—i »■ mmmmw* ■*» inwaii —» mm mm In der Großmarkthalle ln wurde seit dem Jahre 1950 ein Handelsgeschäft unter der Firma Max Scb^BI KG betrieben* Mit Vertrag vom Io Juli 1955 ging das Geschäft ohne Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Beklagten über* Dieser firmierte fortan im Einvernehmen mit den bisherigen Inhabern 11Max Schf^H) Inh* Fritz ?4Bm* Hoch am selben Tag wurde die Geschäftsübertragung und der vereinbarte Ausschluß des Übergangs von Forderungen und Verbindlichkeiten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldetj die Eintragung wurde am 18o August 1955 vorgenommen und am 27* bzw* am 30* August 1955 im Bundesanzeiger und in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht o Der Beklagte wendet demgegenüber ein, daß er nicht das Geschäft der Firma Max KG* sondern nur einige Inventarstücke und den Stand in der Großmarkthalle übernommen habe* Zudem sei der vereinbarte Ausschluß des Übergangs der Verbindlichkeiten rechtzeitig zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ? zu § 25 HGB)o Daher ist es nicht notwendig, daß die bisherige Firma in jeder Hinsicht völlig unverändert fortgeführt wird* So sieht § 25 HGB selbst vor, daß cer bisherigen Firma ein Nachfolgezusatz-hinzugefügt werden kann, ohne daß dadurch die Identität der bisherigen Firma im Sinne der Haftungsvorschrift des § 25 KGB in Frage gestellt wird- Auch läßt die Rechtsprechung Zusätze oder Fortlassungen zu, die aus Rechtsgründen für den Nachfolger des bisherigen Geschäftsinhabers notwendig sind* Ein Einzelkauf mann, der das Handelsgeschäft einer Kapitalgesellschaft oder Personalgesellschaft übernimmt, muß im Hinblick auf § 18 Abs• 2 HGB Zo B» den Zusatz “AG" oder "KG" fortlassen (RGZ 104, 542), wenn er nicht durch einen anderen Nach-folgezusatz zu dem Ausdruck bringt, daß der nunmehrige Inhaber des Handelsgeschäfts nicht mehr die in der Firma bezeichnete Handelsgesellschaft, sondern ein Einzelkauf-mann ist. Daher hatte der Beklagte, wenn er der übernommenen Firma nicht den Nachfolgezusatz hinzugefügt hätte, den Zusatz »KG” streichen müssen, ohne daß dadurch nach der feststehenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Identität der fortgeführten Firma mit der bisherigen Firma in Frage gestellt worden wäre o Das Berufungsgericht, das ebenfalls von dieser Auffassung ausgeht, glaubt nun, die Rechtslage im vorliegenden Fall deshalb anders beurteilen zu müssen, weil der Beklagte mit Rücksicht auf den von ihm aufgenommenen Nachfolgezusatz rechtlich nicht gehalten war, den Zusatz »KGM in seiner Firma fortzulassen, sondern diese Streichung freiwillig (willkürlich) vorgenommen hat. In dieser Entscheidung hatte das Reichsgericht angenommen, daß bei der Streichung des Zusatzes 11 & Sohn” keine Firmen-gleicbheit zwischen der bisherigen Firma und der fortgeführten Firma mehr bestehe und somit eine Haftung für die Schulden des früheren Geschäftsinhabers nicht in Betracht kommen könne. Der Zusatz einer Firma, der lediglich die Gesellschaftsform bezeichnet, unter der das Handelsgeschäft betrieben wird, wie uKommanditgesellschaft” oder nICGn ist völlig farblos und auf die Individualisierung der Firma ohne Einfluß. rige Firma unter Streichung des Zusatzes ”KG" gar nicht führen dürfte, weil das dann von der Vorschrift des § 22 HGB nicht mehr gedeckt wäre; denn nach § 22 HGB darf der Erwerber nur die bisherige Firma, nicht aber eine aus der bisherigen Firma neu gebildete Firma weiter-führen* Bas zeigt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts letzten Endes darauf hinausläuft, eine wort-und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen der bisherigen und der fortgeführten Firma zu verlangen, soweit nicht zwingende Rechtssätze eine Änderung erfordern oder einen Zusatz gestatten» Damit würde im Ergebnis die dem Verkehrsbedürfnis entgegenkommende höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Fortführung einer alten Firma aufgegeben werden» Bas aber ist nicht angängig» Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden kann» Bas Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden» Bas Berufungsgericht hat insoweit lediglich ausgesprochen, daß die Übernahme durch den Beklagten «nicht zweifelhaft” seio Eine solche allgemeine Redensart ist aber nach der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Begründung im Sinn des § 551 ATr* 7 ZPO* so daß nach einer entsprechenden Rüge des Kevisionsbeklagten dieser Teil des Berufungsurteils für die 3ntScheidung in der Revisions-instanz nicht zugrunde gelegt werden kann, 22s.ist daher notwendig., daß sich das Berufungsgericht nunmehr mit dieser Frage eingehend befaßt«. Dabei ist es namentlich erforderlich* daß es sich mit den beachtlichen Behauptungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom 16e Mai 1958 auscinandersetzt* mit denen der Beklagte die näheren Umstände bei seinen Verhandlungen mit der Stadt wegen der übernähme des Standes der Firma Max Bch^BP KG in der Großmarkthalle erläutert hat» Diese Behauptungen deuten darauf hin* daß im fiskalischen Interesse der Stadt Mü^BBi nur nach außen die Form einer Übernahme des Handelsgeschäfts der Firma Max SICG gewählt worden ist* daß sich aber in Wirklichkeit die Sachlage anders dargestellt hat.
2492 096 Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung§ nein HGB §§ 22« 25 übernimmt ein Einzelkauf mann das Handelsgeschäft einer Kommanditgesellschaft und fügt er der Firma dieser Gesellschaft einen Hachfolgozusatz hinzu? so handelt es sich dabei auch dann noch um die bisherige Firma im Sinn der §§ 22, . 25 HGB? wenn er den in der Firma der Kommanditgesellschaft t enthaltenen Zusatz nKG,f streicht* BffH, Urt. v« 2. April 1959 - IX ZR 163/58 OHG München II_ZR_ 163/58 Verkündet am 2, April 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkunäs-beamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Placido Z ^ Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt I den Kaufmann Fritz gegen Beklagten«, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanv/alt Prof«, Br» hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br, Fischer, Br« Kuhn, Br» Haager und Br» Reinicke für Recht erkannt! Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts* München vom 29o Mai 1958 aufgehoben* Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen / *-»2* * Tatbestands —i »■ mmmmw* ■*» inwaii —» mm mm In der Großmarkthalle ln wurde seit dem Jahre 1950 ein Handelsgeschäft unter der Firma Max Scb^BI KG betrieben* Mit Vertrag vom Io Juli 1955 ging das Geschäft ohne Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Beklagten über* Dieser firmierte fortan im Einvernehmen mit den bisherigen Inhabern 11Max Schf^H) Inh* Fritz ?4Bm* Hoch am selben Tag wurde die Geschäftsübertragung und der vereinbarte Ausschluß des Übergangs von Forderungen und Verbindlichkeiten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldetj die Eintragung wurde am 18o August 1955 vorgenommen und am 27* bzw* am 30* August 1955 im Bundesanzeiger und in der Süddeutschen Zeitung veröffentlicht o Die Klägerin hat gegen die Firma Max Sch^HB KG noch eine Forderung von 750 Dollar nebst aufgelaufenen Kosten von 1;008,29 DM* Diese Forderung macht die Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 25 HGB geltend* Der Beklagte wendet demgegenüber ein, daß er nicht das Geschäft der Firma Max KG* sondern nur einige Inventarstücke und den Stand in der Großmarkthalle übernommen habe* Zudem sei der vereinbarte Ausschluß des Übergangs der Verbindlichkeiten rechtzeitig zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden ? eine etwaige Verzögerung bei der Eintragung und Bekanntmachung könne nicht zu seinen Lasten gehen«. Schließlich führe er auch nicht die alte Firma weiter? die Streichung des Zusatzes !tKGn sei keineswegs geboten gewesen, sondern sei von ihm durchaus willkürlich vorgenommen worden* Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das ■ Oberlandesgericht hingegen hat die Klage abgewiesen* Mit der Revision,, die vom Oberlandesgericht zvgelassen ist, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils , während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet» Entscheidungsgründeg Io Bas Berufungsgericht verneint die Anwendung des § 25 HUB und damit die Haftung des Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch deshalb, weil - der Beklagte das Geschäft nicht unter der bisherigen Birma fortgeführt habe«, Bie Fortlas sung des Zusatzes MKG” in der von dem Beklagten gewählten Firmenbezeichnung sei eine willkürliche Firmenänderung» Ba der Beklagte der bisherigen Firma einen HachfolgeZusatz hin-sugefügt habe; sei er zur Fortlassung des Zusatzes »KGU aus Rechtsgründen nicht verpflichtet gewesene Eine solche willkürliche Firmenänderung schließe die Annahme einer Firmengleichheit und damit die Haftung des Beklagten nach § 25 HGB aus0 Biese Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie die Revison mit Recht hervorhebt, nicht haltbar» In diesem Zusammenhang ist«, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, von dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem vertretenen und -auch im Schrifttum allgemein gebilligtem Rechtssatz auozu-gehen, wonach es für die Frage, ob im Einzelfall der Erwerber eines Handelsgeschäfts die bisherige Firma fortführt, nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung ankommt und wonach ein die Verkehrsan-schauung außer acht lassender Formalismus vermieden werden muß (RGZ 113, 309? 145, 279? 162, 123? BGH LM Hr« 1 ."■»4— zu § 25 HGB)o Daher ist es nicht notwendig, daß die bisherige Firma in jeder Hinsicht völlig unverändert fortgeführt wird* So sieht § 25 HGB selbst vor, daß cer bisherigen Firma ein Nachfolgezusatz-hinzugefügt werden kann, ohne daß dadurch die Identität der bisherigen Firma im Sinne der Haftungsvorschrift des § 25 KGB in Frage gestellt wird- Auch läßt die Rechtsprechung Zusätze oder Fortlassungen zu, die aus Rechtsgründen für den Nachfolger des bisherigen Geschäftsinhabers notwendig sind* Ein Einzelkauf mann, der das Handelsgeschäft einer Kapitalgesellschaft oder Personalgesellschaft übernimmt, muß im Hinblick auf § 18 Abs• 2 HGB Zo B» den Zusatz “AG" oder "KG" fortlassen (RGZ 104, 542), wenn er nicht durch einen anderen Nach-folgezusatz zu dem Ausdruck bringt, daß der nunmehrige Inhaber des Handelsgeschäfts nicht mehr die in der Firma bezeichnete Handelsgesellschaft, sondern ein Einzelkauf-mann ist. Daher hatte der Beklagte, wenn er der übernommenen Firma nicht den Nachfolgezusatz hinzugefügt hätte, den Zusatz »KG” streichen müssen, ohne daß dadurch nach der feststehenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Identität der fortgeführten Firma mit der bisherigen Firma in Frage gestellt worden wäre o Das Berufungsgericht, das ebenfalls von dieser Auffassung ausgeht, glaubt nun, die Rechtslage im vorliegenden Fall deshalb anders beurteilen zu müssen, weil der Beklagte mit Rücksicht auf den von ihm aufgenommenen Nachfolgezusatz rechtlich nicht gehalten war, den Zusatz »KGM in seiner Firma fortzulassen, sondern diese Streichung freiwillig (willkürlich) vorgenommen hat. Diese Folgerung des Berufungsgerichts ist jedoch nur dann zwingend, wenn es sich bei dem fort ge leies enen -5- Zusatz um einen solchen handelt« der einen die Indi-vi dual i s i e r ung b e zwe ck end c-n Firinenb e standt o il dar st eilt und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung an dem dem Auge und Ohr sich einprägenden Klangbild der Firma teilnimmt 5 denn andernfalls würde es sich nur um eine rechtlich unerhebliche Änderung der übernommenen Firma handeln, die nach dem eingangs aufgeführten Rechtssatz allgemein für zulässig angesehen wird« Das Berufungsgericht stützt sich zur Rechtfertigung seiner Auffassung auf die in RGZ 133? 318 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts. In dieser Entscheidung hatte das Reichsgericht angenommen, daß bei der Streichung des Zusatzes 11 & Sohn” keine Firmen-gleicbheit zwischen der bisherigen Firma und der fortgeführten Firma mehr bestehe und somit eine Haftung für die Schulden des früheren Geschäftsinhabers nicht in Betracht kommen könne. Die Grundsätze dieser Entscheidung- lassen sich jedoch auf einen Fall der vorliegenden Art nicht übertragen. Der Zusatz einer Firma, der lediglich die Gesellschaftsform bezeichnet, unter der das Handelsgeschäft betrieben wird, wie uKommanditgesellschaft” oder nICGn ist völlig farblos und auf die Individualisierung der Firma ohne Einfluß. Das entspricht einer gefestigten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. RGZ 104, 342 Würdinger, RGEK HGB § 22 Anm„ 36 Schlegelberger/Hildebrandt Komm. HGB § 25 Aum. 7)? die aufzugeben kein begründeter Anlaß besteht« An dem Klangbild der Firma nimmt ein solcher Zusatz nach der allgemeinen Verkehrsanschauung nicht teil. Die Auffassung des Berufungsgerichts steht zudem mit der allgemeinen Recht sauf fas sung in Y/i der Spruch* denn sie würde dazu führen, daß der Erwerber eines Handelsgeschäfts in einem Falle der vorliegenden Art die bishe- / hö- rige Firma unter Streichung des Zusatzes ”KG" gar nicht führen dürfte, weil das dann von der Vorschrift des § 22 HGB nicht mehr gedeckt wäre; denn nach § 22 HGB darf der Erwerber nur die bisherige Firma, nicht aber eine aus der bisherigen Firma neu gebildete Firma weiter-führen* Bas zeigt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts letzten Endes darauf hinausläuft, eine wort-und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen der bisherigen und der fortgeführten Firma zu verlangen, soweit nicht zwingende Rechtssätze eine Änderung erfordern oder einen Zusatz gestatten» Damit würde im Ergebnis die dem Verkehrsbedürfnis entgegenkommende höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Fortführung einer alten Firma aufgegeben werden» Bas aber ist nicht angängig» Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nicht mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden kann» Bas Berufungsurteil muß daher auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden» IIo Für den erkennenden Senat ist es nicht möglich, im Sinn des Klagebegehrens durchzuerkennon, wenngleich das Berufungsgericht die übrigen Voraussetzungen für den Klaganspruch nach § 25 HGB bejaht hat. Gegenüber diesen Barlegungen rügt der Revisionsbeklagte mit Recht, daß das Berufungsgericht für seine Annahme, der Beklagte habe das Handelsgeschäft der Firma Max Scl4flH) KG übernommen, keine Begründung gegeben habe. Bas Berufungsgericht hat insoweit lediglich ausgesprochen, daß die Übernahme durch den Beklagten «nicht zweifelhaft” seio Eine solche allgemeine Redensart ist aber nach der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Begründung im Sinn des § 551 ATr* 7 ZPO* so daß nach einer entsprechenden Rüge des Kevisionsbeklagten dieser Teil des Berufungsurteils für die 3ntScheidung in der Revisions-instanz nicht zugrunde gelegt werden kann, 22s.ist daher notwendig., daß sich das Berufungsgericht nunmehr mit dieser Frage eingehend befaßt«. Dabei ist es namentlich erforderlich* daß es sich mit den beachtlichen Behauptungen des Beklagten in seiner Berufungsbegründung und in seinem Schriftsatz vom 16e Mai 1958 auscinandersetzt* mit denen der Beklagte die näheren Umstände bei seinen Verhandlungen mit der Stadt wegen der übernähme des Standes der Firma Max Bch^BP KG in der Großmarkthalle erläutert hat» Diese Behauptungen deuten darauf hin* daß im fiskalischen Interesse der Stadt Mü^BBi nur nach außen die Form einer Übernahme des Handelsgeschäfts der Firma Max SICG gewählt worden ist* daß sich aber in Wirklichkeit die Sachlage anders dargestellt hat. Auch wird es gegebenenfalls von Bedeutung sein* ob der Beklagte nach den bestehenden Bestimmungen den Stand in der Großmarkthalle überhaupt von der ü’irma Max SchBNB* ICG derivativ erwerben könnte. Die Entscheidung über die Kosfcen der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen. DroUastclski Dr«, Fischer Dr,Kuhn Dr«Haager DroReirieke