Gesetz* Rentenaufbesserungsgesetz vom 11 »6„1951 in der Passung vom 15*2,1952 (BGBl» I, 118) § 1 Rechtssatzs Die Aufbesserung nach dem Rentenaufbesserungsgesetz ist bei jeder aus einem Rentenversicherungsverhältnis geschuldeten Rente anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche anderer Berechtigter erwachsen sind» Sind bei einer Mitversicherung den beteiligten Versicherern aus dem Versicherungsvertrag den Berechtigten gegenüber rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeiten erwachsen, so ist jede von ihnen gesondert aufzubessern. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1954- unter Mitwirkung des Sena Präsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Selowsky,, Dr, Haidingerj Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Auf Grund dieses Vertrages bezog die Klägerin als Witwe eines, versicherten Arztes von beiden Versicherern zusammen eine monatliche Rente von insgesamt 323 RM, die ihr von der federführenden Beklagten ausgezahlt wurde» Als nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 die Geschäftsverbindung mit der DÄV abgerissen war, erhielt sie von der Beklagten zunächst nur die von dieser geschuldete Hälfte der Rente in Höhe von monatlich 161,50 RM» Nach der Währungsreform zahlte ihr die federführende Beklagte für beide Versicherer insgesamt 32,30 DM monatlich. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung* daß es sich bei den von der Beklagten und der DÄV geschuldei Renten jeweils um gesonderte Rentenverbindlichkeiten handle daß deshalb auch die Staffelung auf jede dieser Renten einzig] anzuwenden sei. I,) Dieser Streit ordnet sich damit in die allgemeine Präge ein, ob dem Berechtigten der durch das Rentenaufbesse-' rungsgesetz gewährte Vorteil der gestaffelten RentenaufstocloÜ ^ nur einmal zusteht, auch wenn er - sei es gegen einen und ddS^ selben Versicherer, sei es gegen verschiedene Versicherer -mehrere gesonderte Rentenansprüche hat. a) Sie wird in erster Linie aus dem angeblichen Ziel des RAG hergeleitet, die bitterste Hot der-Privatversicherungsrentner zu beseitigen und ihnen ein bescheidenes Existenzminimum für ihren Lebensabend zu sichern* Nun ist zwar richtig, daß bei Erlaß des RAG sehr stark soziale Erwägungen im Vordergrund standen, die sich darauf gründeten, daß bekanntermaßen gerade auch die Privatversicherungsrentner durch die Währungsreform besonders hart betroffen worden waren und durch sie vielfach ihre aus eigenen Mitteln geschaffene Altersversorgung verloren hatten o Aber Sinn und Zweck des RAG bestehen nicht darin, dieser Not der Versicherungsrentner durch Gewährung von sozialen Wohlfahrtsunterstützungen zu steuern» Es will vielmehr die großen sozialen Ungerechtigkeiten ausgleichen, die die Währungsreform den Versicherungsrentnern dadurch zugefügt hatte, daß sie ihre Renten nur im Verhältnis 10:1 umgestellt hatte, während die Sozialversicherungsrenten, die Pensionen und Ruhegehälter sowie " die Unfall- und Haftpflichtrenten voll umgestellt worden waren-' (stenografischer Bericht über die 7« Sitzung des Bundestages Bd, 5 So 4010; BGHZ 4, 208 /215?)* •' Rentenberechtigten im Einzelfall tatsächlich bedürftig sind* ' Dann kann aber auch der Sinn des Gesetzes nicht dahin gedeutet werden, daß den Rentnern keinesfalls mehr als ein bescheidenes Existenzminimum habe gewährt werden sollen und daß ihnen des-.-' auf jede aus einem Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente anzuwenden ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem auch noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche anderer Berechtigter erwachsen sind« Die Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörden (VA Hamburg 1951, 108) stehen hiernach mit dem Gesetz durchaus im Einklang, wenn sie den § 1 RAG in die- 2o) Bildet hiernach den Gegenstand der Aufbesserung jed von einem Versicherer aus einem (vor dem 21« Juni 1948) begründeten Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente, so kommt es für die Anwendung des § 1 RAG auf den hier zur Entscheidung stehenden Pall nur darauf an, ob durch den Gruppen-Versicherungsvertrag für die Beklagte unddie DÄV als Mitversicherer je eine selbständige Rentenschuld begründet worden ist. Dies ist nach den rechtlich bedenkenfreien, insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zweifellos der Pall« Durch § 15 des Vertrages ist ein-' deutig klargestellt worden, daß den Berechtigten gegenüber jeder der beteiligten Versicherer nur in Höhe der von ihnen übernommenen hälftigen Quote verpflichtet wird und Ansprüche erwirbt« Damit wurde ein Beteiligungsverhältnis begründet, das bei der Sehadenversicherung als (extern geteilte) Mitversicherung oder gemeinschaftliche geteilte Versicherung bezeichnet wird, und das durch die rechtliche Selbständigkeit der für jeden der beteiligten Versicherer begründeten Verbindlichkeiten und Ansprüche gekennzeichnet ist (Kisch, Mehrfache Versicherung desselben Interesses So 13 ff, 23; derselbe in ZV Wissensch' 1922, 295 Z296, 30l7; derselbe in VersLexikon 3« Aufl« S«1079; Bruck, PrivatversR S« 535 ff; PrÖlss VVG 8. internen Beziehungen der Versicherer untereinander rechtlich " zu werten sind, ist für die Anwendung des § 1 RAG ohne jede Be-^ deutungo Hierfür kommt es vielmehr aus den dargelegten Gründen ( allein darauf an, ob den beteiligten Versicherern aus dem V&: sicherungsvertrag den Berechtigten gegenüber rechtlich selb-ständige Rentenverbindlichkeiten erwachsen sind, und dies i$t ungeachtet, des ln dexa Vertrag .liegenden einheitlichen Ent- * stehungsgründes auch dann der Pallr wenn in dem Vertrag einl; TeilschuldVerhältnis im Sinne von § 420 BOB gesehen wird; d auch bei ihm löst sich die Schuldgemeinschafi von Haus aus gesonderte Schuldverhältnisse mit - selbständigen Verpflicht^ gen auf (0, von Gierke, Privatrecht III S. ständige Rentenverbindlichkeiten, so ist nach § 1 RAG auch jede von ihnen gesondert aufzubessern, ungeachtet dessen, daß sie durch einen einheitlichen Vertrag begründet worden sind und daß die beiden Rentenverbindlichkeiten gewisse gemeinsame Züge aufweisen..
2387 046 Pür das Nachschlagewerk ! Pur die Amtliche Sammlung ! US !■ Gesetz* Rentenaufbesserungsgesetz vom 11 »6„1951 in der Passung vom 15*2,1952 (BGBl» I, 118) § 1 Rechtssatzs Die Aufbesserung nach dem Rentenaufbesserungsgesetz ist bei jeder aus einem Rentenversicherungsverhältnis geschuldeten Rente anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche anderer Berechtigter erwachsen sind» Sind bei einer Mitversicherung den beteiligten Versicherern aus dem Versicherungsvertrag den Berechtigten gegenüber rechtlich selbständige Rentenverbindlichkeiten erwachsen, so ist jede von ihnen gesondert aufzubessern. Aktenzeichens II 2R 164/53 - ÖBG) Urteil aes BGH vom 12. Mai, 1954 iß) stu1:tgart Verkündet laut Protokoll am 12, Mal 1954 Braun? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der A _ ? si Lebe ns versieherungs-AG in str. Beklagten und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen Blla Sch in PflHHBft, Paf f Arztwitwe str. fll« Klägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br. hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12, Mai 1954- unter Mitwirkung des Sena Präsidenten Br. Ganter und der Bundesrichter Br. Selowsky,, Dr, Haidingerj Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1= Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 18. Februar 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2 Tatbestand: Die Reichsärztekammer schloß vor dem 2» Weltkrieg für den Bereich der Ärztekammer für das Land Württemberg und die Hohenzollernschen Lande mit der Beklagten und einer weiteren Versicherungsgesellschaft, der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV)s einen Gruppenversicherungsvertrag ab, durch den für die von dem Vertrag erfaßten Ärzte Renten-, Kapital- und Sterbegeldversicherungen begründet wurden» Versicherungsnehmerin war die Ärztekammer» Den versicherten Ärzten und ihren Hinterbliebenen wurde gegen die beiden Versicherer ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen eingeräumt» Als Versicherungsbedingungen sollten einheitlich für den ganzen Vertrag die der Beklagten maßgebend sein» Die vertraglichen Rechte und Pflichten der beiden Versicherer sollten je zur Hälfte die Beklagte und die DÄV treffen» Jedoch sollte die jährliche Gewinnbeteiligung von jedem der beiden Versicherer gesondert für die bei ihm versicherte Hälfte berechnet werden» Die Beklagte übernahm die Federführung für beide Versicherer» Hierbei wurde aber in § 15 des Vertrages ausdrücklich festgelegt , "daß jede der beiden Gesellschaften für ihren Anteil in jeder Beziehung als Erstversicherer ohne Mithaftung für den Anteil der anderen Gesellschaft gilt”. Auf Grund dieses Vertrages bezog die Klägerin als Witwe eines, versicherten Arztes von beiden Versicherern zusammen eine monatliche Rente von insgesamt 323 RM, die ihr von der federführenden Beklagten ausgezahlt wurde» Als nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 die Geschäftsverbindung mit der DÄV abgerissen war, erhielt sie von der Beklagten zunächst nur die von dieser geschuldete Hälfte der Rente in Höhe von monatlich 161,50 RM» Nach der Währungsreform zahlte ihr die federführende Beklagte für beide Versicherer insgesamt 32,30 DM monatlich. Diese Beträge erhöhte sie ab 1» April 1951 auf Grund des Rentem aufbesserungsgesetzes (RAG) vom 11» Juni 1951, jetzt in der Fassung vom 15<> Februar 1952 (BGBl» I, 118),auf 107,30 DM, in- von -3- dem sie die von ihr und der DÄV geschuldete Rente von je 1§\ RM zusammenrechnete und die sich dadurch ergebende Summe del Rente in Höhe von 323 RM bei Anwendung der Staffelung des RAG zugrunde legte. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung* daß es sich bei den von der Beklagten und der DÄV geschuldei Renten jeweils um gesonderte Rentenverbindlichkeiten handle daß deshalb auch die Staffelung auf jede dieser Renten einzig] anzuwenden sei. Demgemäß habe die Beklagte für die von ihr selbst geschuldete Monatsrente von 161>50 RM auf Grund des nunmehr 91,15 DM zu zahlen, also einen monatlich um 37, 50 DI höheren Betrag als den Anteil von 53?65 DM, der bei den jet: gen Zahlungen von monatlich 107,30 DM auf sie entfallt, Sie hat nunmehr diese weiteren Rentenbeträge in Höhe von monatlich 37 ? 50 DM eingeklagt. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreit die Beklagte weiter die Abweisung der Klage, Entscheidungsgründe s ............ nim<iW «Hl mr- m+:mr-.. i..w ■■■ » in Der Streit der Parteien geht lediglich darum, in wel-' eher Weise die Rentenaufbesserung auf Grund des RAG in einenr Pall der vorliegenden. Art vorzunehmen ist, in dem dem Bered tigten auf Grund eines Versicherungsvertrages gegen die betel ligten Mitversicherer Teilforderungen auf Rentenleistungen ziP stehen. I,) Dieser Streit ordnet sich damit in die allgemeine Präge ein, ob dem Berechtigten der durch das Rentenaufbesse-' rungsgesetz gewährte Vorteil der gestaffelten RentenaufstocloÜ ^ nur einmal zusteht, auch wenn er - sei es gegen einen und ddS^ selben Versicherer, sei es gegen verschiedene Versicherer -mehrere gesonderte Rentenansprüche hat. In der Rechtsprechung" ■litt •' ^ und im Schrifttum wird diese Auffassung gelegentlich vertreten (KG VersR 52, 162; Prölss VersR 52, 197)» Sie ist aber rechtlich nicht haltbar. a) Sie wird in erster Linie aus dem angeblichen Ziel des RAG hergeleitet, die bitterste Hot der-Privatversicherungsrentner zu beseitigen und ihnen ein bescheidenes Existenzminimum für ihren Lebensabend zu sichern* Nun ist zwar richtig, daß bei Erlaß des RAG sehr stark soziale Erwägungen im Vordergrund standen, die sich darauf gründeten, daß bekanntermaßen gerade auch die Privatversicherungsrentner durch die Währungsreform besonders hart betroffen worden waren und durch sie vielfach ihre aus eigenen Mitteln geschaffene Altersversorgung verloren hatten o Aber Sinn und Zweck des RAG bestehen nicht darin, dieser Not der Versicherungsrentner durch Gewährung von sozialen Wohlfahrtsunterstützungen zu steuern» Es will vielmehr die großen sozialen Ungerechtigkeiten ausgleichen, die die Währungsreform den Versicherungsrentnern dadurch zugefügt hatte, daß sie ihre Renten nur im Verhältnis 10:1 umgestellt hatte, während die Sozialversicherungsrenten, die Pensionen und Ruhegehälter sowie " die Unfall- und Haftpflichtrenten voll umgestellt worden waren-' (stenografischer Bericht über die 7« Sitzung des Bundestages Bd, 5 So 4010; BGHZ 4, 208 /215?)* Deshalb wurde auch die Aufbesserung ohne Rücksicht darauf gewährt, ob und inwieweit die ? •' Rentenberechtigten im Einzelfall tatsächlich bedürftig sind* ' Dann kann aber auch der Sinn des Gesetzes nicht dahin gedeutet werden, daß den Rentnern keinesfalls mehr als ein bescheidenes Existenzminimum habe gewährt werden sollen und daß ihnen des-.-' halb bei mehreren Rentenberechtigungen die Vorteile der Staffelung nur einmal zustehen sollten* Im Gegenteil spricht schon r der mit dem Gesetz verfolgte Zweck, einen gewissen Ausgleich für die den Rentnern durch die Währungsreform entstandenen Ungerechtigkeiten zu schaffen, viel mehr für die Annahme, daß bei mehreren Rentenberechtigungen für jede von ihnen dieser ^ Ausgleich durch die gestaffelte Aufbesserung zu erfolgen hat» b) Daß dies in der fat allein der Wille des Gesetzgebers war, ergibt sich auch ganz unzweideutig aus der von Hart-mann-Denffer (VersR 52, 257) dargelegten Entstehungsgeschichte des RAG. Hiernach war die Präge, ob bei mehreren Rentenberech- -5- tigungen für die Anwendung der gestaffelten Aufbesserung eift Zusammenrechnung der Renten zu erfolgen ..habe, bei den das Ge setz vorbereitenden Verhandlungen Gegenstand eingehender Er örterungen,. Hierbei war man sich darüber im klaren, daß für den Rail einer Zusammenrechnung eine dahingehende ausdrückl che gesetzliche Regelung sphon deshalb unerlässlich war, wei dann auch Vorschriften über die interne Verteilung der Auf-, besserung auf die einzelnen Rentenversicherungsverhältnisse" und die etwa beteiligten mehreren Versicherer getroffen werd mußten. Das Hamburger Zonen-Aufsichtsamt hatte deshalb für sen Fall vorsorglich sogar schon einen GesetzesVorschlag vor- ;' gelegte Die vorbereitenden Verhandlungen führten dann aber zu. dem Ergebnis, daß eine Zusammenrechnung nicht erfolgen sollte (Deutscher Bundestag 12./21o Ausschuß Protokoll-Nr, 26/58 S«4) Maßgebend war hierfür vor'.allem die Erwägung, daß nicht'nur dl Ermittlung mehrerer Rentenversicherungen desselben Berechtig-ten, sondern insbesondere, auch die Verteilung der Aufbesserung auf die einzelnen Versicherungsverhältnisse und auf die etwa beteiligten mehreren Versicherer unverhältnismäßig große verwaltungstechnische Schwierigkeiten bot, zu demal dann folgerichti auch eine Anrechnung der etwaigen Sozialversicherungsbezüge de Berechtigten hätte erfolgen müssen. Aus d iesen Gründen hielt • • >, ■■ • • i man es für richtiger, jede einzelne Versicherungsrente zu dem Gej genstand der Aufstockung zu machen, und zwar auch dann, wennj ein Berechtigter mehrere Rentenansprüche (gegen einen und den^ selben oder gegen mehrere Versicherer) hat, ja sogar dann, we i aus einem Versicherungsvertrag mehrere Rentenberechtigungen eg wachsen sind (z.B. neben der Witwenrente auch eine oder mehre; re Waisenrenten). 'S *1 c) Dieser Wille des Gesetzgebers ist auch in dem RAG selbst mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gekommen. Sein § 1 vermeidet den Ausdruck "Versicherungsvertrag", spricht vielmehr von "Leistungen aus Rentenund Pensionsverhältnissen" und besagt ausdrücklich, daß die gestaffelte Aufstockung auf die vom "Versicherer geschuldete Monatsrente" zu erfolgen hat. Damit ist deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die Aufbesserung si ü -6 1 'J auf jede aus einem Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente anzuwenden ist, ohne Rücksicht darauf, ob der Berechtigte außerdem auch noch einen anderen Rentenanspruch gegen denselben oder einen anderen Versicherer hat und ob aus demselben Versicherungsvertrag noch weitere Rentenansprüche anderer Berechtigter erwachsen sind« Die Richtlinien der Versicherungsaufsichtsbehörden (VA Hamburg 1951, 108) stehen hiernach mit dem Gesetz durchaus im Einklang, wenn sie den § 1 RAG in die- sem Sinne deuten« ■ list 2o) Bildet hiernach den Gegenstand der Aufbesserung jed von einem Versicherer aus einem (vor dem 21« Juni 1948) begründeten Rentenversicherungsverhältnis geschuldete Rente, so kommt es für die Anwendung des § 1 RAG auf den hier zur Entscheidung stehenden Pall nur darauf an, ob durch den Gruppen-Versicherungsvertrag für die Beklagte unddie DÄV als Mitversicherer je eine selbständige Rentenschuld begründet worden ist. Dies ist nach den rechtlich bedenkenfreien, insoweit auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zweifellos der Pall« Durch § 15 des Vertrages ist ein-' deutig klargestellt worden, daß den Berechtigten gegenüber jeder der beteiligten Versicherer nur in Höhe der von ihnen übernommenen hälftigen Quote verpflichtet wird und Ansprüche erwirbt« Damit wurde ein Beteiligungsverhältnis begründet, das bei der Sehadenversicherung als (extern geteilte) Mitversicherung oder gemeinschaftliche geteilte Versicherung bezeichnet wird, und das durch die rechtliche Selbständigkeit der für jeden der beteiligten Versicherer begründeten Verbindlichkeiten und Ansprüche gekennzeichnet ist (Kisch, Mehrfache Versicherung desselben Interesses So 13 ff, 23; derselbe in ZV Wissensch' 1922, 295 Z296, 30l7; derselbe in VersLexikon 3« Aufl« S«1079; Bruck, PrivatversR S« 535 ff; PrÖlss VVG 8. Aufl. Anh« zu § 58 Anm« I)« Die von der Revision aufgeworfenen Prägen, ob es sich ; hierbei um ein Verhältnis nach § 420 BGB handelt und wie die .... internen Beziehungen der Versicherer untereinander rechtlich " zu werten sind, ist für die Anwendung des § 1 RAG ohne jede Be-^ deutungo Hierfür kommt es vielmehr aus den dargelegten Gründen ( allein darauf an, ob den beteiligten Versicherern aus dem V&: sicherungsvertrag den Berechtigten gegenüber rechtlich selb-ständige Rentenverbindlichkeiten erwachsen sind, und dies i$t ungeachtet, des ln dexa Vertrag .liegenden einheitlichen Ent- * stehungsgründes auch dann der Pallr wenn in dem Vertrag einl; TeilschuldVerhältnis im Sinne von § 420 BOB gesehen wird; d auch bei ihm löst sich die Schuldgemeinschafi von Haus aus gesonderte Schuldverhältnisse mit - selbständigen Verpflicht^ gen auf (0, von Gierke, Privatrecht III S. 256; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 14o Bearb» S. 342, Palandt BGB 12„ Aufl, i ’ Überblick 2 vor § 420). Handelt es sich aber bei den von der'’ % Beklagten und der BÄV geschuldeten Renten um»rechtlich selb-' . ständige Rentenverbindlichkeiten, so ist nach § 1 RAG auch jede von ihnen gesondert aufzubessern, ungeachtet dessen, daß sie durch einen einheitlichen Vertrag begründet worden sind und daß die beiden Rentenverbindlichkeiten gewisse gemeinsame Züge aufweisen.. L. Ifl* . Da hiernach die Vorinstanzen der Klage mit Recht statt-gegeben haben, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno- ■ Br. Cahter Br. Selowsky Br.* Haidinger Br. Kuhn Artl