Deshalb ist ein Schwimmbagger, der bestimmungsgemäß auf Binnengewässern und auf See verwendet wird, während des Einsatzes im Wattenmeer haftungsrechtlich als Seeschiff zu behandeln. b) Zur Frage, wann der Reeder die Erfüllung eines Anspruchs besonders gewährleistet hat (§ 486 Abs.4 Satz 1 HGB). November 1977 - den Antrag der Klägerinnen abgewiesen hat, die Beklagte zur Zahlung von 571.216,44 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer mit der Maßgabe zu verurteilen, daß sie für diesen Betrag außerhalb des seerechtlichen Verteilungsverfahrens haftet. Am 17« August 1974 beschädigte der Bagger beim Ausbringen eines Ankerpfahles ein Unterwasserstromkabel im Bereich des Hamburger Sandes« Den dadurch verursachten Schaden haben die Klägerinnen auf 669*933,47 DM beziffert« Die Versicherer des Baggers haben an die Klägerinnen 98*742,03 DM Schadensersatz bezahlt* Mit der Klage fordern sie die Differenz von 371.216,44 DM« Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und Mehrwertsteuer zu verurteilen. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach "mit der Maßgabe für berechtigt erklärt, daß die Beklagte sich auf die seerechtliche Haftungsbeschränkung nicht berufen kann". "das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als in diesem festgestellt wird, die Beklagte kann sich nicht auf eine seerechtliche Haftungsbeschränkung berufen und die Klägerinnen mit dem Teil ihres Antrags abzuweisen, mit dem sie die Feststellung einer unbeschränkten Haftung der Beklagten begehren"• Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen worden. Denn ein Gläubiger könne trotz der Eröffnung des Verteilungsverfahrens seinen Anspruch im ordentlichen Prozeß geltend machen, wenn er sich, wie hier die Klägerinnen, darauf berufe, daß der Schuldner für den Anspruch unbeschränkbar hafte; ein solcher Streit habe mit dem Verteilungsverfahren nichts zu tun. 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SeeVertO nehmen an dem Verteilungsverfahren alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt worden ist. 2. Nun gibt es Fälle, in denen der Gläubiger eines Anspruchs, der aus der Verwendung eines Schiffes entstanden ist, meint, der Schuldner könne seine Haftung nicht nach § 486 Abs« 1 HGB beschränken, weil es an den Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift fehle oder eine der Ausnahmen des § 486 Abs* 2 bis 4, Streitet er darüber mit dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Verteilungsverfahrens im Rahmen eines Prozesses, so kann er diesen Über die Frage der Haftungsbeschränkung ohne weiteres fortsetzen, wenn er klarstellt, dafi er den Schuldner für die Forderung außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nimmt. § 25 Satz 1 SeeVertO, wonach der Streit, ob der Schuldner für einen Anspruch unbeschränkt und damit außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet, im ordentlichen Prozeß auszutragen ist. Ergibt sich dann in dem Rechtsstreit, daß die Haftung des auf Zahlung oder Feststellung verklagten Schuldners durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht beschränkt worden 1st, so sind die weiteren Einwendungen des Schuldners zu dem Grund und zur Höhe der streitigen Forderung zu prüfen. Hat hingegen der Streit über die Beschränkbarkeit der Haftung des Schuldners zu dem Ergebnis, daß diese durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt worden ist, so ist die Klage, soweit sie auf eine Befriedigung des Gläubigers außerhalb des Verteilungsverfahrens gerichtet ist, ohne weitere Sachprüfung abzuweisen, während im übrigen das Verfahren, wenn die Parteien außerdem zu dem Grund oder zur Höhe der Forderung streiten, insoweit gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen 1st. 3. Hier streiten die Parteien sowohl über die Beschränkbarkeit der Haftung der Beklagten als auch über den Grund und die Höhe der Schadensersatzforderung der Klägerinnen* Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Berufungsantrag der Beklagten* Mit diesem wird lediglich deutlich, daß Kernpunkt des Streits der Parteien im Berufungsrechtszug - und nunmehr im Revisionsverfahren -die Frage der Haftungsbeschränkung der Beklagten ist, während der Streit zur Verjährungsfrage und zur Höhe der Schadensersatzforderung der Klägerinnen zunächst in den Hintergrund getreten ist* Auch hat die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag offenbar der von ihr vertretenen Ansicht Rechnung tragen wollen, daß der Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen sei, soweit es nicht um die Frage einer unbeschränkten oder beschränkten Haftung für die Klageforderung geht. 1* Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte ihre Haftung für den mit der Klage verfolgten, aus der Verwendung des Schwimmbaggers entstandenen Schadensersatzanspruch nach den §§ 486 f HGB beschränken, da es sich bei dem Bagger um ein Seeschiff handle* Demgegenüber meint die Revision, der Bagger sei überhaupt kein Schiff, sondern eine reine Arbeitsmaschine; außerdem umfasse die Regelung der §§ 486 f HGB nur die Haftung für Fahrzeuge, die dem Seehandel dienten; im übrigen komme eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den §§ 486 f HGB auch deshalb nicht in Betracht, weil ein Schwimmbagger, der, wie hier, nicht auf hoher See, sondern lediglich im Wattenmeer eingesetzt gewesen sei, allenfalls als Binnenschiff betrachtet werden könne. Hinzu kommt, daB sich eine Zuordnung des Wattenmeers zu dem Kreis der Binnengewässer nicht mit der Festlegung der geographischen Grenzen zwischen der See- und der Binnenschiffahrt durch § 1 der Dritten Durchführungsverordnung vom 3. d) Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung vortragen lassen, daß die Frage, ob es sich bei dem Schwimmbagger "Utrecht" um ein See- oder um ein Binnenschiff handle, durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens in dem ersten Sinne bindend entschieden sei. Um so mehr muß daher die Möglichkeit offen sein, die Frage nach der Art des Schiffes in einem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder einem anderen Gläubiger (§ 19 Abs, 3 SeeVertO) zu klären, Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt die Regelung des § 486 Abs.4 Satz 1 HGB hier nicht zu dem Zuge, wonach der Reeder seine Haftung nicht beschränken kann, wenn er die Erfüllung des Anspruchs besonders gewährleistet hat (und die nach § 487 Abs. 1 Nr, 1 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Charterer entsprechend gilt). Daneben trat, wenn der Anspruch sich auf ein von dem Kapitän kraft seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossenes Rechtsgeschäft gründete oder wenn er aus der mangelhaften Erfüllung eines von dem Reeder selbst abgeschlossenen Vertrages hergeleitet wurde, dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Kapitäns gehörte, die persönliche unbeschränkte Haftung des Reeders, sofern er "die Vertragserfüllung besonders gewährleistet" hatte (§ 486 Abs. 2 HGB a. Jedoch kann er die Haftung für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Personen- oder Sachschäden beschränken, sofern die Ansprüche aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind (§ 486 Abs. 1 HGB n.F.). Diese Bestimmung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß sie einen Verzicht der Beklagten auf die Beschränkung ihrer Haftung hinsichtlich der streitigen Schadensersatzforderung nicht enthalte. Folgt man nämlich der Revision dahin, daß bei Abschluß des Subunternehmervertrages - wegen der Einordnung des Wattenmeeres als Binnengewässer im Schrifttum - eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den §§ 486 f HGB und damit ein Verzicht derselben auf diese Möglichkeit ernsthaft nicht in Betracht kam, so war es trotzdem nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Frage eines in diese Richtung gehenden Verzichts der Beklagten anhand des Sub-untemehmervertrages geprüft hat. Insoweit übersieht die Revision, daß bei Binnenschiffen die Haftung von Eigner und Ausrüster für ein Besatzungsverschulden sogar von vornherein (auf Schiff und Fracht) beschränkt ist (§§ 1, 2, 4 BinnSchG) und sich deshalb bei einer Einordnung des Schwimmbaggers "Utrecht" in den Kreis der Binnenschiffe zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst recht die Frage nach einem Verzicht der Beklagten auf eine mögliche Haftungsbeschränkung ergab, zu demal deren Stellung gegenüber dem Schwimmbagger jedenfalls nach dem Subunternehmervertrag (vgl. Soweit sich die Revision im übrigen dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Verzicht der Beklagten verneint hat, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie dessen mögliche Auslegung des Subunternehmervertrages sowie der Schreiben der Beklagten und der Versicherer des Schwimmbaggers vom 3. Deshalb ist die Klage, soweit sie auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 571.216,44 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer außerhalb des Verteilungsverfahrens gerichtet ist, unbegründet. Da das Berufungsgericht, wie sich aus dem Sinn der Urteilsformel und dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ergibt, insoweit die Klage abgewiesen hat, erweist sich die Revision als unbegründet*. Ferner folgt aus den Darlegungen oben unter Ziff.I und II, daß der Rechtsstreit, soweit es darin um die Verjährungsfrage und die Höhe der Klageforderung geht, durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens unterbrochen worden ist* Das ist - unter Aufhebung des von dem Berufungsgericht im Rahmen der Haftungsbeschränkung der §§ 486 f HGB erlassenen Grundurteils (vgl. Auch steht der Aufhebung nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (vgl* §§ 536, 559 ZPO) entgegen. Dieses greift hier nicht ein, weil es um die Beachtung einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung geht und den Klägerinnen durch die Aufhebung desjenigen Teils des Berufungsurteils, der ihren Klageanspruch im Rahmen der Haftungsbeschränkung der §§ 486 f HGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, dieser Anspruch nicht endgültig aberkannt wird (Zöller, ZPO 12. Ferner waren ihnen wegen dieses - nicht begründeten - Anspruchs die Kosten des ersten Rechtszuges anteilig aufzuerlegen; soweit der Anspruch in Verteilungsverfahren zu verfolgen und deshalb der Rechtsstreit unterbrochen ist, bleibt die erstinstanzliche Kostenentscheidung offen.
Nachschlagewerk: ja BGHZs____________ja HGB §§ 484, 486, 487 a; BinnSchG § 1 a) Das Wattenmeer ist kein Binnengewässer. Deshalb ist ein Schwimmbagger, der bestimmungsgemäß auf Binnengewässern und auf See verwendet wird, während des Einsatzes im Wattenmeer haftungsrechtlich als Seeschiff zu behandeln. b) Zur Frage, wann der Reeder die Erfüllung eines Anspruchs besonders gewährleistet hat (§ 486 Abs. 4 Satz 1 HGB). BGH, Urt. v. 13. März 1980 - II ZR 163/78 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 165/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. März 1980 Spengler, Justizangestellte als Urkundftbeamter der Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft Fi bestehend aus: 1. der PhflBB HfHHBAG, Niederlassung vertreten durch den Vorstand Kurt HeB und Dr. der Ludwig & Co. KG, vertreten durch die FBBBB & v. dTlÄHlGmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Gerhard van der LBM> Horst van der LflBB und Dr. Werner GMP, sämtlich: AflBIHiM Heerstraße BB| oUHIB, AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder I und Dr. ArnflHM, HaflHH, 4. der BflB & D^B Verwaltungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Heinrich und Heinrich DBB, sämtlich: Ha\^|straße ^B, WHM, Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BHB - gegen die van OoB Wasserbau GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jacobus van OojB und Dr. Andries van Oofl, PaBBstraße €HB> BrBB, Beklagte und Revisionsbeklagte, s/f Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung am 4. Februar 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: 1. Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. Juni 1978 wird zurückgewiesen, soweit das Berufungsgericht - unter Abänderung des Zwischenurteils des Landgerichts Hamburg, Kammer 10 für Handelssachen, vom 15. November 1977 - den Antrag der Klägerinnen abgewiesen hat, die Beklagte zur Zahlung von 571.216,44 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer mit der Maßgabe zu verurteilen, daß sie für diesen Betrag außerhalb des seerechtlichen Verteilungsverfahrens haftet. 2. Soweit das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach im Rahmen der hach § 486 Abs. 1, § 487 Abs. 1 Nr. 1, § 487 a Abs. 1 HGB beschränkten Haftung der Beklagten für gerechtfertigt erklärt hat, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 3. Der Rechtsstreit ist, soweit er nicht die Haftung der Beklagten außerhalb des seerechtlichen Verteilungsverfahrens betrifft, seit 5. August 1977 unterbrochen. 4. Die Klägerinnen haben 6/7 der erstinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges in vollem Umfange zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen hatten eine Erdgasleitung zwischen der Nordseeinsel JMMI und der Stadt EflBi zu verlegen« Zur Ausführung der Naßbaggerarbeiten schalteten sie die Beklagte als Subuntemehmerin ein« Diese charterte hierfür auf Zeit den Schneidkopfspüler "Utrecht". Bei de* Gerät handelt es sich um einen Saugbagger ohne eigene Antriebsmaschine« Dieser wird zu dem jeweiligen Einsatzort geschleppt; während der Baggerarbeiten bewegt er sich dadurch fort, daß er Ankerpfähle ausbringt und sich an diese heranzieht« Am 17« August 1974 beschädigte der Bagger beim Ausbringen eines Ankerpfahles ein Unterwasserstromkabel im Bereich des Hamburger Sandes« Den dadurch verursachten Schaden haben die Klägerinnen auf 669*933,47 DM beziffert« Die Versicherer des Baggers haben an die Klägerinnen 98*742,03 DM Schadensersatz bezahlt* Mit der Klage fordern sie die Differenz von 371.216,44 DM« Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen und Mehrwertsteuer zu verurteilen. Nach Ansicht der Beklagten 1st die Klageforderung verjährt, im übrigen der Höhe nach weit übersetzt« Auch sei ihre Haftung nach den §§ 486 f HGB auf einen Betrag beschränkt, der unter den von den Versicherern des Baggers an die Klägerinnen gezahlten 93.742,03 DM liege« Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat auf Antrag der Beklagten das Amtsgericht Hamburg am 5. August 1977 das seerechtliche Verteilungsverfahrens eröffnet, nachdem es zuvor die Haftungssumme auf 85.799,85 DM festgesetzt hatte. Nach Ansicht der Klägerinnen ist der Rechtsstreit dadurch nicht gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen worden, weil die Beklagte ihre Haftung nicht beschränken könne, da der Schneidkopfspüler "Utrecht” kein Seeschiff sei, außerdem die Beklagte die Erfüllung der Klageforderung besonders gewährleistet habe; demgemäß sei ihr "Begehren ganz eindeutig auf die Feststellung der unbeschränkten Haftung (der Beklagten) gerichtet, die hier jedoch nicht gesondert, sondern inzidenter zu treffen" sei. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach "mit der Maßgabe für berechtigt erklärt, daß die Beklagte sich auf die seerechtliche Haftungsbeschränkung nicht berufen kann". Hiergegen hat sich die Beklagte im Berufungsrecht szug mit dem Antrag gewandt, "das Urteil des Landgerichts insoweit aufzuheben, als in diesem festgestellt wird, die Beklagte kann sich nicht auf eine seerechtliche Haftungsbeschränkung berufen und die Klägerinnen mit dem Teil ihres Antrags abzuweisen, mit dem sie die Feststellung einer unbeschränkten Haftung der Beklagten begehren"• Hierzu hat sie näher ausgeführt, es sei Ziel der Berufung, "festgestellt zu wissen, daß die Beklagte beschränkbar haftet und die Klägerinnen ihre Ansprüche nur in dem Verteilungsverfahren verfolgen können"; die Verjährungseinrede und ihre Einwendungen gegenüber der Höhe des Klageanspruchs halte sie aufrecht. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil wie folgt geändert: "Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte kann aber ihre Haftung gemäß den §§ 486, 487 HGB beschränken". Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben die yy Klägerinnen die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Rechtsstreit durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen worden. Denn ein Gläubiger könne trotz der Eröffnung des Verteilungsverfahrens seinen Anspruch im ordentlichen Prozeß geltend machen, wenn er sich, wie hier die Klägerinnen, darauf berufe, daß der Schuldner für den Anspruch unbeschränkbar hafte; ein solcher Streit habe mit dem Verteilungsverfahren nichts zu tun. Zu diesem Punkte ist zu bemerken: 1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SeeVertO nehmen an dem Verteilungsverfahren alle Gläubiger von Ansprüchen teil, für welche die Haftung durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt worden ist. Diese Ansprüche können - im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung dieser Gläubiger (vgl. § 23 SeeVertO) - nur nach den Vorschriften des Verteilungsverfahrens verfolgt werden (§8 Abs. 1 Satz 2 SeeVertO). Um das sicherzustellen, bestimmt § 8 Abs. 2 SeeVertO, daß Rechtsstreitigkeiten wegen der in Absatz 1 genannten Ansprüche, die bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens anhängig sind, mit dem Erlaß des Eröffhungsbeschlusses unterbrochen werden, bis sie nach §19 SeeVertO, also erst nach Erörterung und Bestreiten eines Anspruchs im Prüfungstermln (§ 19 Abs. 2 und 3), auf genommen werden oder bis das Verteilungsverfahren aufgehoben oder eingestellt wird. 2. Nun gibt es Fälle, in denen der Gläubiger eines Anspruchs, der aus der Verwendung eines Schiffes entstanden ist, meint, der Schuldner könne seine Haftung nicht nach § 486 Abs« 1 HGB beschränken, weil es an den Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift fehle oder eine der Ausnahmen des § 486 Abs* 2 bis 4, § 487 Abs. 2 HGB gegeben sei. Streitet er darüber mit dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des Verteilungsverfahrens im Rahmen eines Prozesses, so kann er diesen Über die Frage der Haftungsbeschränkung ohne weiteres fortsetzen, wenn er klarstellt, dafi er den Schuldner für die Forderung außerhalb des Verteilungsverfahrens in Anspruch nimmt. Das zeigt die Regelung des § 24 Satz 2, § 25 Satz 1 SeeVertO, wonach der Streit, ob der Schuldner für einen Anspruch unbeschränkt und damit außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet, im ordentlichen Prozeß auszutragen ist. Auch verdeutlicht der Zweck der Vorschrift des § 8 Abs. 2 SeeVertO (vgl. oben Ziff. 1), daß sie die Fälle, in denen der Gläubiger seine Befriedung außerhalb des Verteilungsverfahrens sucht, nicht im Auge hat. Ergibt sich dann in dem Rechtsstreit, daß die Haftung des auf Zahlung oder Feststellung verklagten Schuldners durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht beschränkt worden 1st, so sind die weiteren Einwendungen des Schuldners zu dem Grund und zur Höhe der streitigen Forderung zu prüfen. Hat hingegen der Streit über die Beschränkbarkeit der Haftung des Schuldners zu dem Ergebnis, daß diese durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens beschränkt worden ist, so ist die Klage, soweit sie auf eine Befriedigung des Gläubigers außerhalb des Verteilungsverfahrens gerichtet ist, ohne weitere Sachprüfung abzuweisen, während im übrigen das Verfahren, wenn die Parteien außerdem zu dem Grund oder zur Höhe der Forderung streiten, insoweit gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen 1st. 3. Hier streiten die Parteien sowohl über die Beschränkbarkeit der Haftung der Beklagten als auch über den Grund und die Höhe der Schadensersatzforderung der Klägerinnen* Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Berufungsantrag der Beklagten* Mit diesem wird lediglich deutlich, daß Kernpunkt des Streits der Parteien im Berufungsrechtszug - und nunmehr im Revisionsverfahren -die Frage der Haftungsbeschränkung der Beklagten ist, während der Streit zur Verjährungsfrage und zur Höhe der Schadensersatzforderung der Klägerinnen zunächst in den Hintergrund getreten ist* Auch hat die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag offenbar der von ihr vertretenen Ansicht Rechnung tragen wollen, daß der Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 2 SeeVertO unterbrochen sei, soweit es nicht um die Frage einer unbeschränkten oder beschränkten Haftung für die Klageforderung geht. Diese Frage ist nunmehr zu prüfen* II. 1* Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Beklagte ihre Haftung für den mit der Klage verfolgten, aus der Verwendung des Schwimmbaggers entstandenen Schadensersatzanspruch nach den §§ 486 f HGB beschränken, da es sich bei dem Bagger um ein Seeschiff handle* Demgegenüber meint die Revision, der Bagger sei überhaupt kein Schiff, sondern eine reine Arbeitsmaschine; außerdem umfasse die Regelung der §§ 486 f HGB nur die Haftung für Fahrzeuge, die dem Seehandel dienten; im übrigen komme eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den §§ 486 f HGB auch deshalb nicht in Betracht, weil ein Schwimmbagger, der, wie hier, nicht auf hoher See, sondern lediglich im Wattenmeer eingesetzt gewesen sei, allenfalls als Binnenschiff betrachtet werden könne. Dem ist in keinem Punkte zu folgen: a) Der Schneidkopfspüler "Utrecht" besitzt einen etwa 50 m langen und mehr als 11 m breiten pontonförmigen Schwimmkörper• Er ist zur Fortbewegung auf dem Wasser bestimmt und wird dementsprechend auch verwendet. Er ist deshalb als Schiff anzusehen, mag er auch Uber keine eigene Antriebmaschine verfügen (vgl. BGH, Urt. v. 14. 12. 51 - I ZR 84/51, IK § 4 BinnSchG Nr. 3 « NJW 1952, 1135; Schaps/Abraham aaO Vor § 476 Rnr. 1 f; Vortisch/Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. BSchG § 1 Anm. 2). Ohne Bedeutung ist insoweit, daß der zwischen den Parteien geschlossene Subunternehmervertrag den Bedingungen und Vorschriften der VOB Teil B und C unterstellt war. b) Die Vorschriften der §§ 486 f HGB gelten nicht nur für die im Seehandel eingesetzten Fahrzeuge, sondern für Jedes zu dem Erwerbe durch die Seefahrt dienende Schiff (vgl. § 484 HGB). Darüber hinaus finden sie, was hier allerdings nicht besonders interessiert, auch auf alle zur Seefahrt verwendeten privaten Nichterwerbsschiffe Anwendung (vgl. Art. 7 EGHGB). c) Nach dem von der Beklagten vorgelegten Prospekt, dessen Inhalt unbestritten ist, wird der Schwimmbagger "Utrecht" bestimmungsgemäß auf See und auf Binnengewässern verwendet. Für ein solches Fahrzeug beantwortet sich die Frage, ob er haftungsrechtlich als See- oder als Binnenschiff einzuordnen ist, nach dem Charakter der Jeweiligen Reise oder, wo eine solche noch nicht angetreten oder schon beendet ist, nach dem Einsatz- oder Liegeort (vgl. SenUrt. v. 17. 4. 78 - II ZR 6/76, VersR 1978, 712, 713). Hier war der Bagger im Wattenmeer zwischen der Insel Juist und dem Festland eingesetzt. Deshalb ist er als Seeschiff zu behandeln. Zwar läßt sich weder dem Binnenschiffahrtsgesetz Xf noch den seerechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches unmittelbar entnehmen, ob das Wattenmeer als Binnengewässer oder als See anzusehen ist. Auch gibt es Stimmen, welche das Wattenmeer zu den Binnengewässern rechnen (Schaps/Abraham aaO Vor § 476 Rnr. 12; Wüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 2. Aufl. S. 45; Schlegelberger/Liesecke, Seehandelsrecht S. 6; Brockhaus, Enzyklopädie 17. Aufl. Stichwort: Binnengewässer). Indes widerspricht es natürlicher Betrachtungsweise, ein Gewässer, das sich, wie das Wattenmeer, vollständig vor der Festlandküste befindet, nicht als See zu betrachten, mag es auch zur Hohen See selbst noch nicht gehören. Hinzu kommt, daB sich eine Zuordnung des Wattenmeers zu dem Kreis der Binnengewässer nicht mit der Festlegung der geographischen Grenzen zwischen der See- und der Binnenschiffahrt durch § 1 der Dritten Durchführungsverordnung vom 3. August 1951 - BGBl. I 155 zu dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 - BGBl. I 79 vereinbaren läßt (vgl. ferner § 1 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt vom 15. Dezember 1956 - BGBl. II 1579; § 1 des Gesetzes über die Küstenschiffahrt vom 26. Juli 1957 BGBl. II 738; § 1047 RVO), wobei diese Festlegung offenbar mit der Auffassung der Schiffahrtstreibenden über die Grenzen der See- und der Binnenschiffahrt übereinstimmt (vgl. Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt S. 16 sowie Vortisch/Zschucke aaO Anm. 6). Im übrigen gebieten es gerade die unterschiedlichen Haftungsverhältnisse in der See- und in der Binnenschiffahrt, zu demindest insoweit für die Abgrenzung der beiden Bereiche auf die klare und eindeutige Regelung in § 1 der Dritten Durchführungsverordnung zu dem Flaggengesetz zurückzugreifen. 10 - d) Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung vortragen lassen, daß die Frage, ob es sich bei dem Schwimmbagger "Utrecht" um ein See- oder um ein Binnenschiff handle, durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens in dem ersten Sinne bindend entschieden sei. Dem ist nicht zuzustimmen. Sicher hat das Amtsgericht Hamburg mit der Eröffnung des Verteilungsverfahrens inzidenter den Charakter des Schwimmbaggers als Seeschiff bejaht. Daß daraus aber eine Bindung des Prozeßgerichts in diesem Punkte folgen soll, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Auch spricht gegen eine solche Bindung, daß die Eröffnung des Verteilungsverfahrens ohne vorherige Anhörung der Gläubiger erfolgt und der Eröffnungsbeschluß auch gegenüber solchen Gläubigem unanfechtbar ist, die innerhalb der Erinnerungsfrist des § 12 Abs, 4 Satz 2 und Abs, 3 SeeVertO keine Kenntnis von dem Eröffnungsbeschluß erlangen konnten. Um so mehr muß daher die Möglichkeit offen sein, die Frage nach der Art des Schiffes in einem Rechtsstreit zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner oder einem anderen Gläubiger (§ 19 Abs, 3 SeeVertO) zu klären, 2. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt die Regelung des § 486 Abs. 4 Satz 1 HGB hier nicht zu dem Zuge, wonach der Reeder seine Haftung nicht beschränken kann, wenn er die Erfüllung des Anspruchs besonders gewährleistet hat (und die nach § 487 Abs. 1 Nr, 1 Abs. 2 Satz 1 HGB für den Charterer entsprechend gilt). Auch in diesem Punkte ist der gegenteiligen Meinung der Revision nicht zu folgen. Bis zur Neuregelung der Reederhaftung durch das See-rechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 - BGBl, I 966 haftete dieser für bestimmte Ansprüche Dritter nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht (§ 486 11 Abs. 1 HGB a. F.). Daneben trat, wenn der Anspruch sich auf ein von dem Kapitän kraft seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossenes Rechtsgeschäft gründete oder wenn er aus der mangelhaften Erfüllung eines von dem Reeder selbst abgeschlossenen Vertrages hergeleitet wurde, dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Kapitäns gehörte, die persönliche unbeschränkte Haftung des Reeders, sofern er "die Vertragserfüllung besonders gewährleistet" hatte (§ 486 Abs. 2 HGB a. F.). Das wurde dann angenommen, wenn der Reeder dem Anspruchsberechtigten ausdrücklich oder stillschweigend erklärt hatte, daß er für die Vertragserfüllung persönlich aufkommen werde (Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. § 486 HGB Anm. 30). Seit der Neuregelung der Reederhaftung haftet dieser für Ansprüche Dritter stets persönlich. Jedoch kann er die Haftung für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Personen- oder Sachschäden beschränken, sofern die Ansprüche aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind (§ 486 Abs. 1 HGB n. F.). Allerdings entfällt diese Möglichkeit, wenn er "die Erfüllung des Anspruchs besonders gewährleistet" (§ 486 Abs. 4 Satz 1 HGB n. F.), d. h. ausdrücklich oder stillschweigend gegenüber dem Anspruchsberechtigten auf eine Haftungsbeschränkung verzichtet hat. Hier haben die Parteien in Nr. 7.3 des Subunter-nehmervertrages bestimmt, daß die Beklagte "während der ganzen Bauzeit die Verantwortung für alle Unfälle und Schäden trägt, die durch Fahrlässigkeit entstehen, sowie für alle Ansprüche, die aus solchen Anlässen von irgend jemand gestellt werden". Diese Bestimmung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß sie einen Verzicht der Beklagten auf die Beschränkung ihrer Haftung hinsichtlich der streitigen Schadensersatzforderung nicht enthalte. Dagegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. 12 - So hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung in erster Linie gerügt hat, für die Auslegung des Subuntemehaervertrages einen falschen Ausgangspunkt gewählt. Folgt man nämlich der Revision dahin, daß bei Abschluß des Subunternehmervertrages - wegen der Einordnung des Wattenmeeres als Binnengewässer im Schrifttum - eine Haftungsbeschränkung der Beklagten nach den §§ 486 f HGB und damit ein Verzicht derselben auf diese Möglichkeit ernsthaft nicht in Betracht kam, so war es trotzdem nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Frage eines in diese Richtung gehenden Verzichts der Beklagten anhand des Sub-untemehmervertrages geprüft hat. Insoweit übersieht die Revision, daß bei Binnenschiffen die Haftung von Eigner und Ausrüster für ein Besatzungsverschulden sogar von vornherein (auf Schiff und Fracht) beschränkt ist (§§ 1, 2, 4 BinnSchG) und sich deshalb bei einer Einordnung des Schwimmbaggers "Utrecht" in den Kreis der Binnenschiffe zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst recht die Frage nach einem Verzicht der Beklagten auf eine mögliche Haftungsbeschränkung ergab, zu demal deren Stellung gegenüber dem Schwimmbagger jedenfalls nach dem Subunternehmervertrag (vgl. Nr. 8.2 und 8.3) auch die eines Eigners oder eines Ausrüsters sein konnte. Soweit sich die Revision im übrigen dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einen Verzicht der Beklagten verneint hat, ist ihr entgegenzuhalten, daß sie dessen mögliche Auslegung des Subunternehmervertrages sowie der Schreiben der Beklagten und der Versicherer des Schwimmbaggers vom 3. Mörz, 31. Juli und 12. November 1975 nicht durch eine eigene, den Klägerinnen allerdings günstigere, aber keineswegs zwingende Auslegung ersetzen kann (vgl. § 561 ZPO). SS III. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß die Klägerinnen die Beklagte außerhalb des VertellungsVerfahrens nicht in Anspruch nehmen können. Deshalb ist die Klage, soweit sie auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 571.216,44 DM nebst Zinsen und Mehrwertsteuer außerhalb des Verteilungsverfahrens gerichtet ist, unbegründet. Da das Berufungsgericht, wie sich aus dem Sinn der Urteilsformel und dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe ergibt, insoweit die Klage abgewiesen hat, erweist sich die Revision als unbegründet*. Ferner folgt aus den Darlegungen oben unter Ziff. I und II, daß der Rechtsstreit, soweit es darin um die Verjährungsfrage und die Höhe der Klageforderung geht, durch die Eröffnung des Verteilungsverfahrens unterbrochen worden ist* Das ist - unter Aufhebung des von dem Berufungsgericht im Rahmen der Haftungsbeschränkung der §§ 486 f HGB erlassenen Grundurteils (vgl. § 249 Abs* 3 ZPO) - klarzustellen. Auch steht der Aufhebung nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (vgl* §§ 536, 559 ZPO) entgegen. Dieses greift hier nicht ein, weil es um die Beachtung einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung geht und den Klägerinnen durch die Aufhebung desjenigen Teils des Berufungsurteils, der ihren Klageanspruch im Rahmen der Haftungsbeschränkung der §§ 486 f HGB dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, dieser Anspruch nicht endgültig aberkannt wird (Zöller, ZPO 12. Aufl. § 536 Anm. II 8; Thomas/Putzo, ZPO 9. Aufl. § 536 Anm* 3 b; vgl. auch BGHZ 18, 98, 106; a. M. Stein/ Jonas, ZPO 19. Aufl. § 536 Anm. I 2 a). Offen kann danach bleiben, ob oder inwieweit überhaupt in einem Grundurteil über die beschränkte oder unbeschränkte Haftung des Reeders entschieden werden kann. IV. Die Kosten des Beruf ungs- und des Revisionsverfahrens sind den Klägerinnen voll aufzuerlegen, veil sie wegen ihres auf die unbeschränkte Haftung der Beklagten gestützten Zahlungsantrages unterlegen sind und nur dieser Anspruch in den beiden Rechtsnittelzügen Gegenstand des Rechtsstreits war. Ferner waren ihnen wegen dieses - nicht begründeten - Anspruchs die Kosten des ersten Rechtszuges anteilig aufzuerlegen; soweit der Anspruch in Verteilungsverfahren zu verfolgen und deshalb der Rechtsstreit unterbrochen ist, bleibt die erstinstanzliche Kostenentscheidung offen. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Dr. Skibbe