Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Die Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung in Höhe von 77.513,13 DM auf; hilfsweise macht sie diese Gegenforderung mit der Widerklage geltend. Bei der Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin die ScBBHI Verwaltungs GmbH, Kommanditisten waren die Schlik-ker & Söhne KG, die Beklagte und Helmut Schr|MB. Bei der KfpHI & ScBBi GmbH war die Scfl^^Hi & Söhne KG alleinige Gesellschafterin; Geschäftsführer waren Dr. Friedrich Cr^H und Hermann CrfB. Im Verfahren 2 HO 272/81 vor dem Landgericht Osnabrück begehrten Hermann Crflm und Ellen Wden Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß Dr. Friedrich Cr0| die Geschäftsführungsbefugnis bei allen Firmen der Unternehmensgruppe entzogen werde. Dezember 1981 schlossen die Parteien des damaligen Rechtsstreits einen Vergleich, dessen Zweck es war, über den Das Abfindungsguthaben bestimmt sich nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fa.Sci^HMi & Söhne, der in gleichlautender Fassung bei den Firmen GflBBHft & GeMHHB und Gebrüder HflB aufgenommen ist. Dezember 1981 ihre Beteiligung an der Klägerin auf Hermann Cr^BB und Ellen Bis zu ihrem Ausscheiden hatte sie den ihr zustehenden Gewinnanteil, der sich am 31. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben, die Aufrechnung der Beklagten mangels Fälligkeit des Gegenanspruchs nicht durchgreifen lassen und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Darlehensforderung der Beklagten noch nicht fällig sei. Sie sei nicht zusammen mit dem Kommanditanteil auf Hermann Crfl^H und Ellen WflHB übergegangen • Das Darlehen könne jedoch erst im Rahmen der Schlußabrechnung des Vergleichs vom 21. Der Beklagten stehe zwar nach diesem Vergleich, der ausschließlich einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern vorsehe, ein Abfindungsanspruch nicht zu, doch werde die Darlehensforderung bei der Schlußabrechnung dadurch berücksichtigt, daß Das hat zur Folge, daß zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen ist. Insoweit hat das Berufungsgericht die von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätze über die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und ihre Wirkung auf die Sozialansprüche und -Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer nicht beachtet und dementsprechend den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. Februar 1978 (II ZR 145/76, BB 1978, 630 = WM 1978, 342, 343 f.) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Forderung der Beklagten nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit Sozialansprüche und Sozialverpflichtungen bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Erwerber übergehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dieser Anspruch bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Veräußerer verbleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Hieraus ergibt sich nur, daß es den Vertragschließenden - wenn, wie hier, der weitere Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils vorbehaltlos zugestimmt hat - grundsätzlich freisteht, im Veräußerungsvertrag nach eigenem Ermessen zu vereinbaren, ob dieser Anspruch auf den Erwerber übergehen soll. c) Ob zwischen den Vertragsparteien, nämlich der Beklagten einerseits und Hermann Cr||HI sowie Ellen Weddige andererseits, bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung über die Darlehensforderung getroffen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Sollte sich hierbei ergeben, daß die Beklagte noch Inhaberin der Darlehensforderung ist, wäre sie nicht gehindert, mit dieser Forderung aufzurechnen, es sei denn, es läge ein abweichender Handelsbrauch vor, wie die Klägerin behauptet; in diesem Falle wäre über den hilfsweise gestellten Antrag der Widerklage zu entscheiden Dr. Kellermann Bundschuh RiBGH Dr. Seidl ist aus dem Senat ausgeschieden und deshalb verhindert zu unterschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 162/85 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 1986 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der "N" Fritz NHB GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Cflm Textilhandelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dr. F.C. Crflf^B, Str. 0, Bad Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHH “ gegen die J. S^^pB Söhne, vertreten durch ihre Komplementär in, die ScfllBB Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer, Textilingenieur Hermann Cr^B, stiege £, GMHH|/WeMl., Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. VHiH und - Prozeßbevollmächtigte: WII 2 A Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Bundschuh, Dr. Seidl, Dr. Hesselberger und Röhricht für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juni 1985 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Klägerin steht gegen die Beklagte für geliefertes Garn ein Kaufpreisanspruch in Höhe von 77.513,13 DM nebst Zinsen zu. Die Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung in Höhe von 77.513,13 DM auf; hilfsweise macht sie diese Gegenforderung mit der Widerklage geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Gegenforderung der Beklagten zusteht und ob sie fällig ist. Die Parteien waren bis zu dem 31. Dezember 1981 an einer Unternehmensgruppe beteiligt, die sich wie folgt zusammensetzte: Bei der & Söhne KG, Sch|BH, der G|^| & Ge^BHHk KG, SchflHi und der Gebrüder Hfll KG, Gimmm. waren die Kaufleute Dr. Friedrich Cr(BH und Hermann Cr^B Persönlich haftende Gesellschafter, Ellen Weddige war Kommanditistin. Die Kommanditgesellschaften Sc^BHB & Söhne und GflMMM & GefMHIB waren ihrerseits Gesellschafter der S<4BHHB Verwaltungs GmbH, SchflHHH? als Geschäftsführer waren die Brüder Criegee bestellt. Bei der Klägerin war persönlich haftende Gesellschafterin die ScBBHI Verwaltungs GmbH, Kommanditisten waren die Schlik-ker & Söhne KG, die Beklagte und Helmut Schr|MB. Bei der KfpHI & ScBBi GmbH war die Scfl^^Hi & Söhne KG alleinige Gesellschafterin; Geschäftsführer waren Dr. Friedrich Cr^H und Hermann CrfB. Bei der Beklagten die Sc Verwaltungs GmbH persönlich haftende Gesellschafterin. Dr. Friedrich CrflBB kündigte am 31. Dezember 1980 seine Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften Sc & Söhne, GflMHM & GeflHÜM und Gebrüder HM mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1981. Im Verfahren 2 HO 272/81 vor dem Landgericht Osnabrück begehrten Hermann Crflm und Ellen Wden Erlaß einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß Dr. Friedrich Cr0| die Geschäftsführungsbefugnis bei allen Firmen der Unternehmensgruppe entzogen werde. Am 21. Dezember 1981 schlossen die Parteien des damaligen Rechtsstreits einen Vergleich, dessen Zweck es war, über den 4 Rechtsstreit hinaus die gemeinsamen Beteiligungen aufzulösen und jeder Gesellschaftsgruppe einen Teil der Unternehmens-gruppe zuzuweisen. Die hier interessierenden Bestimmungen dieses Vergleichs lauten: oder auf eine von ihm zu benennende Person Uber. Nr. X: Das Abfindungsguthaben bestimmt sich nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der Fa. Sci^HMi & Söhne, der in gleichlautender Fassung bei den Firmen GflBBHft & GeMHHB und Gebrüder HflB aufgenommen ist. Der Abfindungsbetrag reduziert sich um einen Betrag in Höhe von 400.000,— DM." Die Beklagte übertrug zu dem 31. Dezember 1981 ihre Beteiligung an der Klägerin auf Hermann Cr^BB und Ellen Bis zu ihrem Ausscheiden hatte sie den ihr zustehenden Gewinnanteil, der sich am 31. Dezember 1981 einschließlich der Zinsen auf mindestens 120.230,10 DM belief, als Darlehen zur Verfügung gestellt und auf Auszahlung verzichtet. In Höhe eines Teilbetrags von 18.329,79 DM hat die "Nr. I 2 Dr. Friedrich Cr^HB erhält mit allen Aktiven und Passiven die Firma "N" Fritz NflHIB GmbH & Co KG in Sc eklagte) zu dem Einheitswert mit Ausnahme der Beteiligung an der Firma J. SchrBBB Söhne (Klägerin) per 31.12.1981. Nr. IX Die nicht mitübertragene Beteiligung der Firma "N" ISBHH Fritz NABU an der Firma Beklagte diese Darlehensforderung der KMi & ScflHMi KG (Beklagte in II ZR 164/85) und in Höhe von 26.197,41 DM an die KiflHB GmbH (Beklagte in II ZR 163/85) abgetreten. Mit der Restforderung rechnet sie auf; hilfsweise macht sie diese mit der Widerklage geltend. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben, die Aufrechnung der Beklagten mangels Fälligkeit des Gegenanspruchs nicht durchgreifen lassen und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter. Entscheidunqsqründe Die Revision führt zur Zurückverweisung. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Darlehensforderung der Beklagten noch nicht fällig sei. Entgegen der Meinung der Klägerin stehe diese Forderung der Beklagten über den Vergleich vom 21. Dezember 1981 hinaus zu. Sie sei nicht zusammen mit dem Kommanditanteil auf Hermann Crfl^H und Ellen WflHB übergegangen • Das Darlehen könne jedoch erst im Rahmen der Schlußabrechnung des Vergleichs vom 21. Dezember 1981 berücksichtigt werden. Der Beklagten stehe zwar nach diesem Vergleich, der ausschließlich einen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern vorsehe, ein Abfindungsanspruch nicht zu, doch werde die Darlehensforderung bei der Schlußabrechnung dadurch berücksichtigt, daß sie den Wert der Beklagten und gleichzeitig auch den Wert des Dr. Friedich Cr^HI zugewiesenen Teils der Unternehmensgruppe erhöhe. Das wirke sich wiederum auf den Abfindungsanspruch aus, den die eine Gesellschafterseite gegen die andere habe. Zur Zeit stehe noch nicht fest, welche der Vergleichsparteien der anderen eine Abfindung zu zahlen habe. Der Ausnahmefall, daß bereits vor der Auseinandersetzung der ausscheidende Gesellschafter auf jeden Fall einen bestimmten Betrag verlangen könne, liege demnach nicht vor. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. 1. Der streitige Darlehensanspruch der Beklagten kann selbständig geltend gemacht werden und ist daher fällig, sofern er der Beklagten noch zusteht. Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Geltendmachung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft sei im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß mit dem Vergleich vom 21. Dezember 1981 ausschließlich ein Ausgleich zwischen den beteiligten Gesellschaftern gewollt war; ein Ausgleich zwischen den einzelnen Gesellschaften sollte ausgeschlossen sein. Im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin kommen demnach Auseinandersetzungsansprüche, wie das Berufungsgericht selbst darlegt, nicht in Betracht. Das hat zur Folge, daß zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits keine Auseinandersetzungsrechnung zu erstellen ist. Die Beklagte kann deshalb den streitigen Darlehensanspruch selbständig geltend machen, sofern er ihr noch zusteht. 7 2. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil nicht feststeht, ob der Beklagten der Darlehensanspruch im Zeitpunkt der Abtretung noch zustand. Insoweit hat das Berufungsgericht die von dem erkennenden Senat entwickelten Grundsätze über die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils und ihre Wirkung auf die Sozialansprüche und -Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer nicht beachtet und dementsprechend den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt. a) In Übereinstimmung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Februar 1978 (II ZR 145/76, BB 1978, 630 = WM 1978, 342, 343 f.) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Forderung der Beklagten nicht als Kapitaleinlage angesehen werden kann, sondern eine echte Darlehensforderung darstellt. Sie beruht aber unstreitig auf dem Gesellschaftsverhältnis. b) Die Beklagte hat aufgrund des Schlußvergleichs vom 21. Dezember 1981 ihre Kommanditbeteiligung an der Klägerin mit Wirkung zu dem 31. Dezember 1981 auf Hermann Criegee und Ellen Weddige übertragen. Es ist außer Streit, daß diese Übertragung wirksam war. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit Sozialansprüche und Sozialverpflichtungen bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf den Erwerber übergehen. Diese Frage kann nicht allgemein und für jeden Fall gleich beantwortet werden. Der Umstand, daß das Privatkonto - wie hier - nur gesellschaftsrechtliche Ansprüche enthält, steht zwar nicht der Annahme entgegen, daß dem Gesellschafter, soweit das I - 8 Konto ein Guthaben aufweist und die Entnahme gestattet ist, ein selbständiges und übertragbares (SS 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 717 BGB) Forderungsrecht gegen die Gesellschaft erwachsen ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß dieser Anspruch bei einer Übertragung des Gesellschaftsanteils dem Veräußerer verbleibt und nicht auf den Erwerber übergeht. Hieraus ergibt sich nur, daß es den Vertragschließenden - wenn, wie hier, der weitere Gesellschafter der Übertragung des Gesellschaftsanteils vorbehaltlos zugestimmt hat - grundsätzlich freisteht, im Veräußerungsvertrag nach eigenem Ermessen zu vereinbaren, ob dieser Anspruch auf den Erwerber übergehen soll. Die Beantwortung der Frage, wer nach der Übertragung des Anteils Träger der in der Person des Veräußerers entstandenen Ansprüche ist, setzt im Einzelfall die Feststellung voraus, was die Vertragspartner erklärtermaßen gewollt haben (BGHZ 45, 221; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972 - II ZR 98/70, BB 1973, 165, 166 = WM 1973, 169 f.). überträgt ein Gesellschafter mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil, so tritt der Erwerber als neuer Gesellschafter an seiner Stelle in das Rechtsverhältnis zu den übrigen Gesellschaftern ein (BGHZ 13, 179, 185 f.; 44, 229, 231; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972 aaO). Hieraus ergibt sich , daß im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit auch alle Rechte und Pflichten des bisherigen Gesellschafters, die im Gesellschaftsvertrag ihre Grundlage haben, grundsätzlich dem neuen Gesellschafter zustehen müssen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Gesellschaftsvertrag oder - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - der Übertragungsvertrag abweichende i Bestimmungen enthalten oder sich aus den Umständen bestimmte Ausnahmen ergeben. Dementsprechend hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß aus der Vergangenheit herrührende Geldansprüche (und -Verpflichtungen) im Zweifel dann auf den neuen Gesellschafter übergehen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, insbesondere - wie hier - aus dem Privat- oder Darlehenskonto des Veräußerers ersichtlich sind (BGHZ 45, 221, 223; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1972, aaO) • c) Ob zwischen den Vertragsparteien, nämlich der Beklagten einerseits und Hermann Cr||HI sowie Ellen Weddige andererseits, bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils ausdrücklich oder stillschweigend eine Vereinbarung über die Darlehensforderung getroffen worden ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Ohne weitere Sachaufklärung ist eine Entscheidung hierüber nicht möglich. Um den Parteien, insbesondere der Beklagten, Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag 10 - y/ insoweit zu ergänzen, muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich hierbei ergeben, daß die Beklagte noch Inhaberin der Darlehensforderung ist, wäre sie nicht gehindert, mit dieser Forderung aufzurechnen, es sei denn, es läge ein abweichender Handelsbrauch vor, wie die Klägerin behauptet; in diesem Falle wäre über den hilfsweise gestellten Antrag der Widerklage zu entscheiden Dr. Kellermann Bundschuh RiBGH Dr. Seidl ist aus dem Senat ausgeschieden und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Kellermann Hesselberger Röhricht