Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Dezember 1981 an einer Unternehmensgruppe beteiligt, die sich wie folgt zusammensetzte: Bei der ScHHMB & Söhne KG, SchflHB, der 6HH & GeMMMi KG, SchMMHI und der Gebrüder HMi KG, Gi^HHB, waren die Kaufleute Dr. Friedrich CflHM und Hermann CMMB persönlich haftende Gesellschafter, Ellen Weddige war Kommanditist in. Bei der Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin die ScMMM Verwaltungs GmbH, Kommanditisten waren die SctMi & Söhne KG, die "N" IMMMM Fritz N|H| GmbH & Co KG, SchflHB und Helmut SchzflMB. Bei der Kröner & ScMMM GmbH war die ScflMMM & Söhne KG alleinige Gesellschafterin; Geschäftsführer waren Dr. Friedrich Criegee und Hermann CflH. Dezember 1980 seine Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften ScMMMI & Söhne, GH & GeMMMi und Gebrüder HM mit Wirkung zu dem 31. Im Verfahren 2 HO 272/81 vor dem Landgericht Osnabrück begehrten Hermann CMMMund Ellen Mi ^n Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß Dr. Friedrich CMMM die Geschäftsführungsbefugnis bei allen Firmen der Unternehmensgruppe entzogen werde. Dezember 1981 ihre Beteiligung an der Klägerin auf Hermann CflMB und Ellen Bis zu ihrem Ausscheiden hatte sie den ihr zustehenden Gewinnanteil, der sich am 31. In Höhe eines Teilbetrages von 18.329,79 DM hat die ”N” iflHi Fritz NflHB GmbH & Co KG (Beklagte in II ZR 162/85) diese Darlehensforderung Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung noch nicht fällig sei. Der "N" IMMM Fritz MM^B GmbH & Co KG stehe zwar nach diesem Vergleich, der ausschließlich einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern vorsehe, ein Abfindungsanspruch nicht zu, doch werde die Darlehensforderung bei der Schlußabrechnung dadurch berücksichtigt, daß sie deren Wert und gleichzeitig auch den Wert des Dr. Friedich C|MVB zugewiesenen Teils der Unterneh- Der Ausnahmefall, daß bereits vor der Auseinandersetzung der ausscheidende Gesellschafter auf jeden Fall einen bestimmten Betrag verlangen könne, liege demnach nicht vor* Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. 1* Die von der "N" I0HHm Fritz NflB GmbH & Co KG an die Beklagte abgetretene streitige Darlehensforderung kann selbständig geltend gemacht werden und ist daher fällig, wenn sie wirksam abgetreten worden ist* Insoweit hat das Berufungsgericht die von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätze über die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und ihre Wirkung auf die Sozialansprüche und -Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer nicht beachtet und dementsprechend den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Februar 1978 (II ZR 145/76, BB 1978, 630 = WM 1978, 342, 343 f.) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit Sozialansprüche und Sozialverpflichtungen bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Erwerber übergehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dieser Anspruch bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Veräußerer verbleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Hieraus ergibt sich nur, daß es den Vertragschließenden - wenn, wie hier, der weitere Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils vorbehaltlos zugestimmt hat - grundsätzlich freisteht, im Veräußerungsvertrag nach eigenem Ermessen zu vereinbaren, ob dieser Anspruch auf den Erwerber übergehen soll. 7. Dezember 1972 aaO)• Hieraus ergibt sich , daß im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, grundsätzlich dem neuen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 163/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 1986 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl .-Kfm. Dr. Friedrich Dipl .-Kfm. Jürgen K| Textilingenieur Christoffer von DflB, An der Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die J. SMBBI Söhne, vertreten durch ihre Komplementärin, die ScH^^HB Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Textilingenieur Hermann CflHM, KeflHBIfe H, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr und 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus Veredelungsarbeiten eine Werklohnforderung in Höhe von 26.197,41 DM zu. Die Parteien streiten darüber, ob die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Gegenforderung in gleicher Höhe dieser zusteht und ob sie fällig ist. Die Parteien waren bis zu dem 31. Dezember 1981 an einer Unternehmensgruppe beteiligt, die sich wie folgt zusammensetzte: Bei der ScHHMB & Söhne KG, SchflHB, der 6HH & GeMMMi KG, SchMMHI und der Gebrüder HMi KG, Gi^HHB, waren die Kaufleute Dr. Friedrich CflHM und Hermann CMMB persönlich haftende Gesellschafter, Ellen Weddige war Kommanditist in. Die Kommanditgesellschaften ScMHi & Söhne und GMHHH & GeMHHB waren ihrerseits Gesellschafter der ScMHHBI Verwaltungs GmbH, SchHIB; als Geschäftsführer waren die Brüder bestellt. Bei der Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin die ScMMM Verwaltungs GmbH, Kommanditisten waren die SctMi & Söhne KG, die "N" IMMMM Fritz N|H| GmbH & Co KG, SchflHB und Helmut SchzflMB. Bei der Kröner & ScMMM GmbH war die ScflMMM & Söhne KG alleinige Gesellschafterin; Geschäftsführer waren Dr. Friedrich Criegee und Hermann CflH. Bei der "N" I0BHB Fritz MHH GmbH & Co KG war die ScMMMI Verwaltungs GmbH persönlich haftende Gesellschafterin. Dr. Friedrich CMNM kündigte am 31. Dezember 1980 seine Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften ScMMMI & Söhne, GH & GeMMMi und Gebrüder HM mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1981. Im Verfahren 2 HO 272/81 vor dem Landgericht Osnabrück begehrten Hermann CMMMund Ellen Mi ^n Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß Dr. Friedrich CMMM die Geschäftsführungsbefugnis bei allen Firmen der Unternehmensgruppe entzogen werde. Am 21. Dezember 1981 schlossen die Parteien des damaligen Rechtsstreits einen Vergleich, dessen Zweck es war, über den Rechtsstreit hinaus die gemeinsamen Beteiligungen aufzulösen 4, und jeder Gesellschaftsgruppe einen Teil der Unternehmensgruppe zuzuweisen. Die hier interessierenden Bestimmungen dieses Vergleichs lauten: "Nr. I 2: Dr. Friedrich CflHH erhält mit allen Aktiven und Passiven die Firma "N" Fritz NflH GmbH & Co KG in SchfliHB zu dem Einheitswert mit Ausnahme der Beteiligung an der Firma J. SchrtfHi Söhne (Klägerin) per 31.12.1981. Nr. IX: Die nicht mitübertragene Beteiligung der Firma "N" iBMB Fritz NHHHBan der Firma J. SchrHHI Söhne geht auf eine von dem Kaufmann Hermann zu benennende Gesellschaft oder auf eine von ihm zu benennende Person über. Nr. X: Das Abfindungsguthaben bestimmt sich nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fa. ScfliHIB & Söhne, der in gleichlautender Fassung bei den Firmen GflHHB & GelBHHB und Gebrüder HflB aufgenommen ist. Der Abfindungsbetrag reduziert sich um einen Betrag in Höhe von 400.000,— DM." Die "N” iflHB Fritz GmbH & Co KG übertrug zu dem 31. Dezember 1981 ihre Beteiligung an der Klägerin auf Hermann CflMB und Ellen Bis zu ihrem Ausscheiden hatte sie den ihr zustehenden Gewinnanteil, der sich am 31. Dezember 1981 einschließlich der Zinsen auf mindestens 120.230,10 DM belief, als Darlehen zur Verfügung gestellt und auf Auszahlung verzichtet. In Höhe eines Teilbetrages von 18.329,79 DM hat die ”N” iflHi Fritz NflHB GmbH & Co KG (Beklagte in II ZR 162/85) diese Darlehensforderung der KrM & ScMHMI KG (Beklagte in II ZR 164/85) und in Höhe von 26.197,41 DM an die Beklagte abgetreten. Diese macht diese Forderung mit der Widerklage geltend. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-gewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Zurückverweisung. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung noch nicht fällig sei. Entgegen der Meinung der Klägerin habe diese Forderung der "N" IM’ MM Fritz NMM GmbH & Co KG über den Vergleich vom 21. Dezember 1981 hinaus zugestanden. Sie sei nicht zusammen mit dem Kommanditanteil auf Hermann und Ellen WMHH übergegangen • Das Darlehen könne jedoch erst im Rahmen der Schlußabrechnung des Vergleichs vom 21. Dezember 1981 berücksichtigt werden. Der "N" IMMM Fritz MM^B GmbH & Co KG stehe zwar nach diesem Vergleich, der ausschließlich einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern vorsehe, ein Abfindungsanspruch nicht zu, doch werde die Darlehensforderung bei der Schlußabrechnung dadurch berücksichtigt, daß sie deren Wert und gleichzeitig auch den Wert des Dr. Friedich C|MVB zugewiesenen Teils der Unterneh- 6 mensgruppe erhöhe* Das wirke sich wiederum auf den Abfindungsanspruch ausr den die eine Gesellschafterseite gegen die andere habe* Zur Zeit stehe noch nicht fest, welche der Vergleichsparteien der anderen eine Abfindung zu zahlen habe. Der Ausnahmefall, daß bereits vor der Auseinandersetzung der ausscheidende Gesellschafter auf jeden Fall einen bestimmten Betrag verlangen könne, liege demnach nicht vor* Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. 1* Die von der "N" I0HHm Fritz NflB GmbH & Co KG an die Beklagte abgetretene streitige Darlehensforderung kann selbständig geltend gemacht werden und ist daher fällig, wenn sie wirksam abgetreten worden ist* Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft sei im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit dem Vergleich vom 21. Dezember 1981 ausschließlich ein Ausgleich zwischen den beteiligten Gesellschaftern gewollt war; ein Ausgleich zwischen den einzelnen Gesellschaften sollte ausgeschlossen sein. Im Verhältnis der HNn iflHHi Fritz GmbH & Co KG zur Klägerin kommen demnach Auseinandersetzungsansprüche, wie das Berufungsgericht selbst darlegt, nicht in Betracht. Das hat zur Folge, daß zwischen beiden Gesellschaften keine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen ist. Die Beklagte kann deshalb den an sie abgetretenen Darlehensanspruch selbständig geltend machen, sofern er der "N" Interlock Fritz NHHH GmbH & Co KG im Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte noch zustand. 7 2. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil nicht feststeht, ob der "N" Fritz NflHm GmbH & Co KG der Darlehensanspruch im Zeitpunkt der Abtretung noch zustand. Insoweit hat das Berufungsgericht die von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätze über die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und ihre Wirkung auf die Sozialansprüche und -Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer nicht beachtet und dementsprechend den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. a) In Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Februar 1978 (II ZR 145/76, BB 1978, 630 = WM 1978, 342, 343 f.) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die an die Beklagte abgetretene Forderung nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt. Sie beruht aber unstreitig auf dem Gesellschaftsverhältnis. b) Die "N" iflHBHI Fritz NflHB GmbH & Co KG hat aufgrund des Schlußvergleichs vom 21. Dezember 1981 ihre Kommanditbeteiligung an der Klägerin mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1981 auf Hermann CflHBB und Ellen W||H| übertragen. Es ist außer Streit, daß diese Übertragung wirksam war. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit Sozialansprüche und Sozialverpflichtungen bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Erwerber übergehen. Diese Frage kann nicht allgemein und für jeden Fall gleich beantwortet werden. 8 Der Umstand, daß das Privatkonto - wie hier - nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche enthält, steht zwar nicht der Annahme entgegen, daß dem Gesellschafter, soweit das Konto ein Guthaben aufweist und die Entnahme gestattet ist, ein selbständiges und übertragbares (SS 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 717 BGB) Forderungsrecht gegen die Gesellschaft erwachsen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dieser Anspruch bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Veräußerer verbleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Hieraus ergibt sich nur, daß es den Vertragschließenden - wenn, wie hier, der weitere Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils vorbehaltlos zugestimmt hat - grundsätzlich freisteht, im Veräußerungsvertrag nach eigenem Ermessen zu vereinbaren, ob dieser Anspruch auf den Erwerber übergehen soll. Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, BB 1973, 165, 166 - WM 1973, 169 f.). überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.? 44, 229, 231; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO)• Hieraus ergibt sich , daß im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, grundsätzlich dem neuen 9 Gesellschafter zustehen müssen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Ubertragungsvertrag abweichende Bestimmungen enthalten oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergeben. Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und -Verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere, wie hier, aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223? Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972, aaO). c) Ob zwischen den Vertragsparteien, nämlich der "N" iflMH Fritz NHBBBGmbH & Co KG einerseits und Hermann CflBHI sowie Ellen andererseits, bei der Übertra- gung des Gesellschaftsanteils ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung über die Darlehensforderung getroffen 10 - worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Ohne weitere Sachaufklärung ist eine Entscheidung hierüber nicht möglich. Um den Parteien, insbesondere der Beklagten, Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag insoweit zu ergänzen, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dr. Kellermann Bundschuh RiBGH Dr. Seidl ist aus dem Senat ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben• Dr. Kellermann Hesselberger Röhricht