Br fuhr mit dem von ihm gesteuerten Volkswagen der Firma auf dem Grenzlandring bei Y/eg-berg gegen einen 1 t Lastkraftwagen (Austin) der britischen Streitkräfte und fand dabei den Tod. R^^ selbst hatte bei der Beklagten noch eine Unfallversicherung über 100.000 DU und bei der Sehwecter-geoollschaft der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, und zwar sog. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 40.000 DM9 die für den Todesfall eines berechtigten Fahrzeuginsassen vereinbarte Versicherungssumme- Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Versicherte den Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen vorsätzlich herbeigeführt habe, um sich auf diese Weise das Leben zu nehmen. In einem solchen Falle ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein strengerer Maßstab anzulegen; der Beweis der Unfreiwilligkeit ist nach den gewöhnlichen Regeln über die Beweisführung zu erbringen. Seine Tochter, die Mutter des Versicherten, habe an einer Zwangsneurose gelitten und sei ebenfalls durch Freitod, zwei Monate vor dem hier streitigen Unfall, aus dem Leben geschieden. Sie bekämpft jedoch, aber ohne Erfolg, die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Versicherte habe Dr. H^|^i auch erklärt, er wolle sich kaputtfahren. Das schließt aber nicht die Annahme des Berufungsgerichts aus, die Äußerung sei durch die Aussage des Zeugen bewiesen, der, von der Beklagten mit der Aufklärung des Versicherungsfalles beauftragt, seinerzeit mit Dr. über den Zustand und die Behandlung des Versicherten gesprochen, dabei die fragliche Äußerung erfahren und anschließend der Beklagten mitgeteilt habe. Bas halt die Revision für fehlerhaft, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen habe, daß Br. mit seiner Be- Tenn Br. hat, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergibt, den Zustand seines Patienten im April 1954 als "ohne Zweifel schwere Psychose" beurteilt und eine Elektroschock-Therapie für notwendig gehalten. So beruft sich die Revision darauf, daß die wirtschaftliche Lage der Firma nach der Zwischenbilanz für dio Zeit vom 1.7.1954 bis 31.3.1955 besser als vorher gewesen sei. Das wird daran deutlich, daß auch das Geschäftsjahr 1954/55 mit einem Verlust abgeschlossen hat, der größer als im Vorjahr gewesen ist, und der laufende Produktionsbetrieb wenige Monate später (30.9.55) wegen Entscheidend ist vor allem, daß es hier nicht auf die objektive Wirtschaftslage des Unternehmens, sondern auf die subjektiven Vorstellungen ankommt, die sich der Versicherte davon gemacht hat. Die in dieser Hinsicht immer wieder geäußerten Sorgen mögen übertrieben gewesen sein, entbehren aber nicht jeden Anlasses, auch wenn man mit der Revision von der Zwischenbilanz zu dem 51. Demgegenüber wies das Kapitalkonto des Vaters trotz höherer Privatentnahmen am 31* März 1955 einen positiven Bestand von 89*000 DM auf.Abgesehen von der daraus ersichtlichen wirtschaftlichen Übermacht des Vaters kann auch sonst nicht davon gesprochen werden, daß mit der im Dezember 1954 vereinbarten Umwandlung der Gesellschaft - der Vater sollte mit einer Einlage von 100.000 DM Kommanditist werden - im April 1955, wie die Revision meint, alles in Ordnung gewesen sei. Zum anderen haben den Versicherten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach der Aussage seines ihn zuletzt behandelnden Arztes damals schon Sorge und Angst vor der zu übernehmenden Alleinverantwortung erfüllt. Diese Notwendigkeit bedarf keiner zusätzlichen Begründung mehr, so daß die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ebenso wie die dagegen gerichteten Rügen der Revision auf sich beruhen können. Denn das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Ärzte zu Recht angenommen, daß ein depressiver Verstimmungszustand jederzeit eintreten konnte und außerdem für Dritte nicht . Hinzu kommt, daß nach dem Vorbringen der Klägerin der Versicherte besonderen Wert darauf legte, für den Fall seines Todes eine ausreichende Versorgung der Familie durch die abgeschlossenen Versicherungsverträge sicherzustellen. Den danach zu Recht von der Klägerin verlangten vollen Beweis für die Unfreiwilligkeit des Unfalls sieht das Berufungsgericht als nicht erbracht an. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß der Versicherte den für ihn tödlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Mit der Ansicht des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen wonach Selbstmörder in der Hegel gegen ein feststehendes Objekt und nicht gegen ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug fahren, weil die Erfolgs-aussichten im ersten Falle sicherer seien, brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen. Denn die Lichtbilder, die die Polizei von den zusammengestoßenen Kraftfahrzeugen auf-genommen und zu den Strafakten gegeben hat, zeigen, daß sich der Volkswagen bis auf das rechte Vorderrad mit seinem ganzen Vorderteil unter den schräg von vorn angefahrenen Lastkraftwagen geschoben hat. Y/er durch Vortäuschung eines Unfalls Selbstmord begehen will, könnte sein Vorhaben kaum mit größerer Umsicht ausführen als es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist. Auch der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Windeinwirkung als Unfallursache verkannt, weil es nicht allen insoweit gestellten Beweisanträgen der Klägerin entsprochen habe, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist sich bewußt gewesen, daß bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h, die sich bei einem Volkswagen nicht ausschließen lasse, verhältnismäßig schwache Seitenwinde genügen können, um ein windempfindliches Kraftfahrzeug aus der Fahrtrichtung zu bringen. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu dem Streit der Parteien, ob eine solche V/indeinwirkung hier anzunehmen sei, ausgeführt: Nach der Auskunft des Wetteramtes Essen habe am Unfalltage.. Hiei’mit werde aber, so fährt das Berufungsgericht fort, eine Windeinwirkung als Unfalluroachc noch nicht bewiesene, Denn einmal sei der Zusammenstoß 10 m vor der Bahnüberführung erfolgt, nachdem der Volkswagen 15 bis 30 n vorher nach links abgebogen sei. Zum anderen sei den Darlegungen Fiedlers nur zu entnehmen, wo und wie nach seiner Ansicht in der Umgebung der Unfallstelle verstärkte Y/indeinflüsse auftreten könnten, nicht hingegen, daß eine bestimmte, unmittelbare Böeneinwirkung auf den Fahrtverlauf tatsächlich angenommen werden müsse. - Das Berufungsgericht brauchte deshalb den Aussagen der Zeugen, die zu anderen Zeiten Windeinflüsse wahrgenommen haben wollen, keine wesentliche Bedeutung beizu demessen, - Schließlich habe sich links der Straße noch eine V/aldschneise befunden. Denn die von der Polizei seinerzeit erstellten Unfallunterlagen - Unfallskizze und Lichtbilder - haben zusammen mit einer Folge von Pano-ramaaufnahmen, die die Beklagte überreicht hat, dem Berufungsgericht ein genaues Bild von der Unfallstelle, dem Straßenverlauf, den Sichtverhältnissen und der Bewaldung links und rechts der Straße vermittelt. An dem nicht erwiesenen Windeinfluß scheitert auch der Einwand der Revision, die auffallend gradlinig verlaufene Fahrt des Versicherten von der rechten auf die linke Fahrbahn lasse nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, auf ein bewußtes Handeln, sondern auf ein notwendiges Gegensteuern schließen. 3. Weiter ist kein Verfahrungonangel darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Frage der Entfernung, aus der der Versicherte den entgegenkommenden Lastkraftwagen erkennen konnte, ohne Ortsbosichtigung und ohne Anhörung eines Sachverständigen beurteilt hat. Denn hierfür hat dem Berufungsgericht neben den Lichtbildaufnahmen der Polizei eine maßstabgerechte Zeichnung der Straße, u.a. des Straßenquerschnitts, Vorgelegen, Diese Zeichnung, die der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. Lgefertigt hatte, durfte der Urteilsbildung zugrunde gelegt werden, weil ihre Eichtigkeit von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden war. Hiernach konnte das Berufungsgericht die Entfernung, die auch der Sachverständige der Klägerin, F^Ü^, mit rd, 200 m angenommen hatte, für weit genug halten, um den Entschluß zu dem Selbstmord ausführen zu können. Eine Überlegungszeit hat das Berufungsgericht dem Versicherten dabei nicht eingeräumto Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der endgültige Entschluß zu dem Selbstmord bei einem Menschen, der sich mit solchen Gedanken trägt, in einem einzigen Augenblick gefaßt werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II-ZR.263/61 URTEIL Verkündet am 8. Juli 1965 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Carl R , Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Jürgen RflB» K^^prstr« Klägerin und Revisionsklügerin. Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. JuliueJ Dr. Werner Fritz Dflp und Dr. Michael Dl gXB Platz Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr # -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1965 unter MitY/ir-kung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundes-richter Dr. Kuhn, Dr. Bukov/, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi es en• Von Rechts wegen Tatbestand: Im Dezember 1954 hatte die Klägerin - seinerzeit eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter die Kaufleute Helmut und dessen Vater, waren - für ihren Volkswagen bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abgeschlossen. Am 12. April 1955 verursachte Helmut R^p, der damals 44 Jahre alt war - .im folgenden Rente oder Versicherter genannt - , einen schweren Verkehrsunfall. Br fuhr mit dem von ihm gesteuerten Volkswagen der Firma auf dem Grenzlandring bei Y/eg-berg gegen einen 1 t Lastkraftwagen (Austin) der britischen Streitkräfte und fand dabei den Tod. R^^ selbst hatte bei der Beklagten noch eine Unfallversicherung über 100.000 DU und bei der Sehwecter-geoollschaft der Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen, und zwar sog. Y/agnisversicherungen für eine -3- befristete Zeit von 5 Jahren über je 75-000 DM. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von 40.000 DM9 die für den Todesfall eines berechtigten Fahrzeuginsassen vereinbarte Versicherungssumme- Die Beklagte lehnt jede Leistung ab, weil der Versicherte den Zusammenstoß mit dem Lastkraftwagen vorsätzlich herbeigeführt habe, um sich auf diese Weise das Leben zu nehmen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgev/iesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter- Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. jgjnts che idungsgründe: I. Der Streit der Parteien geht darum, ob der Versicherte den für ihn tödlichen Unfall unfreiwillig verursacht oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hält den unfreiwilligen Tod des Versicherten nicht für erwiesen. Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Beweislast der Klägerin ausgegangen. Rach § 181 Abs. 1 Satz 1 VVG hat der Versicherer zu beweisen, daß der von dem Unfall Betroffene vorsätzlich den Unfall herbeigeführt hat. Die gesetzliche Regelung ist aber nicht zwingendes Recht und kann zugunsten des Versicherers abgeändert werden (vgl. RGZ 145, 322, 327). Das ist durch § 17 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) geschehen. Hiernach umfaßt die Insassenversicherung die Gesundheitsschädigung, die der Versicherte durch ein plötz- -4- lich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig erleidet. Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB). Dort wie hier sii^d nur unfreiwillig erlittene Gesundheitsschüuigungen versichert. An den danach der Klägerin obliegenden Beweis für die ünfreiwilligkeit des Unfalls sind im allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen. Denn die Mehrzahl der Menschen neigt, wie der Revision zuzugeben ist, nicht zu dem Selbstmord. Der Erfahrungssatz gilt aber nicht für alle Menschen und kann deshalb nicht mehr zur Beweiserleichterung herangezogen werden, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht für einen Freitod besteht. In einem solchen Falle ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein strengerer Maßstab anzulegen; der Beweis der Unfreiwilligkeit ist nach den gewöhnlichen Regeln über die Beweisführung zu erbringen. Nach dieser zu § 2 Abs. 1 AUB entwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. RGZ 156, 113, 118; Prölss, VVG 14. Aufl. § 181 Anm. 2, Jeweils m.w.N.) ist auch hier zu verfahren. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins können dabei nicht zur Anwendung kommen, da es sich darum handelt, ob der Tod des Versicherten zufällig eingetreten ist oder absichtlich herbeigeführt worden ist. Für einen Anscheinsbeweis ist aber kein Raum, wenn ein individueller Willensentschluß festzustellcn ist. Hier fehlt es an dem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (vgl. RG JW 1936, 3234; BGH LM ZPO § 286 (C) Nr. 42 a). II. An schwerwiegenden Verdachtsgründen, die für einen Selbstmord des Versicherten sprechen, hat das Berufungsgericht festgestellt: Rhabe seit geraumer Zeit an -5- Depressionen gelitten und sich deshalb in den letzten Jahren vor dem Unfall in ständiger nervenärztlicher Behandlung befunden. Wegen seines Zustandes habe er im Jahre 1954 zweimal eine Nervenklinik aufgesucht und sich dort u.a. einer Elektroschock-Behandlung unterzogen, die nur bei schweren Depressionen angewandt werde. Die Erkrankung sei von den behandelnden Fachärzten als "schwere Psychose" (Dr. , als "endogene (anlagebedingte) Depression" (Prof. Dr. Dr. Dr. 4P, Dr. diagnostiziert worden. Der Großvater mütterlicherseits habe sich im 51. Lebensjahr das Loben genommen. Seine Tochter, die Mutter des Versicherten, habe an einer Zwangsneurose gelitten und sei ebenfalls durch Freitod, zwei Monate vor dem hier streitigen Unfall, aus dem Leben geschieden. Auch der Versicherte habe gegenüber seinen Ärzten (Dr. Dr. und Dr. wiederholt geäußert, er sei des Lebens über- drüssig. Gegen diese fehlerfreien Feststellungen, die auf den Äußerungen der als Zeugen gehörten Ärzte beruhen, kann die Revision nichts einwendon. Sie bekämpft jedoch, aber ohne Erfolg, die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, der Versicherte habe Dr. H^|^i auch erklärt, er wolle sich kaputtfahren. An diese Äußerung hat sich Dr. bei seiner Zeugenvernehmung nicht mehr erinnern können. Das schließt aber nicht die Annahme des Berufungsgerichts aus, die Äußerung sei durch die Aussage des Zeugen bewiesen, der, von der Beklagten mit der Aufklärung des Versicherungsfalles beauftragt, seinerzeit mit Dr. über den Zustand und die Behandlung des Versicherten gesprochen, dabei die fragliche Äußerung erfahren und anschließend der Beklagten mitgeteilt habe. -6- Bieoer Aussage konnte das Berufungsgericht Glauben schenken, wenn es von ihrer Richtigkeit überzeugt war, ohne deshalb begründen zu müssen, warum es die Aussage von Br. für unwahr halte. Bei ihrer dahin gehenden Rüge verkennt die Revision, daß beide Aussagen miteinander vereinbar sind. Benn Br. H^H^hat die fragliche Äußerung nicht geleugnet, sondern sich daran nur nicht mehr erinnert. Sein Zeugnis wird nicht unwahr, wenn es, soweit lückenhaft, durch die Aussage eines anderen Zeugen ergänzt wird. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch das Schreiben mit berücksichtigt; in dem Br. K\ am 23. April 1954 seinen Kollegen Br. den Chef- arzt eines Krankenhauses für Nerven- und Gemütskranke, gebeten hatte, sich des Patienten R^|^ anzunehmen, da er befürchten müsse, daß R^|^^ eines Tages zwangsläufig einem Suicid zu dem Opfer falle. Bas halt die Revision für fehlerhaft, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen habe, daß Br. mit seiner Be- fürchtung übertrieben habe, um die Behandlung seines Patienten durch Br. zu erreichen. Bas Berufungs- gericht hätte deshalb, so meint die Revision, Br. hören müssen, v/enn es seine Äußerung in der angegebenen Weise verwerten wollte. Burch die Unterlassung seien die §§ 286, 139 ZPO verletzt. - Ber Einwand geht fehlt. Bas Berufungsgericht konnte die Mitteilung über einen zu befürchtenden Selbstmord ohne Verfahrensverstoß wie geschehen würdigen. Tenn Br. hat, wie sich aus seiner Zeugenaussage ergibt, den Zustand seines Patienten im April 1954 als "ohne Zweifel schwere Psychose" beurteilt und eine Elektroschock-Therapie für notwendig gehalten. Hierfür v/ar bestimmend, daß eine kurz zuvor beendete -7- stationäre Behandlung in einer anderen Nervenklinik keinen Erfolg gebracht und der Versicherte Dr. erklärt hatte, das ganze Leben habe keinen Zweck mehr. Zum Gegenstand der Depressionen hat das Berufungsgericht festgestellt: Das vom Versicherten und seinem Vater in Form einer offenen Handelsgesellschaft betriebene Unternehmen, eine mechanische Juteweberei und Säckc-fabrik, habe im Geschäftsjahr 1953/54 (1.7*53 - 30.6.54) mit Verlust gearbeitet. Ob dadurch der Fortbestand der Firma in Frage gestellt worden sei, könne, auf sich beruhen. Entscheidend sei, daß der Versicherte jedenfalls die Lage der Firma alB bedrohlich empfunden habe. Das ergebe sich aus den Bekundungen fast aller Ärzte, die ihn wegen seiner Depressionen behandelt hätten. Ihren Aussagen sei zugleich zu entnehmen, daß Rente auch erheblich unter der Herrschernatur seines Vaters gelitten habe. Die insoweit bestehenden Spannungen sollten zwar durch eine Neuordnung des Gesellschaftsverhältnisses behoben werden, hätten aber noch die Vorstellungen des Versicherten bestimmt. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. So beruft sich die Revision darauf, daß die wirtschaftliche Lage der Firma nach der Zwischenbilanz für dio Zeit vom 1.7.1954 bis 31.3.1955 besser als vorher gewesen sei. Von einem zufriedenstellenden Geschäftsergebnis kann aber keine Rede sein. Das wird daran deutlich, daß auch das Geschäftsjahr 1954/55 mit einem Verlust abgeschlossen hat, der größer als im Vorjahr gewesen ist, und der laufende Produktionsbetrieb wenige Monate später (30.9.55) wegen -8- dos anhaltenden Umsatzrückganges und der seit 1953 ständig verschlechterten Ertragslage eingestellt worden i3t. Entscheidend ist vor allem, daß es hier nicht auf die objektive Wirtschaftslage des Unternehmens, sondern auf die subjektiven Vorstellungen ankommt, die sich der Versicherte davon gemacht hat. Die in dieser Hinsicht immer wieder geäußerten Sorgen mögen übertrieben gewesen sein, entbehren aber nicht jeden Anlasses, auch wenn man mit der Revision von der Zwischenbilanz zu dem 51. März 1955 ausgeht. Denn der Versicherte hatte danach zu Beginn des Geschäftsjahres ein negatives Kapitalkonto von rd. 6600 DM, wahrend sein anteiliger Gewinn für neun Monate rd, 4000 DM betrug. Auf das Doppelte beliefen sich hingegen seine Privatentnehmen von rd. 8000 DM, die für die genannte Zeit zu dem Unterhalt einer vierköpfigen Familie reichen mußten. Demgegenüber wies das Kapitalkonto des Vaters trotz höherer Privatentnahmen am 31* März 1955 einen positiven Bestand von 89*000 DM auf. Abgesehen von der daraus ersichtlichen wirtschaftlichen Übermacht des Vaters kann auch sonst nicht davon gesprochen werden, daß mit der im Dezember 1954 vereinbarten Umwandlung der Gesellschaft - der Vater sollte mit einer Einlage von 100.000 DM Kommanditist werden - im April 1955, wie die Revision meint, alles in Ordnung gewesen sei. Denn die Neuregelung sollte erst zu dem 1. Juli 1955 wirksam werden, "wenn die Geschäftsführung des Herrn Helmut bis zu dem 30. Juni 1955 ein- wandfrei erfolgt ist". Einmal war also im April 1955 die Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen. Zum anderen haben den Versicherten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach der Aussage seines ihn zuletzt behandelnden Arztes damals schon Sorge und Angst vor der zu übernehmenden Alleinverantwortung erfüllt. -9- Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts begegnet die Annahme eines unfreiwilligen Unfalltodes bereits so schwerwiegenden Bedenken, daß die Klägerin insov/eit den vollen Beweis erbringen muß. Diese Notwendigkeit bedarf keiner zusätzlichen Begründung mehr, so daß die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ebenso wie die dagegen gerichteten Rügen der Revision auf sich beruhen können. So genügt die Feststellung, daß der Versicherte nach fast einhelligem Urteil der ihn behandelnden Nervenärzte an schweren anlagebedingten Depressionen gelitten hat. Ob eine erbliche Belastung vorliogt, interessiert dagegen nicht mehr. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es auch keiner weiteren Ausführungen und Beweiserhebungen darüber, in v/elchem Zustande der Versicherte sich vor Antritt der Unfallfahrt befunden hat. Denn das Berufungsgericht hat nach Anhörung der Ärzte zu Recht angenommen, daß ein depressiver Verstimmungszustand jederzeit eintreten konnte und außerdem für Dritte nicht . immer sofort erkennbar sein mußte. Hinzu kommt, daß nach dem Vorbringen der Klägerin der Versicherte besonderen Wert darauf legte, für den Fall seines Todes eine ausreichende Versorgung der Familie durch die abgeschlossenen Versicherungsverträge sicherzustellen. Um dieses Ziel nicht zu gefährden, mußte der zu dem Selbstmord neigende Versicherte sein Verhalten vor einem beabsichtigten Freitod so einrichten, daß daraus möglichst nicht auf einen Selbstmord geschlossen v/erden konnte. III. Den danach zu Recht von der Klägerin verlangten vollen Beweis für die Unfreiwilligkeit des Unfalls sieht das Berufungsgericht als nicht erbracht an. Es hat dazu ausgeführts Der vom Versicherten gesteuerte Volkswagen habe etv/a 20 - 3D m vor der Unfanstelle plötzlich und ohne erlcennbaren Grund die rechte Fahrbahn verlassen und -10- sei in gerader Fahrt mit hoher, unverminderter Geschwindigkeit auf den entgegenkommenden Austin-Lastkraftwagen zugefahren» Dieser ungewöhnliche Vorgang sei weder auf fehlende oder beeinträchtigte Fahrtüchtigkeit des Versicherten noch auf einen mangelhaften Zustand des fast neuwertigen Volkswagens zurückzuführen. Ebenso scheide die Beschaffenheit der Straße - trockene Betonföhrbahn von 6,85 m Breite - als mögliche Unfallursache aus. Auch eine plötzliche Y/indeinwirkung, auf die sich die Klägerin berufen habe, lasse sich nicht nachweisen. Es sei deshalb nicht auszuschließen, daß der Versicherte den für ihn tödlichen Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht nach erschöpfender und fehlerfreier Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände gelangt. Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen der Revision können koinen Erfolg haben. 1. Mit allgemeinen Erwägungen, die gegen einen Selbstmord sprechen sollen, kann die Revision nichts erreichen. Mit der Ansicht des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen wonach Selbstmörder in der Hegel gegen ein feststehendes Objekt und nicht gegen ein entgegenkommendes Kraftfahrzeug fahren, weil die Erfolgs-aussichten im ersten Falle sicherer seien, brauchte sich das Berufungsgericht nicht auseinanderzusetzen. Denn jeder unternommene Selbstmord ist an sich ein Versuch, der erfolgreich oder erfolglos sein kann. Ebenso verfehlt ist der hierher noch gehörende Einwand der Revision, nur bei einem wirklichen Frontalzusammenstoß hätte der Versicherte mit tödlichen Verletzungen rechnen können, dazu sei es hier aber nicht gekommen, -11- was das Berufungsgericht übersehen habe. Der letzte Vorwurf ist unverständlich. Denn die Lichtbilder, die die Polizei von den zusammengestoßenen Kraftfahrzeugen auf-genommen und zu den Strafakten gegeben hat, zeigen, daß sich der Volkswagen bis auf das rechte Vorderrad mit seinem ganzen Vorderteil unter den schräg von vorn angefahrenen Lastkraftwagen geschoben hat. Y/er durch Vortäuschung eines Unfalls Selbstmord begehen will, könnte sein Vorhaben kaum mit größerer Umsicht ausführen als es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts geschehen ist. 2. Auch der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe die Windeinwirkung als Unfallursache verkannt, weil es nicht allen insoweit gestellten Beweisanträgen der Klägerin entsprochen habe, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht ist sich bewußt gewesen, daß bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h, die sich bei einem Volkswagen nicht ausschließen lasse, verhältnismäßig schwache Seitenwinde genügen können, um ein windempfindliches Kraftfahrzeug aus der Fahrtrichtung zu bringen. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu dem Streit der Parteien, ob eine solche V/indeinwirkung hier anzunehmen sei, ausgeführt: Nach der Auskunft des Wetteramtes Essen habe am Unfalltage.. Y/indstärko 2 bis 3 geherrscht. Der Wind sei au3 nordwestlicher Richtung gekommen, habe also den nach Nordweoten fahrenden Volkswagen von vorn getroffen. Auf dem der Unfallstelle benachbarten Flugplatz Wildenrath seien nur leichte Böen aufgetreten. Besondere örtliche Verhältnisse könnten allerdings den Wind verstärken. Diese Möglichkeit halte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Ffür gegeben, weil die an beiden Seiten bewaldete Straße eine Windschneise bilde, außerdem über eine querab verlaufende, eingeschnittene Bahnstrecke führe, an deren Böschungen Böen auftreten -12- könnten. Hiei’mit werde aber, so fährt das Berufungsgericht fort, eine Windeinwirkung als Unfalluroachc noch nicht bewiesene, Denn einmal sei der Zusammenstoß 10 m vor der Bahnüberführung erfolgt, nachdem der Volkswagen 15 bis 30 n vorher nach links abgebogen sei. Zum anderen sei den Darlegungen Fiedlers nur zu entnehmen, wo und wie nach seiner Ansicht in der Umgebung der Unfallstelle verstärkte Y/indeinflüsse auftreten könnten, nicht hingegen, daß eine bestimmte, unmittelbare Böeneinwirkung auf den Fahrtverlauf tatsächlich angenommen werden müsse. Dieser Nachweis sei auch nur schwer möglich, weil die Y/indverhült-nisse zur Unfallzeit nicht rekonstruierbar seien. - Das Berufungsgericht brauchte deshalb den Aussagen der Zeugen, die zu anderen Zeiten Windeinflüsse wahrgenommen haben wollen, keine wesentliche Bedeutung beizu demessen, - Schließlich habe sich links der Straße noch eine V/aldschneise befunden. Die dort möglicherweise entstehenden Windverstür-kungen könnten aber ebenfalls nicht zu der Richtungsänderung des Volkswagens geführt haben. Denn die Schneise liege außerhalb des Unfallbereichs. Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, das Berufungsgericht sei zu seiner Würdigung unter Verletzung der §§ 286, 139 ZPO gelangt. Von der Einnahme des Augenscheins, deren Unterlassung die Revision beanstandet, konnte das Berufungsgericht absehen. Denn die von der Polizei seinerzeit erstellten Unfallunterlagen - Unfallskizze und Lichtbilder - haben zusammen mit einer Folge von Pano-ramaaufnahmen, die die Beklagte überreicht hat, dem Berufungsgericht ein genaues Bild von der Unfallstelle, dem Straßenverlauf, den Sichtverhältnissen und der Bewaldung links und rechts der Straße vermittelt. Zum Beweis der behaupteten Windeinwirkung war die beantragte Ortsbesichti-gung überdies nur insov/eit geeignet, als dadurch die Lage -13- der links der Straße gelegenen Waldschneise festgestellt werden konnte. Dazu bedurfte es jedoch keiner Augenscheinseinnahme mehr, nachdem die Beklagte genaue Lageangaben gemacht und die Klägerin deren Richtigkeit nicht bestritten hatte. Hiernach begann die Y/aldschneise etwa 160 m und endete etwa 80 m vor der Unfallstelle. Der Versicherte hatte die Schneise auf seiner Fahrt daher bereits 50 m hinter sich gelassen, bevor er auf die linke Fahrbahn abbog. Damit waren die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ansicht der Klägerin entfallen, der Versicherte habe wegen starken Seitenwindes aus der linken V/aldsehneise nach links gegenotcucrn müssen, nach dem Passieren der Schneise nicht schnell genug reagiert und den Wagen dadurch unbewußt auf die linke Fahrbahn gesteuert. Unter diesen Umständen ist auch für die Einholung eines Sachverständigengutachtens kein Raum mehr gewesen. Hinzu kommt, daß die Klägerin für die Fahrstrecke zur Unfallzeit keine von der Auskunft des Y/etteramtes abweichende Winkstärke oder -richtung bewiesen hatte. An dem nicht erwiesenen Windeinfluß scheitert auch der Einwand der Revision, die auffallend gradlinig verlaufene Fahrt des Versicherten von der rechten auf die linke Fahrbahn lasse nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, auf ein bewußtes Handeln, sondern auf ein notwendiges Gegensteuern schließen. Der Schluß, den das Berufungsgericht aus dem sonst kaum erklärbaren Fahrverhalten des Versicherten gezogen hat, ist jedenfalls bei einem Kraftfahrer, der seit 1933 den Führerschein besitzt und ständig fährt, durchaus möglich. -14- 3. Weiter ist kein Verfahrungonangel darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Frage der Entfernung, aus der der Versicherte den entgegenkommenden Lastkraftwagen erkennen konnte, ohne Ortsbosichtigung und ohne Anhörung eines Sachverständigen beurteilt hat. Denn hierfür hat dem Berufungsgericht neben den Lichtbildaufnahmen der Polizei eine maßstabgerechte Zeichnung der Straße, u.a. des Straßenquerschnitts, Vorgelegen, Diese Zeichnung, die der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Dr. Lgefertigt hatte, durfte der Urteilsbildung zugrunde gelegt werden, weil ihre Eichtigkeit von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden war. Hiernach konnte das Berufungsgericht die Entfernung, die auch der Sachverständige der Klägerin, F^Ü^, mit rd, 200 m angenommen hatte, für weit genug halten, um den Entschluß zu dem Selbstmord ausführen zu können. Zu der Zeitspanne, die dem Versicherten bei der Geschwindigkeit seines Fahrzeugs vom ersten Erkennen des Lastkraftwagens bis zu dem Zusammenstoß blieb, brauchte das Berufungsgericht ebenfalls keinen Sachverständigen zu hören. Denn die Klägerin hat keine Zeitspanne beweisen können, die zur planmäßigen Ausführung des Selbstmordes nicht ausgereicht hätte, was das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen konnte. Eine Überlegungszeit hat das Berufungsgericht dem Versicherten dabei nicht eingeräumto Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der endgültige Entschluß zu dem Selbstmord bei einem Menschen, der sich mit solchen Gedanken trägt, in einem einzigen Augenblick gefaßt werden kann. Diese Auffassung entspricht einem allgemeinen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt anerkannten Erfah-rungssatz (HG VA 1935 Nr. 2806 = JRPV 1935, 233; JHPV 1936, 184). -15- IV. Die somit unangreifbare Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Möglichkeit eines Selbstmordes des Versicherten nicht auszuschließen sei, rechtfeftigt die Abweisung der Klage. Hiernach ist die Revision der Klägerin unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last. Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Bukow Dr. Schulze Fleck