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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer. Zum Zwecke der Abrechnung sollte BiBBBi eine Bilanz per 30, September 1950 erstellen« In Ziff 4 und 5 der Vereinbarung ist folgendes bestimmts tt4c Die Parteien legen den Betrag des aus der Arbeit des Verlages noch zu erwartenden Zahlungseinganges vergleichsweise auf DM 150,000 fest, gerechnet für die Zeit ab 1.10,1950. ten entnehmen* auf Zahlung restlicher Provision jn Ansprüche Sie haben zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8c000 DM nebst Zinsen; zur Rechnungslegung über die seit dem 1» Oktober 1950 vereinnahmten Insertionsgelder und zur Zahlung des sich daraus ergebenden weiteren Provisionsbetrages zu verurteilen* Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und vorgetragen, bei Abschluß des Vertrages vom 16» Januar 1950 seien Bemick und Bi4l^9 weder gesetzlich noch kraft besonderer Vollmacht befugt gewesen, für den Verein zu zeichnen* Vertragsbeziehungen hätten nur zwischen dem Beklagten und BifllM einerseits und und den Klägern andererseits bestanden, wie sich schon daraus ergebe, daß die Kläger bis Oktober 1950 stets nur mit Biermann abgerechnet hätten. Oktober 1950 keine Schuld gegenüber den Klägern anerkannt oder übernommen* vielmehr stelle seine Erklärung in Ziff 5 nur eine Erfüllungsübernahme gemäß § 329 3GB dar, die keinen unmittelbaren Anspruch für die Kläger begründen könne und zudem nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, daß der Zahlungseingang aus dem bei Vertragsabschluß noch nicht abgewickelten Inseratengeschäft 150,000 EM erreichen werde. In Wirklichkeit seien jedoch nur 102,000 EM zu erwarten gewesen und auch dieser Betrag sei größtenteils nicht einziehbare Damit sei dem Zahlungsversprechen des Beklagten gegenüber Biermann, das vorsorglich angefochten werde, die Grundlage entzogen. Januar 1950 als begründet erweist« Auf jeden Pall ist er nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auf Grund der zwischen dem Beklagten und Bi^Bt am 3» Oktober 1950 getroffenen Vereinbarung begründet, Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß auch dann, wenn der Beklagte den Klägern nicht schon auf Grund des Vertrages vom 16. Zu Unrecht vermißt die Revision in dem angefochtenen Urteil eine Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten erhobenen Einwand des versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB), Ein Dissens liegt nur dann vor, wenn die Erklärungen der Vertragschließenden in ihrem durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermittelnden Inhalt voneinander abweichen* Wenn aber, wie es hier der Rail ist, die beiderseitigen Erklärungen bei verständiger Auslegung Übereinstimmen, so kommt nicht ein Einigungsmangel in Betracht, sondern allenfalls ein einseitiger Willensmangel, der den Beklagten unter den Voraussetzungen des § 119 BGB zur Anfechtung berechtigt hätte. Der Beklagte hat aber, wie das Berufungsgericht ohne Widerspruch der Revision festgestellt hat, die Vereinbarung vom 5» Oktober 1950 nicht im ganzen ange-fochten, sondern nur die Verpflichtung zur Zahlung von 16.000 DM an die Kläger, und zwar auch nur in Be-zug auf die Höhe dieses Betrages. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob in Ziff 4 der Vereinbarung vom 5« Oktober 1950 die Höhe des noch zu erwartenden Zahlungseingangs richtig angegeben ist.

Zitierte Normen: § 415 BGB § 97 ZPO
VerlagZahlungBrVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II_ ZR 16i/5£
Verkündet
 am 23» Februar 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 eingetragener Verein,
________________________ m	•>
gesetzlich vertreten durch seinei^orstand, den Geschäftsführer Josef den Zahntechniker Karl-Heinz Bl^^^^ und den StadtSekretär Johann V< sämtlich in
 Beklagten und Revisionsklägers.
-ProzeßbeVollmacht igters Rechtsanwalt
 Justizrat Br«
gegen
 die unter der Firma H. und E» Ba^^^, Anzeigenvermittlung, handelnden Kaufleute lo) Heinz B a	«
2«) Erich B a	______
beide wohnhaft inS^|B||^B,	Str.	iB,
Kläger und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer. Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt s
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 18. Mai 1954 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte, ein eingetragener Verein, gibt die KrMHHHBB^itung" heraus. Durch Vertrag vom 16. Januar 1950 übernahmen die Kläger gegen eine Provision von 40 $ als Generalvertreter die Anzeigenwerbung und -Vermittlung für diese Zeitschrift» Für den Beklagten Unterzeichneten den Vertrag seine damaligen Mitglieder Karl Be^B^ und Theodor BiBBIB»	war
 zugleich Mitinhaber des gleichnamigen Verlages, dessen sich der Beklagte bis Oktober 1950 bei der Herausgabe der Bundeszeitschrift bedientee Bis zu diesem Zeitpunkt rechneten die Kläger die von ihnen vermittelten Aufträge mit dem Verlag Bifli^ab, der seinerseits wieder mit dem Beklagten abrechnete. Zwischen dem Verlag und dem Beklagten kam es zu Meinungsverschiedenheiten, die zu einer Vereinbarung vom 5, Oktober 1950 führten. Nach diesem Abkommen sollte der Beklagte alle mit dem Vertrieb der Bundeszeitschrift zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Abwicklung der noch laufenden Anzeigengeschäfte sofort selbst übernehmen. Zum Zwecke der Abrechnung sollte BiBBBi eine Bilanz per 30, September 1950 erstellen« In Ziff 4 und 5 der Vereinbarung ist folgendes bestimmts
 tt4c Die Parteien legen den Betrag des aus der Arbeit des Verlages noch zu erwartenden Zahlungseinganges vergleichsweise auf DM 150,000 fest, gerechnet für die Zeit ab 1.10,1950.
5«. Hiervon steht in Übereinstimmung der Parteien
DM 16.000 der Firma Gebr, Ba^HP (Kläger) zu. Dieser ist..von den DM 150.000 abzuziehen und vom Bund zu zahlen*15
Die Kläger nehmen den Beklagten sowohl aus dem Vertrag vom 16. Januar 1950 als auch aus der Vereinbarung vom 5. Oktober 1950 mit BiBHB; deren Ziff 5 sie eine Schuldübernahme bzw ein selbständiges Schuldanerkenntnis des Beklag-
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ten entnehmen* auf Zahlung restlicher Provision jn Ansprüche Sie haben zunächst im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 8c000 DM nebst Zinsen; zur Rechnungslegung über die seit dem 1» Oktober 1950 vereinnahmten Insertionsgelder und zur Zahlung des sich daraus ergebenden weiteren Provisionsbetrages zu verurteilen*
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und vorgetragen, bei Abschluß des Vertrages vom 16» Januar 1950 seien Bemick und Bi4l^9 weder gesetzlich noch kraft besonderer Vollmacht befugt gewesen, für den Verein zu zeichnen* Vertragsbeziehungen hätten nur zwischen dem Beklagten und BifllM einerseits und	und
 den Klägern andererseits bestanden, wie sich schon daraus ergebe, daß die Kläger bis Oktober 1950 stets nur mit Biermann abgerechnet hätten. Auch habe der Beklagte in der Vereinbarung vom 5. Oktober 1950 keine Schuld gegenüber den Klägern anerkannt oder übernommen* vielmehr stelle seine Erklärung in Ziff 5 nur eine Erfüllungsübernahme gemäß § 329 3GB dar, die keinen unmittelbaren Anspruch für die Kläger begründen könne und zudem nur unter der Voraussetzung erfolgt sei, daß der Zahlungseingang aus dem bei Vertragsabschluß noch nicht abgewickelten Inseratengeschäft 150,000 EM erreichen werde. In Wirklichkeit seien jedoch nur 102,000 EM zu erwarten gewesen und auch dieser Betrag sei größtenteils nicht einziehbare Damit sei dem Zahlungsversprechen des Beklagten gegenüber Biermann, das vorsorglich angefochten werde, die Grundlage entzogen.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 8,000 DM nebst Zinsen und zur Rechnungslegung verurteilt. In der Berufungsinstanz haben die
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Kläger, nachdem das Gericht das Gutachten eines Buchsachverständigen eingeholt hatte, den Anspruch auf Rechnungslegung unter dem Widerspruch des Beklagten fallengelassen und den Zahlungsanspruch im Wege der Anschlußberufung auf 11.955,01 DM erhöht. Das Oberlandesgericht hat den Rechnungslegungsanspruch für in der Hauptsache erledigt erkläre, im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, auf die Anschlußberufung den Beklagten zur Zahlung weiterer 3*049,81 DM verurteilt und wegen der restlichen Klagafor-derung den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit* seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgründe;
Es kann dahingestellt bleiben, ob der von der Revision angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daß sich der Klageanspruch schon nach dem Vertrag vom 16. Januar 1950 als begründet erweist« Auf jeden Pall ist er nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auf Grund der zwischen dem Beklagten und Bi^Bt am 3» Oktober 1950 getroffenen Vereinbarung begründet, Das Berufungsgericht führt dazu aus, daß auch dann, wenn der Beklagte den Klägern nicht schon auf Grund des Vertrages vom 16. Januar 1950 zur Provisions Zahlung verpflichtet gewesen sein sollte, doch jedenfalls in der Vereinbarung vom 5. Oktober 1950 eine von den Klägern genehmigte Schuldübernahme gemäß § 415 BGB und nicht nur eine Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB liege. Der Zv/eck dieser Vereinbarung habe nämlich darin bestanden, den Verlag BiBB^ aus allen mit dem Vertrieb der Bundes zeit Schrift zusammenhängenden Geschäften auszuschließen und diese
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selbst zu übernehmen, und zwar auch in Bezug auf die Abwicklung der bestehenden Verträge.- Da somit alle Becuto, insbesondere auch das Recht auf Einkassierung der Inserat engelder, auf den Beklagten Ubergegangen seien, habe er auf der anderen Seite vernunftgemäß auch alle Verpflichtungen übernehmen müssen* Bas sei nach dem ganzen Inhalt der Vereinbarung so selbstverständlich gewesen* daß etwas anderes ausdrücklich hätte vereinbart werden müssen. Danach sei es unerheblich, was die drei Vorstandsmitglieder des Beklagten bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom „ ü*- Oktober 1950 sich innerlich vorgestellt hätten-
Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenkenc Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1938, 42) zutreffend ausgeführt, daß es für die Präge, ob der Beklagte die Provisions schuld des Verlages Bi^HH gegenüber den Klägern, sofern eine solche bestand* übernommen hat, nicht so sehr auf die Vorstellungen und Äußerungen der bei den VertragsVerhandlungen beteiligten Personen als vielmehr darauf ankommt, was nach den gesamten Umständen; insbesondere nach dem Zweck des Vertrages, als von den Parteien vernunftgemäß gewollt anzusehen ist» Da der Beklagte durch die Vereinbarung vom 5* Oktober 1950 alle Mittel zur Befriedigung der Kläger in die Hand bekam, kann Ziff 5 dieses Vertrages bei vernünftiger Betrachtung durchaus so aiifgefaßt werden, daß BiflHMI damit zugleich von einer den Klägern' gegenüber etwa bestehenden eigenen Zahlungsverpflichtung zu lasten des Beklagten entbunden wurde» Auf
 die beiden Schreiben des Beklagten vom 14« November 1950
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und vom 9. Januar 1951, in denen der Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts seine Verpflichtung gegenüber den Klägern nochmals bestätigt hat, kommt es danach nicht mehr entscheidend an®
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Zu Unrecht vermißt die Revision in dem angefochtenen Urteil eine Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten erhobenen Einwand des versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB), Ein Dissens liegt nur dann vor, wenn die Erklärungen der Vertragschließenden in ihrem durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermittelnden Inhalt voneinander abweichen* Wenn aber, wie es hier der Rail ist, die beiderseitigen Erklärungen bei verständiger Auslegung Übereinstimmen, so kommt nicht ein Einigungsmangel in Betracht, sondern allenfalls ein einseitiger Willensmangel, der den Beklagten unter den Voraussetzungen des § 119 BGB zur Anfechtung berechtigt hätte. Der Beklagte hat aber, wie das Berufungsgericht ohne Widerspruch der Revision festgestellt hat, die Vereinbarung vom 5» Oktober 1950 nicht im ganzen ange-fochten, sondern nur die Verpflichtung zur Zahlung von 16.000 DM an die Kläger, und zwar auch nur in Be-zug auf die Höhe dieses Betrages. Die Kläger fördern indessen nicht den in der Vereinbarung genannten Betrag von 16.000 DM, sondern nur die ihnen bei richtiger Berechnung zustehende Provision, die sich wiederum nach der Summe der aus dem Arbeitsgebiet der Kläger eingegangenen Inseraten-aufträge richtet. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob in Ziff 4 der Vereinbarung vom 5« Oktober 1950 die Höhe des noch zu erwartenden Zahlungseingangs richtig angegeben ist.
Die PestStellungen des Berufungsgerichts zur Höhe der Klageforderung sind mit der Revision im übrigen nicht angegriffen»
Die Revision v/ar daher zurückzuv/eisen* Die Kosierj-entScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Artl
 Dr.. Canter
 Dr. Kuhn
 Drc Haidinger
 Dr. Fischer