* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o December 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr» Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt: Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker des am 3o März 1964 verstorbenen Kaufmanns Pridolin SpHHHfe SpBHM^und der Beklagte waren je zur Hälfte Mit-eigentiiracr eines Grundstücks in Aschaffenburg0 Sie bebauten es und nahmen dazu als Gesamtschuldner von der Öffentlichen Anstalt für Volks- und Lebensversicherung 11 Bayern” in MDarlehen in Höhe von insgesamt 300000 DM auf, die auf dem Grundstück hypothekarisch gesichert wurden» Außerdem schloß jeder von ihnen mit der Darlehnsgläubigerin Lebensversicherungsverträge über 150 000 DM» Sie setzten sich zunächst gegenseitig als Bezugsberechtigte ein, räumten jedoch ab 31» Oktober 1957 die Bezugsrechte unwiderruflich der Darlehnsgläubigerin ein, die berechtigt sein sollte, die später anfallenden Versicherungssummen gegen ihre Forderungen zu verrechnen« Am 23o September 1958 vereinbarten sie, daß die Bezugsrechte ab sofort aufgehoben und die Nachkommen des Versicherten bezugsberechtigt seien, fügten jedoch hinzu, die Rechte der Darlehnsgläubigerin dürften hierdurch nicht beeinträchtigt werden,, Nach dem Tode Spinnlers verrechnete die Gläubigerin die damit fällig gewordene Versicherungssumme von 150 000 DM auf ihre Forderung und entließ Spinnlers Erben zu dem 1» Mai 1964 aus der persönlichen Haftung für die restlichen 150 000 DM» Mit der Vereinbarung vom 23 o September 1958 habe sich das jedoch geändert, Seitdem seien die Miteigentümer als Gesamtschuldner entsprechend der Regel des § 4-26 AbSo 1 Satz 1 BOB im Verhältnis zueinander nur noch je zur Hälfte verpflichtet gewesen. Danach sei Sp^H^s Erbe als sein bezugsberechtigter Nachkomme im Sinne der genannten Vereinbarung durch die Verrechnung der Versicherungssumme im Innenverhältnis frei geworden, Er sei mithin dem Beklagten gegenüber nicht mehr verpflichtet, Zinsen an die Darlehnsgläubigerin zu zahlen und könne die Hälfte der ersten ermäßigten Zinsrate aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurüokfordern. Auf ihren Inhalt kommt es indes nicht an«, Das Berufungsgericht sieht sie als überholt an und gründet seine Entscheidung auf die Vereinbarung vom 23o September 1958«, Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf der unterbliebenen Vernehmung des Beklagten über den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung« 2«, Dem Berufungsgericht ist auch insoweit kein Rechts* fehler unterlaufen, als es die Vereinbarung vom 23«, September 1958 für wirksam gehalten und Anhaltspunkte dafür vermißt hat, daß die Miteigentümer sie nachträglich aufgehoben hätten«

DarlehnsgläubigerinZinsBerufungsgerichtVereinbarungMiteigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

■ A /
w
i
1 075 5 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II-2R 163/61	URTEIL	Verkünde,	«n
19o Dezember 1968 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans Georg IjÄpfcstraße 4P,
9
Beklagten und Revisionsklögers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«,
gegen
 den
Rechtsanwalt Robert S t	i
traße®, als Testamentsvollstrecker des ärz 1964 verstorbenen Kaufmanns Fridolin Si
 am
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 
r
Dor IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19o December 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr» Schulze, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12 o April 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen B
Von Rechts wegen
 Ta t be st andj.
Der Kläger ist der Testamentsvollstrecker des am 3o März 1964 verstorbenen Kaufmanns Pridolin SpHHHfe
 SpBHM^und der Beklagte waren je zur Hälfte Mit-eigentiiracr eines Grundstücks in Aschaffenburg0 Sie bebauten es und nahmen dazu als Gesamtschuldner von der Öffentlichen Anstalt für Volks- und Lebensversicherung 11 Bayern” in MDarlehen in Höhe von insgesamt 300000 DM auf, die auf dem Grundstück hypothekarisch gesichert wurden» Außerdem schloß jeder von ihnen mit der Darlehnsgläubigerin Lebensversicherungsverträge über 150 000 DM» Sie setzten sich zunächst gegenseitig als Bezugsberechtigte ein, räumten jedoch ab 31» Oktober 1957 die Bezugsrechte unwiderruflich der Darlehnsgläubigerin ein, die berechtigt sein sollte, die später anfallenden Versicherungssummen gegen ihre Forderungen zu verrechnen« Am 23o September 1958 vereinbarten sie, daß die Bezugsrechte ab sofort aufgehoben
 
und die Nachkommen des Versicherten bezugsberechtigt seien, fügten jedoch hinzu, die Rechte der Darlehnsgläubigerin dürften hierdurch nicht beeinträchtigt werden,, Nach dem Tode Spinnlers verrechnete die Gläubigerin die damit fällig gewordene Versicherungssumme von 150 000 DM auf ihre Forderung und entließ Spinnlers Erben zu dem 1» Mai 1964 aus der persönlichen Haftung für die restlichen 150 000 DM»
Bis dahin waren die Zinsen, 6 1/2 # von 300 000 DM, in Höhe von vierteljährlich 4 875 DM von dem sog«, Hauskonto überwiesen worden, auf das die Einnahmen aus dem gemeinschaftlichen Grundstück flössen und von dem auch die sonstigen durch das Grundstück verursachten Ausgaben beglichen v/urden» Nunmehr betrugen die Zinsen nur noch vierteljährlich 2 437,50 DM« Die erste ermäßigte Zinsrate wurde noch von dem Hauskonto Uberv/iesen» Der Beklagte hält das für richtig, weil sich, v/ie er meint, SErbe im Verhältnis zu ihm auch an der Verzinsung der restlichen 150 000 DM zur Hälfte beteiligen müsse» Der Kläger ist anderer Ansicht»
Er hat deshalb unter anderem beantragt,
 lc festzustellen, daß der Beklagte ab 1» Mai 1964 die Zinsen im Verhältnis deir Miteigentümer zueinander allein zu tragen habe, und
2e den Beklagten zu verurteilen, (auch) die Hälfte der ersten ermäßigten Zinsrate von 2 437*50 =
1 218,75 DM nebst Zinsen an ihn zu zahlen»
Insoweit hat das Landgericht den im übrigen abgewiesenen Klaganträgen entspro chen»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung deo Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte verfolgt mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, seinen Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Ent sehe idung sgr und e j.
Dos Berufungsgericht führt aus: Solange die Miteigentümer gegenseitig bezugsberechtigt gewesen seien, würde 2war die Verrechnung der ersten anfallenden lebensversicherungssumme auch dem überlebenden Miteigentümer zugute gekommen sein, indem auchder Erbe des Vorverstorbenen sich noch an der Zahlung der Zinsen für die Restforderung hätte beteiligen müssen. Mit der Vereinbarung vom 23 o September 1958 habe sich das jedoch geändert, Seitdem seien die Miteigentümer als Gesamtschuldner entsprechend der Regel des § 4-26 AbSo 1 Satz 1 BOB im Verhältnis zueinander nur noch je zur Hälfte verpflichtet gewesen. Danach sei Sp^H^s Erbe als sein bezugsberechtigter Nachkomme im Sinne der genannten Vereinbarung durch die Verrechnung der Versicherungssumme im Innenverhältnis frei geworden, Er sei mithin dem Beklagten gegenüber nicht mehr verpflichtet, Zinsen an die Darlehnsgläubigerin zu zahlen und könne die Hälfte der ersten ermäßigten Zinsrate aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurüokfordern.
Gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen, die jedoch unbegründet sind,
1, Auf So 8 der Berufungsbegründung hatte der Beklagte vorgetragen, Inhalt der Vereinbarung sei gewesen, das den
 
Miteigentümern gemeinsam gew«ährtc Darlehen durch gemeinsame Zahlungen aus ihrem gemeinsamen Vermögen abzudecken; die Verrechnung der Versicherungssummen mit den Darlehen sei daher die beabsichtigte und vereinbarte Tilgung dieser Darlehen mit der Folge gewesen, daß beim Ableben eines der Miteigentümer die damit füllig gewordene Versicherungssumme zur teilweisen Tilgung habe dienen und auch die Restschuld eine gsmeinsame habe bleiben sollen«,
Dieser Vortrag war jedoch nicht entscheidungserheblich o Er hatte sich, wie die weiteren Darlegungen in der Berufungsbegründung ergeben, nur auf die ursprünglich getroffene Vereinbarung bezogen«. Auf ihren Inhalt kommt es indes nicht an«, Das Berufungsgericht sieht sie als überholt an und gründet seine Entscheidung auf die Vereinbarung vom 23o September 1958«, Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf der unterbliebenen Vernehmung des Beklagten über den Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung«
2«, Dem Berufungsgericht ist auch insoweit kein Rechts* fehler unterlaufen, als es die Vereinbarung vom 23«, September 1958 für wirksam gehalten und Anhaltspunkte dafür vermißt hat, daß die Miteigentümer sie nachträglich aufgehoben hätten«
Die Revision verweist demgegenüber auf den Vortrag des Beklagten S„ 9 der Berufungsbegründung, die Darlehns-giäubigerin habe ihm unter Berufung auf ihre unwiderrufliche Bezugsberechtigung fernmündlich erklärt, die Vereinbarung sei unwirksam« Hieraus folgert die Revision, in der Folgezeit seien beide Miteigentümer von der Unwirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen0
 
Das Berufungsgericht hat das angebliche Telefongespräch nicht unberücksichtigt gelassen, sondern vielmehr festgestellt, daß die Behauptung des Beklagten, mit Rücksicht auf die telefonische Stellungnahme der Darlehnsgläubigerin seien die Versicherungsprämien nach 1958 aus dem gemeinsamen Vermögen der Miteigentümer bezahlt worden, unrichtig sei« Es hat weiter festgestellt, SpfliHH) und der Beklagte hätten bei Abschluß der Vereinbarung vom 23o September 1958 die Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung gekannt und dieser Unwiderruflichkeit durch die Bestimmung Rechnung getragen, daß durch die Vereinbarung vom 23• September 1958 die Rechte der Darlehnsgläubigerin nafiit beeinträchtigt werden dürften«, Schließlich hat das Berufungsgericht hervorgehoben, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß diese Vereinbarung wieder aufgehoben worden sei; vielmehr sei im Jahre 1961 auch der Erbvertrag, den SpmHlun(^ ^er Beklagte im Februar 1956 geschlossen hatten, von beiden wieder aufgehoben worden,»
Für eine Vernehmung des Beklagten über das Beweisthema einer Wiederaufhebung des Vertrages vom 23o September 1958 kam nur § 448 ZPO in Betracht0 Selbst wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift als gegeben ansmsehen wären, brauchte das Berufungsgericht von ihr nur nach seinem freien Ermessen Gebrauch zu machen« Dieses Ermessen
 
ist in der Revisionsinstanz regelmäßig nicht nachprüfbar (RG- JW 1935 9 2432) o Es fehlt ein Anhalt dafür«, daß diese Regel hier durchbrochen werden müßte»
Es muß daher bei dem Berufungsurteil bleiben»
Dr« Kuhn	Liesecke	Br«	Schulze
 Fleck	Stimpel