* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 164/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 164/59

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, vom 24. Oktober 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin den Gegenwert von 4.429,80 US-Dollar in Deutscher Mark nebst 4 # Zinsen seit dem 14. Die Beklagte ist Reeder des TS MEPIV* Sie hat ihre Verpflichtung zu dem Ersatz des dem Verfrachter, der Reederei, der Schiffsbesatzung und den Ladungsbeteiligten des MS t,Mp|^^ft entstandenen Schadens anerkannt, jedoch ist die Frage, ob eine Haftungsbeschränkung gilt, offen geblieben. Die Klägerin hat als Transportversicherin an die Empfängerin der Ladung den Betrag von 4 956,55 US Dollar, davon 4 429,80 US Dollar auf den Fakturenwert nebst Fracht und Versicherungskosten, gezahlt. Die Beklagte hat den gesamten Schaden am MS "M^ppp" und seiner Ladung auf 744 000 DM beziffert. Die Klägerin hält deutsches Hecht auf den Ersatzanspruch wegen der Dadungs schaden für anwendbar«, Die Beklagte hafte daher dinglich mit Schiff und Pracht und beschränkt persönlich nach Maßgabe der §§ 771, 774 HOB. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Gegenwertes von 4 956,55 US Dollar in Deutscher Mark nebst Zinsen und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr TS lf£Wn wegen dieses Betrages zu verurteilen. Sie hat geltendgemacht, daß sie der Klägerin nur nach belgischen Recht mit dem sich aus diesem ergebenden Betrage hafte, der durch Zuteilung im gerichtlichen Verteilungsverfahren festzustellen sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter mit der Maßgabe, daß sie nur noch Zahlung des Gegenwertes von 4 429,80 US Dollar statt des versehentlich zunächst geforderten gesamten Versicherungsschadens verlangt, abzüglich vor Klageerhebung gezahlter 1520 US Dollar und am 25* April 1959 im. Januar 1959 - II ZR 223/57 - BGHZ 29, 237 - den Zusammenstoß eines deutschen Schiffes mit einem ausländischen Schiff in einem ausländischen Hoheitsgewässer nach dem Recht des Ortes beurteilt, an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat. Die offen gelassene Frage, ob eine Ausnahme vom Grundsatz des Ortsrechts zugunsten der Anwendung deutschen Rechts zu machen ist, wenn nur deutsche Schiffe am Zusammenstoß in ausländischen Gewässern beteiligt sind, ist zu bejahen. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß an den beschädigten Gütern im Zeitpunkt des Zusammenstoßes Eigentum oder andere dingliche Rechte eines deutschen Staatsangehörigen bestanden haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Rechtsanv/endungsVO gelte nicht mehr, passen daher nicht für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit und die Revision kann mit einer Rüge der Verletzung des § 1 Rechtsanv/endungsVO durch Nichtanwendung auf eine, wie sie irrtümlich meint, unstreitig "KaflHHP Ladung” keinen Erfolg haben. Die Ansprüche der Ladungsbeteiligten müssen, wenn nicht eine ungerechtfertigte verschiedene Behandlung von Schiff und Ladung eintreten soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt werden. § 535 HG3), besteht kein Grund, die Ansprüche der Ladungsbeteiligten aus dem Zusammenstoß einem anderen Recht zu unterstellen als die Ansprüche des Reeders (vgl. Da für das Schiff hier das Recht der Flagge als maßgeblich bestimmt ist, schließt sich für die Ladung dessen Geltung ohne weiteres an. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war daher unter Berücksichtigung der gezahlten Beträge und

schiffenRechtHamburgLadungKlägerinZusammenstoßRevision

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk s	j a
Amtliche Sammlung; ja
EGrBGB Art. 12; HGB § 735
2142 04
let für Ansprüche des Reeders aus einem Zusammenstoß von Schiffen das Recht der Plagge maßgebend, so gilt dieses Recht auch für die Ansprüche der Ladungsbeteiligten.
OLG Hamburg
BGH Urt. Vo 2» Februar 1961 - II ZR 164/59 - BG Hamburg
IX ZR 164/59
Verkündet
 am 2. Februar 1961
Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma IflBII^-Company of N^^^ Zweigniederlassung DSJfll, vertreten durch den Vorstand Dr. Julian W. St^B»	TofllM	As(
Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die R in H Ka<
Facketfahrt Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Dr» Gerhard V^^M und Werner	Bat
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Nörr, Dr. Haager, liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Mai 1959 aufgehoben.
Der Rechtsstreit ist in Höhe von 1310 US-Dollar in der Hauptsache erledigt.

- 1 a -
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, vom 24. Oktober 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin den Gegenwert von 4.429,80 US-Dollar in Deutscher Mark nebst 4 # Zinsen seit dem 14. März 1957 zu zahlen, jedoch abzüglich am 29. Januar 1958 gezahlter 1320 US-Dollar und am 25. April 1959 gezahlter 1310 US-Dollar, und die Zv/angs voll Streckung wegen dieser Ansprüche in ihr TS	zu	dulden.
Die Kosten der beiden ersten Instanzen werden *
zu 3/10 der Beklagten und zu 7/10 der Klägerin auferlegt» Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
I
2
Tatbestand:
Am 17. März 1957 stießen im Hafen von AnPHp (Bft-PPK das Motorschiff "MflHHW und das Turbinenschiff zusammen und wurden erheblich beschädigt. Beide Schiffe führen die Bundesflagge. MS "MflHP" gehört der Mittelmeerschiffahrt GmbH in Brp^p die Klägerin ist Aus-rüsterin des Schiffs. Die Beklagte ist Reeder des TS MEPIV* Sie hat ihre Verpflichtung zu dem Ersatz des dem Verfrachter, der Reederei, der Schiffsbesatzung und den Ladungsbeteiligten des MS t,Mp|^^ft entstandenen Schadens anerkannt, jedoch ist die Frage, ob eine Haftungsbeschränkung gilt, offen geblieben. Lie Beklagte hat in Kenntnis der Ansprüche•der Klägerin ihr Schiff auf neue Reisen ausgesandt.
Mit dem HS "Mpu^Pf1 vmr<^e zur Zeit des Zusammenstoßes eine Partie Weizenmehl von 2000 Sack befördert, die von der Firma Kam|^ppp in HapH^ an die Firma LV F^p de Mip|^ Barp^p in Be^H verkauft worden war. Die Ladung ging durch den Zusammenstoß teilweise verloren. Die Klägerin hat als Transportversicherin an die Empfängerin der Ladung den Betrag von 4 956,55 US Dollar, davon 4 429,80 US Dollar auf den Fakturenwert nebst Fracht und Versicherungskosten, gezahlt. Die Ersatzansprüche der Empfängerin gegen die Verfrachterin sind auf die Klägerin übergegangen.
Die Beklagte hat den gesamten Schaden am MS "M^ppp" und seiner Ladung auf 744 000 DM beziffert. Den Häftungsbe-trag nach belgischem Recht hat sie mit etwa 588 000 DM (= 1400 belg. Francs pro Tonne des Schiffs) angegeben. Vor lern TrPHBl de cppp in AnPPH^ ist ein Verteilungsverfahren bezüglich des Haftungsbetrages anhängig.
 
Die Klägerin hält deutsches Hecht auf den Ersatzanspruch wegen der Dadungs schaden für anwendbar«, Die Beklagte hafte daher dinglich mit Schiff und Pracht und beschränkt persönlich nach Maßgabe der §§ 771, 774 HOB. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Gegenwertes von 4 956,55 US Dollar in Deutscher Mark nebst Zinsen und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr TS lf£Wn wegen dieses Betrages zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltendgemacht, daß sie der Klägerin nur nach belgischen Recht mit dem sich aus diesem ergebenden Betrage hafte, der durch Zuteilung im gerichtlichen Verteilungsverfahren festzustellen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter mit der Maßgabe, daß sie nur noch Zahlung des Gegenwertes von 4 429,80 US Dollar statt des versehentlich zunächst geforderten gesamten Versicherungsschadens verlangt, abzüglich vor Klageerhebung gezahlter 1520 US Dollar und am 25* April 1959 im. Verteilungsverfahren gezahlter 1310 US Dollar. In Höhe der letzteren Summe beantragt sie, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die durch die Klage in dieser Höhe entstandenen Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen und, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
vv.v:-* **i*--~-
 
V *
Entscheidungsgründe;
Io Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29. Januar 1959 - II ZR 223/57 - BGHZ 29, 237 - den Zusammenstoß eines deutschen Schiffes mit einem ausländischen Schiff in einem ausländischen Hoheitsgewässer nach dem Recht des Ortes beurteilt, an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat. Die offen gelassene Frage, ob eine Ausnahme vom Grundsatz des Ortsrechts zugunsten der Anwendung deutschen Rechts zu machen ist, wenn nur deutsche Schiffe am Zusammenstoß in ausländischen Gewässern beteiligt sind, ist zu bejahen. Zwar kann hier entgegen der Revision anders als in der gleichzeitig entschiedenen Sache II ZR 163/59 die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets vom 7. Dezember 1942 (RGBl I 706)
- in folgenden Rechtsanv/endungsVO - nicht herangezogen werden. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß an den beschädigten Gütern im Zeitpunkt des Zusammenstoßes Eigentum oder andere dingliche Rechte eines deutschen Staatsangehörigen bestanden haben. Sie hat sich auch nicht auf die RechtsanwendungsVO bezogen, z.B. weil sich das Konnossement noch im Besitz der deutschen Befrachterin befunden habe. Empfängerin der Güter war eine Firma in BeflB^. Diese ist von der Klägerin als Ver-sicherin entschädigt worden. Das Berufungsgericht spricht deshalb auch davon, daß die Klägerin für einen ausländischen Ladungsbeteiligten auftrete (S. 15 BU). Es ist daher davon auszugehen, daß der Schaden an der Ladung keinen deutschen Staatsangehörigen betroffen hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Rechtsanv/endungsVO gelte nicht mehr, passen daher nicht für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit und die Revision kann mit einer Rüge der Verletzung des § 1 Rechtsanv/endungsVO durch Nichtanwendung auf eine, wie sie irrtümlich meint, unstreitig "KaflHHP Ladung” keinen Erfolg haben.
 
II. Die Anwendung des deutschen Rechts ist aber aus einem anderen Gesichtspunkt geboten. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Februar 1961 - II ZR 163/59 -für die Ansprüche des geschädigten Reeders ausgesprochen, daß gemäß § 1 Rechtsanv/endungsVO deutsches Recht gilt.
Die Ansprüche der Ladungsbeteiligten müssen, wenn nicht eine ungerechtfertigte verschiedene Behandlung von Schiff und Ladung eintreten soll, ebenfalls nach deutschem Recht beurteilt werden. Da die Ladung für eine natürliche Betrachtung zu dem Schiff gehört und insbesondere dessen Schutz und Fürsorge unterliegt (vgl. § 535 HG3), besteht kein Grund, die Ansprüche der Ladungsbeteiligten aus dem Zusammenstoß einem anderen Recht zu unterstellen als die Ansprüche des Reeders (vgl. RGZ 21, 136, 140; Schaps/Mittelstein, Das deutsche Seerecht 3d. I 2. Aufl, 3. 799 A. 6). Vielmehr ist die Haftung des Schädigers aus dem gleichen Vorgang nach denselben RechtsgrundSätzen gegenüber dem Reeder und gegenüber dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten der Ladung zu regeln. Für Schiff und Ladung besteht eine einheitliche Anknüpfung. Da für das Schiff hier das Recht der Flagge als maßgeblich bestimmt ist, schließt sich für die Ladung dessen Geltung ohne weiteres an. Das Recht des Tatortes scheidet aus.
III. Die Revision erweist sich hiernach als begründet. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Hach dem festgestellten Sachverhältnis ist die Sache zur Endentscheidung im Sinne des Klagantrages reif, weil der Beklagten die allein von ihr zir Abwehr des Klaganspruchs geltendgemachte Haftungsbeschränkung des belgischen Rechts nicht zur Seite steht.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts war daher unter Berücksichtigung der gezahlten Beträge und
 
der teilweise*! Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zurückzuv/eisen«,
Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf §§ 91 a,
92 ZPOo
 Dr.Haidinger Dr„Nörr Dr«Haager Liesecke Dr.Reinicke
<