Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl&ger 3 % und die Beklagten 97 % zu tragen. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger (ohne Zinsen) die Zahlung von insgesamt mehr als 447.122,— DM verlangt. Das Berufungsgericht geht davon aus, maßgeblich sei der Wert des Anteils des Klägers, wie er vom Finanzamt zu dem 31. Nach seiner Ansicht ist vielmehr auf den Feststellungsbescheid des Finanzamtes zu dem 31. § 11 Abs.4 der Satzung der Beklagten zu 1 ist nicht dahin auszulegen, daß der letzte Bescheid des Finanzamtes maßgebend ist, der zur Zeit des Ausscheidens (zufällig) bereits Vorgelegen hat, ohne daß es darauf ankäme, zu welchem Stichtag die Festsetzung in dem Bescheid erfolgt ist (das wäre der Bescheid vom 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend berechnet, daß ausgehend von diesem Bescheid der in fünf Raten zu zahlende Abfindungsanspruch des Klägers insge-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 163/91 URTEIL Verkündet am: 29. Juni 1992 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette und Gerber für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1991 aufgehoben und das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. August 1990 abge&ndert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kl&ger mit der Klage mehr verlangt als die Zahlung von 82.522,— DM am 1. April 1989 sowie die Zahlung von je 91.150,— DM am 1. April der Jahre 1990, 1991, 1992 und 1993 (jeweils zuzüglich Zinsen). Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kl&ger 3 % und die Beklagten 97 % zu tragen. Von Rechts wegen t - 4 Entscheidunosgründe: Die Revision der Beklagten führt in dem Umfang, in dem sie zur Entscheidung angenommen worden ist, zur Abweisung der Klage. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger (ohne Zinsen) die Zahlung von insgesamt mehr als 447.122,— DM verlangt. Nach S 11 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 1 ist im vorliegenden Fall die Abfindung, die dem Kläger nach seinem Ausscheiden als Gesellschafter zu zahlen ist, nach dem zuletzt festgestellten Vermögenssteuerwert seines Geschäftsanteils zu berechnen. Das Berufungsgericht geht davon aus, maßgeblich sei der Wert des Anteils des Klägers, wie er vom Finanzamt zu dem 31. Dezember 1985 festgesetzt worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach seiner Ansicht ist vielmehr auf den Feststellungsbescheid des Finanzamtes zu dem 31. Dezember 1987 abzustellen. § 11 Abs. 4 der Satzung der Beklagten zu 1 ist nicht dahin auszulegen, daß der letzte Bescheid des Finanzamtes maßgebend ist, der zur Zeit des Ausscheidens (zufällig) bereits Vorgelegen hat, ohne daß es darauf ankäme, zu welchem Stichtag die Festsetzung in dem Bescheid erfolgt ist (das wäre der Bescheid vom 1. April 1987 mit der Festsetzung zu dem 31. Dezember 1985). Die Bestimmung ist vielmehr dahin zu verstehen, daß es auf den Bescheid ankommt, der den Geschäftsanteil zu dem letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters bewertet, unabhängig davon, ob der Bescheid zu dem Zeitpunkt des Ausscheidens schon Vorgelegen hat oder nicht. Das ist nach dem Vortrag der Parteien der Bescheid über die Festsetzung zu dem Stichtag 31. Dezember 1987. Das Berufungsgericht hat zutreffend berechnet, daß ausgehend von diesem Bescheid der in fünf Raten zu zahlende Abfindungsanspruch des Klägers insge- l 5 samt 455.750,— DM beträgt (BU 13). Jede der fünf Raten ermäßigt sich dementsprechend um 1.150,— DM auf 91.150,— DM. Die erste Rate ist ferner um die 8.628,— DM zu kürzen, de-retwegen der Kläger mit einem Teil seines Abfindungsanspruchs wirksam die Aufrechnung erklärt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf S 92 Abs. 1 ZPO. Die Anschlußrevision hat keinen besonderen Streitwert (S 19 Abs. 3 GKG, vgl. BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83 = NJW 1984, 2952 f.). Boujong Dr. Hesselberger Dr. Henze Richter am BGH Dr. Goette kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Boujong Gerber I