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BGH

Gericht: BGH

2. ) Die Aufschubklausel "nicht vorzulegen vor Ablauf von drei Monaten nach Friedensschluß" auf einen während des zweiten Weltkrieges ausgestellten Siohtwechsel entspricht der Vorschrift des Art 34 Abs 4 VG, nach welcher der Aussteller vorschreiben kann, daß der Siohtwechsel nicht vor einem bestimmten fage zur Zahlung vorgelegt werden darf.3. Mai 1955 ist im Sinne eines Kurssicherungsvertrages, der zwischen zwei bei Abschluß des Vertrages im jetzigen Bundesgebiet oder den Westsektoren von Berlin ansässigen Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Klägerin, eine Importfirma, hatte in England'Warenschulden in englischer Währung, sie Ijatte dort Waren in der Zeit vor dem Ausbruch des geeiten Weltkrieges gekauft, die sie infolge des Kriegszustandes mit England nicht bezahlen konnte. der Genehmigung der Reichsbank unterlag, koxm-r te zwischen Im- und Exporteur in der Weise abgeschlossen weiden, daß der Importeur die ihm vom Exporteur angebotene Fremdwährung zu einem vereinbarten Kurse, im allgemeinen zu dem Tageskurs, gegen1 Zahlung des Betrages in Reichsmark bei Abschluß des Vertrages kaufte, Während der Exporteur sich verpflichtete, die verkauften Valutabeträge bei Friedenssohluß, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Zeitpunkt, dem - Importeur zu liefern* Konnte das Sicherungsgeschäft Ms spätestens drei Honate nach Friedensschluß nicht abgewickelt werden, dann sollte es in der Teise liquidiert werden, daß der Importeur den gekauften Fremdwährungsbetrag zu dem mittleren Tageskurs der Fremdwährung, in der der Vertrag abgeschlos sen war, an den Exporteur zurüokverkaufte. Wir erteilen Ihnen (der Klägerin) die Genehmigung zu dem Abschluß eines Kurssicherungsgeschäftes mit der Firma P^Hfe BflHB^auf der Basis des Kurses von EM 9,75 für ein' englisches Pfund in Höhe von £ 3913.it-6. Die Tratte ist mit einem Giro des Bankhauses G.A. in QflHizu versehen und Ihnen gegen Zahlung von BK 38.160,27 auszuhändigen. Tenn drei Monate’ nach Friedensschluß das Sicherungsge-sohäft nicht erfüllt werden kann, ist es in der Weise zu liquidieren, daß Sie.die gekauften Pfunde zu dem mittleren Tageskurs an die Firma zurückverkaufen, Pen Reichsmarkgegenwert für die von Ihnen anderweitig zu beschaffenden Pfunde erhalten Sie durch Liquidierung des obengenannten Pfund-Akzeptes. Auf der Rückseite des Wechsels befindet sich das indos-' sament der Klägerin an,die Bank AG sowie der notarielle Protest vom 6. Pie Klägerin als Inhaberin des Wechsels hat im Wechselprozeß gegen die Beklagte als Wechselbürgin unter Umrechnung der Wechselsumme in Deutsche Mark.nach dem amtlichen Kurs vom 6. Hit Hecht hist das Berufungsgericht in der Unterschrift der Beklagten auf der Vorderseite des Wechsels eine von ihr übernommene Wechselbürgschaft erblickt (Art 31 Abs 3 WG). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte sich für die Akzeptantin wechselmäßig verbürgt habe. Nach Art 51 Abs 4 WG ist in der Erklärung des Wechselbürgen anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Es ist ln Rechtsprechung und Schriftt&a sowohl im Geltungsbereich des deutschen Wechselgesetzes als auch in Rechtsprechung und Schrifttum derjenigen Staaten, die in Gemeinschaft mit Deutschland an der Genfer Wechselkonferenz im Jahre 1930 teilgenommen und sich dem Abkommen über ein gemeinsames Wechselgesetz angeschlossen haben, streitig, ob Art 31 Abs 4 WG bzw. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht zu, daß Art 31 Abs 4 WG eine widerlegbare Auslegungsregel ist. In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit hat die Beklagte ihren Namen unmittelbar unter die Namensunterschrift der Akzeptantin, und zwar parallel zu dieser,gesetzt. Wenn auch aus Gründen der Wechselstrenge grundsätzlich verneint werden muß, daß derartige außerhalb der Wechselurkunde liegende Umstände geeignet sind, gegenüber Britterwerbem des Wechsels, die zu dem Bürgen keine, andere Beziehung haben als den durch die Wechselurkunde verbrieften Wechselanspruoh, die gesetzliche Auslegunggregel des Art 31 Abs 4 WG zu widerlegen, so'kennen sie im Verhältnis Zwischen Bürgen, Aussteiler und (Akzeptanten doch von Bedeutung sein. Durch die Versäumung der Vorlegungsfrist habe die Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen die Firma PflHV als Akzeptantin und gegen sie als Wechselbürgin zugunsten der Akzeptantin nicht verloren, weil Art 53 WG gegen den Akzeptanten und dessen Bürgen nicht zur Anwendung komme. Mit diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist gemäß Art 70 WG in Lauf gesetzt worden, die gegen den Akzeptanten und dessen Bürgen drei Jahre betrage, jedoch durch, die Kriegs- und Machkriegsgesetzgebung gehemmt gewesen sei. August 1955, an welchem die Klägerin den Wechsel der Akzeptäntin und ihr vorgelegt zu haben behauptet, verjährt gewesen. daß ein Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten rage zur Zahlung vorgelegt werden dürfe, auf dem Wechsel vermerkt werden muß. Ser im Wechselprozeß klagende Aussteller eines Wechsels,, der diesen Yenberk auf den Wechsel unterlassen hat, kann aber, diesen Einwand mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln.gegenüber demjenigen Wechsel Schuldner, mit dem er über den Vörie-gungsaufschub eine ausdrückliche Abrede unmittelbar getroffen hat, entkräften, Bas Berufungsgericht hat festge-bteilt, daß die Klägerin mit der Beklagten, wie sie urkundlich nachgewiesen habe, eine Vereinbarung getroffen habe, daß der Sichtwechsel von ihr nicht vor drei Monaten nach Friedensschluß mit England vorgelegt werden dürfe. September 1935 zu dem Zwecke des Urkundenbeweises vorgelegt, ln dieeem Schreiben bestätigt die Klägerin der Beklagten, daß sie das Akzept drei Monate nach Friedensschluß mit England’ präsentieren werde. In diesem Schreiben hat die Beklagte ihr eine 'Belastungsauf gäbe über RU 38.160,27 erteilt und sie auf die Fälligkeit des Akzeptes per n3 Monate nach Friedensschluß laut Ebk-Bedingungen" hingewiesen. Sie bedeutet einmal, daß zwischen den Prozeßparteien unmittelbar eine Vereinbarung bezüglich der Vorlegungsfrist dahingehend getroffen worden ist, daß diese erst drei Sonate nach Friedensschluß mit England begann. Sie bedeutet ferner, daß die Beklagte, obwohl nur Wechselbürgin, Vertragskontrahentin der Klägerin neben der Firma PflMBBbezttg-lich des der WeehBelhingabe zugrunde liegenden Kurssiche-rungsgeschäfts geworden ist.. * Begann somit die Vorlegungsfrist in Bezug auf die Beklagte erst drei Monate nach Friedehsschluß, so ergibt sich hieraus, daß der Wechselanspruch gegen die Beklagte nicht am 19. Würde die Klägerin, wie es ihre Pflicht war, den Vorlegungsaufschub "zur Zahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Friedenssqhlußn auf dem Wechsel vermerkt haben, so würde diese Angabe zwar nicht wörtlich der Vorschrift' des Art 34 Abs ^ WG entsprechen, nach welcher der Aussteller eines Sichtweohsels vorschreiben kann, daß der SichtvechBel nicht "vor einem bestimmten Tage" zur Zahlung vorgelegt werden darf.Die Bestimmbarkeit des Tages braucht sich jedoch nicht aus einer genauen Angabe des Datums auf dem Wechsel ergeben, sondern es genügt eine allgemein verständliche Umschreibung-, aus der' sich der .Kalendertag ergibt (Staub-Stranz zu Art 33 WG Anm 7)» Als eine-derartige ausreichende Umschreibung des'Vorlege-Datums war der Frie- • densschluß mit England bei Hingabe des Wechsels im Jahre 1940 anzusehen. Damals konnten die Parteien'mit Sicherheit damit rechnen, daß an einem, bestimmten in der Zukunft liegenden, wenn auch-zur Zeit der Wechselhingabe • noch; nicht bestimmbaren"Tage der Friedens Schluß mit England eintre-ten werde. Daß von einem Friedensschluß mit "England11 die Vorlegungsfrist des in englischer Währung ausgestellten Wechsels abhängen sollte, geht aus dein der Wechselhingabe zugrunde liegenden Begebungsvertrage zwischen den Prozeßparteien eindeutig hervor. Der Friedens Schluß zwisphen zwei im Kriegszustand- befindlichen Staaten ist in dem Leben dieser Völker von so entscheidender Bedeutung, insbesondere auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet, daß der Tag seines Eintritts wenigstens nach den zur Zeit der Wechselhingabe herrschenden allgemeinen Vorstellungen von der Art, einen Kriegszustand zu beenden, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden konnte. Hieraus ergibt sich, daß sine derartige Zeitbestimmung bezüglich der Vorlage des SichtwechBels das Anforderungen des Art 34 Abs 4 WG entsprach« Das gleiche, muß zwischen den Parteien gelten, wenn dieser Vermerk, wie im vorliegenden Hechtest reit, nicht auf dem Wechsel vermerkt war, sondern auf Vereinbarung der Parteien beruhte. Sollte,, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Friedens Schluß mit England noch nicht drei Monate zurückliegen, so wäre der Wechsel angesichts der verlängerten Vorlegungsfrist noch hicht fällig. jedoch annehmen, daß mit England bereits länger als drei Monate ein dem Friedensschluß gleichzusetzender Zustand eingetreten sei, so greife die Regelung der Reichsbankbedingungen ein,' nach welchen die Lieferung der von der Klägerin gekauften englischen Pfunde spätestens drei Monate nach diesem Ereignis hätte erfolgen müssen. Hieraus folge, daß mit Ablauf von drei Monaten nach Eintritt eines dem Friedensschluß gleichzusetzenden Zustandes der Wechselanspruch der Klägerin-nicht mehr geltend gemacht werden könne. Handelte es sich um Ansprüche, welche die Klägerin im Wechselprozeß nicht durchsetzen konnte, so hätte das Berufungsgericht die Klage gemäß $ 597 Abs 2 ZPO als in der gewählten Prozeßart unzulässig abweisen müssen-.’ Er sollte der Klägerin, die ihrerseits den Kaufpreis für die ihr nach Priedensschluß zu liefernden Pfunde an die Firma PflBHH bezahlt hatte, zur Sicherheit dafür dienen, daß diese Firma ihre Verpflichtung auf Lieferung der Pfunde zur vereinbarten Zeit erfülle. Der Klägerin standen somit auch nach Rückgängigmachung des Sicherungsgeschäfts noch Rechte aus dem Wechsel gegenüber der Beklagten als unmittelbarer Vertragspartnerin und Wecbselbürgin zu. Es war daher zu untersuchen, ob bei dieser'Sachlage die Vorlegungsklausel "drei Monate nach Friedensschluß” dahin ausgelegt werden kann, daß an Stelle.des Friedensschlusses ein einem Friedensschluß gleichzuBetzender Zustand gesetzt werden kann und, Pie Auslegung dieser Klausel im Kurssicherungsver-trage, die auf Grund der zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarung auch hinsichtlich des Wechselbege-bungsvertrages Vertragsinhalt geworden ist, kann das Revi-siaionsgericht selbst vornehmen. Wie aus dem Rundschreiben der Reichsbank vom 19* Januar 1940 hervorgeht, sind Kurssicherungsverträge in der von den Parteien gewählten Porm unter Hingabe eines Sichtwechsels als typische Verträge anzusehen, bei denen sich beide. Die Klägerin hat vorgetragen, daß nach der Auffassung der.Bank deutscher Länder "der wirtschaftliche FriedenBSchluß" mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Londoner>Schuldenabkommens am 16. Dem Sinn des Eurssicherungeabkommens entsprechend mufi ein dem Friedens Schluß gleicheuachtender Zustand in ■ dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem normale wirtschaftliche Beziehungen mit Großbritannien wieder möglich waren, insbesondere es wieder möglich erschien, Torkriegsgeschäfte mit dem Ausland zur Abwicklung zu bringen, insbesondere auch solche, aus-denen^sich'Förderungen gegen das*Ausland-ergaben» Dieser Zustand ist durch das Londoner Schuldenabkommen nicht in vollem Umfang eingetreten. Hierauf kommt es aber im vonliegenden Rechtsstreit an, da die Lieferung der Ffuhde aüs dem englischen Guthaben der Firma S^HHMrst möglich war, wenn hierüber eine Regelung zwischen' Großbritannien und der Bundesrepublik getroffen war. In dieser Richtung bestimmt der Art 3, 4, 5 des sechsten Teils (Reparationen) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung, entstandener Fragen (Überleitungsvertrag), daß die Bundesrepublik in Zukunft.keine Einwendungen gegen die Haßnahmen erheben wird, die gegen das deutsche Auslandsvermögen oder sonstige Vermögen durchgeführt worden- sind oder werden sollten, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitu-tion oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die drei Mächte mit anderen alliierten Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlosr sen haben oder schließen werden (Art 3 Abs 1). Zu diesen Staaten gehört Großbritannien«,' Die Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß die von der Firma PflMBfc der Klägerin verkaufte Pfundforderung unter diejenigen Vermögenswerte fällt, bezüglich deren die Bundesrepublik Vereinbarungen mit Großbritannien in seiner Eigenschaft als Mitglied der IARA schließen kann. Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß keine Aussicht auf Freigabe von Auslandsforderungen aus Vorkriegswarengeschäften gegen England nach diesem Vertrage, der ein Teil der Pariser Verträge ist, bestehen. Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überlei-tungsvertrages ist nach Sinh und Zweck der Kurssicherungs-verträge als Zeitpunkt für das dem Friedehsschluß gleich- August 1955, das Kurssicherungsgeschäft nicht erfüllt, so war die Klägerin berechtigt, den von der Firma HHHBF gekauften-Ffundbetrag dieser zurückzuverkaufen. Die Firma FfllP hat, wie sie selbst zugegeben hat, innerhalb drei Monaten nach dem dem Friedenssehluß mit England gleichzusetzenden Ereignis, nämlich dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages, die von ihr der Klägerin verkauften Pfunde nicht zu deren Gunsten einziehen können. Dies ist durch Vorlage des Wechsels bei der Firma ir^Le sich aus der Protesturkunde vom 6. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit den im Urkunden-prozeß zulässigen Beweismitteln auch die Vorlage- des Wechsels bei der Beklagten nachgewiesen hat. Gegen diesen urkundlich nachgewiesenen Protest hat die Beklagte einge-wandt, der Notar habe ?m|den Wechsel nicht vorgelegt. Die Klägerin kann, da die Beklagte die Zahlung verzögert hat, Deutsche Mark nach dem Kurse des Verfalltages verlangen (Art 14 Abs 1 und 3 WG).

Zitierte Normen: § 159 ZPO
WGEnglandFirmaZahlungFriedensschlußMonatKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ] Für die Amtliche Sammlung >
Gesetz« Zu Art 31 Ahs 4 WG Zu Art 34 Ahs 4 VG §§ 3, 4t 5 des Überleitungsvertrages
 Rechtssatz»
•
lo) Die Auslegungsregel des Art 31 Ahs 4 VG» hach welcher in der Bürgschaftserklärung anzugehen ist, für wen die Bürgschaft geleistet wird und mangels einer solchen Angabe die Bürgschaft als für den. Wechselaussteller abgegeben anzusehen i8t, iBt widerlegbar,
. »
2.	) Die Aufschubklausel "nicht vorzulegen vor Ablauf von drei
 Monaten nach Friedensschluß" auf einen während des zweiten Weltkrieges ausgestellten Siohtwechsel entspricht der Vorschrift des Art 34 Abs 4 VG, nach welcher der Aussteller vorschreiben kann, daß der Siohtwechsel nicht vor einem bestimmten fage zur Zahlung vorgelegt werden darf.
3.	) Die Aufschubklausel "nicht vorzulegen vor Ablauf von drei
 Monaten nach FriedensBehluS1' auf einen im zweiten Veitkrieg ausgestellten Sichtwechsel, der über englische Pfunde lautet und dessen Hingabe ein Kurssicherungsvertrag zugrunde liegt, nach welchem ein Exporteur die ihm zustehende Forderung gegen seinen in England ansässigen Kunden einem Importeur mit der Verpflichtung, ihm bis spätestens drei Monate nach Friedens Schluß diese englischen Pfunde zur Verfügung zu stellen, abgetreten hat, 1st, da ein:formeller Friedensschluß mit England nicht st at tgef und en* hat,f. dahin auszulegen, daß die Vorlegungsverpflichtung drei Monate nach einem Ereignis eintritt, welches in wirtschaftlicher Beziehung die gleichen Wirkungen zeitigt wie ein formeller Friedensschluß mit England.
4.	) Am 5. Mai 1955 ist im Sinne eines Kurssicherungsvertrages,
 der zwischen zwei bei Abschluß des Vertrages im jetzigen Bundesgebiet oder den Westsektoren von Berlin ansässigen
-2-
Firmen geschlossen worden ist, ein Zustand geschaffen worden, der in wirtschaftlicher Beziehung hinsichtlich deutscher in England beschlagnahmter Vorkfiegswaren-forderungen einem Friedensschlüsse mit England entspricht; An diesem Tage ist der Überleitungsvertrag in Kraft* getreten, der diese -Vorkriegsforderungen gegenüber-englischen Schuldnern regelte.'
• * ♦ . •
Aktenzeichen! II ZR 163/56
Urteil des BGH vom 15. Hovember 1956 -
II ZB 165/56
Verkündet
 am 15* November 1956
Noll» Justizangestellter,
 ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 der Pinna BMP & IMP» MPPHHP» MPHHpP;
Klägerin und Revisionsklägerin, -Proseßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
das Bankhaus G. A. K(
»> «moBwrtr.Pft
 Beklagte und ReviBionsbeklagte, -Prozeßbevollmäehtigter% Rechtsanwalt <
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die'mündliche Verhandlung vom 8. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter, der BundeBrichter Br. Selowsky, -Br« Haidinger, Br. Pi scher und Br; Nörr	;
für Recht erkannt«	N
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Dezember 1955 aufgehoben«.
Bie Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer 1 für Handelssachen des Iiandge-richts in Hamburg vom 5. Oktober 1955 wird zurück-gewiesen.
Bie Beklagte trägt die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen .
 
Tatbeet and8 •
Die Klägerin, eine Importfirma, hatte in England'Warenschulden in englischer Währung, sie Ijatte dort Waren in der Zeit vor dem Ausbruch des geeiten Weltkrieges gekauft, die sie infolge des Kriegszustandes mit England nicht bezahlen konnte. Die Firma	(Eflflfltf)’	eine	Exportfirma in	hatte	Außenstände	in	englischer Währung in
 England. Sie hatte nach England vor Kriegsausbruch Waren exportiert, ihre englischen Kunden schuldeten ihr den Kaufpreis«
Die Reichsbahk bemühte sich wahrend des Krieges, In-und Exporteuren behilflich zu sein, das Kursrisiko, das sie liefen - der Importeur, der sich durch die'Kriegsverhältnisse nicht in der Lage sah, seine in ausländischer Währung bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen, der Exporteur, der Infolge des Kriegszustandes die ihm in Fremdwährung zustehenden Forderungen nicht einziehen konnte - auf ein erträgliches Maß herabzu demindem. Zur Erreichung dieses Zweckes
•	l
bediente sie sich der Bankanstalten. Sie ließ ihnen Listen, in denen Verpflichtungen von Importeuren und Forderungen von Exporteuren in der gleichen Währung zusawmengestellt waren, mit der Aufforderung zugehen, Im- und Exporteure zusammen-' zuführen, um diesen zu einem internen Ausgleich im Wege der Kompensation zu verhelfen. Ein solches "Kuresicherungs-geschäft", das. der Genehmigung der Reichsbank unterlag, koxm-r te zwischen Im- und Exporteur in der Weise abgeschlossen weiden, daß der Importeur die ihm vom Exporteur angebotene Fremdwährung zu einem vereinbarten Kurse, im allgemeinen zu dem Tageskurs, gegen1 Zahlung des Betrages in Reichsmark bei Abschluß des Vertrages kaufte, Während der Exporteur sich verpflichtete, die verkauften Valutabeträge bei Friedenssohluß, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Zeitpunkt, dem -
Importeur zu liefern* Konnte das Sicherungsgeschäft Ms spätestens drei Honate nach Friedensschluß nicht abgewickelt werden, dann sollte es in der Teise liquidiert werden, daß der Importeur den gekauften Fremdwährungsbetrag zu dem mittleren Tageskurs der Fremdwährung, in der der Vertrag abgeschlos sen war, an den Exporteur zurüokverkaufte. Zur Sicherung der Ansprüche des Importeurs gegenüber dem Exporteur sollte, sofern der Importeur dies verlangte, der Exporteur eine vom Importeur ausgestellte Tratte akzeptieren und mit dem Giro einer Bank, versehen lassen (Bdschr. des Beichsbankdirekto-riums vom 19« Januar .1940 betr. Kurssicherung von Forderungen und Verpflichtungen aus dem Warenverkehr gegenüber Feindstaaten).
Die Klägerin hat ein solches Kurssioherungsgeschäft zu den von der Beichsbank ausgearbeiteten Bichtlinien .unter Vorbehalt der Genehmigung der Beichsbank mit der Firma iflHl im März 1940 abgeschlossen* Die Beichsbank hat den Sicherungs vertrag mit Schreiben vom 2'3. Mäi'194Ör genehmigt. Der Genehmigungsbescheid hat im wesentlichen den nachstehenden Inhalt»	’	’
Wir erteilen Ihnen (der Klägerin) die Genehmigung zu dem Abschluß eines Kurssicherungsgeschäftes mit der Firma P^Hfe BflHB^auf der Basis des Kurses von EM 9,75 für ein' englisches Pfund in Höhe von £ 3913.it-6.
Die Lieferung der Pfunde hat bis spätestens drei Monate nach Friedensschluß zu erfolgen* Der Verkauf findet sogleich statt, indem die Firma DflHHi Ihre Tratte akzeptiert, die Über den genannten Betrag lautet. Die Tratte ist mit einem Giro des Bankhauses G.A. in QflHizu versehen und Ihnen gegen Zahlung von BK 38.160,27 auszuhändigen. Die Firaa	tritt
 Ihnen ihre Forderungen gegen das feindliche Ausland ab,-verpflichtet sich jedoch, nach Kriegsende sich bei
 
ihren englischen Schuldnern in Ihrem Interesse zu verwenden, als-ob es sich noch um ihre eigenen Außenstände handele.
Tenn drei Monate’ nach Friedensschluß das Sicherungsge-sohäft nicht erfüllt werden kann, ist es in der Weise zu liquidieren, daß Sie.die gekauften Pfunde zu dem mittleren Tageskurs an die Firma	zurückverkaufen,
 Pen Reichsmarkgegenwert für die von Ihnen anderweitig zu beschaffenden Pfunde erhalten Sie durch Liquidierung des obengenannten Pfund-Akzeptes.
Pie Klägerin hat in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Kurssicherungsvertrage gemäß dem erteilten Genehmigungsbescheid den Kaufpreis an die Firma mit RM 38.160,27 im Jahre 1940 gezahlt*' Die Firma hat den von der Klägerin am 19* März 1940 ausgestellten Sichtwechsel über L 3913.17.6 akzeptiert, ihn mit der Unterschrift der Beklagten versehen lassen und der Klägerin' ausge-handigt.
Auf der Rückseite des Wechsels befindet sich das indos-' sament der Klägerin an,die	Bank AG sowie der
 notarielle Protest vom 6. August 1955, ihhalts dessen der Notar dem Bezogenen PflBU den Wechsel an diesem Tage' vorgezeigt, ihn ohne Erfolg zur Zahlung der Wechselsumme aufgefordert und demzufolge gegen ihn Protest mangels Zahlung erhoben hat.
Pie Klägerin als Inhaberin des Wechsels hat im Wechselprozeß gegen die Beklagte als Wechselbürgin unter Umrechnung der Wechselsumme in Deutsche Mark.nach dem amtlichen Kurs vom 6. August 1955 (1 3» =* DM 11.71) beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 45.843f22 DM nebst Zinsen vom 6. August 1955 und Nebenkosten zu verurteilen.
■ Sie Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, eine ordnungsgemäße.Vorlage des Sichtwechsels sei nicht erfolgt. Der Inhaber der Firma sei am 6. August 1955 nicht in Hamburg gewesen. Seine bei Ausstellung des Wechsels bestehende Einzelhandelsfirma sei zunächst in eine OHG, später in eine GmbH umgewandelt worden. Der von .dem Notar aufgenommene Protest sei unrichtig. Der Notar habe gegen den Geschäftsführer der PflflH^-GmbH, 11^0, protestiert'. Die Vorlegung'sfrist des Art 34 WG, die für Sichtwechsel Jein Jahr'nach-Ausstellung betrage, sei bereits am 20. März 1941--äbgela»fen,- da der'Wechsel am
19• März 1940 ausgestellt worden sei; Der Weehselanspruch
• -	* * *
der Klägerin sei verjährt. v
Das Landgericht hat die Beklagte~ uhter Vorbehalt der Ausführung ihrer Hechte im Nachverfahren antragsgemäß verurteilt.	-
Auf die Berufung der Beklagten hat das. Berufungsgericht die Klage abgewleeen.
Hiergegen wendet sich die Hevision der Klägerin, mit welcher sie die Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs im Wechselprozeß weiter verfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung der Hevision gebeten hat.
- Ent scheidungggründei .
I. Hit Hecht hist das Berufungsgericht in der Unterschrift der Beklagten auf der Vorderseite des Wechsels eine von ihr übernommene Wechselbürgschaft erblickt (Art 31 Abs 3 WG).
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Beklagte sich für die Akzeptantin wechselmäßig verbürgt habe.
i
Nach Art 51 Abs 4 WG ist in der Erklärung des Wechselbürgen anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
- ;6 -
Es ist ln Rechtsprechung und Schriftt&a sowohl im Geltungsbereich des deutschen Wechselgesetzes als auch in Rechtsprechung und Schrifttum derjenigen Staaten, die in Gemeinschaft mit Deutschland an der Genfer Wechselkonferenz im Jahre 1930 teilgenommen und sich dem Abkommen über ein gemeinsames Wechselgesetz angeschlossen haben, streitig, ob Art 31 Abs 4 WG bzw. die entsprechende Vorschrift in den Wechselrechten der dem Abkommen beigetretenen Staaten unwiderlegbar oder lediglich als '.eine Auslegungsregel zu . werten ist, die nur dann in Anwendung kommt, wenn sich aus der Wechselurkunde oder aus Umständen außerhalb der Wechselurkunde keine anderweitige eindeutige Reststellung treffen läßt.
Der Senat stimmt dem Berufungsgericht zu, daß Art 31 Abs 4 WG eine widerlegbare Auslegungsregel ist. Es ist möglich,, aus dem engen räumlichen Zusammenhang der Unterschrift des Bürgen mit der Unterschrift eines anderen Wechselverpflichteten im Wege der Auslegung entgegen dem Wortlaut des Art 31 Abs 4 WG zu schließen, daß die Bürgschaft ' zugunsten desjenigen übernommen ist, mit dessen Unterschrift die Unterschrift des Bürgen eindeutig im engen räumlichen Zusammenhang steht. Durch einen derartigen augenfälligen Zusammenhang wird die in Art 31 Abs 4 WG geforderte ausdrückliche Erklärung, zu wessen Gunsten der Bürge die Bürgschaft übernommen hat, ersetzt*
In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit hat die Beklagte ihren Namen unmittelbar unter die Namensunterschrift der Akzeptantin, und zwar parallel zu dieser,gesetzt. Dieser Umstand allein rechtfertigt schon, die Bürgeohaftser-r klärung entgegen der Vorschrift des Art 31 Abs 4 WG als für die Akzeptantin abgegeben zu werten. Aus dieser Plazierung der Unterschrift der Beklagten unmittelbar unter der' der Birma	erhellt, daß die Beklagte für
 diese die wechselmäßige Bürgschaft übernehmen wollte (der gleichen Ansicht: Baumbach-Hefenaehl, Wechsel- und Scheckrecht zu Art 31 WGr Anm 3 B; Ulmer, Bas Recht der Wertpapiere S 273/274; vgl auch Selowsky in Wertpapiermitteilun-gen 1936 S 774 ff; die nachstehenden Entscheidungen ausländischer Gerichte in Ländern, deren Wechselgesetz eine dem Art 31 Abs 4 WG- entsprechende Vorschrift enthält, sq Frankreich: Tribunal de Commerce, Seine 1949 und 1932; P(our d*Appel,- 1933; Schweden: Obergerieht (Hovrätt), 1934; Schweiz: Bundesgericht, 1951; anderer Ansicht Stranz., Wech-selrecht zu Art 31 WG Anm 4; Staubet ranz, Wechselrecht zu Art 31 WG Anm 5; Knurr-Hammerschlag zu Art 31 WG Anm. 3; Friese-Rebentrost zu Art 31 WG Anm 3; OLG Stuttgart mit zu-stlromender Anm von Rilk in JW 1937, 548/549; ausländische Entscheidungen; Holland: Arrondissement's rechtßbank;1938; Oesterreich: OLG Wien, 1937, 1938, 1940, 1953; Portugal:
Collegio Supreme, 1940. /Pie ausländischen Entscheidungen
* % •
sind dem Buche von v. Caemmerer, Internationale Rechtsprechung zu dem Genfer einheitlichen Wechsel- und Scheckrecht von 1954. zu Art 31 Abs 4 WG S 193 ff entnommen/). Es kommt noch hinzu, daß der Wille der Beklagten, wie daB Berufungsgericht festgestellt hat, nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien dahin ging, die Bürgschaft für die Akzeptantin zu übernehmen. Wenn auch aus Gründen der Wechselstrenge grundsätzlich verneint werden muß, daß derartige außerhalb der Wechselurkunde liegende Umstände geeignet sind, gegenüber Britterwerbem des Wechsels, die zu dem Bürgen keine, andere Beziehung haben als den durch die Wechselurkunde verbrieften Wechselanspruoh, die gesetzliche Auslegunggregel des Art 31 Abs 4 WG zu widerlegen, so'kennen sie im Verhältnis Zwischen Bürgen, Aussteiler und (Akzeptanten doch von Bedeutung sein. Ist zwischen dem Biirgen und Aussteller, wie im vorliegenden Rechtsstreit, unstreitig, daß der Bürge* sjft'h «u«unsten.der Akzeptantin verbtir- *
gen wollte, so wurde es sinnwidrig sein, die gesetzliche Auslegungsregel des Art 31 Abs 4 WG entgegen dem Willen der Beteiligten im Widerspruch zu dem währen Willen des Bürgen ia\ Anwendung zu bringen (ebenso OLG Saarbrücken in Saarländische Rechtsund Steuerzeitschrift 1954 S 12).
Die Beklagte hat sich somit für die Akzeptantin wechsel-rechtlich verbürgt.
il„ Die Beklagte hatte eingewandt, die Klägerin habe unterlassen, auf dem’Sichtwechsel zu vermerken, daß sie die Vorlegungsfrist zur Zahlung gemäß Art 34 W& verlängert habe. - Sie habe nicht'vorgeschrieben, daB der Wechsel nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach dem Priedensschluß vorgelegt werden, dürfe. Aus diesem Grunde sei die Wechsel-' vorlegungsfrist ein Jahr nach Ausstellung, also am 19.
März 1941, abgelaufen.. Innerhalb dieser einjährigen Vorlegungsfrist habe die Klägerin den Sichtwechsel nicht zur Zahlung vorgelegt. Durch die Versäumung der Vorlegungsfrist habe die Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen die Firma PflHV als Akzeptantin und gegen sie als Wechselbürgin zugunsten der Akzeptantin nicht verloren, weil Art 53 WG gegen den Akzeptanten und dessen Bürgen nicht zur Anwendung komme. Der Sichtwechsel sei aber mit dem letzten Tage der Vorlegungsfrist fällig geworden. Mit diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist gemäß Art 70 WG in Lauf gesetzt worden, die gegen den Akzeptanten und dessen Bürgen drei Jahre betrage, jedoch durch, die Kriegs- und Machkriegsgesetzgebung gehemmt gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung dieser Kriegs- und Machkriegsvorschriften sei der Wechselanspruch am 6. August 1955, an welchem die Klägerin den Wechsel der Akzeptäntin und ihr vorgelegt zu haben behauptet, verjährt gewesen. Die Beklagte hat daher die Bin-
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rede der Verjährung erhoben.
Es 1st richtig, daß eine Verlängerung der Vorle-gungsfrist, ebenso wie die Vorschrift des Ausstellers,
“9-
daß ein Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten rage zur Zahlung vorgelegt werden dürfe, auf dem Wechsel vermerkt werden muß. Sie Fristen können, obwohl das Gesetz es nicht ausdrücklich vorschreibt, nur auf der Wechselurkunde bestimmt werden. Sie Fristverlängerung ebenso wie der Torlegungsaufschub nach Art 34 Abs 4 WG’müssen durch die Unterschrift desjenigen gedeckt sein» der die Anordnung ,
erläßt (Staub-Stranz WG zu Art 34 Anm 4 in Verb mit Anm 4
«
zu Art 23 WG und Anm 8 zu Art 22 WG; Baumbach-Hefermehl WG zu Art 34 Anm 1 B und 2). Biesen Aufschubvermerk trägt der in Streit befangene Wechsel nicht. Ser im Wechselprozeß klagende Aussteller eines Wechsels,, der diesen Yenberk auf den Wechsel unterlassen hat, kann aber, diesen Einwand mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln.gegenüber demjenigen Wechsel Schuldner, mit dem er über den Vörie-gungsaufschub eine ausdrückliche Abrede unmittelbar getroffen hat, entkräften, Bas Berufungsgericht hat festge-bteilt, daß die Klägerin mit der Beklagten, wie sie urkundlich nachgewiesen habe, eine Vereinbarung getroffen habe, daß der Sichtwechsel von ihr nicht vor drei Monaten nach Friedensschluß mit England vorgelegt werden dürfe. Sie Klägerin hat ein Schreiben vom .9- Kai 1940, dessen Empfang die Beklagte ausdrücklich anerkannt hat, mit Schriftsatz vom 16. September 1935 zu dem Zwecke des Urkundenbeweises vorgelegt, ln dieeem Schreiben bestätigt die Klägerin der Beklagten, daß sie das Akzept drei Monate nach Friedensschluß mit England’ präsentieren werde. Zu einem früheren Zeitpunkt solle das Akzept nur nach vorheriger Übereinkunft präsentiert werden können. Bie Klägerin hat ferner mit der Berufungsbegründung vom 9.. Hovember 1955 ein Schreiben der Beklagten vom 19• März 1940 überreicht. In diesem Schreiben hat die Beklagte ihr eine 'Belastungsauf gäbe über RU 38.160,27 erteilt und sie auf die Fälligkeit des Akzeptes per n3 Monate nach Friedensschluß laut Ebk-Bedingungen" hingewiesen. Biese Urkunde hat das Berufungsgericht dahin
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ausgelegt, daß die Prozeßparteien die Vorlegungafrist bis drei Monate nach Friedeneachluß durch' Vereinbarung auf geschoben haben und daß die .ReichBbankbedingungen auch Ge-
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genstand der zwischen den Prozeßparteien, getroffenen Vereinbarungen geworden seien. An diese Auslegung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden. Sie bedeutet einmal, daß zwischen den Prozeßparteien unmittelbar eine Vereinbarung bezüglich der Vorlegungsfrist dahingehend getroffen worden ist, daß diese erst drei Sonate nach Friedensschluß mit England begann. Sie bedeutet ferner, daß die Beklagte, obwohl nur Wechselbürgin, Vertragskontrahentin der Klägerin neben der Firma PflMBBbezttg-lich des der WeehBelhingabe zugrunde liegenden Kurssiche-rungsgeschäfts geworden ist..
III. * Begann somit die Vorlegungsfrist in Bezug auf die Beklagte erst drei Monate nach Friedehsschluß, so ergibt sich hieraus, daß der Wechselanspruch gegen die Beklagte nicht am 19. März 1941 fällig geworden und somit die Laufzeit der Verjährungsfrist bezüglich dieses Anspruchs nicht am ZOj, März 1941 begonnen hat. Die Verjährung dieses Anspruchs konnte vielmehr erst nach Eintritt des ‘Zeitpunktes eintreten, bis zu welchem ein Vorlegungsaufschub vereinbart war, also drei Monate nach Friedensschluß mit Eng-
- land. Dieser Zeitpunkt war im März 1941 nicht eingetreten. Zu dieser Zeit befand sich England noch mit Deutschland im Kriege.
IV.	Es war nunmehr zu prüfen, ob eine derartige Klausel auf einem. Sichtwechsel eine genügende zeitliche Bestimmung ist, durch die wechselrechtliche Fristen in Lauf gesetzt werden können;. Würde die Klägerin, wie es ihre Pflicht war, den Vorlegungsaufschub "zur Zahlung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Friedenssqhlußn auf dem Wechsel vermerkt haben, so würde diese Angabe zwar nicht wörtlich der Vorschrift' des Art 34 Abs ^ WG entsprechen, nach welcher der
 Aussteller eines Sichtweohsels vorschreiben kann, daß der SichtvechBel nicht "vor einem bestimmten Tage" zur Zahlung vorgelegt werden darf. Die Bestimmbarkeit des Tages braucht sich jedoch nicht aus einer genauen Angabe des Datums auf dem Wechsel ergeben, sondern es genügt eine allgemein verständliche Umschreibung-, aus der' sich der .Kalendertag ergibt (Staub-Stranz zu Art 33 WG Anm 7)» Als eine-derartige ausreichende Umschreibung des'Vorlege-Datums war der Frie- • densschluß mit England bei Hingabe des Wechsels im Jahre 1940 anzusehen. Damals konnten die Parteien'mit Sicherheit damit rechnen, daß an einem, bestimmten in der Zukunft liegenden, wenn auch-zur Zeit der Wechselhingabe • noch; nicht bestimmbaren"Tage der Friedens Schluß mit England eintre-ten werde. Daß von einem Friedensschluß mit "England11 die Vorlegungsfrist des in englischer Währung ausgestellten Wechsels abhängen sollte, geht aus dein der Wechselhingabe zugrunde liegenden Begebungsvertrage zwischen den Prozeßparteien eindeutig hervor. Der Friedens Schluß zwisphen zwei im Kriegszustand- befindlichen Staaten ist in dem Leben dieser Völker von so entscheidender Bedeutung, insbesondere auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet, daß der Tag seines Eintritts wenigstens nach den zur Zeit der Wechselhingabe herrschenden allgemeinen Vorstellungen von der Art, einen Kriegszustand zu beenden, als allgemein bekannt vorausgesetzt werden konnte. Dieser Tag ist daher als eine hinreichende Umschreibung anzusehen, aus der* sich der Ka- ' lendertag ohne Schwierigkeiten bestimmen ließ. Hieraus ergibt sich, daß sine derartige Zeitbestimmung bezüglich der Vorlage des SichtwechBels das Anforderungen des Art 34 Abs 4 WG entsprach« Das gleiche, muß zwischen den Parteien gelten, wenn dieser Vermerk, wie im vorliegenden Hechtest reit, nicht auf dem Wechsel vermerkt war, sondern auf Vereinbarung der Parteien beruhte.
7. £s ist daher zu untersuchen, ob und gegebenenfalls wann dieser Zeitpunkt' eingetreten ist-. Erst mit dem Ablauf des Teiges, an welchem drei Monate nach Friedensschluß mit England vergangen waren, begann die einjährige Vorlegungsfrist gemäß Art 31 Abs 1, 4 WG in Verbindung mit Art 73 WG.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf das Datum des Friedensschlusses nicht ankomme. Sollte,, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Friedens Schluß mit England noch nicht drei Monate zurückliegen, so wäre der Wechsel angesichts der verlängerten Vorlegungsfrist noch hicht fällig. Wollte man. jedoch annehmen, daß mit England bereits länger als drei Monate ein dem Friedensschluß gleichzusetzender Zustand eingetreten sei, so greife die Regelung der Reichsbankbedingungen ein,' nach welchen die Lieferung der von der Klägerin gekauften englischen Pfunde spätestens drei Monate nach diesem Ereignis hätte erfolgen müssen. Da< jedoch in dieser Zeitspanne das Sicherungsgeschäft unstreitig nicht abgewickelt worden sei, da die Firma	die
 der. Klägerin verkauften Pfunde nicht habe liefern können, so müsse das Sicherungsgeschäft in der Weise liquidiert werden, daß die Klägerin die gekauften Pfunde der Firma PflMBl zurückverkaufe. Hieraus folge, daß mit Ablauf von drei Monaten nach Eintritt eines dem Friedensschluß gleichzusetzenden Zustandes der Wechselanspruch der Klägerin-nicht mehr geltend gemacht werden könne. Es müßten nunmehr die für diesen Fall vorgesehenen Geschäfte vorgenommen. werden. Ansprüche aus dieser Liquidierung des Sicherungsgeschäfts seien aber anderer Art als der. von der Klägerin geltend gemachte Wechselanspruoh. Diese Ansprüche könnten vor allem nioht im Wechselprozeß durchgeführt werden. Aus diesem Grunde sei die Klage abzuweisen.
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Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Würde man dem Berufungsgericht folgen, so hätte es bei der Unterstellung, daß ein. einem Friedens-,
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schluß mit England gl eichausetzender Zustand noch nicht eingetreten sei, die Klage als zur Zeit unbegründet abweisen müssen. Handelte es sich um Ansprüche, welche die Klägerin im Wechselprozeß nicht durchsetzen konnte, so hätte das Berufungsgericht die Klage gemäß $ 597 Abs 2 ZPO als in der gewählten Prozeßart unzulässig abweisen müssen-.’ .< t*
Der streitige Wechsel ist ein Kautionswechsel. Er sollte der Klägerin, die ihrerseits den Kaufpreis für die ihr nach Priedensschluß zu liefernden Pfunde an die Firma PflBHH bezahlt hatte, zur Sicherheit dafür dienen, daß diese Firma ihre Verpflichtung auf Lieferung der Pfunde zur vereinbarten Zeit erfülle. Der Wechsel diente der Klägerin aber auch zur weiteren Sicherheit dafür, daß sie bei Nichtabwicklung des Kurssicherungsgeschäfts mit Hilfe des Pfundakzepts nun ihrerseits die Wittel in die Hand bekam, die sie brauchte* um ihre englischen Gläubiger zu befriedigen, nachdem ihr die von der Firma PflHW gekauften Pfunde nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Dies geht aus dem Genehmigungsbescheid der Heichsbank vom 23.
Hai 1940, dessen Bedingungen Vertragsinhalt geworden sind, eindeutig hervor. Unter Liquidierung des Pfundakzeptes zu diesem im Vorstehenden ausgeführten Zweck kann nach dem Sinn des Vertrages nur die Geltendmachung der Rechte aus dem Akzept verstanden werden. Der Klägerin standen somit auch nach Rückgängigmachung des Sicherungsgeschäfts noch Rechte aus dem Wechsel gegenüber der Beklagten als unmittelbarer Vertragspartnerin und Wecbselbürgin zu.
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VI.	Ein Friedensschluß im formellen Sinn ist mit Großbritannien nicht geschlossen worden. Es war daher zu untersuchen, ob bei dieser'Sachlage die Vorlegungsklausel "drei Monate nach Friedensschluß” dahin ausgelegt werden kann, daß an Stelle.des Friedensschlusses ein einem Friedensschluß gleichzuBetzender Zustand gesetzt werden kann und,
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sofem dies zu 'bejahen ist, oh ein solcher Zustand im Sinne des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kurs Sicherungsvertrages eingetreten ist.	.
Pie Auslegung dieser Klausel im Kurssicherungsver-trage, die auf Grund der zwischen den Prozeßparteien getroffenen Vereinbarung auch hinsichtlich des Wechselbege-bungsvertrages Vertragsinhalt geworden ist, kann das Revi-siaionsgericht selbst vornehmen. Wie aus dem Rundschreiben der Reichsbank vom 19* Januar 1940 hervorgeht, sind Kurssicherungsverträge in der von den Parteien gewählten Porm unter Hingabe eines Sichtwechsels als typische Verträge anzusehen, bei denen sich beide. Vertragsteile bestimmten Vertragsbedingungen unterwarfen, die für eine Vielheit von Vertragsverhältnissen in weiteren Gebieten als einem Oberlandesgerichtsbezirk bestimmt sind.
Sinn "und Zweck solcher Kurssicherungsverträge war, den Importeuren die Möglichkeit zu geben, ihre Vorkriegsvalutaschulden in deutscher Währung zu konsolidieren und duroh Ankauf der von ihnen geschuldeten ausländischen Valuten ein Kursrisiko auszuBchalten. Durch den Ankauf der
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Premdwährungsbeträge sollten die Importeure in den Stand gesetzt werden, ihre Verpflichtung, BObald .der Friede geschlossen war, gegenüber ihren Auslandsgläubigem zu erfüllen. Hierbei war es dem wirtschaftlichen Zweck eines Kurssicherungsvertrages entsprechend gleichgültig, ob dieser Zeitpunkt mit einem formellen Priedensschluß eint rät oder infolge eines Ereignisses, das die gleichen Wirkungen zeitigte wie ein Priedensschluß.
Es entspricht somit der bei Abschluß des KursBiche-rungsvertrages von den Parteien verfolgten Absicht, die Klausel dahin auszul.egen, daß, sofern ein Priedensschluß den- Krieg. zwischen Großbritannien und Deutschland nicht be-
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endete, wohl aber ein Zustand durch anderweitige internationale Vereinbarungen geschaffen wurde» der in wirtschaftlicher Beziehung einem Friedensschluß gleichzuachten ist, der Zeitpunkt des Eintritts dieses Zustandes bzw. eine bestimmte'. Zeit nach Eintritt dieses Zustandes an Stelle der getroffienen Klausel "drei Monate nach Friedenssohluß" treten sollte. ‘
VII.	Pie Bundesrepublik befindet sich seit dem 9> Juli 1951 nicht mehr im Kriegszustand mit Großbritannien. Die britische Regierung übermittelte an diesem Tage eine Kote zu Händen des-Staatssekretärs Hallstein, nach welcher der formelle Kriegszustand mit Deutschland am 9. Juli 1951 als beendet galt (Kbeej^ingB Archiv der'Gegenwart 1951 S 3017) > Auf Anweisung des britischen Außenministeriums richtete der britische Hoohkommissäf in Deutschland am gleichen läge eine Mitteilung an die Bundesregierung, in der u.a. ausgeführt wurde, "Verträge, die vor dem Kriege zwischen Personen im Vereinigten Königreich und Personen in Deutschland abgeschlossen wurden, bleiben auch der Gesetzgebung über Handelsgeschäfte mit dem Feinde unterworfen." (Archiv der Gegenwart aaO}.' ■
Es ist daher weiter zu prüfen, oh nach dem 9. Juli 1951 ein Ereignis eingetreten ist, welches eine Regelung der Vorkriegsgeschäfte zwischen England und Deutschland herbeigeführt hat.
Die Klägerin hat vorgetragen, daß nach der Auffassung der.Bank deutscher Länder "der wirtschaftliche FriedenBSchluß" mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Londoner>Schuldenabkommens am 16. September 1953 eingetreten sei.< Spätestens sei aber mit der Souveränitätserklärung der Bundesrepublik am 5. Mai 1955 (Inkrafttreten der Pariser Verträge) nunmehr auch politisch ein dem "Friedensschluß" gleichzusetzender Zustand unter dem Gesichts-
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punkt der seinerzeit abgeschlossenen Surssicherungsverträge geschaffen* worden.
Dem Sinn des Eurssicherungeabkommens entsprechend mufi ein dem Friedens Schluß gleicheuachtender Zustand in ■ dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem normale wirtschaftliche Beziehungen mit Großbritannien wieder möglich waren, insbesondere es wieder möglich erschien, Torkriegsgeschäfte mit dem Ausland zur Abwicklung zu bringen, insbesondere auch solche, aus-denen^sich'Förderungen gegen das*Ausland-ergaben» Dieser Zustand ist durch das Londoner Schuldenabkommen nicht in vollem Umfang eingetreten. Durch dieses Abkommen ist nur eine Regelung der Auslandsschulden erfolgt. Es enthält keine Regelung über die deutschen Auslandsguthaben. Hierauf kommt es aber im vonliegenden Rechtsstreit an, da die Lieferung der Ffuhde aüs dem englischen Guthaben der Firma S^HHMrst möglich war, wenn hierüber eine Regelung zwischen' Großbritannien und der Bundesrepublik getroffen war. Klare Verhältnisse hierüber waren auch
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dann geschaffen, wenn eine Regelung in der Richtung getroffen wurde, daß eine Einziehung dieser Guthaben nicht möglich ist. In dieser Richtung bestimmt der Art 3, 4, 5 des sechsten Teils (Reparationen) des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung, entstandener Fragen (Überleitungsvertrag), daß die Bundesrepublik in Zukunft.keine Einwendungen gegen die Haßnahmen erheben wird, die gegen das deutsche Auslandsvermögen oder sonstige Vermögen durchgeführt worden- sind oder werden sollten, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitu-tion oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die drei Mächte mit anderen alliierten Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlosr sen haben oder schließen werden (Art 3 Abs 1). Rach Art 4 kann die Bundesrepublik Über deutsche Auslandswerte, die noch nicht übertragen oder liquidiert worden sind oder über Liquidationserlöse, über die noch nicht verfügt worden ist,
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Vereiribarungen mit allen Staaten schließen, mit denen eich Deutschland seit dem 1. September 1939 im Kriegszustand befunden hat, die nicht Mitglieder der Internationalen Reparations Agentur (IARA) sind. Vit den llitgliedern der IARA Rann die Bundesrepublik außer, in. hier nicht in Betracht kommenden Fällen Vereinbarungen nur schließen über Vermögenswerte, welche diese MitgliedStaaten gemäß Teil-III der Verrechnungsregeln der IARA freiwillig von der Buchung zu ihren Lasten gemäß Teil II ausschließen können (Art 4 Abs 1 u. Abs 2 a). Die sog. IABA-Staaten .sind die 19 Staaten, die das Pariser,.Reparationsabkommen .vom 14. Januar 1946 geschlossen haben (Kutseher-Grewe, Bonner Vertrag und Zusatzvereinbärungen zu Abschn VI Art 4 Anm 2).. Zu diesen Staaten gehört Großbritannien«,' Die Beklagte hat nichts dafür dargetan, daß die von der Firma PflMBfc der Klägerin verkaufte Pfundforderung unter diejenigen Vermögenswerte fällt, bezüglich deren die Bundesrepublik Vereinbarungen mit Großbritannien in seiner Eigenschaft als Mitglied der IARA schließen kann. Schließlich bestimmt Teil VI Art 5 des Überleitungsvertrages, daß die Bundesrepublik Vorsorge treffen wird, daß die früheren Eigentümer, der Werte, die beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.
Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß keine Aussicht auf Freigabe von Auslandsforderungen aus Vorkriegswarengeschäften gegen England nach diesem Vertrage, der ein Teil der Pariser Verträge ist, bestehen. Dieser Vertrag, der in Gemäßheit .des Art 1 des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland mit diesem Protokoll in Kraft tritt (BGBl 1933 II». 21-3), ist laut Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 3. 'Mai 1953 an diesem Tage in Kraft getreten (BGBl 1955 II» 628).. In diesem Zeitpunkt war über das Schicksal der KursBicherungsverträge entschieden. Die Forderungen auB Vorkriegswarenforderungen gegen England wer-
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den seitens der englischen Schiadner nicht erfüllt. Die Gläubiger wurden gemäß Abschn 71 Art 5- des Überleitungsvertrages auf Entschädigung durch die Bundesrepublik verwiesen. Dieser Zeitpunkt des Inkrafttretens des Überlei-tungsvertrages ist nach Sinh und Zweck der Kurssicherungs-verträge als Zeitpunkt für das dem Friedehsschluß gleich-
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zusetzende Ereignis anzusehen.
War somit drei Monate nach Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes, also am 5. August 1955, das Kurssicherungsgeschäft nicht erfüllt, so war die Klägerin berechtigt, den von der Firma HHHBF gekauften-Ffundbetrag dieser zurückzuverkaufen. Es stand-'ihr weiter das' Hecht zu, den Sichtwechsel zur Zahlung vorzulegen, wodurch die Fälligkeit dBs Wechsels eintrat.
. Die Revision trägt vor, das Pfundguthaben der Firma habe nicht der Beschlagnahme deutschen Vermögens unterlegen. Der Inhaber der Firma FflUpsei schwedischer Staatsangehörigkeit. Dies würde er, wenn das Gericht ihn danach gefragt haben würde, erklärt haben. Die Revision erhebt eine Rüge aus § 159 ZPO.
Dieser Rüge ist der Erfolg zu versagen. Es war Sache der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin, hierauf das Gericht hinzuweisen. Es kommt auch hierauf nicht an.
Die Beklagte und EflHfe haben gemeinschaftlich- mit der Klägerin einen Kurssicherungsvertrag zu den-Bedingungen der Reichsbank geschlossen. Derartigen Verträgen,war die Verpflichtung der Exporteure' gemeinsam, die ausländische Valuta spätestens drei Monate nach Friedensschluß zu liefern. Dies geht aus dem Rundschreiben der Reichsbank vom 19. Ja-, nuar 1940 und aus dem diesem Rundschreiben beigefügten Muster des Genehmigungsbescheides hervor. Auch im vorliegenden Rechtsstreit enthielt der Genehmigungsbeacheid die-
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ee Klausel, die dem Slim und Zweck des Kurssieherungsver-trages entsprach. Diese Klausel muß einheitlich für alle Kurssicherungsverträge ausgelegt werden*
VIII,	Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß daB Sicherungsgeschäft nicht erfüllt worden ist. Die Firma FfllP hat, wie sie selbst zugegeben hat, innerhalb drei Monaten nach dem dem Friedenssehluß mit England gleichzusetzenden Ereignis, nämlich dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages, die von ihr der Klägerin verkauften Pfunde nicht zu deren Gunsten einziehen können. Das Sicherungsgeschäft war daher in der vereinbarten Zeit nicht abgewickelt. Es traten also nunmehr die Regelungen für den Fall des nicht erfüllten Vertrages ein. Die Klägerin konnte nunmehr der Akzeptantin den Wechsel zur Zahlung vorlegen. Dies ist durch Vorlage des Wechsels bei der Firma	ir^Le	sich
 aus der Protesturkunde vom 6. August 1955 ergibt, also innerhalb der Jahresfrist des Art 54 WG geschehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin mit den im Urkunden-prozeß zulässigen Beweismitteln auch die Vorlage- des Wechsels bei der Beklagten nachgewiesen hat. Auf jeden Fall reicht für die Fälligkeit der Schuld der Weehselbtirgin des Akzeptanten die Vorlage des Wechsels bei diesem ans.
Die Beklagte hat die Rechtswirksamkeit des von dem Notar auf genommenen Protestes gegen P^BBi bestritten.
Der Notar hat, wie sioh aus der Protesturkunde ergibt, dem Bezogenen FBMB den Wechsel in dem auf dem Wechsel angegebenen Geschäftslokal vorgelegt und ihn ohne Erfolg zur Zahlung der Wechselsumme auf gef ordert. Er hat deshalb Protest mangels Zahlung gegen PBHHBlerhoben. Gegen diesen urkundlich nachgewiesenen Protest hat die Beklagte einge-wandt, der Notar habe ?m|den Wechsel nicht vorgelegt. Die Protesturkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO (Baumbach-Laut erbaoh ZPO zu § 418 Anm 1). Sie
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begründet vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache ist zulässig (§ 418 Abs 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat jedoch ihre Behauptung mit dem im Wechselprozeß zulässigen Beweismittel weder angetreten noch geführt. Es ist daher in diesem Stadium des Verfahrens davon auszugehen, daß die Vorlage zur Zahlung am 6. August 1955. erfolgt ist. Mit dieser Vorlage des Sichtwechsels wurde die in dem Wechsel verbriefte
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Summe fällig, und zwar auch gegen die Beklagte als Wechselbürgin (Art 32 WG).
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TL. Der Wechselanspruch des Klägers einschließlich der Zinsen und Nebenkosten ist daher begründet (Art 47 Abs 1, Art 32 Abs 1, Art 28 Abs 2, Art 48, 49 WO). Die Klägerin war berechtigt, deutsche Mark aus dem Premdwährungswechsel zu verlangen. Der Wechsel trägt keinen Effektiwermerk. Die Klägerin kann, da die Beklagte die Zahlung verzögert hat, Deutsche Mark nach dem Kurse des Verfalltages verlangen (Art 14 Abs 1 und 3 WG).
Das- Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Vorbehaltsurteil der Kämmer 1 für Handelssachen des Landgerichts in Hamburg vom 30. Oktober 1955 zurtickzuweisen. Die Beklagte hat in Gemäß-
heit des § 97 2P0 die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz zu tragen.
Dr. Canter	Dr.	Selowsky	3>r.	Haidinger
 Dr. Fischer
 Br.' NÖrr