b) § 1 Rechtsanv/endungsVO gilt auch für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus dem Zusammenstoß deutscher Schiffe in einem ausländischen Hoheitsgewässer entsteht«, Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen vom 24. Sie hat ihre Verpflichtung zu dem Ersatz des dem Verfrachter, der Reederei, der Schiffsbesatzung und den Ladungsbeteiligten des MS entstandenen Schadens anerkannt, jedoch ist die Frage, ob eine Haftungsbeschränkung gilt, offen geblieben. Die Beklagte hat den sich nach belgischem Recht für die gesamten Schäden aus dem Zusammenstoß ergebenden Haftungsbetrag von 588 000 DM (= 1400 belg. Die Beklagte hafte daher für den ganzen Schadensbetrag dinglich mit Schiff und Fracht (§ 486 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und auch beschränkt persönlich nach Maßgabe der §§ 771» 774 HGB. Sie hat die Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM ihres nach Verteilung der Haftungssumme nach belgischem Recht ungedeckt bleibenden Kaskoschadens nebst Zinsen und die Duldung der Zwangsvollstreckung in das TS "B0V wegen dieser Ansprüche von der Beklagten verlangt. Sie hat nicht bestritten, daß ein Betrag von 10 000 DM des Kaskoschadens nach Verteilung der Haftungssumme nach belgischem Recht ungedeckt bleibt. Die offen gelassene Frage, ob eine Ausnahme vom Grundsatz des Ortsrechts zugunsten der Anwendung deutschen Rechts zu machen ist, wenn nur deutsche Schiffe am Zusammenstoß in ausländischen Gewässern beteiligt sind, ist zu bejahen. Maßgebend ist für den hier von der Klägerin als Ausrüsterin gemäß § 510 HGB zulässiger Weise geltendgemachten Anspruch auf Ersatz der am Schiff entstandenen Schäden die Verordnung Uber die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 7. Sie bestimmt im § 1 Abs.1, daß für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen einer Handlung oder Unterlassung, die ein deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets begangen hat, deutsches Recht gilt, soweit ein deutscher Staatsangehöriger geschädigt worden ist. 410 An. 29) und ist insbesondere für SchiffsZusammenstöße von deutschen Gerichten seit jeher angewendet worden (z.B. Hamburg, OLG 14, 391)«. Die RechtsanwendungsVO ist zwar aus Anlaß des Krieges und mit Rückwirkung auf den Kriegsbeginn (§3 Abs.2) wegen der durch den Krieg herbeigeführten Verhältnisse, insbesondere wegen des deutschen Kraftfahrzeugverkehrs außerhalb der Reichsgrenzen (Amtl. Nach ihrem Inhalt ist ihre Geltung aber nicht auf die Dauer des Krieges und auf die mit den Kriegsverhältnissen zusammenhängenden Fälle beschränkt worden. Der Grundsatz, Delikte nach dem gemeinsamen deutschen Heimats-recht von Schädiger und Geschädigtem zu beurteilen, konnte auch unabhängig von irgendwelchen hoheitlichen Einflüssen auf ausländisches Gebiet als sachgemäße Xollisionsnorm angesehen Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Rechtsanwen-dungsVO nach ihrem Inhalt typisch auf Kriegsverhältnisse abgestellt war und daher als ’’obsolet”, wie das Berufungsgericht meint, auch ohne förmliche Aufhebung keine Geltung mehr beanspruchen kann. Es ist anerkannt, daß dessen Wegfall einen Grund zur Aufhebung einer Rechtsnorm geben kann, aber sie nicht selbst außer Kraft setzt (BGHZ 1, 369, 575)* Der Gesetz geber hat zudem den Bestand an rechts normen des bürgerlichen Rechts, die infolge veränderter Verhältnisse keine Geltung mehr beanspruchen konnten, beim Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. Die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, auf diesen Standpunkt gestellt und betrachtet die RechtsanwendungsVO als geltendes Recht (z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Biese Rechtsprechung, mag sie auch nicht zur Bildung eines Gewohnheitsrechts geführt haben, zeigt jedenfalls, daß die Anwendung des übereinstimmenden Plaggenrechts bei Zusammenstößen deutscher Schiffe in ausländischen Hoheitsgewässern seit jeher als sachgemäß empfunden worden ist (vgl. Für die Beurteilung des nautischen Verhaltens der Schiffsführung sind unzweifelhaft die am Orte des Zusammenstoßes geltenden Verkehrsregeln heranzuziehen, wie sie dort von den Gerichten und Behörden gehandhabt werden (vgl. Die Unterwerfung des Schädigers unter sein Heimatsrecht statt eine ausländische Rechtsordnung für den Fall, daß durch ihn ein Deutscher geschädigt worden ist, stellt keine willkürliche Bestimmung des anzuwendenden Rechts dar. Da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung im Sinne des Klagantrages reif ist, weil der Beklagten die Haftungsbeschränkung des belgischen Rechts nicht zur Seite steht, war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2142 046 EGBGB Art, 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht); VO Uber die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets (Rechtsan-v/endungsVO) v„ 7« Dezember 1942, RGBl I 706, § 1 a) Die Kc&itsanwendungsVO v. 7. Dezember 1942 ist noch in Kraft o b) § 1 Rechtsanv/endungsVO gilt auch für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus dem Zusammenstoß deutscher Schiffe in einem ausländischen Hoheitsgewässer entsteht«, OLG Hamburg BGH Urto v, 2, Februar 1961 - II ZR 165/59 - DG Hamburg II 2R 163/59 Verkündet am 2o Februar 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urlcunds beamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft in Bi vertreten durch die.-Vorotandöiaitglicder £] und Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen __ Paketfahrt Aktiengesellschaft in vertreten durch den Vorstand Dr. Gerhard, V^HBi und Werner S, BaflB- Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ^jj^b - hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Nörr, Br. Haager, „ Liesecke und Br. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Mai 1959 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen vom 24. Oktober 1958 wird zurückgev/iesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 17. März 1937 stießen im Hafen von (B|m) das Motorschiff "MMIV und das Turbinenschiff MEdP’ zusammen und wurden erheblich beschädigt. Beide Schiffe führen die Bundesflagge. MS "MflBIM" gehört der Mittelmeerschiffahrt GmbH in BrflP» die Xlägerin ist Aus-rüsterin des Schiffs. Die Beklagte ist Reeder des TS "E^^". Sie hat ihre Verpflichtung zu dem Ersatz des dem Verfrachter, der Reederei, der Schiffsbesatzung und den Ladungsbeteiligten des MS entstandenen Schadens anerkannt, jedoch ist die Frage, ob eine Haftungsbeschränkung gilt, offen geblieben. Die Beklagte hat in Kenntnis der Ansprüche der Klägerin ihr Schiff auf neue Reisen ausgesandt. Die Klägerin hat den Kaskoschaden auf etwa 380 000 Dtl und den gesamten Schaden der am MS und seiner Ladung Beteiligten auf 744 000 DM beziffert. Die Beklagte hat den sich nach belgischem Recht für die gesamten Schäden aus dem Zusammenstoß ergebenden Haftungsbetrag von 588 000 DM (= 1400 belg. Frcs pro Tonne) in Belgien hinterlegt. über die Verteilung dieser Summe unter die Berechtigten ist beim TrflHIB de CflB in An^HI^ ein Vertei-lungsverfahren anhängig. Die Klägerin hält deutsches Recht für anwendbar. Die Beklagte hafte daher für den ganzen Schadensbetrag dinglich mit Schiff und Fracht (§ 486 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und auch beschränkt persönlich nach Maßgabe der §§ 771» 774 HGB. Sie hat die Zahlung eines Teilbetrages von 10 000 DM ihres nach Verteilung der Haftungssumme nach belgischem Recht ungedeckt bleibenden Kaskoschadens nebst Zinsen und die Duldung der Zwangsvollstreckung in das TS "B0V wegen dieser Ansprüche von der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat nicht bestritten, daß ein Betrag von 10 000 DM des Kaskoschadens nach Verteilung der Haftungssumme nach belgischem Recht ungedeckt bleibt. Nach ihrer Auffassung haftet sie nur nach dem Recht des Ortes, an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes I. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29« Januar 1959 - II ZR 223/57 - (BGHZ 29, 237) den Zusammenstoß eines deutschen Schiffes mit einem ausländischen Schiff in einem ausländischen Hoheitsgewässer nach dem Recht des Ortes beurteilt, an dem sich der Zusammenstoß ereignet hat. Die offen gelassene Frage, ob eine Ausnahme vom Grundsatz des Ortsrechts zugunsten der Anwendung deutschen Rechts zu machen ist, wenn nur deutsche Schiffe am Zusammenstoß in ausländischen Gewässern beteiligt sind, ist zu bejahen. Maßgebend ist für den hier von der Klägerin als Ausrüsterin gemäß § 510 HGB zulässiger Weise geltendgemachten Anspruch auf Ersatz der am Schiff entstandenen Schäden die Verordnung Uber die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebietes vom 7. Dezember 1942 (RGBl I 706) - im folgenden: RechtsanwendungsVO. Sie bestimmt im § 1 Abs. 1, daß für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen einer Handlung oder Unterlassung, die ein deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets begangen hat, deutsches Recht gilt, soweit ein deutscher Staatsangehöriger geschädigt worden ist. Nach § 1 Abs. 2 ist dieser Grundsatz auch anzuv/enden auf juristische Personen, die im Reichsgebiet ihren Sitz haben* Die Rechtsanwen-dungsVO ist geltendes Recht. Der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. 1. Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die Rechtsonv/endungsVO nicht auf nationalsozialistischen Gedankengängen beruht. Der Grundsatz, daß für im Ausland begangene unerlaubte Handlungen das gemeinsame Heimatsrecht des Schädigers und Geschädigten maßgeblich sei, findet sich in verschiedenen Rechtsordnungen (vgl. Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 535; Binder, RabelsZ 20, 1955, S. 410 Anm. 29) und ist insbesondere für SchiffsZusammenstöße von deutschen Gerichten seit jeher angewendet worden (z.B. Hamburg, OLG 14, 391)«. 2. Die RechtsanwendungsVO ist zwar aus Anlaß des Krieges und mit Rückwirkung auf den Kriegsbeginn (§3 Abs. 2) wegen der durch den Krieg herbeigeführten Verhältnisse, insbesondere wegen des deutschen Kraftfahrzeugverkehrs außerhalb der Reichsgrenzen (Amtl. Begründung DJ 1943» 20) erlassen worden. Nach ihrem Inhalt ist ihre Geltung aber nicht auf die Dauer des Krieges und auf die mit den Kriegsverhältnissen zusammenhängenden Fälle beschränkt worden. Insbesondere galt sie nicht nur für Handlungen und Unterlassungen in den besetzten Gebieten. Der Reichsminister der Justiz wurde ermächtigt, die Verordnung aufzuheben (§3 Abs. 3)•> weil noch nicht zu übersehen sei, ob die getroffene Regelung endgültig beibehalten werden solle (Amtl. Begründung DJ 1943> 20). Sie ist ihrer Natur nach nicht von den KriegsVerhältnissen abhängig. Der Grundsatz, Delikte nach dem gemeinsamen deutschen Heimats-recht von Schädiger und Geschädigtem zu beurteilen, konnte auch unabhängig von irgendwelchen hoheitlichen Einflüssen auf ausländisches Gebiet als sachgemäße Xollisionsnorm angesehen und durchgeführt werden (vgl» z.B. Kegel bei Soergel, Art. 12 EG BGB I 2; Ermen-Arndt, Art. 12 EG BGB S. 2387). Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Rechtsanwen-dungsVO nach ihrem Inhalt typisch auf Kriegsverhältnisse abgestellt war und daher als ’’obsolet”, wie das Berufungsgericht meint, auch ohne förmliche Aufhebung keine Geltung mehr beanspruchen kann. 3. Im Jahre 1945 entfiel mithin nicht die sachliche Grundlage für die RechtsanwendungsVO, wie das Berufungsgericht annimmt, sondern nur das gesetzgeberische Motiv für den Erlaß. Es ist anerkannt, daß dessen Wegfall einen Grund zur Aufhebung einer Rechtsnorm geben kann, aber sie nicht selbst außer Kraft setzt (BGHZ 1, 369, 575)* Der Gesetz geber hat zudem den Bestand an rechts normen des bürgerlichen Rechts, die infolge veränderter Verhältnisse keine Geltung mehr beanspruchen konnten, beim Erlaß des Gesetzes zur Wiederherstellung der Gesetzeseinheit auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts vom 5. März 1953 (BGBl I 35) überprüft, aber keinen Anlaß gesehen, die- RechtsanwendungsVO aufzuheben. Damals waren bereits Zweifel an der Fortgeltung geäußert worden (Ballerstedt, JZ 1951, 227) und die Geltung nur angenommen worden, weil die Aufhebung fehle (z.B. von Martin './olff, Das Internationale Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl. 1949, S. 142 N. 13). 4« Eine sichere Grundlage für die Rechtsanwendung kann nur gewonnen werden, wenn bei solcher Sachlage von der Portgeltung der Norm, die weiterhin eine sinnvolle Regelung der betroffenen Lebensverhältnisse darstellen kann, bis zu ihrer etwaigen Aufhebung ausgegangen wird. Die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, auf diesen Standpunkt gestellt und betrachtet die RechtsanwendungsVO als geltendes Recht (z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 1953, 4 U 167/53; vgl. Binder, RabelsZ 20, 410 A. 32; OLG Köln, Rheinschiffahrtsobergericht, für den Zusammenstoß deutscher Binnenschiffe in den Niederlanden, BB 58, 353; LG Köln, VersR 59» 552). Der Bundesgerichtshof hat in BGHZ 14, 286, 290 die Reehtc-anv/endungsVO beiläufig erwähnt, aber zu ihrer Weitergeltung nicht ausdrücklich Stellung genommen. Im Schrifttum sind zwar mehrfach Bedenken gegen die weitere Anwendung erhoben worden (z.B. von Martin Y/olff, 3« Aufl. S. 149» Ennecceruo/ Lehmann § 98 I 2 a.E.), jedoch ist überwiegend angenommen worden, daß die Verordnung weiter gilt (z.B. Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 535 A. 162; Lauterbach bei Palandt Anh. zu Art. 12 EG BGB: Kegel bei Soergel BGB Art. 12 EG I 2; für die Praxis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; Prölls, Internationalrechtliche Aspekte der Kfz-Haftpflichtversicherung S. 24). II. Ob unter Umständen eine einschränkende Auslegung der Rechtsany/endungsVO für bestimmte Palle geboten ist, kann unerortert bleiben. Für Zusammenstöße deutscher Schiffe in ausländischen Gewässern besteht jedenfalls kein Anlaß, den Grundsatz der RechtsanwendungsVO nicht für maßgebend zu erachten. Bereits vor ihrem Erlaß bestand eine gefestigte Praxis, in diesem Pall deutsches Recht anzuwenden (HG JW 193S, 1903; OLG Hamburg, OLG 14, 391» HansGZ 1913 Nr. 52, 15 S. 69» 1940 Nr. 5). Ob der Begründung dieser Entscheidungen im einzelnen zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Biese Rechtsprechung, mag sie auch nicht zur Bildung eines Gewohnheitsrechts geführt haben, zeigt jedenfalls, daß die Anwendung des übereinstimmenden Plaggenrechts bei Zusammenstößen deutscher Schiffe in ausländischen Hoheitsgewässern seit jeher als sachgemäß empfunden worden ist (vgl. aus dem Schrifttums Schaps/Mittelstein, Das deutsche Seerecht 2. Aufl. Bd. I Vorbem. vor §§ 734 ff Anm. 29; anders Abraham, 3« Aufl. Bd. II (I960) § 485 Anm. 39; Raape, Internationales Privat- recht, 4- Aufl. S. 541)« § 1 RechtsanwendungsVO brachte also für SchiffsZusammenstöße nichts Neues* Der Anwendung dieser Bestimmung auf Schiffszusammenstöße stehen auch keine zwingenden Gründe im Hinblick auf die Eigenart der schädigenden Handlung entgegen. Für die Beurteilung des nautischen Verhaltens der Schiffsführung sind unzweifelhaft die am Orte des Zusammenstoßes geltenden Verkehrsregeln heranzuziehen, wie sie dort von den Gerichten und Behörden gehandhabt werden (vgl. RG JYi 193S, 1903; Hamburg, HansRGZ 1940 B Nr. 5; Anti. Begründung DJ 1943, 21). Die Haftungsfolgen können den gemeinsamen Flaggenrecht unterstellt werden, ohne daß die rechtliche Behandlung des schädigenden Verhaltens unangemessen auf gespalten würde. § 1 Rechtsanv/endungsVO enthält auch keinen Verstoß gegen Art. 3 GG, wie die Revision meint. Die Unterwerfung des Schädigers unter sein Heimatsrecht statt eine ausländische Rechtsordnung für den Fall, daß durch ihn ein Deutscher geschädigt worden ist, stellt keine willkürliche Bestimmung des anzuwendenden Rechts dar. Reeder, die von Deutschland aus Schiffahrt treiben, haben keinen Grund zur Beschwerde, wenn die Rechte und Pflichten aus einem Zusammenstoß ihrer Schiffe untereinander im Ausland von einem deutschen Gericht nach heimatlichem Recht beurteilt werden. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung im Sinne des Klagantrages reif ist, weil der Beklagten die Haftungsbeschränkung des belgischen Rechts nicht zur Seite steht, war die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Auch'die v/eite- 8 f ren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 91 ZPO zu tragen, 3)r.Haidinger Dr.Nörr Dr,Haager Liesecke Br,Reinicke