Die Klägerin übersandte dem Beklagten jeweils, nachdem sie einen Wechsel mit seinem Namen als Akzeptanten erhalten hatte, eine Mitteilung, in der Wechselsumme und Tag der Ausstellung angegeben waren und der Beklagte auf ge fordert wurde, die Klägerin unverzüglich zu benachrichtigen, Februar 1961 ein Schreiben, in welchem sie dem Beklagten mitteilte, daß seine Gesamtverpflichtung aus Wechselakzepten bei der Klägerin per 31. hat seit 1956 mehrere tausend Wechsel auf den Namen zahlreicher Personen (meist Landwirte) gefälscht und bei der Klägerin und anderen Kreditinstituten eingereicht. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 21 750 DM nebst Zinsen begehrt und hat behauptet, die Klagwechsel seien vom Beklagten als Akzeptanten unterschrieben worden. OUHHI genehmigt habe, indem er auf die Mitteilungen der Klägerin geschwiegen und die Bestätigung gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 21. Der Beklagte hat bestritten, die Annahmevermerke auf den Wechseln unterschrieben zu haben. Die Unterschriften unter den Annahmevermerken der Klagwechsel sind von OQHHIHI gefälscht, wie das Berufungsgericht feststellt und auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beklagte fahrlässig nicht erkannt und verhindert hat, daß 0ü*e Kl&gwechsel fälschte Eine Haftung aus den Wechseln ist vom Berufungsgericht zutreffend auch nicht daraus hergeleitet worden, daß der Be- Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 47, 110) ist regelmäßig im Schweigen auf eine Domizilnachricht auch dann keine Genehmigung der Fälschung von Wechselunterschriften zu finden, wenn der Empfänger die Fälschung und den Zweck der Mitteilung erkannt hat. Eine Genehmigung der Fälschung durch das Schweigen ist dagegen zu verneinen, denn der Inhaber eines Wechsels kann in der Regel nicht damit rechnen, daß eine gefälschte Unterschrift vom Namens träger genehmigt wird. Der Empfänger der Domizilnachricht braucht sich auch regelmäßig nach Treu und Glauben nicht so behandeln zu lassen, als habe er den gefälschten Wechsel genehmigt. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte durch seine Bestätigung des Schreibens der Klägerin vom 21. Das Berufungsgericht hält den Rachweis für erbracht, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Erklärung nichts von der Fälschung seines Namens wußte und auch nicht mit einer solchen Möglichkeit rechnete. Die Revision vermag, wie die Ausführungen zu dem Schweigen auf die Domizilnachrichten ergeben, auch hier nicht darzutun, daß diese Würdigung fehlerhaft ist. In der Abgabe der Bestätigung ist daher keine Genehmigung der Fälschungen zu erblicken und auch nach Treu und Glauben ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Fälschungen zu berufen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 164/67 URTEIL Verkündet am 10. April 1969 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der fiffdiiffinffiHft in dem Rechtsstreit der Kfl^P- und SflHHHHilfe RHp, Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats Landrat Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Lr und Br. gegen Josef Post Gr Landwirt in S Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt* Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Bauer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. April 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin von 11 auf den Beklagten gezogenen Wechseln über insgesamt 21 750 DM. Die Wechsel sind in der Zeit vom 15« Dezember I960 bis 20. Mai 1961 von dem Landmaschinenfabrikanten Josef in RJÜHIMi ausgestellt worden, der sie an die Klägerin indossierte. Die Klägerin nahm die Wechsel als Sicherheit für Kredite an Ofl|| entgegen oder diskontierte sie ihm. Sie tragen unter dem Annahmevermerk den Namenszug des Beklagten. Dieser hat die Echtheit der Unterschriften bestritten. Die Klägerin übersandte dem Beklagten jeweils, nachdem sie einen Wechsel mit seinem Namen als Akzeptanten erhalten hatte, eine Mitteilung, in der Wechselsumme und Tag der Ausstellung angegeben waren und der Beklagte auf ge fordert wurde, die Klägerin unverzüglich zu benachrichtigen, falls die Akzeptierung nicht durch ihn oder mit seiner Zustimmung erfolgt sei. Der Beklagte anwortete auf dieses Schreiben nicht. Die Klägerin übersandte ferner am 21. Februar 1961 ein Schreiben, in welchem sie dem Beklagten mitteilte, daß seine Gesamtverpflichtung aus Wechselakzepten bei der Klägerin per 31. Dezember 1960 35 4-00 DM betrage; unter den aufgeführten Wechseln befinden sich auch die Klagwechsel. Die Klägerin bat um Bestätigung der Richtigkeit. Der Beklagte, der damals im Krankenhaus war, unterschrieb die vorgedruckte Erklärung und sandte sie an die Klägerin zurück. Der Beklagte stand mit 1952 in freund- schaftlichen und geschäftlichen Beziehungen. Beide halfen sich im Laufe der Jahre mit gelegentlichen Gefälligkeitsakzepten. Zuletzt gab der Beklagte im Jahre I960 an flHBaus Gefälligkeit 4 oder 5 Blankoakzepte. hat seit 1956 mehrere tausend Wechsel auf den Namen zahlreicher Personen (meist Landwirte) gefälscht und bei der Klägerin und anderen Kreditinstituten eingereicht. Die Klägerin hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 21 750 DM nebst Zinsen begehrt und hat behauptet, die Klagwechsel seien vom Beklagten als Akzeptanten unterschrieben worden. Im Palle der Fälschung durch den Aussteller hafte er, weil er die Zeichnung durch OUHHI genehmigt habe, indem er auf die Mitteilungen der Klägerin geschwiegen und die Bestätigung gemäß dem Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 1961 abgegeben habe. Er habe gewußt oder erkennen können, daß Wechsel von gefälscht wurden. Der Beklagte hat bestritten, die Annahmevermerke auf den Wechseln unterschrieben zu haben. Sie seien von O^B-gefälscht. Er habe keinen Verdacht gehabt, daß Wechsel fälschte, als ihm die Mitteilungen zugegangen seien. oMHHHPhabe es verstanden, diese Mitteilungen als bedeutungslos hinzustellen. Das Schreiben vom 21. Februar 1961 habe er nach einer Operation im Krankenhaus unterschrieben, er sei damals infolge schmerzstillender und betäubender Mittel geschäftsunfähig gewesen. Im Übrigen habe er auch damals nichts von Fälschungen OdmHP3 geahnt. Er habe erst Pfingsten 1961 davon erfahren. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Unterschriften unter den Annahmevermerken der Klagwechsel sind von OQHHIHI gefälscht, wie das Berufungsgericht feststellt und auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Sie will die Grundsätze der Duldungs- und Ans che ins Vollmacht für das Verhalten des Beklagten heranziehen, jedoch ist hierfür schon deshalb kein Raum, weil nicht als Vertreter des Beklagten auf getreten ist, vielmehr dessen Kamen gefälscht hat. Es kommt also nicht darauf an, ob der Beklagte fahrlässig nicht erkannt und verhindert hat, daß 0ü*e Kl&gwechsel fälschte Eine Haftung aus den Wechseln ist vom Berufungsgericht zutreffend auch nicht daraus hergeleitet worden, daß der Be- klagte auf die sog. Domizilnachrichten der Klägerin geschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 47, 110) ist regelmäßig im Schweigen auf eine Domizilnachricht auch dann keine Genehmigung der Fälschung von Wechselunterschriften zu finden, wenn der Empfänger die Fälschung und den Zweck der Mitteilung erkannt hat. In solchen Fällen kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch des Wechselinhabers, der auf die Echtheit der Unterschrift vertraut hat, nach § 826 BGB in Betracht. Eine Genehmigung der Fälschung durch das Schweigen ist dagegen zu verneinen, denn der Inhaber eines Wechsels kann in der Regel nicht damit rechnen, daß eine gefälschte Unterschrift vom Namens träger genehmigt wird. Der Empfänger der Domizilnachricht braucht sich auch regelmäßig nach Treu und Glauben nicht so behandeln zu lassen, als habe er den gefälschten Wechsel genehmigt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt auch keine besonderen Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der langjährige gelegentliche Austausch von Gefälligkeitswechseln und der Bezug von Waren bei die nicht bezahlt sein sollen, ergaben nichts dafür, daß der Beklagte gewillt war, etwaige Fälschungen hinzunehmen. Das Berufungsgericht stellt auch fest, daß OHHHI^es immer verstanden hat, den Beklagten wegen der Domizilmitteilungen zu beschwichtigen. O^mfl^habe - ähnlich wie im Fall BGH WM 1963» 637, der ebenfalls dessen Fälschungen betraf -dem Beklagten vorgemacht, es handele sich immer wieder um dieselben Wechsel. Das Berufungsgericht hält daher nicht für erwiesen, daß dem Beklagten das Mißverhältnis zwischen der Zahl der Domizilanzeigen und den an OMHIHfc gegebe- nen Blankoakzepten aufgefallen ist. Diese Würdigung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und läßt keinen Verfahrensfehler erkennen. Auf die Zahl der Anzeigen (62 Stück von 1958 bis 1961) kommt es nicht an. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß der Beklagte durch seine Bestätigung des Schreibens der Klägerin vom 21. Februar 1961 den Einwand der Fälschung nicht verloren hat. Das Berufungsgericht hält den Rachweis für erbracht, daß der Beklagte bei Abgabe seiner Erklärung nichts von der Fälschung seines Namens wußte und auch nicht mit einer solchen Möglichkeit rechnete. Die Revision vermag, wie die Ausführungen zu dem Schweigen auf die Domizilnachrichten ergeben, auch hier nicht darzutun, daß diese Würdigung fehlerhaft ist. In der Abgabe der Bestätigung ist daher keine Genehmigung der Fälschungen zu erblicken und auch nach Treu und Glauben ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf die Fälschungen zu berufen. Der Beklagte konnte im übrigen seinem Anerkenntnis in der Bestätigung zu dem Schreiben der Klägerin vom 21. Februar 1961 die Einrede der rechtsgrundlosen Abgabe entgegensetzen, soweit es die Klagwechsel betrifft. Da feststeht, daß aus diesen infolge der nachgewiesenen Fälschung gegen den Beklagten keine Ansprüche erhoben werden können, kommt es auf aie Präge der Beweislast nicht an. Ob der Beklagte bei Abgabe seiner Erklärung geschäftsunfähig war, kann ebenfalls offen bleiben. Br. Kuhn Liesecke Br. Schulze Pieck Br. Bauer