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BGH · II EH 163/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II EH 163/57

1«) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es an einer Prüfung dar Präge, ob der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht durch die im Haftpflichtprozeß zwischen der Witwe BfJHHHBI und dem Kläger getroffene PestStellung eines nur fahrlässigen Handelns des Klägers gehindert war. Denn für den Deckungsprozeß ist nur die im Haftpflichtprozeß getroffene Hntschei dung bindend, daß der Versicherungsnehmer dem Geschädigten auf Grund einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit aus bestimmtem Rechtsgrund haftet« Ob ein im Versicherungsvertrag vereinbarter Risikoausschluß vorliegt, ist dagegen im Deckungsprozeß selbständig zu entscheiden« In ihm steht es dem Versicherer frei, versicherungsrechtliche Einwendungen zu erheben und mithin auch geltend zu machen, daß ein vertraglicher Risikoausschluß ihn davon entbindet, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren (OGHZ -4“ 3« 3169 318; RGZ 167, 243, 246: Schack JW 39, 449)* Infolgedessen hat das Berufungsgericht zutreffend seine Prüfung darauf erstreckt, ob der Kläger vorsätzlich getötet hat 9 was im Haftpflichtprozeß deshalb unentschieden geblieben ist, weil für eine Haftung des Klägers gegenüber der Witwe Bfmm nach §§ 823 Abs» 1, 844 BGB schon fahrlässiges Verhalten des Klägers ausreichte• Br habe dies aber deshalb getan, weil er sich durch zwei erheblich jüngere und kräftigere Männer angegriffen gefühlt habe und in dem Glauben gewesen sei, sein Jagdgewehr sei die einzige Waffe, mit der er sich vor den von ihm befürchteten körperlichen Mißhandlungen habe schützen können» Br habe sich deshalb zur Notwehr berechtigt geglaubt und in dieser vermeintlichen Notwehrlage den Schuß abgegeben. a) Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe ohne hinreichende Begründung festgestellt, daß der Kläger angenommen habe, sich in einer Notwehrlage zu befinden«, Dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben« Es trifft zwar zu, daß das Gericht nur Tatsachen berücksichtigen darf, die die Parteien durch Behauptung in den Rechtsstreit eingeführt haben« Entgegen der Auffassung der Revision hat jedoch der Kläger in ausreichender Weise behauptet, er habe einen Angriff Blocks und Bruggeshemkes befürchtet, sei dadurch in Schrecken versetzt und sein weiteres Handeln sei durch diesen Schrecken bestimmt worden« Dies hat er bereits bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 19« Juni 1956 erklärt und seine Darstellung auch im Berufungsrechtszuge aufrechterhalten, wenngleich er in erster Linie Abgabe des Schusses bestritten hat (Schriftsatz vom 5« Februar 1957)« Darüber hinaus hat er sich sogar ausdrücklich auf Notwehr berufen (Schriftsatz vom 31» Dezember 1956)« Das Berufungsgericht war daher an der Annahme, der Kläger habe an eine Hotwehrlage geglaubt, nicht dadurch gehindert, daß dieser die entsprechenden Tatsachen etwa nicht durch Behauptung in den Prozeß eingeführt hätte« Es kann unter diesen Umständen auch keine Rede davon sein, der Kläger habe zugestanden, einen Angriff Blocks und 3rüggeshemkes nicht befürchtet zu haben« Ob ein solcher Angriff wirklich von den Gegnern des Klägers unternommen wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, denn sein Unterbleiben steht der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ihn irrig angenommen, nicht entgegen« Ein Geständnis des Klägers im Sinne des § 288 ZPO, er habe seinerseits an einen solchen Angriff nicht wenigstens geglaubt, liegt jedenfalls nach alledem nicht vor« Klägers als erwiesen anseheft müssen» Für eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins ist nur Raum, wenn es sich im Binzelfall tun einen typischen Geschehensablauf handelt, nicht aber dann, wenn es darauf ankomrat, den individuellen WillensentSchluß eines Menschen angesichts einer besonderen Lage festzustellen (BGH IM ZPO § 286 (C) 23fro 11)» In einem solchen Falls wie er auch hier gegeben ist, handelt es sich um einen atypischen Vorgang, bei dem die besondere seelische und Verstandes-mäßige Veranlagung und Verfassung des Menschen ausschlaggebend sind» Sie entziehen sich der Erfassung durch allgemeine Erfahrungssätzea' - - Pie Regeln des Anscheinsbeweises, deren Anwendung die Revision vermißt, sind sonach nicht anwendbar, um mit ihnen die Willensrichtung des Klägers bei Abgabe des Schusses festzustellen» stellen dürfen, daß sich der Kläger in einer objektiv gefährlichen Situation befunden habe; denn eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, es hat vielmehr eine objektive Notwehrlage des Klägers ausdrücklich verneinte Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe geglaubt, sich gegen einen Angriff seiner e) Da das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß der Kläger in vermeintlicher Hotwehr den tödlichen Schuß abgegeben hat, .ist die von der Hevision aufgeworfene Frage, wen hierfür die Beweislast trifft, ohne Bedeutung. Denn während § 152 WG- die Haftung des Versicherers nur ausschließe, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich verursacht hat, brauche gemäß § 4 II 1 AIIB nach dessen V/ortlaut der Versicherer dem Versicherungsnehmer schon dann keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nur vorsätzlich, nicht auch rechtswidrig herbeigeführt hat«, Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil für die Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB kein anderer Vorsatzbegriff gilt, als für das ganze sonstige bürgerliche Hechto Nach diesem entfällt aber Vorsatz jedenfalls dann, v/enn der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes angenommen hat» has ist hier der Fall; denn nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger angenommen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Notwehr, also einen Rechtfertigungsgrund vorlägen<, Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Annahme eines Vorsatzes verneint«, Damit entfällt aber ohne weiteres auch oie Anwendbarkeit der Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB«,

AHBPrvorsätzlichBerufungsgerichtSchußNotwehrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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 Mr das Hachschlagewerk \
Ificht für die Amtliche Sammlung I
Gesetzs Allgo Haftpflichtversicherungsbedingüngen (AHB)
§ A Ziff. XI 1
Hechtasatzs
 Auch für § 4 Ziffo II 1 AHB gilt der allgemeine .
Vorsatzhegriff dee bürgerlichen Hechts* wonach
 Vorsatz jedenfalls dann entfällt* wenn der läter
 die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens
 eines Bechtfertigungsgrundea (z»B. einer Hotwehr)
angenommen hat»
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Aktenzeichens II EH 163/57
Urteil des 3GH vom 28» April 1958 - OBG Haram
X»G Münster
II ZR 163/57
Verkündet
 am 28.» April 1958
Bfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der ?MHHIA~Itebensversicherungsanstalt W(MI| SP ifläSBBfc vertreten durch der. Vorstanc^Gene-
-Prozeßbevollmäehtigteri Hechtsanwalt Pr«
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr« 
hat der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28« April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr» Haidinger, Pr« Kuhn, Pr« Nörr, Pr« Haager
 für Hecht erkanntg
 Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20« Mai 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
In dem Rechtsstreit
 raldirektor Band es rat H Pirektor Pr« ^SHS1*-11
Pirektor E
Beklagten und Revisionsklägerin,
 gegen
in
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 und Liesecke
 Von Rechts wegen
-2-
/7
Tatbestands
 Am 16o Juli 1951 kam der damals 76-jährige Klager auf einem Pirsehgang durch sein Jagdrevier gegen 20 Uhr in die Itfähe zweier Behelfsheime» Dort v/urde sein Jagdhund von dem frei umher 1 auf enden Dobermann des Kaufmanns
 angegriffen* Der Kläger versuchte, die beiden Hunde zu trennen, bis die durch das Gekläff herbeigelockte Bhefrau	äen	Dobermann an die Kette legte» Als
 der Kläger seinen Weg fortsetzen wollte, kamen
 selbst und dpr Bäcker BlflU hinzu, der in der Familie	verkehrtec Sie stellten den Kläger zur
 Hede und verlangten, daß er eich ihnen gegenüber ausweise« Die Weigerung des Klägers führte zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf die Gegner des Klägers dessen Gewehrlauf zur Seite drückten, nach der Behauptung des Klägers sogar versuchten, ihm das Gewehr zu entreißen und der Kläger die Worte ausstieß§ "Das ist Überfall, das will ich Sie zeigen !» Kurz darauf fiel ein Schuß aus dem Schrotlauf des Drillings, den der Kläger nach Jägerart unter dem rechten Arm trug« Durch ihn wurde	getötet«
Der Kläger wurde wegen Totschlags rechtskräftig zu fünf Jahren Suchthaus verurteilt«
Die Witwe ersatz in Anspruch«
nahm den Kläger auf Schaden-
Der Kläger war bei der Beklagten für das Jagdjahr 1951/52 für die bei Jagdausübung entstehenden Personen- und Sachschäden haftpflichtversichert« Br verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz« Die Beklagte verweigert diesen gemäß § 4 Ziff * II 1 AHB, weil der Kläger Bj sätzlich getötet habe*
vor-
-3-
Beide Vorinstanzen haben den bezifferten Klagean-sprueh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt9 daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für alle v/eiteren Polgen des Versicherungsfalles bis zu dem vertraglichen Höchstbetrage der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz zu gewähren«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet*
Ent schei dung ggründ e z
Der Streit der Parteien geht nur darum, ob hier die Anschlußklausel des § 4 Ziff« II 1 AHB eingreift, wonach Versicherungsansprüche dann nicht bestehen, wenn der Versicherungsnehmer den Haftpflichtschaöen vorsätzlich herbei geführt hatc
1«) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es an einer Prüfung dar Präge, ob der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht durch die im Haftpflichtprozeß zwischen der Witwe BfJHHHBI und dem Kläger getroffene PestStellung eines nur fahrlässigen Handelns des Klägers gehindert war. Denn für den Deckungsprozeß ist nur die im Haftpflichtprozeß getroffene Hntschei dung bindend, daß der Versicherungsnehmer dem Geschädigten auf Grund einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit aus bestimmtem Rechtsgrund haftet« Ob ein im Versicherungsvertrag vereinbarter Risikoausschluß vorliegt, ist dagegen im Deckungsprozeß selbständig zu entscheiden« In ihm steht es dem Versicherer frei, versicherungsrechtliche Einwendungen zu erheben und mithin auch geltend zu machen, daß ein vertraglicher Risikoausschluß ihn davon entbindet, dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren (OGHZ
-4“
 3« 3169 318; RGZ 167, 243, 246: Schack JW 39, 449)* Infolgedessen hat das Berufungsgericht zutreffend seine Prüfung darauf erstreckt, ob der Kläger	vorsätzlich
 getötet hat 9 was im Haftpflichtprozeß deshalb unentschieden geblieben ist, weil für eine Haftung des Klägers gegenüber der Witwe Bfmm nach §§ 823 Abs» 1, 844 BGB schon fahrlässiges Verhalten des Klägers ausreichte•
2c) Has Berufungsgericht körnt im Rahmen dieser Prüfung zu der PestStellung, der Kläger habe zwar selbst den tödlichen Schuß bewußt aus seinem .Drilling gelöst«,
Br habe dies aber deshalb getan, weil er sich durch zwei erheblich jüngere und kräftigere Männer angegriffen gefühlt habe und in dem Glauben gewesen sei, sein Jagdgewehr sei die einzige Waffe, mit der er sich vor den von ihm befürchteten körperlichen Mißhandlungen habe schützen können» Br habe sich deshalb zur Notwehr berechtigt geglaubt und in dieser vermeintlichen Notwehrlage den Schuß abgegeben. Ob wohl-', objektiv eine Notwehrlage nicht bestanden habe, sei seine Auffassung doch erklärlich, zu demal er erregt
 gewesen sei». w ♦ 4 *
Hiergegen erhebt die Revision eine Reihe von Verfahrensrügen»
a)	Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe ohne hinreichende Begründung festgestellt, daß der Kläger angenommen habe, sich in einer Notwehrlage zu befinden«,
Der Kläger selbst habe sich niemals darauf berufen, in Notwehr geschossen zu haben» Er habe vielmehr im gesamten Verlauf des Rechtsstreits überhaupt in Abrede gestellt, selbst den Schuß gelöst zu haben* Darin liege ein Geständnis des Klägers im Sinne des § 288 ZPO, daß nicht Notwehr der Beweggrund zur Abgabe des Schusses gewesen sei*
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Dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben« Es trifft zwar zu, daß das Gericht nur Tatsachen berücksichtigen darf, die die Parteien durch Behauptung in den Rechtsstreit eingeführt haben« Entgegen der Auffassung der Revision hat jedoch der Kläger in ausreichender Weise behauptet, er habe einen Angriff Blocks und Bruggeshemkes befürchtet, sei dadurch in Schrecken versetzt und sein weiteres Handeln sei durch diesen Schrecken bestimmt worden« Dies hat er bereits bei seiner Anhörung durch das Landgericht am 19« Juni 1956 erklärt und seine Darstellung auch im Berufungsrechtszuge aufrechterhalten, wenngleich er in erster Linie Abgabe des Schusses bestritten hat (Schriftsatz vom 5« Februar 1957)« Darüber hinaus hat er sich sogar ausdrücklich auf Notwehr berufen (Schriftsatz vom 31» Dezember 1956)« Das Berufungsgericht war daher an der Annahme, der Kläger habe an eine Hotwehrlage geglaubt, nicht dadurch gehindert, daß dieser die entsprechenden Tatsachen etwa nicht durch Behauptung in den Prozeß eingeführt hätte«
Es kann unter diesen Umständen auch keine Rede davon sein, der Kläger habe zugestanden, einen Angriff Blocks und 3rüggeshemkes nicht befürchtet zu haben« Ob ein solcher Angriff wirklich von den Gegnern des Klägers unternommen wurde, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung, denn sein Unterbleiben steht der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe ihn irrig angenommen, nicht entgegen« Ein Geständnis des Klägers im Sinne des § 288 ZPO, er habe seinerseits an einen solchen Angriff nicht wenigstens geglaubt, liegt jedenfalls nach alledem nicht vor«
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b)	Die Revision rügt auch zu Unrecht, das BerufungS' gericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises unbeachtet gelassen; nach ihnen habe es vorsätzliches Handeln des
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Klägers als erwiesen anseheft müssen» Für eine Anwendung der Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins ist nur Raum, wenn es sich im Binzelfall tun einen typischen Geschehensablauf handelt, nicht aber dann, wenn es darauf ankomrat, den individuellen WillensentSchluß eines Menschen angesichts einer besonderen Lage festzustellen (BGH IM ZPO § 286 (C) 23fro 11)» In einem solchen Falls wie er auch hier gegeben ist, handelt es sich um einen atypischen Vorgang, bei dem die besondere seelische und Verstandes-mäßige Veranlagung und Verfassung des Menschen ausschlaggebend sind» Sie entziehen sich der Erfassung durch allgemeine Erfahrungssätzea' - - Pie Regeln des Anscheinsbeweises, deren Anwendung die Revision vermißt, sind sonach nicht anwendbar, um mit ihnen die Willensrichtung des Klägers bei Abgabe des Schusses festzustellen»
c)	Pie Revision rügt ferner, das Berufungsgericht
 sei nicht den Beweisen nachgegangen, die die Beklagte für die auch sonst zutage getretene Rücksichtslosigkeit und Schießwut des Klagers durch Benennung des Zeugen angeboten habe» Pie Beklagte hat Je**00*1 «inen Antrag auf Vernehmung Pf|HMN Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht gestellt» Sie hat lediglich in der Berufungs-begründung auf das Protokoll Uber die polizeiliche Vernehmung	im	Ermittlungsverfahren gegen den Klä-
ger verwiesen» Da aber weder diese Riederschrift noch die sonstigen in der Berufungsbegründung-ungezogenen -Ffotokolle polizeilicher Vernehmungen einen brauchbaren Hinv/eis auf die von der Beklagten behauptete Bedenkenlosigkeit des Klägers geben, bedurfte es keiner Auseinandersetzung hiermit und keiner Beweiserhebung hierüber»
d)	Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen llHHund RflBHHHl nicht fest-
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stellen dürfen, daß sich der Kläger in einer objektiv gefährlichen Situation befunden habe; denn eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen, es hat vielmehr eine objektive Notwehrlage des Klägers ausdrücklich verneinte
 Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung,
 der Kläger habe geglaubt, sich gegen einen Angriff seiner
«
beiden Gegner durch Gebrauch seines Drillings wehren zu müssen, ist mithin verfahrensrechtlich einwandfrei, sie ist möglich und steht weder zu den Denkgesetzen noch zu DrfahrungsSätzen in Widerspruch. Sie ist deshalb für das Revisionsgericht bindend.
e)	Da das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß der Kläger in vermeintlicher Hotwehr den tödlichen Schuß abgegeben hat, .ist die von der Hevision aufgeworfene Frage, wen hierfür die Beweislast trifft, ohne Bedeutung.
3) Das Berufungsgericht folgert aus der Feststellung, daß der Kläger in - wenn auch fahrlässig verschuldetem - Irrtum das Torliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Kotwehr angenommen hat, daß der Kläger nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat. Ss lehnt daher das Vorliegen eines Risikoausschlußgrundes nach § 4 II 1 AHB ab.
Die Revision meint demgegenüber unter Berufung auf Wussow (AHB 2. Aufl. § 4 Anm. 71), für den Anwendungsbereich des § 4 II 1 AHB sei das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit für den Vorsatz nicht erforderlich. Dies ergebe sich daraus, daß ein Risikoausschluß nach § 4 II 1 AHB schon bei jeder vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles gegeben sei, ohne daß diese auch rechtswidrig
 geschehen sein müsse«. Denn während § 152 WG- die Haftung des Versicherers nur ausschließe, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich verursacht hat, brauche gemäß § 4 II 1 AIIB nach dessen V/ortlaut der Versicherer dem Versicherungsnehmer schon dann keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden nur vorsätzlich, nicht auch rechtswidrig herbeigeführt hat«,
♦
Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil für die Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB kein anderer Vorsatzbegriff gilt, als für das ganze sonstige bürgerliche Hechto Nach diesem entfällt aber Vorsatz jedenfalls dann, v/enn der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes angenommen hat» has ist hier der Fall; denn nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger angenommen, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Notwehr, also einen Rechtfertigungsgrund vorlägen<, Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Annahme eines Vorsatzes verneint«, Damit entfällt aber ohne weiteres auch oie Anwendbarkeit der Ausschlußklausel des § 4 II 1 AHB«,
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Die Hevision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Dr» Haidinger	Dr*	Kuhn	33r0	Nörr
 Pr- Haager	hieseeke
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