Hach § 5 des Ergänzungsvertrages vom 6» Juli 1953 zu dem Gesellschaftsvertrag sind dem Beirat bestimmte Verwaltungs-, Überwachungs- und Geschäftsführungsaufgaben übertragen, bis er zur Überzeugung komme, eine der löchter könne das Unternehmen selbst leiten» Zu den namentlich im Ergänzungsvertrag berufenen Beiratsmitgliedern, die nicht zugleich Gesellschafter sind, gehört der Beklagte» Dieser ist außerdem seit dem lode Herbert Otto zflH der vertraglich vorgesehene Vorsitzende des Beirats; als solcher hat er diesen ’’nach außen und innen” zu vertreten» Sie wirft ihm vor, sie benachteiligt, seine Befugnisse überschz'itten, ihren Vater falsch beraten und die Gesellschaft geschädigt zu haben» Zunächst hat sie eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem Beklagten untersagt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Vorsitzender und Mitglied des Beirats für diesen Hechte in Anspruch zu nehmen, welche über die Aufgaben eines Aufsichtsrats gemäß §§ 95 - 99 AktG hinausgehen» In einer Gesellschafterversammlung vom 15» Juli 1964 hat sie sodann eine Abstimmung Uber ihren Antrag herbeige-führt, den Beklagten als Mitglied des Beirats abzuberufen» Für diesen Antrag stimmten sie und der Kommenditist Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter anderem beantragt, dem Beklagten zu verbieten, sich als Vorsitzender und Mitglied des Beirats zu betätigen» Insoweit haben das Land- und das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» Mit der Revision, die der Beklagte;iund die Nebenintervonientin zuruckzuweisen beantragen, verfolgt die Klägerin diesen Antrag weiter« Bas Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin für sich allein nicht die Sachbefugnis hat, den Beklagten aus dem Beirat der Gesellschaft auszuschließen oder ihm im Prozeßwege zu untersagen, die Mitglieds- und Vorsitzendentätigkeit im Beirat auszuüben« Bie Ausführungen, mit denen die Revision eine gegenteilige Ansicht zu vertreten versucht, geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß« Rer Beirat der Kommanditgesellschaft ist nicht Vertreter einer Gesellschaftergruppe, sondern Träger von Punktionen, die sich aus dem gemeinsamen Recht aller Gesellschafter herleiten, Dementsprechend stehen seine der Gesellschaft nicht angehörenden Mitglieder in einem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft, Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Klägerin - sei .es als Kommanditistin, sei es in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglied - weder ein eigenes, allein in ihrer Person begründetes Gestaltungsrecht noch Ansprüche hat, die auf eine rechtliche Beendigung der Zugehörigkeit des Beklagten zu dem Beirat oder auch nur auf eine tatsächliche Beendigung seiner Amtsausübung abzielen. Aus eigenem Recht ist die Klägerin daher auch zu keiner Prozeßführung befugt, die die tatsächliche oder rechtliche Beendigung der Amtstätigkeit eines Beiratsmitglieds zu dem Gegenstand hat. Aus der Ermächtigung, die der Geschäftsführer der GmbH (als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft) zur Führung dieses Prozesses erteilt hat, läßt sich die Sachbefugnis der Klägerin ebenfalls nicht herleiten» Allerdings kann die Frage, ob diese Ermächtigung die Prozeßführung deckt, nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, daß die besonderen Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein nicht geschäftsund vertretungsberechtigter Gesellschafter gemäß § 432 BGB Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen befugt sei (vgl» BGHZ 12, 308, 313; 17, 340, 347} 39, 14, 17 ff). Denn die geschäftsführende Gesellschafterin - die GmbH - hat die Klägerin ermächtigt« Es kommt daher darauf an, ob die Ermächtigung rechtswirksam war« Das hängt davon ab, ob die GmbH auf Grund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (§§ 125, 126 HGB) befugt gewesen wäre, selbst einen solchen Prozeß zu führen« Das muß verneint werden» Die Einrichtung des Beirats, die Bestimmung seiner Funktionen und seine für die Gesellschafter bedeutungsvolle personelle Zusammensetzung sind Bestandteile der besonderen gesell-schaftsvertraglichen Ausgestaltung dieser Gesellschaft» Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Beirat oder auch nur das Verbot, die Amtsgeschäfte tatsächlich auszuüben, berühren daher die Grundlage der Gesellschaft» Darüber zu disponieren ist nicht Sache der Gesellschaft, sondern Dem vertretungsberechtigten Gesellschafter kann nicht gestattet sein, der notwendigen Klärung dieser Frage unter den Gesellschaftern dadurch vorzugreifen, daß er sie im Hamen der Gesellschaft zu dem Gegenstand eines Rechtsstreits mit dem nicht der Gesellschaft angehörenden Beiratsmitglied macht und auf diese Weise eine gerichtliche Entscheidung mit Rechtskraft für oder gegen die Gesellschaft herbeiführt, die auf die Abänderung des Gesellschaftsvertrages hinauslaufen kann, ohne daß hieran die anderen Gesellschafter mitgewirkt haben. Auf die Präge der Wirksamkeit des Beschlusses vom 15« Juli 1964 und die Gründe, die die Klägerin für die Entfernung des Beklagten aus dem Amt oder zu demindest für die Einstellung seiner Amtsausübung geltend gemacht hat, kommt es nach alledem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 164/65 URTEIL Verkündet am 23* Oktober 1964 Heil, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Ehefrau Biplomvolkswirt Brigitte geh. Z®®®, Ki®, B®|® Straße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br, und Br« gegen den Rechtsanwalt und Notar Br« Peter Ki®, H®®®straße ®, > - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof, und Br« ®®fc-* Nebenintervenientin: Ehefrau Biplomvolkswirt Beate M®H®geb« Z®®®, Ki®, f®®weg ®, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Br« ^^® - 2 / Der II o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23o Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr« Bukow, Br« Schulze und Stimpel für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22« Juli 1965 wird zurückgewiesen« Ti «4 A V /V •***- 4» « (9 A A T> A«r4 A 4 A *A A#W A 1a «k AM A A 4 jujliwoucxi uco ucvxöxvuüvcj.xoiucna — cur schließlich der Kosten der Nebenintervention fallen der Klägerin zur Last« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und die Nebenintervenientin sind die Töchter des am 8« Juli 1958 verstorbenen Fabrikanten Herbert Otto ZflHB* Als dessen Erben sind sie mit jeweils gleich hohen Anteilen Kommanditistinnen der Firma und ^ie beiden Gesellschafte- rinnen der Erben zm^GrnbH« Die GmbH ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft; dieser gehört als weiterer Kommanditist der Kaufmann Oflan« Die Kommanditgesellschaft hat einen Beirat» Dieser "besteht aus den drei Kommanditisten und vier weiteren Mitgliedern, die den Gesellschaften nicht angehören» Er ist geschaffen worden, als Herbert Otto ZflHHi noch lebte, und zwar besonders, um nach dessen lode die Hachfoige-schwierigkeiten zu Uberbrücken, die zu befürchten waren, weil seine löchter erst in den Jahren 1936 und 1937 geboren sind. Hach § 5 des Ergänzungsvertrages vom 6» Juli 1953 zu dem Gesellschaftsvertrag sind dem Beirat bestimmte Verwaltungs-, Überwachungs- und Geschäftsführungsaufgaben übertragen, bis er zur Überzeugung komme, eine der löchter könne das Unternehmen selbst leiten» Zu den namentlich im Ergänzungsvertrag berufenen Beiratsmitgliedern, die nicht zugleich Gesellschafter sind, gehört der Beklagte» Dieser ist außerdem seit dem lode Herbert Otto zflH der vertraglich vorgesehene Vorsitzende des Beirats; als solcher hat er diesen ’’nach außen und innen” zu vertreten» Die Klägerin möchte den Beklagten aus dem Vorsitzendenamt abberufen und aus dem Beirat entfernt haben. Sie wirft ihm vor, sie benachteiligt, seine Befugnisse überschz'itten, ihren Vater falsch beraten und die Gesellschaft geschädigt zu haben» Zunächst hat sie eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der dem Beklagten untersagt worden ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache als Vorsitzender und Mitglied des Beirats für diesen Hechte in Anspruch zu nehmen, welche über die Aufgaben eines Aufsichtsrats gemäß §§ 95 - 99 AktG hinausgehen» In einer Gesellschafterversammlung vom 15» Juli 1964 hat sie sodann eine Abstimmung Uber ihren Antrag herbeige-führt, den Beklagten als Mitglied des Beirats abzuberufen» Für diesen Antrag stimmten sie und der Kommenditist Ott, gegen ihn der Ehemann der Nebenintervenientin in deren Vollmacht; der Geschäftsführer der GmbH hatte sich während der Abstimmung entfernt» Die Frage, ob damit der Ausschluß des Beklagten wirksam beschlossen worden oder dazu eine größere Mehrheit erforderlich gewesen ist, ist Gegenstand eines Prozesses, den die Nebenintervenientin gegen die Klägerin und die GmbH führt« Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin unter anderem beantragt, dem Beklagten zu verbieten, sich als Vorsitzender und Mitglied des Beirats zu betätigen» Insoweit haben das Land- und das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen» Mit der Revision, die der Beklagte;iund die Nebenintervonientin zuruckzuweisen beantragen, verfolgt die Klägerin diesen Antrag weiter« Entscheidungsgründe; Bas Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die Klägerin für sich allein nicht die Sachbefugnis hat, den Beklagten aus dem Beirat der Gesellschaft auszuschließen oder ihm im Prozeßwege zu untersagen, die Mitglieds- und Vorsitzendentätigkeit im Beirat auszuüben« Bie Ausführungen, mit denen die Revision eine gegenteilige Ansicht zu vertreten versucht, geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß« Mit dem Beirat haben die vertragschließenden Ge- sellschafter der Kommanditgesellschaft einen mit besonderen Funktionen ausgestatteten Ausschuß eingegliedert* 5 und dadurch der Gesellschaft eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Organisation gegebene Es ist grundsätzlich möglich, eine Kommanditgesellschaft in dieser Weise auszugestalten, da zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen und die Gesellschafter im Übrigen ihre Rechtsverhältnisse frei bestimmen können (§§ 161 Abs, 2, 109 HGB), Inwieweit dem Aufgabenkreis eines solchen Ausschusses und der damit verbundenen Einschränkung der Rechte der einzelnen Gesellschafter Grenzen gesetzt sind, ist eine andere Präge, die in diesem Zusammenhang nicht zu erörtern ist. Rer Beirat der Kommanditgesellschaft ist nicht Vertreter einer Gesellschaftergruppe, sondern Träger von Punktionen, die sich aus dem gemeinsamen Recht aller Gesellschafter herleiten, Dementsprechend stehen seine der Gesellschaft nicht angehörenden Mitglieder in einem Rechtsverhältnis zur Gesellschaft, Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Klägerin - sei .es als Kommanditistin, sei es in ihrer Eigenschaft als Beiratsmitglied - weder ein eigenes, allein in ihrer Person begründetes Gestaltungsrecht noch Ansprüche hat, die auf eine rechtliche Beendigung der Zugehörigkeit des Beklagten zu dem Beirat oder auch nur auf eine tatsächliche Beendigung seiner Amtsausübung abzielen. Denn ein Kommanditist oder ein Beiratsmitglied kann weder über ein Rechtsverhältnis verfügen, dessen Begründung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, noch kann er Ansprüche geltend machen, die auf diesem Rechtsverhältnis beruhen. Aus eigenem Recht ist die Klägerin daher auch zu keiner Prozeßführung befugt, die die tatsächliche oder rechtliche Beendigung der Amtstätigkeit eines Beiratsmitglieds zu dem Gegenstand hat. Aus der Ermächtigung, die der Geschäftsführer der GmbH (als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft) zur Führung dieses Prozesses erteilt hat, läßt sich die Sachbefugnis der Klägerin ebenfalls nicht herleiten» Allerdings kann die Frage, ob diese Ermächtigung die Prozeßführung deckt, nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, daß die besonderen Voraussetzungen nicht vorlägen, unter denen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein nicht geschäftsund vertretungsberechtigter Gesellschafter gemäß § 432 BGB Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen befugt sei (vgl» BGHZ 12, 308, 313; 17, 340, 347} 39, 14, 17 ff). In diesen Fällen war zu Tr") anavi A Vl V» <1 Al All AV» /I Anftl "1 « aV» n'P+rt ’iri rt A vi v k?« jua-£)is4.jGi.ju uci und auch gegen den Willen der geschäftsführenden Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte einklagen kann, obwohl das an sich der inneren Ordnung der Gesellschaft widerspricht« Darum geht es im vorliegenden Falle.nicht« Denn die geschäftsführende Gesellschafterin - die GmbH - hat die Klägerin ermächtigt« Es kommt daher darauf an, ob die Ermächtigung rechtswirksam war« Das hängt davon ab, ob die GmbH auf Grund ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht (§§ 125, 126 HGB) befugt gewesen wäre, selbst einen solchen Prozeß zu führen« Das muß verneint werden» Die Einrichtung des Beirats, die Bestimmung seiner Funktionen und seine für die Gesellschafter bedeutungsvolle personelle Zusammensetzung sind Bestandteile der besonderen gesell-schaftsvertraglichen Ausgestaltung dieser Gesellschaft» Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Beirat oder auch nur das Verbot, die Amtsgeschäfte tatsächlich auszuüben, berühren daher die Grundlage der Gesellschaft» Darüber zu disponieren ist nicht Sache der Gesellschaft, sondern der Gesellschafter. Deshalb setzt die Abberufung eines Beiratsmitglieds im gesellschaftlichen Innenverhältnis immer einen dahingehenden Gesellschafterbeschluß voraus« Aus denselben Gründen ist nach außen hin die Gesellschaft jedenfalls dann nicht befugt, die Abberufung eines Beiratsmitglieds im Prozeßwege zu verfolgen, wenn entweder die Gesellschafter noch keinen Beschluß gefaßt haben oder die Abberufung zwar beschlossen worden ist, die Gesellschafter aber streiten, ob der Beschluß rechtswirksam zustande gekommen ist« Um den letztgenannten Fall handelt es sich hier. Der bestehende Streit muß daher zunächst unter den Gesellschaftern ausgetragen werden. Dem vertretungsberechtigten Gesellschafter kann nicht gestattet sein, der notwendigen Klärung dieser Frage unter den Gesellschaftern dadurch vorzugreifen, daß er sie im Hamen der Gesellschaft zu dem Gegenstand eines Rechtsstreits mit dem nicht der Gesellschaft angehörenden Beiratsmitglied macht und auf diese Weise eine gerichtliche Entscheidung mit Rechtskraft für oder gegen die Gesellschaft herbeiführt, die auf die Abänderung des Gesellschaftsvertrages hinauslaufen kann, ohne daß hieran die anderen Gesellschafter mitgewirkt haben. Das ist ebensowenig möglich, wie es nach ständiger Rlechtspreehung des Senats nicht zu den Befugnissen der Gesellschaft und der gesetzlichen Vertretungsmacht des persönlich haftenden Gesellschafters gehört, Rechtsstreitigkeiten über den Bestand oder Hichtbestand des Gesellschaft sverhältniases eines Gesellschafters (BGHZ 30, 195, 197 ff; BGH IM HGB Nr. 1 zu § 125; BGH IM 1967, 932, 933) oder über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (BGH WM 1966, 1036) zu führen. 8 f V Auf die Präge der Wirksamkeit des Beschlusses vom 15« Juli 1964 und die Gründe, die die Klägerin für die Entfernung des Beklagten aus dem Amt oder zu demindest für die Einstellung seiner Amtsausübung geltend gemacht hat, kommt es nach alledem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht an. Die Klage konnte ohne Prüfung dieser Fragen abgewiesen werden. Die Revision ist daher unbegründet und zurückzuweisen« Dr. Fischer Bundesrichter Dr. Bukow Dr« Rörr ist ortsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben Dr. Fischer Dr« Schulze Stimpel