Während die Klägerin die Wechsel für gültig hält, betrachtet der Beklagte sie als nichtig, weil sie auf Zahlung vor Ausstellung und damit auf eine unmögliche Leistung gingen. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Präge, ob ein Wechsel, der auf einen vor dem Ausstellungsdatum liegenden Verfalltag lautet, formgültig ist. 1. Das Berufungsgericht weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach heutigem Recht die Angabe der Verfallzeit nicht mehr, wie nach der Wechselordnung, zu den wesentlichen Formerfordernissen gehört, sondern ihr Fehlen lediglich zur Folge hat, daß der Wechsel als Sichtwechsel gilt (Art. 2 Abs. 2, Art. 76 Abs. 2 WG). Denn auch nach geltendem Recht führt eine unzulässige Bestimmung der Verfallzeit zur Nichtigkeit des Wechsels und nicht etwa dazu, daß der Wechsel gemäß Art. 2 Abs. 2 WG als Sichtwechsel anzusehen wäre; diese Bestimmung greift nur ein, wenn überhaupt keine Verfallzeit angegeben ist (vgl. Eine Deutung der Wechsel als Sichtwechsel würde in einem offenkundigen Widerspruch zu der auf einen bestimmten Verfalltag gerichteten Annahmeerklärung des Beklagten stehen und z. Hier geht es aber nicht um das Grundgeschäft, sondern um die Präge, ob wechselmäßig eine bereits fällige Schuld in der Weise begründet werden kann, daß der Wechsel mit einem Datum nach Verfall ausgestellt wird. b) Diese Punktionen kann ein Wechsel, der, wie hier, ein Ausstellungsdatum geraume Zeit nach Verfall trägt, von vornherein nicht erfüllen. Denn ein solcher Wechsel kann nicht innerhalb der Frist des Art. 38 Abs. 1 WG zur Zahlung vorgelegt werden. Infolgedessen entfällt auch eine Haftung etwaiger Giranten, gleichviel, ob sie ihr Indossament vor oder nach dem angegebenen Verfalltag auf den Wechsel gesetzt haben (Art. 53 Abs. 1 WG). c) Auch die wechselmäßige Haftung des Ausstellers scheidet bei einer solchen Urkunde von vornherein aus, wie sich aus Art. 53 Abs. 1 WG ergibt. 2 WG, wonach sich der Aussteller von der Haftung für die Zahlung nicht freizeichnen kann, wäre auf diese Weis® im Ergebnis ausgeschaltet. Dieses zeitliche Verhältnis von Wechselbegebung und Fälligkeit ist bei einem Wechsel, der auf eine schon vor Ausstellung fällig gewesene Schuld lautet, mindestens dem äußeren Anschein nach ins Gegenteil verkehrt. Ein Wechsel mit einem Ausstellungsdatum nach Verfall ließe sich zwar dahin auslegen, daß eine Leistung gewollt ist, die wie eine schon früher fällig gewesene zu behandeln sein soll, obwohl sie tatsächlich erst in Zukunft erfolgen kann. Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Erwägung getragen, daß Blankoakzepte zulässig sind und in der Hergabe eines solchen Akzepts im Zweifel die weder einseitig widerrufliche noch durch den Verfalltag zeitlich begrenzte Ermächtigung an den Rehmer liegt, den Wechsel zu vervollständigen oder die Befugnis hierzu weiter zu übertragen (BGH HJW 1969, 2050 = WM 1969, 1232; a) Ein Blankowechsel ist nach seiner Vervollständigung so zu behandeln, wie wenn er von vornherein die ihm gegebene Gestalt gehabt hätte und somit der Wechselanspruch schon am Ausstellungstag entstanden wäre (RGZ 99, 7). Diese Wirkung kann jedoch zu demindest für den Aussteller und die Indossanten dann nicht eintreten, wenn das ausgefüllte Blankett, wie hier, mit einem nach dem Verfalltag liegenden Ausstellungsdatum versehen ist. b) Freilich, hat es das Reichsgericht bei einem Blankoakzept für zulässig erachtet, nach dem Verfalltag, ja sogar noch während des Rechtsstreits, eine zur Gültigkeit des Wechsels notwendige Angabe nachzuholen Geht man einerseits von dieser Rechtsprechung, andererseits von der Auffassung des Reichsgerichts aus, ein Wechsel könne nur mit einer in der Zukunft liegenden Verfallzeit wirksam ausgestellt werden, so würde das bedeuten, daß ein Wechselblankett mit schon vergangenem Verfalltag, auf dem Ausstellungstag und Ausstellerunterschrift fehlen, vom Aussteller zurückdatiert werden müßte, wenn es noch zu einem gültigen Wechsel ergänzt werden soll. Für die hier allein zu entscheidende Frage der formalen Gültigkeit macht es aber einen wesentlichen Unterschied, ob eine Urkunde das objektive Bild eines Wechsels bietet, der vor Verfall ausgestellt ist, so daß sie, äußerlich betrachtet, bei ihrer Entstehung zu dem Umlauf geeignet gewesen sein kann, oder ob sie schon ihrem Inhalt nach niemals einer Protesterhebung oder Indossierung mit den vollen gesetzlichen Wirkungen fähig gewesen ist. wie sie das Berufungsgericht in einer Zurückdatierung des Wechsels erblickt, weil die in Art. 1 Rr. 7 WG vorgeschriebene Angabe des Ausstellungstages keine bloße Willenserklärung sei, sondern eine Tatsache bekunden solle (Jacobi aaO, 353; Staub/Stranz aaO Art. 1 An. 52, 56; a.M. Quassowski/Albrecht, WG Art. 1 An. 35)» durch die Ermächtigung des Beklagten mit gedeckt gewesen wäre. Ebenso kann auf sich beruhen, ob in diesem Pall die Klägerin noch während des Rechtsstreits mit Erfolg das Ausstellungsdatum hätte streichen und durch ein früheres Datum ersetzen dürfen, wie die Revisionserwiderung annimmt. Denn cbschon der Wechselprozeß nur eine Unterart des Urkundenprozesses ist (§ 602 ZPO), weist er gegenüber diesem einige wesentliche Besonderheiten auf, die namentlich den Gerichtsstand (§ 603 ZPO) und die Einlassunga- und Ladungsfristen (§ 604 Abs. 2, 3 ZPO) betreffen. Biese Unterschiede im Verfahren schließen es aus, daß der Kläger in einem Wechselprozeß, ohne von dieser Verfahrensart Abstand zu nehmen, außer den Wechselansprüchen gleichseitig, sei es auch nur hilfsweise, noch andere Ansprüche einklagt, die nicht Gegenstand eines solchen Prozesses, sondern nur eines Urkundenprozesses sein können.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja WG Art. 1 Nr. 4 u. 7 Ein Wechsel, der ein Ausstellungsdatum nach Verfall trägt, ist nichtig. BGH, Urt. v. 20. Oktober 196Q , TT WT> .. . y II ZR 162/68 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 162/68 URTEIL Verkündet am 20«, Oktober 1969 9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns W< D , handelnd unter der Firma W Di , Import/Großhandel, S' , Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte 2 Rechtsanwälte . und - gegen die E W KG, Weingroßhandlung, gesetz- lich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin R W , R , M, straße , Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Kellermann für Recht erkannt? Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. November 1968 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. August 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin zweier an eigene Order ausgestellter Wechsel über $e 20 000 DM, von denen der eine auf den 21., der andere auf den 30. November 1967 fällig gestellt ist. Sie nimmt den Beklagten als Annehmer dieser Wechsel im Wechselprozeß auf Zahlung von insgesamt 30 000 DM mit Zinsen in Anspruch. Als der Beklagte seine Annahmeerklärung auf die Wechselvordrucke setzte und diese weitergab, fehlten darauf der Name des Ausstellers, Ausstellungsort und Ausstellungsdatum. Die Klägerin hat die Papiere nach den angegebenen Verfalltagen erworben und sie dahin ergänzt, daß sie sich selbst als Ausstellerin, einen Ausstellungsort und als Ausstellungstag den 8. April 1968 eingesetzt hat. Während die Klägerin die Wechsel für gültig hält, betrachtet der Beklagte sie als nichtig, weil sie auf Zahlung vor Ausstellung und damit auf eine unmögliche Leistung gingen. Das Landgericht hat die zunächst in Höhe von 25 000 DM erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der auf 30 000 DM erhöhten Klage durch Vorbehaltsurteil im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Präge, ob ein Wechsel, der auf einen vor dem Ausstellungsdatum liegenden Verfalltag lautet, formgültig ist. Das Reichsgericht hat diese Präge in einer noch unter der Geltung der Wechselordnung ergangenen Entscheidung (JW 1908, 688) verneint, weil ein solcher Wechsel eine "Unmöglichkeit im Willen des Ausstellers" enthalte. Da der Auftrag des Ausstellers an den Bezogenen nur auf Zahlung nach Ausstellung gehen könne, sei eine vor der Ausstellung liegende Zahlungszeit nach dem Begriff des Wechsels undenkbar. Die Angabe einer solchen wechselrechtlich unmöglichen Zahlungszeit stehe dem gänzlichen Pehlen der Angabe gleich und mache daher den Wechsel nichtig. Derselben Meinung ist das Schrifttum, soweit es die Frage behandelt (Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 1955, So 357 Fn. 3; Baumbach/Hefermehl, WG 9. Aufl. Art. 1 Anm. 12; Knur/Hammerschlag, WG Art. 1 Anm. 6; Staub/ Stranz, WG 13. Aufl. Art. 1 Anm. 30 m.w.N.). II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung des Reichsgerichts nicht gefolgt. Es hält vielmehr die Klagewechsel für gültig. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. 1. Das Berufungsgericht weist allerdings zutreffend darauf hin, daß nach heutigem Recht die Angabe der Verfallzeit nicht mehr, wie nach der Wechselordnung, zu den wesentlichen Formerfordernissen gehört, sondern ihr Fehlen lediglich zur Folge hat, daß der Wechsel als Sichtwechsel gilt (Art. 2 Abs. 2, Art. 76 Abs. 2 WG). Hieraus läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, ein Wechsel, der eine wechselrechtlich unmögliche Verfallzeit angibt, sei wie ein (formgültiger) Sichtwechsel zu behandeln. Denn auch nach geltendem Recht führt eine unzulässige Bestimmung der Verfallzeit zur Nichtigkeit des Wechsels und nicht etwa dazu, daß der Wechsel gemäß Art. 2 Abs. 2 WG als Sichtwechsel anzusehen wäre; diese Bestimmung greift nur ein, wenn überhaupt keine Verfallzeit angegeben ist (vgl. Art. 33 Anm. 2 WG; Staub/Stranz aaO Art. 1 Anm. 27, Art. 2 Anm. 5 a). Die Revision hat daher recht, wenn sie meint, Art. 2 Abs. 2 WG sei auf die Klagewechsel unanwend- bar. Eine Deutung der Wechsel als Sichtwechsel würde in einem offenkundigen Widerspruch zu der auf einen bestimmten Verfalltag gerichteten Annahmeerklärung des Beklagten stehen und z. B. in einer mit dieser Erklärung unvereinbaren Weise die Verjährung der Weehselansprüche verlängern (vgl. Art. 70 Abs. 1, Art. 34 WG). 2. Auch als Tagwechsel sind die Klagewechsel nicht gültig. Die "unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen" (Art. 1 Ur. 2 WG), kann nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Tag lauten. Zwar läßt es der Grundsatz der Vertragsfreiheit zu, eine Verbindlichkeit materiellrechtlich so zu begründen, wie wenn sie schon in der Vergangenheit fällig gewesen wäre (BGHZ 21, 122, 134 f). Hier geht es aber nicht um das Grundgeschäft, sondern um die Präge, ob wechselmäßig eine bereits fällige Schuld in der Weise begründet werden kann, daß der Wechsel mit einem Datum nach Verfall ausgestellt wird. Das ist zu verneinen, weil eine Urkunde mit solchem Inhalt der Hatur des Wechsels als eines gesetzlichen Orderpapiers widerspricht. a) Zu den wichtigsten Eigenschaften des Wechsels, die seine wirtschaftliche Bedeutung als kurzfristiges Kreditpapier ausmachen, gehört seine Umlaufsfähigkeit. Hierfür ist wesentlich, daß der Wechsel durch Indossament übertragen werden kann (Art. 11 WG). Die dadurch bedingte leichte Übertragbarkeit der Wechselrechte, die Haftungsund Legitimationswirkung des Indossaments (Art. 14 - 16 WG) und der damit verbundene Gutglaubensschütz geben dem Wechsel im Rechtsverkehr erst sein eigentliches Gepräge. b) Diese Punktionen kann ein Wechsel, der, wie hier, ein Ausstellungsdatum geraume Zeit nach Verfall trägt, von vornherein nicht erfüllen. Denn ein solcher Wechsel kann nicht innerhalb der Frist des Art. 38 Abs. 1 WG zur Zahlung vorgelegt werden. Ebenso scheidet ein Protest aus (Art. 44 Abs. 3 WG). Infolgedessen entfällt auch eine Haftung etwaiger Giranten, gleichviel, ob sie ihr Indossament vor oder nach dem angegebenen Verfalltag auf den Wechsel gesetzt haben (Art. 53 Abs. 1 WG). Die Indossamente könnten allenfalls die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung haben (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 WG). Damit gleicht der Wechsel entgegen der gesetzlichen Regel des Art. 11 WG praktisch einem Rektapapier, ohne entsprechend gekennzeichnet zu sein. c) Auch die wechselmäßige Haftung des Ausstellers scheidet bei einer solchen Urkunde von vornherein aus, wie sich aus Art. 53 Abs. 1 WG ergibt. Damit fehlt dem Wechsel ein weiteres, seinen Charakter und seinen Wert wesentlich mitbestimmendes Merkmal. Art. 9 Abs. 2 Halbs. 2 WG, wonach sich der Aussteller von der Haftung für die Zahlung nicht freizeichnen kann, wäre auf diese Weis® im Ergebnis ausgeschaltet. d) Der Gläubiger, der einen Tagwechsel erfüllungshalber in Zahlung nimmt, verbindet damit regelmäßig eine Stundung der Grundforderung. Dieses zeitliche Verhältnis von Wechselbegebung und Fälligkeit ist bei einem Wechsel, der auf eine schon vor Ausstellung fällig gewesene Schuld lautet, mindestens dem äußeren Anschein nach ins Gegenteil verkehrt. e) Ein Wechsel muß aus sich heraus für jedermann ohne weiteres verständlich und eindeutig sein, wenn er seine Aufgabe im Verkehr erfüllen soll (BGHZ 21, 155» 162). Ein Wechsel mit einem Ausstellungsdatum nach Verfall ließe sich zwar dahin auslegen, daß eine Leistung gewollt ist, die wie eine schon früher fällig gewesene zu behandeln sein soll, obwohl sie tatsächlich erst in Zukunft erfolgen kann. Diese Deutung ist aber aus dem Text der Urkunde nicht so klar und zweifelsfrei erkennbar, wie es für eine Wechselerklärung geboten ist. Man könnte auch an ein Versehen zu denken haben. 3«. Das Berufungsurteil wird auch nicht durch die Erwägung getragen, daß Blankoakzepte zulässig sind und in der Hergabe eines solchen Akzepts im Zweifel die weder einseitig widerrufliche noch durch den Verfalltag zeitlich begrenzte Ermächtigung an den Rehmer liegt, den Wechsel zu vervollständigen oder die Befugnis hierzu weiter zu übertragen (BGH HJW 1969, 2050 = WM 1969, 1232; RGZ 108, 389). a) Ein Blankowechsel ist nach seiner Vervollständigung so zu behandeln, wie wenn er von vornherein die ihm gegebene Gestalt gehabt hätte und somit der Wechselanspruch schon am Ausstellungstag entstanden wäre (RGZ 99, 7). Infolgedessen begründet die Ergänzung rückwirkend wechselmäßige Verpflichtungen für die Zeichner (BGH NJW 1969, 2050 = WM 1969, 1232). Diese Wirkung kann jedoch zu demindest für den Aussteller und die Indossanten dann nicht eintreten, wenn das ausgefüllte Blankett, wie hier, mit einem nach dem Verfalltag liegenden Ausstellungsdatum versehen ist. b) Freilich, hat es das Reichsgericht bei einem Blankoakzept für zulässig erachtet, nach dem Verfalltag, ja sogar noch während des Rechtsstreits, eine zur Gültigkeit des Wechsels notwendige Angabe nachzuholen (RGZ 108, 389); dazu hat es auch die Unterschrift des Ausstellers gerechnet (RG JW 1902, 399; ebenso Jacobi aaO, 488). Geht man einerseits von dieser Rechtsprechung, andererseits von der Auffassung des Reichsgerichts aus, ein Wechsel könne nur mit einer in der Zukunft liegenden Verfallzeit wirksam ausgestellt werden, so würde das bedeuten, daß ein Wechselblankett mit schon vergangenem Verfalltag, auf dem Ausstellungstag und Ausstellerunterschrift fehlen, vom Aussteller zurückdatiert werden müßte, wenn es noch zu einem gültigen Wechsel ergänzt werden soll. Ein so ausgefülltes Papier gliche äußerlich ganz einem Wechsel, der von Anfang an vollständig war, dessen Inhaber aber die Protestfrist versäumt hat. Es ist nicht zu verkennen, daß auch ein solcher Wechsel in dem Augenblick, in dem durch seine Vervollständigung eine Wechselverbindlichkeit erst entsteht, seinen Umlaufszweck nicht mehr erfüllen kann. Für die hier allein zu entscheidende Frage der formalen Gültigkeit macht es aber einen wesentlichen Unterschied, ob eine Urkunde das objektive Bild eines Wechsels bietet, der vor Verfall ausgestellt ist, so daß sie, äußerlich betrachtet, bei ihrer Entstehung zu dem Umlauf geeignet gewesen sein kann, oder ob sie schon ihrem Inhalt nach niemals einer Protesterhebung oder Indossierung mit den vollen gesetzlichen Wirkungen fähig gewesen ist. c) Es kann letztlich offenbleiben, ob entsprechend der Auffassung des Landgerichts eine "schriftliche Lüge", wie sie das Berufungsgericht in einer Zurückdatierung des Wechsels erblickt, weil die in Art. 1 Rr. 7 WG vorgeschriebene Angabe des Ausstellungstages keine bloße Willenserklärung sei, sondern eine Tatsache bekunden solle (Jacobi aaO, 353; Staub/Stranz aaO Art. 1 Anm. 52, 56; a.M. Quassowski/Albrecht, WG Art. 1 Anm. 35)» durch die Ermächtigung des Beklagten mit gedeckt gewesen wäre. Ebenso kann auf sich beruhen, ob in diesem Pall die Klägerin noch während des Rechtsstreits mit Erfolg das Ausstellungsdatum hätte streichen und durch ein früheres Datum ersetzen dürfen, wie die Revisionserwiderung annimmt. Denn ein solcher Tatbestand war nicht Gegenstand des Berufungsurteils und ist daher auch in der Revisionsinstanz nicht zu erörtern. Die Ausfüllungsermächtigung erstreckt sich jedenfalls nur auf einen Text, der dem Blankett einen wechselrechtlich möglichen Inhalt gibt, d. h. es zu einem Umlaufsfähigen Orderpapier macht. III. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung halten. Die Klägerin hat zwar hilfsweise noch einen (gewöhnlichen) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht. In der Revisionserwiderung hat sie sich außerdem vorsorglich darauf berufen, daß der Wechsel im Palle seiner Ungültigkeit in eine wirksame andere Verpflichtungserklärung, wie etwa in ein selbständiges Schuldversprechen (§§ 780 BGB, 350 HGB) oder einen kaufmännischen Verpflichtungsschein (§ 363 Abs. 1 Satz 2 HGB) umzudeuten sei. Über diese Ansprüche kgrm aber im vorliegenden Wechselprozeß auch insoweit nicht sachlich entschieden werden, als die Klägerin sie durch Urkunden belegen will. 10 - Zwar kann, ein Kläger vom Wechselprozeß in einen gewöhnlichen Urkundenprozeß übergehen (RG SeuffArch 42 3fr. 170)o Es ist jedoch unzulässig, in beiden Verfahrensarten nebeneinander zu klagen. Denn cbschon der Wechselprozeß nur eine Unterart des Urkundenprozesses ist (§ 602 ZPO), weist er gegenüber diesem einige wesentliche Besonderheiten auf, die namentlich den Gerichtsstand (§ 603 ZPO) und die Einlassunga- und Ladungsfristen (§ 604 Abs. 2, 3 ZPO) betreffen. Biese Unterschiede im Verfahren schließen es aus, daß der Kläger in einem Wechselprozeß, ohne von dieser Verfahrensart Abstand zu nehmen, außer den Wechselansprüchen gleichseitig, sei es auch nur hilfsweise, noch andere Ansprüche einklagt, die nicht Gegenstand eines solchen Prozesses, sondern nur eines Urkundenprozesses sein können. IV. Bas klageabweisende Urteil des Landgerichts besteht hiernach zu Recht. Br. Knkn Liesecke Br. Schulze Pieck Br. Kellermann