wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25« April 1955 - 6 U 1780/54 -,das an Yerkündungs Statt den Prozeßbevollmächtigten am 4« Mai 1955 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen« * Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I, 6« Kammer für Handelssachen, vom 11« Mai 1954 durch Wechsel vorbehaltsurteil als Gesamtschuldner zur Zah- * lung von 50.000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt worden. April 1955 das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Juli 1955 hat sich dieses Gerichtgemäß § 8 EGGVG, § 7 EGZPO und § 3 des Gesetzes Nr 124 über die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bay. G V Bl 1948, 83) für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision für unzuständig und den Bundesgerichtshof hierfür für zuständig erklärt. Diese Ansicht hat der I, Zivilsenat des Reichsgerichts von jeher vertreten. Juli 1896 (B I 52/96 abgedruokt in Seuff-Arch Bd 52 Br 188) hat das Reichsgericht ausgeführt, daß Wechselsachen RechtsStreitigkeiten sind, hei denen es sich um die Verfolgung von Ansprüchen aus Wechseln handelt. Die gleiche Ansicht hat das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 10. Zivilsenat des Reichsgerichts ausführlich dargelegt, daß die Eigenschaft der Wechselsachen als Feriensachen nicht davon abhänge, ob 3ie im Wechselprozeß oder in ordentlichen Verfahren verhandelt werden. In dieser Entscheidung setzte sich der I» Zivilsenat des Reichsgerichts unter Aufrechterhaltung seiner Ansicht eingehend mit einer Entscheidung des III. Zivilsenats des Reichsgerichts angeschlossen und u.a. aus. August 1955 abgelaufen ist und der Kläger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Antrag auf Verlängerung dieser Frist nach § 554 Abs 2 ZPO gestellt hat, so war die Revision in Gemäßheit des § 554 a Abs 1 u 2 2P0 durch Beschluß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung ! Gesetz: GVG § 200 Abs 2 Ziff 6 Hechtssatz: Auch in dem sich dem Wechselvorbehaltsurteil * ' anschließenden Nachverfahren handelt es sich um Ansprüche aus einem Wechsel und damit um eine Feriensache gemäß § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG Aktenzeichen: II ZR 164/55 % Beschluß des BGH vom 19, September 1955 - OLG München 1L ZR 16^/55 Beschluß In Sachen Klägers und Revisionsklägers. -Prozeßbevollmächtigter: Reel II« Instanz gegen und Frau Helga W Beklagten und Bevisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: wird die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25« April 1955 - 6 U 1780/54 -,das an Yerkündungs Statt den Prozeßbevollmächtigten am 4« Mai 1955 zugestellt worden ist, als unzulässig verworfen« * Die Kosten der Bevisionsinstanz trägt der Kläger« Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts München I, 6« Kammer für Handelssachen, vom 11« Mai 1954 durch Wechsel vorbehaltsurteil als Gesamtschuldner zur Zah- * lung von 50.000 DM nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt worden. In dem sich anschließenden Nachverfabren hat das Landgericht Künohen I das ergangene Vorbehaltsurteil vom 11. Mai 1954 in seinem Urteil vom 21. September 1954 fiir vorbehaltlos erklärt. Auf die gegen dieses Urteil von den G r finde; -2- Bekls^gt^jr legte Berufung hat das Oberlandesgericht in MünchenjVom 25. April 1955 das Urteil des Landgerichts München I vom 21. September 1954 und das ihm zugrunde liegende Vorbehaltsurteil vom 11. Mai 1954 aufgehoben und die Klage abgewiesen» Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bayerisch«! Obersten Landesgericht München mit Schriftsatz vom 13. Juni,-1955» der beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 15. Juni 1955 eingegangen ist, Revision eingelegt. Durch Beschluß des ' Obersten Landesgerichts vom 1. Juli 1955 hat sich dieses Gerichtgemäß § 8 EGGVG, § 7 EGZPO und § 3 des Gesetzes Nr 124 über die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Bay. G V Bl 1948, 83) für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision für unzuständig und den Bundesgerichtshof hierfür für zuständig erklärt. Dieser Beschluß ist den Prozeßbevollmächtigten II. Instanz am 7« Juli 1955 zugestellt worden. Nach § 7 Abs 5 EGZPO begann die Prist zur Revisionsbegründung mit der Zustellung des Beschlusses des Bayer. Obersten Landesgerichts München, also am 7« Juli 1955. Am 15« Juli 1955 begannen die Gerichtsferien. Eine Hemmung der Revisionsbegründungsfrist, die nach § 554 ZPO einen Monat beträgt, ist hierdurch nicht eingetreten,, da die Vorschrift des § 223 Abs 1 ZPO auf Fristen in Periensachen gemäß § 223 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Wechselsache im Sinne des § 200 Abs 2 GY6 nach dessen Ziff 6 ttErechselsachenn Periensachen sind« Der Rechtsstreit ist auch im Hachverfahren Wechselsache geblieben« Für die Eigenschaft eines Rechtsstreits als einer Wechsel-Sache im Sinne des § 200 Abs 2 Ziff 6 GVG ist die Verfahrensart, in welcher.der Wechselanspruch geltend gemacht wird, ohne Bedeutung! entscheidend ist allein, daß ein Anspruch aus einem Wechsel verfolgt wird. Diese Ansicht hat der I, Zivilsenat des Reichsgerichts von jeher vertreten. Schon in seinem Beschluß vom 2. Juli 1896 (B I 52/96 abgedruokt in Seuff-Arch Bd 52 Br 188) hat das Reichsgericht ausgeführt, daß Wechselsachen RechtsStreitigkeiten sind, hei denen es sich um die Verfolgung von Ansprüchen aus Wechseln handelt. Der Ansicht, daß unter ^echselsachen nur die in den Formen des schleunigen Wechselprozesses verfolgten Wechselklagen zu verstehen seien, könne nicht beigetreten werden. Die gleiche Ansicht hat das Reichsgericht in seinem Beschluß vom 10. Oktober 1906 (RGZ 64» 164/16J5) vertreten. In seiner Entscheidung vom 13. K£rz 1912 (RGZ 78, 316 ff) hat der I. Zivilsenat des Reichsgerichts ausführlich dargelegt, daß die Eigenschaft der Wechselsachen als Feriensachen nicht davon abhänge, ob 3ie im Wechselprozeß oder in ordentlichen Verfahren verhandelt werden. In dieser Entscheidung setzte sich der I» Zivilsenat des Reichsgerichts unter Aufrechterhaltung seiner Ansicht eingehend mit einer Entscheidung des III. Zivilsenats vom 4. Februar 1910 (JW 1910, 294 ff /?977) auseinander, der zu dem Ergebnis gelangt war, daß nur diejenigen Rechtsstreitigkeiten als Feriensaohen anzusehen seien, die Uber einen im Wechselprozeß eingeklagten Anspruch aus einem Wechsel im Sinne der deutschen Wechselordnung geführt werden. Schließlich hat sich der Bundesgerichtshof in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 3. Kürz 1953 (I ZR 49/52) der Ansicht des I. Zivilsenats des Reichsgerichts angeschlossen und u.a. aus. geführt, daß eine im Wechselprozeß eingeklagte Wechselforderung auch im Bachverfahren "Wechselsache" geblieben sei (vgl S 7 Ziff 3 des TTrteils). Diese Ansicht wird auch im Schrifttum gebilligt (Schlegelberger-Bagel Komm z GVG zu § 202 Anm 9$ Sydow-Busch-Krantz Komm z GVG zu § 202 Anm 11; Baumbach-Lauterbach 22, Aufl zu § 200 Anm 6 in Verb mit § 95 Anm 2 B GVG; Stein-Jonas 17, Aufl zu § 602 ZPO Anm 3 und zu § 223 ZPO Anm II, 1). -4- Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser herrschenden Meinung abzuweichen, ha somit die Revisions-begründungsfrist, da der 7. August 1955 ein Sonntag war, am 8. August 1955 abgelaufen ist und der Kläger vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keinen Antrag auf Verlängerung dieser Frist nach § 554 Abs 2 ZPO gestellt hat, so war die Revision in Gemäßheit des § 554 a Abs 1 u 2 2P0 durch Beschluß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen. .Karlsruhe, den 19. September Bundesgerichtshof - II. Zivilsenat fc Dr.Selowsky Dr. Fischer hr.Kuhn Artl Dr.Winkelmann