Soll eine Kfz-Versicherung gegen Haftpflicht- und Fahrzeugschäden erneuert werden, dann liegt in der Aushändigung einer Versicherungsbestätigung eine vorläufige Deckungszusage nicht nur für die Haftpflicht-, sondern auch für die Fahrzeugversicherung. Die Klägerin, ein Transportunternehmen, hatte im Harz 1955 für einen ihr gehörenden Lastkraftwagen eine Haftpflicht- und Pahrzeugvcrsicherung bei der Beklagten abgeschlossen. April 1958 übersandte die Firma Schü -der Klägerin eine Versicherungsbectätigung der A mit der darin eingetragenen Versicherungsnummer, unter der die Am 9* April 1958 schrieb die Pirna Schür der Pirna II , der bei der Beklagten versicherte Lastkraftwagen der Klägerin sei wieder zu dem Verkehr zugelassen, und bat um Aus-' Stellung eines entsprechenden Nachtrages. Am nächsten Tage, dem 15* April 1958, will die Klägerin anstelle einer schriftlichen Antwort durch ein Telefongespräch, das wiederum W S jun. mit Schm: 'führte, geklärt haben, daß die Kündigung zurückgenommen sei und das Fahrzeug weiter wie bisher bei der Beklagten versichert werden solle. Sie begründet ihren Anspruch mit der DeckungsZusage, die ihr Gesellschafter bei seinen Telefongesprächen am 8.und 15» April 1958 von der Firma Schü erhalten habe. Hach ihrer Ansicht habe sich die Klägerin bei der A, versichern wollen und dementsprechend auch eine Versicherungsbestätigung dieser Gesellschaft erhalten. Im übrigen stehe die Firma Schü -zu der Beklagten in keinen vertraglichen Beziehungen und habe daher weder das gekündigte Versicherungsverhältnis wirksam verlängern noch eine verbindliche Deckungszusage erteilen können. und 15» April 1958 mit dem Angestellten Schm der Firma Schür: geführt habe, nur von einer Weitervcr- Schm habe deshalb Deckung bei der Beklagten zugesagt und nur versehentlich eine Bestätigungskarte der Zum Inhalt der beiden Telefongespräche hat das Berufungsgericht noch ausgeführtJ Bei dem ersten Gespräch sei Schm davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge der vorübergehenden Abmeldung ihres Lastkraftwagens die voll bezahlte Versicherungszeit für fast zwei Monate nicht ausgenutzt und deshalb Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Vertrages gehabt habe. Beide Male sei es den Gesprächspartnern darum gegangen, der Klägerin den Betrieb des Lastkraftwagens schon vor einer endgültigen Regelung zu ermöglichen und ihr dafür Versicherungsschutz zu verschaffen. 1. Die Revision hält die•Feststellungen des Berufungsgerichts für fehlerhaft, weil die Aussagen der gehörten Zeugen und Parteien nicht in das Sitzungsprotokoll, sondern in einen Vermerk des Berichterstatters aufgenommen worden seien. Es genügt, wenn im Tatbestand des Urteils auf einen bei den Akten befindlichen Vermerk des Berichterstatters Bezug ge- ' nommen wird und darin die Aussagen der Zeugen und der Parteien in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben sind (Senatsurteil vom 11.Io.56 - II ZR 153/55 - LM ZPO § 161 Nr. 5). Dies ist in der Sache III ZR 164/6o, auf die sich die Revision beruft, unterblieben und hat dort zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt. Die Aufzeichnung des Berichterstatters über die Aussage eines Zeugen oder einer Partei muß, wie der Revision zuzugeben ist, grundsätzlich den Parteien mitgeteilt werden, damit sie nachprüfen können, ob die Aussagen richtig wiedergegeben und irrtumsfrei gewürdigt worden sind. Denn ein Verfahrensvorstoß hat, falls kein absoluter Revisionsgrund (§ 551 ZPO) vorliegt, nur dann die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Polge, wenn die Entscheidung auf dem Mangel beruht. 2. An den Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Inhalt und der Bedeutung der beiden Telefongespräche befassen, beanstandet die Revision, die Gesprächspartner hätten keinen vorläufigen Deckungsschutz vereinbart und auch nicht vereinbaren wollen. Denn hierzu habe kein Anlaß bestanden, weil man von einer Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses ausgegangen sei, einerlei, ob man wegen'der zeitweiligen Fahrzeugabmeldung eine Verlängerung des alten, nicht voll ausgenutzten Vertrages oder dessen In diesem Zusammenhang rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe außer acht'gelassen, daß die Firma Schü» Hl nach der Aussage ihres als Zeugen gehörten Inhabers keine Formulare der Beklagten für.DeckungsZusagen besessen habe, Auch diesen Angriffen der Revision ist kein Erfolg be-schieden. Der Zeuge Schü: hat nach dem über seine Aussage aufgenommenen Aktenvermerk bekundet, zwar nicht für die Fahrzeug-, wohl aber für die Haftpflichtversicherung Deckungszusagen der Beklagten in Besitz gehabt zu haben. Des v/eiteren setzt eine vorläufige Deckungszusage keinen vertragslosen Zustand voraus, sondern wird auch praktisch, wenn die gegenständliche oder zeitliche Erweiterung eines bestehenden Versicherungsvertrages beabsichtigt ist und schon für die Übergangszeit voller Versicherungsschutz gewährleistet' sein soll. Auch die Klägerin brauchte eine Deckungszusage, wenn sie mit der Wiederinbetriebnahme des abgemeldeter Kraftfahrzeugs nicht warten wollte, bis die Beklagte entschieden hatte, in v/elcher Form das alte Versicherungsverhältnis fortausetzen sei. der Beklagten; sie hat von ihr unterstempelte Bestätigungskarton nach § 29 b StVZO der Firma Schü: ausgehändigt. V/ar aber die Firma Schü berechtigt, durch Aushändigung einer Bestätigung nach § 29» b'-StVZO vorläufigen Deckungssfchutz zususagen, so war sie auch befugt, die Deckungssusage fernmündlich zu erteilen. Der Versicherer kennt das Risiko, hat es bei Vertragsschluß geprüft und auch für die Folgezeit, da er nicht gekündigt hat, gebilligt. Hiernach ist die Beklagte durch die Deckungszusage, welche die Firma Schü der Klägerin fernmündlich erteilt hat, zur Dockung der entstandenen Haftpflicht- und Fahrzeugschäden verpflichtet worden. Die Revision der Beklagten ist daher.unbegründet und mit dor K' stcnfolge des § 97 Abs»1?ZPO zurückzuweisen.
Wachs chlagv/erlc; ja ■Amtliche Sammlung; nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 1 Abs. 2 Satz 1; StVZO § 29 b. Soll eine Kfz-Versicherung gegen Haftpflicht- und Fahrzeugschäden erneuert werden, dann liegt in der Aushändigung einer Versicherungsbestätigung eine vorläufige Deckungszusage nicht nur für die Haftpflicht-, sondern auch für die Fahrzeugversicherung. BGH, Urt. v. 8. Juni I964 _ pp ZR 163/61 OLG Hamm LG Arnsberg ix_zr.}§2/§x Verkündet am Qo Juni 1964 Justizoberoekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle I I I N A M E IT DES VOLKES In dem Rechtsstreit der "IT " Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in E 1, G< str. , vertreten durch Generaldirektor E S< ' in K , G Straße , Beklagten und Revisionsklägerin * - Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr. in K. gegen die W: S und Söhne oIIG in L B borg , vertreten durch W . S S 3un,, beide wohnhaften I wie G< S' ' in L , Krs. B ,Kreis I sen. und \! „ B ’borg , so-, Dorf , Klägerin und.Revisionsbeklagte, - Prozoßbcvollmächtigter? Rechtsanwalt Dr. I in K - hat dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukov;, Dr° Schulze und Pieck für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Obcrlandesgerichts in Hamm (V/estf) vom 3o. Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Transportunternehmen, hatte im Harz 1955 für einen ihr gehörenden Lastkraftwagen eine Haftpflicht- und Pahrzeugvcrsicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Der Versicherungsschein und ein späterer Nachtragsversicherungsschein waren für die Beklagte von der "Genoralagentur C N " ausgestellt worden. Der Versicherungsvertrag war durch eine Bezirks-direktion in Hagen, die Pirna H. & W. S , zustande gekom- men, die der Klägerin auch.den Versichcrungs- und den Nachtragsversicherungsschein aushändigte, die Prämien einzog und den Schriftwechsel führte. Die Klägerin kündigte das Versicherungsverhältnis zu dem 29. März 1958 durch ein Schreiben, das sie an die Beklagte, "Bez.Dir. H. & W. S , II " rich- tete. Die Pirna N bestätigte die an sie weitergegebene Kündigung und schrieb der Klägerin, sie werde den Vertrag zu dem genannten Tag aufheben. Die Klägerin meldete Anfang Februar 1958 das versicherte Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt ab, wollte es aber Anfang April 1958,wieder in Betrieb nehmen. Einer ihrer Gesellschafter,' der Knufmann W: S jun., rief• deshalb am 8. April 1958 die Firma Schü an und bat den Angestellten Schm um Über- sendung einer Versicherungsbestätigung. Die Firma Schür verfügte über Versicherungsbestätigungon der Beklagten, die ihr von deriFirma N überlassen worden waren. Außerdem hatte sic Versichorungsbestätigungen der A ^-Versicherung in Besitz, für die sie ebenfalls tätig war. Hit Schreiben vom 8. April 1958 übersandte die Firma Schü -der Klägerin eine Versicherungsbectätigung der A mit der darin eingetragenen Versicherungsnummer, unter der die Beklagte die gekündigte Versicherung der Klägerin geführt hatte, Die Klägerin leitete die erhaltene Bestätigungskarte den Straßei Verkehrsamt zu und .nahm den wieder zugelassenen Lastkraftwagen in Betrieb. Am 9* April 1958 schrieb die Pirna Schür der Pirna II , der bei der Beklagten versicherte Lastkraftwagen der Klägerin sei wieder zu dem Verkehr zugelassen, und bat um Aus-' Stellung eines entsprechenden Nachtrages. Die Pirna li antwortete darauf am 11. April 1958s "Hit Schreiben vom 3o. 12. erhielt ich von Ihnen die Kündigung des Vertrags zu dem 29*3*1958, die ich dem VN bestätigte. Laut Ihrem Schreiben vom 9.4* haben Sie eine Doppelkarte ausgegeben. Hat der VN die Kündigung bei Ihnen zurückgenommen ? Ich bitte um Klärung und Ihren Bescheid." Die Firma Schü: wandte sich nunmehr mit folgendem Schreiben vom 14* April 1958 an die Klägerin; "Wir übersandten Ihnen am 9*4.58 eine Doppelkarte zur Wiederzulassung Ihres Fahrzeuges. Wie wir jedoch nachträglich in unseren Unterlagen feststellten, wurde dieser Vertrag zu dem 29.3.58 von Ihnen gekündigt. Wir würden uns freuen, wenn sie uns kurz schriftlich bestätigten, daß der Wagen nun wie bisher weiter versichert werden soll ..." Am nächsten Tage, dem 15* April 1958, will die Klägerin anstelle einer schriftlichen Antwort durch ein Telefongespräch, das wiederum W S jun. mit Schm: 'führte, geklärt haben, daß die Kündigung zurückgenommen sei und das Fahrzeug weiter wie bisher bei der Beklagten versichert werden solle. Beim Betrieb des fraglichen Lastkraftwagens ereigneten sich am 25» April und am 13* Mai 1958 .Verkehrsunfälle. Wegen der dabei entstandenen Haftpflicht- und Fahrzeugschäden begehrt die - '4 - Klägerin von der Beklagten Versicherungsschutz. Sie begründet ihren Anspruch mit der DeckungsZusage, die ihr Gesellschafter bei seinen Telefongesprächen am 8.und 15» April 1958 von der Firma Schü erhalten habe. Die damit übernommene Deckungs- pflicht der Beklagten werde durch die versehentlich übersandte ' Bestätigungskarto einer anderen Versicherungsgesellschaft nicht berührt» Die Beklagte lehnt jede Leistung ab. Hach ihrer Ansicht habe sich die Klägerin bei der A, versichern wollen und dementsprechend auch eine Versicherungsbestätigung dieser Gesellschaft erhalten. Im übrigen stehe die Firma Schü -zu der Beklagten in keinen vertraglichen Beziehungen und habe daher weder das gekündigte Versicherungsverhältnis wirksam verlängern noch eine verbindliche Deckungszusage erteilen können. Das Landgericht hat in zwei Teilurteilen die Deckungsverpflichtung der Beklagten für die Hpftpflichtschäden, die bei den Unfällen vom 25» April und 13« Mai 1958 entstanden sind, fostgcstellt und den daneben in Höhe von 16.000,-DM erhobenen Zahlungsanspruch für Fahrzeugschäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgo-v/ieoen. Mit der Revision, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Bn t sehetdungsgründe£ I. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß bei den Telefongesprächen, welche die Klägerin durch Y.! S jun. am 8. und 15» April 1958 mit dem Angestellten Schm der Firma Schür: geführt habe, nur von einer Weitervcr- sicherung des Lastkraftwagens bei der Beklagten.die Rede gewesen sei. Schm habe deshalb Deckung bei der Beklagten zugesagt und nur versehentlich eine Bestätigungskarte der A übersandt. Die darauf vermerkte Nummer der bisher boi doj Beklagten geführten Versicherung beweise, daß es sich um ein Versehen gehandelt habe. Zum Inhalt der beiden Telefongespräche hat das Berufungsgericht noch ausgeführtJ Bei dem ersten Gespräch sei Schm davon ausgegangen, daß die Klägerin infolge der vorübergehenden Abmeldung ihres Lastkraftwagens die voll bezahlte Versicherungszeit für fast zwei Monate nicht ausgenutzt und deshalb Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung des Vertrages gehabt habe. Die anschließende Rückfrage wegen der Zurücknahme der früher ausgesprochenen Kündigung und der Weiterversicherung des Lastkraftwagens habe dann zu dem zweiten Telefongespräch geführt. Hierbei habe Schm die beim ersten Mal gegebene DeckungsZusage bestätigt, nachdem W S jun. die Zurücknahme der Kündigung erklärt und um Fortsetzung des bisherigen Versicherungsverhältnisses gebeten habe. Beide Male sei es den Gesprächspartnern darum gegangen, der Klägerin den Betrieb des Lastkraftwagens schon vor einer endgültigen Regelung zu ermöglichen und ihr dafür Versicherungsschutz zu verschaffen. 1. Die Revision hält die•Feststellungen des Berufungsgerichts für fehlerhaft, weil die Aussagen der gehörten Zeugen und Parteien nicht in das Sitzungsprotokoll, sondern in einen Vermerk des Berichterstatters aufgenommen worden seien. Dieser Vermerk befinde sich zwar bei den Akten, sei aber den Parteien nicht, mitgetoilt worden. In den Urteilsgründen seien die Aussagen erwähnt, aber zugleich gewürdigt worden, so daß ihr gesamter objektiver Inhalt nicht deutlich erkennbar sei. Infolge der Verletzung der §§ 161, 313 Abs. 1'und 2 ZPO fehle es an der unerläßlichen Unterlage für etwaige Revisionsrügen. Hierdruch sei die Beklagte beschwert. Die Rüge ist unbegründet. Der Inhalt einer Zeugen- oder Parteivernehmung braucht 6 nicht notwendig nach §. 161 ZPO protokolliert zu werden. Es genügt, wenn im Tatbestand des Urteils auf einen bei den Akten befindlichen Vermerk des Berichterstatters Bezug ge- ' nommen wird und darin die Aussagen der Zeugen und der Parteien in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben sind (Senatsurteil vom 11.Io.56 - II ZR 153/55 - LM ZPO § 161 Nr. 5). Dies ist in der Sache III ZR 164/6o, auf die sich die Revision beruft, unterblieben und hat dort zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt. Ein solcher Mangel ist hier jedoch nicht gegeben. Die Aufzeichnung des Berichterstatters über die Aussage eines Zeugen oder einer Partei muß, wie der Revision zuzugeben ist, grundsätzlich den Parteien mitgeteilt werden, damit sie nachprüfen können, ob die Aussagen richtig wiedergegeben und irrtumsfrei gewürdigt worden sind. Ob eine solche Mitteilung entbehrlich ist, wenn das Gericht, wie hier, in unmittelbarem Anschluß an die vorausgegangenc Zeugen- oder Parteivernehmung das Urteil verkündet, kann dahinstehen (vgl. LM ZPO § 141 Nr. 2 und § 554 Nr. 23). Denn ein Verfahrensvorstoß hat, falls kein absoluter Revisionsgrund (§ 551 ZPO) vorliegt, nur dann die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Polge, wenn die Entscheidung auf dem Mangel beruht. Daran fehlt es hier. Der bloße Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung des Aktenvermerks reicht nicht aus. 2. An den Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Inhalt und der Bedeutung der beiden Telefongespräche befassen, beanstandet die Revision, die Gesprächspartner hätten keinen vorläufigen Deckungsschutz vereinbart und auch nicht vereinbaren wollen. Denn hierzu habe kein Anlaß bestanden, weil man von einer Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses ausgegangen sei, einerlei, ob man wegen'der zeitweiligen Fahrzeugabmeldung eine Verlängerung des alten, nicht voll ausgenutzten Vertrages oder dessen Wiederinkraftsetzung nach zurückgenommener Kündigung angenommen habe. In diesem Zusammenhang rügt die Revision noch, das Berufungsgericht habe außer acht'gelassen, daß die Firma Schü» Hl nach der Aussage ihres als Zeugen gehörten Inhabers keine Formulare der Beklagten für.DeckungsZusagen besessen habe, Auch diesen Angriffen der Revision ist kein Erfolg be-schieden. Der Zeuge Schü: hat nach dem über seine Aussage aufgenommenen Aktenvermerk bekundet, zwar nicht für die Fahrzeug-, wohl aber für die Haftpflichtversicherung Deckungszusagen der Beklagten in Besitz gehabt zu haben. Hiervon abgesehen ist eine vorläufige Deckungszusage an keine Form gebunden, mag ihre schriftliche Erteilung auch erwünscht sein (VA 1927, 95). Des v/eiteren setzt eine vorläufige Deckungszusage keinen vertragslosen Zustand voraus, sondern wird auch praktisch, wenn die gegenständliche oder zeitliche Erweiterung eines bestehenden Versicherungsvertrages beabsichtigt ist und schon für die Übergangszeit voller Versicherungsschutz gewährleistet' sein soll. Auch die Klägerin brauchte eine Deckungszusage, wenn sie mit der Wiederinbetriebnahme des abgemeldeter Kraftfahrzeugs nicht warten wollte, bis die Beklagte entschieden hatte, in v/elcher Form das alte Versicherungsverhältnis fortausetzen sei. Wenn das Berufungsgericht die fernmündlichen Vereinbarungen vom 8. und 15. April 1958 in diesem Sinne aufgefaßt und ausgelegt hat, so lassen weder die tatriehterlichen Feststellungen noch ihre Auslegung einen Rechtsfehler erkennen. II. Zu den Rechtswirkungen der DeckungsZusage hat das Berufung^ gcricht ausgeführt0. Die Firma Schü: habe von der Firma 11 Versicherungsbestätigungen der Beklagten blanko erhalten und bei Bedarf ausgegeben. Für den dadurch geschaffenen Rechtsschein, die Firma Schü: zur Erteilung von Deckungszusagen ermächtigt zu haben, müsse die Beklagte einstehen. Die Frage der Anscheinsvollmacht.stellt sich nicht, da die Firma Schü: auf Grund rechtswirksamer Vollmacht gehandelt hat. Die Firma N war abschlußbevollmächtigter Generalagent 8 der Beklagten; sie hat von ihr unterstempelte Bestätigungskarton nach § 29 b StVZO der Firma Schü: ausgehändigt. Hierzu war sie auf Grund ihrer Abschlußvollmacht hefugt. Die Übergabe der unterstempelten Versicherungsbestätigungen konnte nur den Sinn haben, die Firma Schü: . zur Verwen- dung bei Bedarf zu ermächtigen. In der Aushändigung einer Versicherungsbestätigung an den Versicherungsnehmer liegt, wie jeder Versicherer weiß, eine vorläufige Deckungssusage (EGHZ 21, 122). V/ar aber die Firma Schü berechtigt, durch Aushändigung einer Bestätigung nach § 29» b'-StVZO vorläufigen Deckungssfchutz zususagen, so war sie auch befugt, die Deckungssusage fernmündlich zu erteilen. In der zugesagten Haftpflichtdeckung liegt hier zugleich eine vorläufige Deckungszusage für die Fahrzeugversicherung. Eine Versicherungsbestätigung dient nach ihrer eigentlichen Zweckbestimmung dem Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung, zu. deren Abschluß nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern grundsätzlich auch der Versicherer verpflichtet ist (Art. I. § 3 Abs. 1 KrPflVersG; Art. II § 3 Abs. 2 DVO zu dem KrPflVersG). Bei der Fahrseug-versicherung hingegen kann der Versicherer frei darüber entscheiden^, ob er einen gestellten Versicherungsantrag annehmen oder ablehnen will.' Über die vorerwähnten Unterschiede wird sich allerdings ein Versicherungsnehmer, der für sein Kraftfahrzeug gleichzeitig eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung abschließt, selten im klaren sein. Im Gegenteil wird er aus der Zusammenfassung beider Versicherungen in einem gemeinsamen Versicherungsantrag, in einem gemeinsamen Versicherungsschein und unter ein und derselben Versicherungsnummer auf eine einheitliche Behandlung beider Versicherungen schließen und darauf, soweit dies rechtlich möglich ist, auch’Wert legen (BGH LM VVG § 6 Nr. 13 = VersR 1963, 227). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die vorläufige Deckungszusage nur die Übergangszeit bis zur förmlichen Erneuerung des bisherigen Versicherungsvertrages überbrücken sollte. Es geht um die inhaltlich unveränderte Fortsetzung der Haftpflicht-und Fahrzeugversicherung, deren Lauf sich ohne die ausgesprochene Kündigung um ein weiteres Jahr verlängert hatte. Für diesen Fall ist ein Versicherungsagent durch die überlassenen Versicherungsbestä-tigungen als ermächtigt anzusehen, auch für die Fahrzeugversichc-rung eine Deckungszusage zu geben. Denn mit der Fortsetzung der Fohrzeugversichcrung übernimmt der Versicherer kein neues und unbekanntes Risiko. Der Versicherer kennt das Risiko, hat es bei Vertragsschluß geprüft und auch für die Folgezeit, da er nicht gekündigt hat, gebilligt. Hiernach ist die Beklagte durch die Deckungszusage, welche die Firma Schü der Klägerin fernmündlich erteilt hat, zur Dockung der entstandenen Haftpflicht- und Fahrzeugschäden verpflichtet worden. Die Revision der Beklagten ist daher.unbegründet und mit dor K' stcnfolge des § 97 Abs»1?ZPO zurückzuweisen. Dr. Kuhn Liesecke . Dr. Bukow Dr.Schulze ' Fleck