 verneint. Seine Erwägungen sind rechtlich einwandfrei, sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
Dr. Kuhn	liesecke	Dr.	Schulze
 Fleck
Dr. Bauer