1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht beschwert ist. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des - vom Kläger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - Zahlungsantrags (Klageantrag 1) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde greift der Kläger diese Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in der ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die Beklagten zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz Insoweit wird der Kläger aber durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung dieses Antrags durch das Landgericht nicht angegriffen hatte und das Berufungsgericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, über diesen Klageantrag nicht entschieden hat. S. 8 unten), die Berufung sei zulässig, aber nicht begründet, soweit der Kläger mit seiner Berufung die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 163/08 vom 22. Juni 2009 in dem Rechtsstreit -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 250.200,61 € Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht beschwert ist. 2 Das Landgericht hat den Zahlungsantrag (Klageantrag 1) und die beiden Hilfsanträge (Klageanträge 2 und 3) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des - vom Kläger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - Zahlungsantrags (Klageantrag 1) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde greift der Kläger diese Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in der ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die Beklagten zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz -3- zu verurteilen (Klageantrag 2). Insoweit wird der Kläger aber durch das ange-fochtene Urteil nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung dieses Antrags durch das Landgericht nicht angegriffen hatte und das Berufungsgericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, über diesen Klageantrag nicht entschieden hat. Das ergibt sich entgegen der einseitigen Darstellung des Klägers aus dem Berufungsurteil selbst, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Kläger verfolge mit seiner Berufung den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag Ziffer 1 weiter (vgl. S. 8 unten), die Berufung sei zulässig, aber nicht begründet, soweit der Kläger mit seiner Berufung die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl. S. 10 III 1. Abs.). 3 Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. -4- 4 Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Aus- einandersetzung der Gesellschaft, das dem Wert des begehrten Anteils nach der Vorstellung des Klägers entspricht (§ 3 ZPO). Goette Richter am BGH Kraemer Dr. Kurzwelly kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben Reichart Goette Drescher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 -50 404/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2008 - 12 U 232/07 -