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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatopräoidenten Pr. Rischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Dr. Bukov/ und Br. Schulze für Recht erkannts Bic Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin mache eine große Anzahl von Einzelforderungen geltend, die sie nach Orund, Betrag und Tarif nicht spezifiziert habe. \ Mit diesem Einwand könne aber die Klägerin nicht gehört wer- J den, da sie seit Erlaß des Revisionsurteils ausreichend Zeit gehabt habe, im Wege einer erneuten Betriebsprüfung gemäß § 55 GüKG die erforderlichen Feststellungen zu treffen, und mit Verfügung vom 26. Februar 1961 erbeten - bedürfe es nicht, zu demal die Beklagte ausdrücklich bestritten habe, daß die Beförderungs-Verträge nach dem von der Beklagten ohne jede Begründung angenommenen RKT abzurechnen seien. Bas Zugeständnis der Beklagten, sie habe monatlich Abzüge von den Forderungen der Fuhrunternehmer gemacht, lasse nicht die mit Rücksicht auf das übrige Bestreiten der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu, daß die Fuhrunternehmer unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tarife diese Beträge auch tatsächlich fordern könnten. § 23 Abs.3 GüKG auf Bich "übergoleitet" habe, könne dahingestellt bleiben; denn es fehle schon an einer Spezifikation der Ansprüche nach Grund, Betrag und Tarif« Wegen Pehlens der tatsächlichen Angaben sei es nicht möglich - wie im ersten Revisionsurteil unter II 3 gefordert die maßgeblichen Tarife auf ihre Rechtsgültigkeit und richtige Anwendung zu prüfen und festzustellen, ob nach Maßgabe gültiger Tarife die behaupteten Restforderungen bestünden« II« 1« Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des ersten Revisionsurteils hinsichtlich der geforderten Einzelfeststellungen mißverstanden« Zunächst kann das Vorbringen der Revision insoweit sachlich nicht geprüft werden, als es sich um den Teilbetrag von 9«082,80 DM handelt, der Gegenstand des ersten Revisionsverfahrens war, da insoweit der Senat an sein früheres Urteil gebunden ist. Bereits im ersten Revisionszug war der monatliche Pauschalabzug von 5 /» bekannt gewesen«, Der Bundesgerichtshof hat aber die in dieser Richtung getroffenen Feststellungen entgegen der damaligen Ansicht des Berufungsgerichts (B. 11 des ersten Berufungsurteils) für nicht genügend erachtet Welche weiteren Feststellungen der Bundesgerichtshoffür notwendig gehalten hat, kann, nicht zweifelhaft sein und ist auch vom Berufungsgericht richtig erkannt worden. Das Berufungsgericht war, soweit es sich um den Teilbetrag von 9-082,80 DM handelt an die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO), da der bisher vorgetragene Sachverhalt eine verurteilende Entscheidung nicht zuließ. Eine solche Bindung bestand weder für das Berufungsgericht noch besteht sie für den jetzt erkennenden Senat, soweit es sich um den Restbetrag des Klageanspruchs handelt, Uber den seinerzeit durch das Teilurteil des Qberlandesge-richto nicht entschieden worden war. Gegenüber dem Bestreiten der Beklagten ist die Klage nicht schlüssig. a) Sie meint, das Berufungsgericht hätte der Klägerin entsprechend ihrer Bitte auferlegen müssen, die fehlenden tatsächlichen Unterlagen beizubringen. Schon den Ausführungen des ersten Revisionsurteils vom 13» Oktober I960 hätte die Klägerin entnehmen müssen, daß ihre Klage nicht schlüssig ist. November I960 hatte das Berufungsgericht die Parteien aufgefordert, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung des Revisionsurteils vom 13» Oktober I960 weiter vorzubereiten und, soweit erforderlich, Beweis anzubieten. Januar 1961 vom Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingev/iesen, daß sie gemäß den Ausführungen des Revisionsurteils die der Klage zugrundeliegenden Forderungen genau spezifizieren müsse. Erst wenn sie spezifizierte Behauptungen in tatsächlicher Richtung aufgestellt und die Beklagte dann diese bestritten hätte, hätte die Klägerin den Beweis für ihre Behauptungen durch den Antrag antreten können, der Beklagten die Vorlage der Geschäftsbücher und Unterlagen, die sich auf die strittigen Transporte beziehen, aufzugeben. Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es ausführt, bei dem Antrag der Klägerin handele es sich angesichts ihres völlig unzureichenden Sachvortrages um einen Ausforschungsbeweis

Zitierte Normen: § 23 GüKG § 565 ZPO
tatsächlicheinzelnBerufungsgerichtTarifKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

erkündet
 am 17 o Oktober 1963
* Wechsler, Justizangestollte ' als Urkundobeamter der
 Geschäftsstelle
2105 049
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 für den G
r, vertreten
 lhren^Sräsi-
der £__________________ _______________
intraße	vertreten	durc_____________
denten, dieser vertreten durch den Le^er der Außen-
stelle Hl
 Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollinächtigters Rechtsanwalt Pr. Kfe -
gegen
 Gustav von BK,	A
als Konkursverwalter Uber das Vermögen der Birma
 gescllochaft
Beklagte und Revisionsbeklagte
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatopräoidenten Pr. Rischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Dr. Bukov/ und Br. Schulze
 für Recht erkannts
 Bic Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg von 6. Juli 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestands
Wegen des Sachverhaltes wird auf das Urteil des erken-r<. .	.
. ;nenden Senates vom 13. Oktober I960 - II ZR 75/59 - verwiegen, durch den das Teilurteil des Oberlandesgerichts Hamburg von 18. Dezember 1958 aufgehoben und die Sache an das Beru-/*.fungsgericht zurückverwiesen worden ist.
Hach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht 'die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, durch das die ganze Klage abgewiesen worden ist, zurückgewiesen.
Während des Revisionsverfahrens wurde über das Vermögen der Beklagten das Anschlußkonkursverfahren eröffnet, liachden der Konkursverwalter im Prüfungstermin die Forderung der Klägerin bestritten hat, hat diese den Rechtsstreit •gegen den Konkursverwalter aufgenommcn. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung mit der Maßgabe weiter, die Klageforderung zur Konkurstabelle festzustellen• Zu diesen Zweck bittet sie, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht erschienen.
Entscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin mache eine große Anzahl von Einzelforderungen geltend, die sie nach Orund, Betrag und Tarif nicht spezifiziert habe. Die Meinung der Klägerin, sie brauche das nicht zu tun, weil es sich bei den nBetreuungsgeldernH um unzulässige Pauochalabzüge handle, cei rochtsirrig; denn die Anspruchsgrundlage dieser Forderungen ergebe sich allein aus der von der Beklagten (jetzigen
 
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 Geneinschuldnerin) nit den Fuhrunternehmern jeweils abge- 1 schlossenen Beförderungsverträgen. Diese einzelnen Beförde- ] rungsverträgo einschließlich der hierfür jeweils maßgebli- j chcn Tarife könne die Klägerin nach ihrem Vortrag deshalb j nicht substantiiert darlegen, weil sie insoweit bei der Über- ! Prüfung der Beklagten keine Feststellungen getroffen habe. \ Mit diesem Einwand könne aber die Klägerin nicht gehört wer- J den, da sie seit Erlaß des Revisionsurteils ausreichend Zeit gehabt habe, im Wege einer erneuten Betriebsprüfung gemäß § 55 GüKG die erforderlichen Feststellungen zu treffen, und mit Verfügung vom 26. Januar 1961 auf die Rechtslage nochmals ausdrücklich hingewieson worden sei. Eines erneuten Hinweises - wie von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Februar 1961 erbeten - bedürfe es nicht, zu demal die Beklagte ausdrücklich bestritten habe, daß die Beförderungs-Verträge nach dem von der Beklagten ohne jede Begründung angenommenen RKT abzurechnen seien. Die Klägerin könne nicht verlangen, daß die Beklagte die fehlenden Angaben mache, die die Klägerin sich habe beschaffen können. Die Beklagte sei - unbeschadet etwaiger Auskunftsansprüche der Klägerin -nicht gehalten, der Klägerin Prozeßhilfe zu leisten. Bei dem (eventuell gestellten) Antrag der Klägerin, der Beklagten aufsugoben, ihre Geschäftsbücher und Unterlagen vorzulegen, handele es sich angesichts des völlig unzureichenden Sach-vortrages der Klägerin um einen unzulässigen Ausforschungs-beweis. Bas Zugeständnis der Beklagten, sie habe monatlich Abzüge von den Forderungen der Fuhrunternehmer gemacht, lasse nicht die mit Rücksicht auf das übrige Bestreiten der Beklagten erforderlichen Feststellungen zu, daß die Fuhrunternehmer unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tarife diese Beträge auch tatsächlich fordern könnten. Ob die Klägerin die Ansprüche der Fuhrunternehmer überhaupt rechtswirksam nach
§ 23 Abs. 3 GüKG auf Bich "übergoleitet" habe, könne dahingestellt bleiben; denn es fehle schon an einer Spezifikation der Ansprüche nach Grund, Betrag und Tarif« Wegen Pehlens der tatsächlichen Angaben sei es nicht möglich - wie im ersten Revisionsurteil unter II 3 gefordert die maßgeblichen Tarife auf ihre Rechtsgültigkeit und richtige Anwendung zu prüfen und festzustellen, ob nach Maßgabe gültiger Tarife die behaupteten Restforderungen bestünden«
II« 1« Die Revision ist der Meinung, das Berufungsgericht habe die Ausführungen des ersten Revisionsurteils hinsichtlich der geforderten Einzelfeststellungen mißverstanden«
Die Parteien hätten übereinstimmend (Klagebeantwortung vom 10« Dezember 1956} vorgetragen, die Transporte der Unternehmer seien nach den Tarifsätzen abgerechnet worden. Die Beklagte habe nur die Rechtswirksamkeit der Tarife bestritten, die jedoch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt worden sei; insoweit trage die Beklagte die Beweis-laot. Durch ihren Vortrag über die monatlichen Pauschalbelastungen hätte die Klägerin ihrer Darlegungspflicht genügt«
Dem kann nicht zugestimmt werden. Zunächst kann das Vorbringen der Revision insoweit sachlich nicht geprüft werden, als es sich um den Teilbetrag von 9«082,80 DM handelt, der Gegenstand des ersten Revisionsverfahrens war, da insoweit der Senat an sein früheres Urteil gebunden ist. Im erston Revisionsurteil (S. 9) ist ausgeführts «Die Peststollungen des Berufungsgerichts ermöglichen keine abschließende Antwort auf die Präge, ob für die Klageforderung außer der genannten Verordnung (VO TS Br. l/55) noch weitere tarifrechtliche Vorschriften in Betracht .kommen, für die möglicherweise Besonderheiten gelten. Das Berufungsgericht wird dies noch zu klären haben."
 
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Bereits im ersten Revisionszug war der monatliche Pauschalabzug von 5 /» bekannt gewesen«, Der Bundesgerichtshof hat aber die in dieser Richtung getroffenen Feststellungen entgegen der damaligen Ansicht des Berufungsgerichts (B. 11 des ersten Berufungsurteils) für nicht genügend erachtet Welche weiteren Feststellungen der Bundesgerichtshoffür notwendig gehalten hat, kann, nicht zweifelhaft sein und ist auch vom Berufungsgericht richtig erkannt worden. Die strittige Frage, ob eine TarifVerkürzung vorliege, kann nur entschieden werden, wenn die tatsächlichen Unterlagen, von dener die Anwendung der TarifvorSchriften abhängig ist, festgestel] sind- Dafür ist aber die Darlegung der einzelnen Beförderung vertrüge und Beförderungsleistungen sowie die Angabe der hierauf geleisteten Zahlungen unerläßlich. Da diese tatsächlichen Angaben fehlten, ist das erste Berufungsurteil u.a, aus diesen Grunde aufgehoben worden. Das Berufungsgericht war, soweit es sich um den Teilbetrag von 9-082,80 DM handelt an die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes gebunden (§ 565 Abs. 2 ZPO), da der bisher vorgetragene Sachverhalt eine verurteilende Entscheidung nicht zuließ. Auch der jetzt erkennende Senat ist insoweit an sein früheres Urteil gebunden (EGHZ 25, 200, 204).
Eine solche Bindung bestand weder für das Berufungsgericht noch besteht sie für den jetzt erkennenden Senat, soweit es sich um den Restbetrag des Klageanspruchs handelt, Uber den seinerzeit durch das Teilurteil des Qberlandesge-richto nicht entschieden worden war. Aber auch hierfür kann nichts anderes gelten. Gegenüber dem Bestreiten der Beklagten ist die Klage nicht schlüssig. Darauf hat die Beklagte bereits in ihrer Klagebeantwortung vom 10. Dezember 1956 8.4 hingewiesen, indem sie ausführte, die Klägerin müsse bezüglich jedes einzelnen Unternehmers und jeder einzelnen Trans-
portleistung den nach ihrer Ansicht gültigen Tarif angeben und näher erläutern, inwieweit dieser Tarif unterboten worden sei. In derselben Richtung bewegen sich die Ausführungen der Beklagten auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 21. März 1961, Es war also nicht nur die Rechtsgültigkeit von Tarifen in • Streit, sondern auch ihre richtige Anwendung. Die richtige . Anwendung eines Tarife kann aber nur geprüft werden, wenn der Sachverhalt feststeht, auf den der Tarif angewendet werden soll. Daran fehlt es. Die Klage ist nicht schlüssig.
Eine Darlegungsund Beweislast der Beklagten kam hinsich t~ lieh der tatsächlichen Grundlagen des Klagebegehrens nicht in Frage.
2. Die Revision bringt zwei Verfahrens rechtliche Rügens
a) Sie meint, das Berufungsgericht hätte der Klägerin entsprechend ihrer Bitte auferlegen müssen, die fehlenden tatsächlichen Unterlagen beizubringen. Die Rüge geht fehl. Schon den Ausführungen des ersten Revisionsurteils vom 13» Oktober I960 hätte die Klägerin entnehmen müssen, daß ihre Klage nicht schlüssig ist. Bereits am 2$. November I960 hatte das Berufungsgericht die Parteien aufgefordert, den Rechtsstreit unter Berücksichtigung des Revisionsurteils vom 13» Oktober I960 weiter vorzubereiten und, soweit erforderlich, Beweis anzubieten. Als dem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 1961 nicht nachgekommen war, sondern sich wiederum darauf beschränkt hatte, global die angeblichen Frachtverkürzungen gegenüber den einzelnen Unternehmern mitzuteilen, wurde sie am 26. Januar 1961 vom Berufungsgericht ausdrücklich darauf hingev/iesen, daß sie gemäß den Ausführungen des Revisionsurteils die der Klage zugrundeliegenden Forderungen genau spezifizieren müsse. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 23. Februar 1961 erklärt, sie
 könne die Auflage des Gerichts ohne erneute Betriebsprüfung bei der Beklagten nicht erfüllen, sie halte das auch aus Rechtsgründen nicht für erforderlich; sollte das Gericht auf seinem Verlangen beharren, so müßte eine erneute Prüfung bei der Beklagten vorgenommen werden. Die Beklagte hat darauf in ihrem Schriftsatz vom 21. März 1961 S. 2 erwidert, die Klägerin müsse darlegen und beweisen, daß jede einzelne Frachtforderung auf Grund eines bestimmten Vorganges und der Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifes in der behaupteten Höhe entstanden sei.
Angesichts dieses Sachverhaltes kann keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht seine nach § 139 ZPO bestehende Aufklärungspflicht verletzt habe. Es hat die Klägerin in ausreichendem Maße belehrt; das Berufungsgericht war nicht gehalten, diese Belehrung zu wiederholen.
b) In dem Schriftsatz vom 23. Februar 1961 hat die Klägerin im Anschluß an die oben wiedergegebenen Ausführungen erklärt: ‘’Eventuell möge das Gericht der Beklagten aufgeben, die Unterlagen und Geschäftsbücher dem Gericht vorzu-legen”. Weil das Berufungsgericht das unterlassen hat, rügt die Revision die Verletzung des § 421 ZPO und des § 45 HGB. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Klägerin hätte sich bereits bei ihrer Betriebsprüfung die erforderlichen tatsächlichen Unterlagen verschaffen können. Sie hätte zu diesen Zweck auch eine neue Betriebsprüfung vornehmen können. Erst wenn sie spezifizierte Behauptungen in tatsächlicher Richtung aufgestellt und die Beklagte dann diese bestritten hätte, hätte die Klägerin den Beweis für ihre Behauptungen durch den Antrag antreten können, der Beklagten die Vorlage der Geschäftsbücher und Unterlagen, die sich auf die strittigen Transporte beziehen, aufzugeben. Durch den Antrag der
 
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Klägerin können die für die Schlüssigkeit ihrer Klage erforderlichen, hier fehlenden Behauptungen tatsächlicher Art nicht ersetzt werden. Das Berufungsgericht hat daher recht, wenn es ausführt, bei dem Antrag der Klägerin handele es sich angesichts ihres völlig unzureichenden Sachvortrages um einen Ausforschungsbeweis
III. Da hiernach die Klage nicht schlüssig ist, ist sie mit Recht abgewiesen worden, ohne daß es auf die außerdem strittigen Punkte, insbesondere auf die Frage der Verjährung, ankommt * Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO
Dr.Fischer Dr.Kuhn Dr.Hörr Dr.Bukow Dr,Schulze
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