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BGH · II ZR 162/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 162/59

KGB § 105; BGB § 242 Ist in dem Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter (Ehemann) das Recht eingeräumt, jederzeit, die käufliche Überlassung des Gesellschaftsanteils seiner Ehefreu zu verlangen, so stellt ein dahingehendes Verlangen eine mißbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn es dazu dient, den äußeren gegenständlichen Lebensbereich der Ehefrau einzuschränken September 1957 hat sich der Kläger auf diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages berufen und von der Beklagten die käufliche Überlassung ihres Gesellschaftsanteils verlangt. Zu Störungen zwischen den Parteien sei es erst gekommen, als der Kläger nähere und dann auch ehebrecherische Beziehungen zu einer Angestellten des Geschäfts aufgenommen habe. Aus dieser Entwicklung der ehelichen und geschäftlichen Beziehungen der Parteien habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger das Verlangen, die Beklagte solle ihm ihre Kommanditeinlage überlassen, nur ausgesprochen habe, um seine Geliebte ungestört in dem Geschäft beschäftigen zu können. 1. Zunächst ist hervorzuheben, daß sich das Klagebegehren nicht aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig von der Ehe der Parteien als unzulässig darstellt. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zwar in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus der gesellschaftlichen Treuepflicht auch die Pflicht des einzelnen Gesellschafters zur Wahrung und Berücksichtigung der persönlichen Interessen seiner Mitgesellschafter hergeleitet, aber doch immer nur dann, wenn eine solche Rücksichtnahme im Hinblick auf die bisherige Zusammenarbeit der Gesellschafter und den Erfolg ihrer gemeinsamen Arbeit geboten ist (vgl. Wenn der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts seine nahen Familienangehörigen unentgeltlich in sein Geschäft als Teilhaber aufnimmt und ihnen einen namhaften Kapitalanteil aus seinem Vermögen zuweiet, so stellt es keine unbillige oder gar sittenwidrige Belastung dieser Familienangehörigen dar, wenn er sich dabei zugleich das Recht vorbehält, das Ausscheiden einzelner oder auch aller Mitgesellschafter gegen Zahlung eines vorgesehenen Entgelts zu verlangen. Bas gilt namentlich dann, wenn die Familienangehörigen als Kommanditisten aufgenoramen worden sind und ihre Hafteinlage von dem bisherigen Einzelinhaber geleistet worden ist, so daß eine persönliche Haftung der Familienangehörigen aus ihrem bisherigen privaten Vermö- 2. Das Berufungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die im Zusammenhang mit der Auslegung der §§ 1353, 242 BGB ergangen ist. Das Reichsgericht hat verhältnismäßig früh aus § 1353 BGB die Pflicht eines jeden Ehegatten hergeleitet, auch bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche sein Verna"1.ten so einzurichten, daß es mit dem sittlichen Wesen der Ehe im Einklang steht (RGZ 87, 63). Demzufolge muß nach Meinung des Reichsgerichts die Geltendmachung.it vermögensrechtlicher Ansprüche überhaupt als ausgeschlossen angesehen werden, wenn sie den Umständen nach dem Wesen der Ehe widerstreitet (vgl. Dabei ist auch ausgesprochen worden, daß es nicht der Wille des Gesetzes sein könne, einem Ehegatten, dem es die Rechtspflicht zu einem dem sittlichen Wesen der Ehe entsprechenden Verhalten auferlege, die gegen diese Verpflichtung verstoßende Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs zu ermöglichen (OLG München HRR 1938 Nr. 1162; KG DR 1941, 2000; OLG Dresden DR 1943, 694). Bei diesen Entscheidungen ging es immer darum, ob der schuldige Ehegatte durch das Verlangen auf Herausgabe von Möbeln oder durch die Entziehung der ehelichen Wohnung berechtigt sei, dem anderen Ehegatten sein eheliches Heim zu zerstören. Diese Frage ist in den genannten Entscheidungen stets verneint und dabei bisweilen auch besonders betont worden, daß die Sache anders liege, wenn die herausverlangten Möbel nicht zur Möblierung der ehelichen Wohnung dienen (vgl. Diesen Entscheidungen kann somit nicht der Grundsatz entnommen werden, daß die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch einen Ehegatten immer schon dann unzulässig ist, wenn sie dazu dient, das ehebrecherische Zusammenleben mit seiner Geliebten (oder ihrem Geliebten) Die Frage der Unzulässigkeit stellt sich bei der Geltendmachung solcher Ansprüche vielmehr immer erst dann und immer nur dann, wenn die Durchsetzung eines solchen Anspruchs dazu führen würde, den bisherigen äußeren Lebensbereich des anderen Ehegatten, seine Wohnung und seinen Hausstand, zu beeinträchtigen. Daraus folgt, daß es nicht möglich ist, dem Kläger die Geltendmachung des ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechts mit der Begründung zu verweigern, daß sie dem sittlichen Wesen der Ehe und den Rechtspflichten widerstreite, die sich für den Kläger aus § 1353 BGB ergeben, solange seine Ehe rechtlichen Bestand habe. Dem Kläger die Geltendmachung dieses Rechts deshalb zu versagen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit seinen ehebrecherischen Beziehungen zu seiner Geliebten steht, geht nicht an, weil das einen unzulässigen wirtschaftlichen Druck auf den Kläger durch das Gericht darstellen würde. Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Schutz der Intimsphäre im familienrechtlichen Bereich befaßt und dabei ausgesprochen, daß die Ehefrau einen rechtlich geschützten Anspruch darauf hat, innerhalb ihrer ehelichen Wohnung ein Leben zu führen, wie es ihrer Frauenwürde und ihrer Stellung als Hausfrau und Mutter der Familie entspricht, und daß sie deshalb verlangen kann, daß der Ehemann seine Geliebte aus Dabei ist Voraussetzung für diesen Schutz, daß nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Palles das Geschäft ähnlich wie die eheliche Wohnung ein Teil des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe geworden ist. Auch in der Zeit vor Errichtung des Gesellschaftsunternehmens genoß die Beklagte einen dahin gehenden Schutz; denn der räumlich-gegenständliche Lebensbereich der Beklagten ist durch die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Verhältnisse bestimmt und richtet sich danach, wie die Parteien ihr gemeinsames Leben eingerichtet haben, solange ihre Ehe noch gesund und harmonisch war. Gehört danach auch das Handelsgeschäft zu dem äußeren gegenständlichen Lebensbereich der Beklagten, so braucht sie sich insoweit Angriffe und Beeinträchtigungen nicht gefallen zu lassen, ganz gleichgültig, wie die rechtliche Gestaltung der Inhaberverhältnisse in dem Geschäft ist. Ist diese Forderung auch jetzt noch - entsprechende tatsächliche Feststellungen fehlen bisher - das eigentliche Ziel des Klägers bei seinem Klagebegehren, so stellt sich dieses als rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung dar, so daß ihm nicht entsprochen werden kann. Darüber hinaus muß man aber vom Kläger auch verlangen, daß er die Gewähr dafür übernimmt, daß der räumlich-gegenständliche Lebensbereich der Beklagten, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch das Geschäft mitumfaßt, nicht durch das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft eine Beeinträch tigung erfährt. Das Verlangen des Klägers, daß die Beklagte aus der Gesellschaft aus-scheide, muß sich auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien beschränken; es darf nicht darüber hinaus auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre der Beklagten zur Folge haben.

Zitierte Normen: § 282 ZPO § 142 HGB § 158 BGB Art. 6 GG
GeschäftBGBEheAnspruchRechtEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amt? lohe Sammlung.: ja
KGB § 105; BGB § 242
Ist in dem Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter (Ehemann) das Recht eingeräumt, jederzeit, die käufliche Überlassung des Gesellschaftsanteils seiner Ehefreu zu verlangen, so stellt ein dahingehendes Verlangen eine mißbräuchliche Rechtsausübung dar, wenn es dazu dient, den äußeren gegenständlichen Lebensbereich der Ehefrau einzuschränken
BGH, Urt. v. 16. Dezember I960 -
II ZR 162/59
OLG Bamberg LG Bamberg
II ZR 162/59 Verkündet
 am 16.'Dez emb er I960
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes *
In dem Rechtsstreit
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des Kaufmanns Paul Theo V Str. 4^7
Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
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Gun da	geb. F^^^P,	B^HP?
Beklagte und Revisionsbeklagte, -ProzefSbevolImächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II'. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11. Februar 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
*
-t
-2-
Tatbestand:
Die Parteien sind seit dem 1. Oktober 1934 verheiratet; sie leben seit mehreren Jahren getrennt. Aus der Ehe sind vier Töchter im Alter von 25 bis 16 Jahren her-vorgegangen.
Der Kläger betrieb bis zu dem Jahre 1942 als Alleininhaber ein Spezialhaus für Damenstoffe und Damenkleider, das von seinem Großvater gegründet worden war. In diesem Geschäft war die Beklagte vor ihrer Verheiratung seit dem Jahre 1919 als Angestellte tätig; auch nach ihrer Verheiratung arbeitete sie weiter in dem Geschäft.
Im Jahre 1942 nahm der Kläger in sein Handelsunternehmen die Beklagte und seine damaligen drei Kinder als Kommanditisten auf. Die Kommanditeinlage der Beklagten wurde auf 45.000 HM, die der Kinder auf je 25.000 HM festgesetzt; die Einlagen wurden durch entsprechende Überträge von dem Kapitalkonto des Klägers geleistet. Später wurde auch noch die inzwischen geborene vierte Tochter als Kommanditistin aufgenommen und es wurden dabei die Kommanditeinlagen der bisherigen Familienangehörigen entsprechend herabgesetzt, so daß die Kommanditeinlage der Beklagten nunmehr 36.000 DM und die der vier Töchter je 20.000 DM betragen.
Im Gesellschaftsvertrag ist dem Kläger ein Vorkaufsrecht an den Einlagen sämtlicher Kommanditisten eingeräumt. Außerdem ist folgendes bestimmt:
Die Kommanditisten sind außerdem verpflichtet, dem persönlich haftenden Gesellschafter ihre Kommanditeinlagen auf Verlangen käuflich zu überlassen. Bei Errechnung des Kaufpreises wird die Steuerbilanz zugrunde gelegt.
Mit Schreiben vom 20. September 1957 hat sich der Kläger auf diese Bestimmung des Gesellschaftsvertrages berufen und von der Beklagten die käufliche Überlassung ihres Gesellschaftsanteils verlangt. Die Beklagte hat sich geweigert, diesem Verlangen nachzukommen. Sie ist der Meinung, das Vorgehen des Klägers verstoße gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten. Der Kläger unterhalte nämlich ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer Angestellten des Geschäfts und wolle diese heiraten. Weil sie - die Beklagte - sich weigere, ihren Platz in der Familie und im Geschäft zu räumen, mache der Kläger immer wieder Versuche, dieses Ziel doch zu erreichen. Das Verlangen auf käufliche Überlassung des Gesellschaftsanteils sei ein neuer Versuch, sie zu zermürben.
Die Vorinstanzen haben die Klage des Klägers, mit der dieser die Verurteilung der Beklagten zur Abtretung des Gesellschaftsanteils und zur Anmeldung ihres Ausscheidens beim Handelsregister verlangt, abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter,' während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren für rechtsmißbräuchlich und hat dazu im einzelnen folgendes ausgeführt:
Die Beklagte sei seit ihrem 14. Lebensjahr, also fast 40 Jahre in dem Geschäft des Klägers und seiner Vorfahren tätig gewesen. Die Mitarbeit in dem Geschäft sei ihr lieb und zu einem Bedürfnis geworden. Sie habe diese Mitarbeit auch nach der Eheschließung mit dem Kläger und nach der Geburt der Kinder nicht eingestellt. Das Geschäft bilde die materielle Grundlage der Ehe. Unter diesen Umständen sei das Geschäft ein Teil des äußeren gegenständ-
liehen Bereichs der She geworden. Zu Störungen zwischen den Parteien sei es erst gekommen, als der Kläger nähere und dann auch ehebrecherische Beziehungen zu einer Angestellten des Geschäfts aufgenommen habe. Die Beklagte sei durch das Eindringen dieser Angestellten in den Bereich ihrer Ehe in ihrer Prauenwürde und in ihrem Persöniiehkeits-recht, möglicherweise auch in ihrer körperlichen oder seelischen Gesundheit verletzt worden. Aus dieser Entwicklung der ehelichen und geschäftlichen Beziehungen der Parteien habe der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger das Verlangen, die Beklagte solle ihm ihre Kommanditeinlage überlassen, nur ausgesprochen habe, um seine Geliebte ungestört in dem Geschäft beschäftigen zu können.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Ergebnis begründet.
1. Zunächst ist hervorzuheben, daß sich das Klagebegehren nicht aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig von der Ehe der Parteien als unzulässig darstellt.
a) Die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung kann nicht aus den Rechtsgrundsätzen hergeleitet werden, die die höchstrichterliche Rechtsprechung aus der gesellschaftlichen Treuepflicht entwickelt hat. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zwar in besonders gelagerten Ausnahmefällen aus der gesellschaftlichen Treuepflicht auch die Pflicht des einzelnen Gesellschafters zur Wahrung und Berücksichtigung der persönlichen Interessen seiner Mitgesellschafter hergeleitet, aber doch immer nur dann, wenn eine solche Rücksichtnahme im Hinblick auf die bisherige Zusammenarbeit der Gesellschafter und den Erfolg ihrer gemeinsamen Arbeit geboten ist (vgl. etwa BGH JZ 1954, 195;
 LM Nr. 5 zu § 282 ZPO; Nr. 10 zu § 142 HGB; auch BGHZ 30, 203./02). Davon kann bei der Ausübung eines gesellschaftlichen Rechts, das einem Gesellschafter lediglich in sei-
nein eigenen persönlichen Interesse im Gesellschaftsvertrag eingeräumt ist, im allgemeinen nicht gesprochen werden. Unmöglich ist eine solche Annahme jedenfalls dann, wenn dem betreffenden Gesellschafter das Recht zur Übernahme des Gesellschaftsanteils eines Mitgesellschafters gegen Zahlung eines vorgesehenen Entgelts gerade deshalb eingeräumt ist, weil er diesem die Beteiligung an dem Geschäftsunternehmen unentgeltlich überlassen hat. Bei einer solchen Gestaltung der Verhältnisse kann aus der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht hergeleitet werden, daß er bei der Ausübung des Ablösungsrechts noch besondere Rücksicht auf die persönlichen Interessen des betreffenden Gesellschafters zu nehmen habe. Denn der Inhalt eines solchen Rechts geht dahin, daß der Berechtigte es ohne Rücksicht auf die Interessen der anderen ausüben kann.
b) Bei dieser Beurteilung erhebt sich die weitere Frage, ob die Begründung eines solchen eigennützigen Rechts aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten, unabhängig vom Gesellschaftsrecht, etv/a im Hinblick auf § 158 BGB unzulässig ist. Biese Frage kann jedoch ebenfalls nicht bejaht werden. Wenn der Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts seine nahen Familienangehörigen unentgeltlich in sein Geschäft als Teilhaber aufnimmt und ihnen einen namhaften Kapitalanteil aus seinem Vermögen zuweiet, so stellt es keine unbillige oder gar sittenwidrige Belastung dieser Familienangehörigen dar, wenn er sich dabei zugleich das Recht vorbehält, das Ausscheiden einzelner oder auch aller Mitgesellschafter gegen Zahlung eines vorgesehenen Entgelts zu verlangen. Bas gilt namentlich dann, wenn die Familienangehörigen als Kommanditisten aufgenoramen worden sind und ihre Hafteinlage von dem bisherigen Einzelinhaber geleistet worden ist, so daß eine persönliche Haftung der Familienangehörigen aus ihrem bisherigen privaten Vermö-
gen nicht in Betracht kommt. Denn dann stellt sich ihre Aufnahme als Teilhaber in das Geschäft auch in Verbindung mit dem Ablösungsrecht des bisherigen Einzelinhabers als eine Zuwendung dar, die deshalb auch unter Berücksichtigung dieses Ablösungsrechts niemals eine sittenwidrige Benachteiligung der als Kommanditisten aufgenommenen Familienangehörigen sein kann. Die Familienangehörigen haben nämlich in jedem Fall aus einer solchen Aufnahme einen materiellen Vorteil.
2. Das Berufungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die im Zusammenhang mit der Auslegung der §§ 1353, 242 BGB ergangen ist. Das ist jedoch nicht möglich.
Das Reichsgericht hat verhältnismäßig früh aus § 1353 BGB die Pflicht eines jeden Ehegatten hergeleitet, auch bei der Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche sein Verna"1.ten so einzurichten, daß es mit dem sittlichen Wesen der Ehe im Einklang steht (RGZ 87, 63). Demzufolge muß nach Meinung des Reichsgerichts die Geltendmachung.it vermögensrechtlicher Ansprüche überhaupt als ausgeschlossen angesehen werden, wenn sie den Umständen nach dem Wesen der Ehe widerstreitet (vgl. auch RG JW 1924, 678). Dieser Auffassung des Reichsgerichts sind mehrere Oberlandesgerichte gefolgt. Dabei ist auch ausgesprochen worden, daß es nicht der Wille des Gesetzes sein könne, einem Ehegatten, dem es die Rechtspflicht zu einem dem sittlichen Wesen der Ehe entsprechenden Verhalten auferlege, die gegen diese Verpflichtung verstoßende Durchsetzung eines vermögensrechtlichen Anspruchs zu ermöglichen (OLG München HRR 1938 Nr. 1162; KG DR 1941, 2000; OLG Dresden DR 1943, 694).
Der tragende Grundgedanke all dieser Entscheidungen geht dahin, den anderen Ehegatten in seinem äußeren gegenständlichen Lebensbereich zu schützen, nicht aber dahin,
 das ehewidrige oder ehebrecherische Verhalten des schuldigen Ehegatten zu verhindern. Das wird ganz deutlich, wenn man den jeweiligen Gegenstand des Rechtsstreits heranziehts der diesen Entscheidungen zugrunde liegt. Bei diesen Entscheidungen ging es immer darum, ob der schuldige Ehegatte durch das Verlangen auf Herausgabe von Möbeln oder durch die Entziehung der ehelichen Wohnung berechtigt sei, dem anderen Ehegatten sein eheliches Heim zu zerstören. Diese Frage ist in den genannten Entscheidungen stets verneint und dabei bisweilen auch besonders betont worden, daß die Sache anders liege, wenn die herausverlangten Möbel nicht zur Möblierung der ehelichen Wohnung dienen (vgl. KG aaO) oder von dem anderen Ehegatten nicht benötigt würden (RG Recht 1921 Kr, 1910). Diesen Entscheidungen liegt also mit anderen Worten im wesentlichen der Gesichtspunkt zugrunde, der im heutigen Recht in der Bestimmung des § 1361 a BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat.
Diesen Entscheidungen kann somit nicht der Grundsatz entnommen werden, daß die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch einen Ehegatten immer schon dann unzulässig ist, wenn sie dazu dient, das ehebrecherische Zusammenleben mit seiner Geliebten (oder ihrem Geliebten)
.zu ermöglichen oder auch zu erleichtern. Die Frage der Unzulässigkeit stellt sich bei der Geltendmachung solcher Ansprüche vielmehr immer erst dann und immer nur dann, wenn die Durchsetzung eines solchen Anspruchs dazu führen würde, den bisherigen äußeren Lebensbereich des anderen Ehegatten, seine Wohnung und seinen Hausstand, zu beeinträchtigen. Dieser entscheidende Gesichtspunkt für die Frage nach der Unzulässigkeit bei der Geltendmachung solcher Ansprüche tritt auch in der heutigen Regelung des § 1361 a BGB klar zutage.
Damit ist in diesem Zusammenhang sichergestellt, "daß die Erfüllung der persönlichen Pflichten, die aus
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dem V/esen der ehelichen Gemeinschaft fließen, nur gewährleistet werden kann durch die auf der freien sittlichen Entscheidung beruhende eheliche Gesinnung. Sie kann nicht ersetzt v/erden durch staatliche Zwangsgewalt, deren Anwendung die Zerstörung der sittlichen Grundlage der Ehe bedeuten würde» (BGH LU Nr. 1 b zu § 825 (Af) BGB). Auch ein nur wirtschaftlicher Druck, etwa durch Abschneiden gegebener vermögensrechtlicher Ansprüche, darf in dieser Richtung nicht durch die Gerichte ausgeübt werden. Daraus folgt, daß es nicht möglich ist, dem Kläger die Geltendmachung des ihm gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechts mit der Begründung zu verweigern, daß sie dem sittlichen Wesen der Ehe und den Rechtspflichten widerstreite, die sich für den Kläger aus § 1353 BGB ergeben, solange seine Ehe rechtlichen Bestand habe. Dem Kläger die Geltendmachung dieses Rechts deshalb zu versagen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit seinen ehebrecherischen Beziehungen zu seiner Geliebten steht, geht nicht an, weil das einen unzulässigen wirtschaftlichen Druck auf den Kläger durch das Gericht darstellen würde. Die auf der freien sittlichen Entscheidung beruhende eheliche Gesinnung kann nicht durch eine staatliche Zwangsgewalt irgendwelcher Art ersetzt werden.
5. Die entscheidende Frage geht dahin, ob das Verlangen des Klägers einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre der Beklagten darstellt.
Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit dem Schutz der Intimsphäre im familienrechtlichen Bereich befaßt und dabei ausgesprochen, daß die Ehefrau einen rechtlich geschützten Anspruch darauf hat, innerhalb ihrer ehelichen Wohnung ein Leben zu führen, wie es ihrer Frauenwürde und ihrer Stellung als Hausfrau und Mutter der Familie entspricht, und daß sie deshalb verlangen kann, daß der Ehemann seine Geliebte aus
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der Ehewohnung entfernt (3GH2 6, 361; IM Nr. 1 b zu § 823 (Af) BGB; Nr. 3 zu Art. 6 GG). In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einer Ehefrau, die in dem Handelsgeschäft ihres Ehemannes mitarbeitet und durch ihre Mitarbeit zur Entwicklung des Geschäfts beigetragen hat, einen entsprechenden Schutz dagegen gewährt, daß der Ehemann seine Geliebte in dem Geschäft beschäftigt (BGH LM Nr. 2 zu § 823 (Af) BGB). Dabei ist Voraussetzung für diesen Schutz, daß nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Palles das Geschäft ähnlich wie die eheliche Wohnung ein Teil des äußeren gegenständlichen Bereichs der Ehe geworden ist. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, diesen äußeren gegenständlichen Bereich der Ehefrau gegen Angriffe und Beeinträchtigungen von außen zu schützen und damit sicherzustellen, daß der Ehefrau ihr räumlich-gegenständlich bestimmter Lebensbereich zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit gewahrt bleibt. Sie hat einen rechtlich geschützten Anspruch darauf, sich innerhalb dieses Bereichs entsprechend ihrer Stellung als Ehefrau und Mutter der Pamilie so zu bewegen und zu betätigen, daß ihre Frauenwürde, ihr Persönlichkeitsrecht und ihre Gesundheit unangetastet bleiben. Dagegen geht der Sinn auch dieser Rechtsprechung nicht dahin, zu verhindern, daß der Ehemann die ehewidrigen oder ehebrecherischen Beziehungen zu einer anderen Frau fortsetzt. Ein rechtlicher Zwang,ja auch nur ein wirtschaftlicher Druck zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft und zur Unterlassung ehewidriger oder ehebrecherischer Beziehungen ist unserem Recht fremd und darf nicht ausgeübt werden.
Daraus wird deutlich, daß die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das vorliegende Klagebegehren nicht ohne weiteres von Bedeutung ist. Der danach gebotene Schutz der Beklagten in ihrer Stellung als Ehefrau und Mutter der Pamilie ist an sich unabhängig von der rechtlichen Gestaltung der Inhaberverhältnisse in dem Geschäfts-
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unternehmen der Parteien. Auch in der Zeit vor Errichtung des Gesellschaftsunternehmens genoß die Beklagte einen dahin gehenden Schutz; denn der räumlich-gegenständliche Lebensbereich der Beklagten ist durch die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Verhältnisse bestimmt und richtet sich danach, wie die Parteien ihr gemeinsames Leben eingerichtet haben, solange ihre Ehe noch gesund und harmonisch war. Gehört danach auch das Handelsgeschäft zu dem äußeren gegenständlichen Lebensbereich der Beklagten, so braucht sie sich insoweit Angriffe und Beeinträchtigungen nicht gefallen zu lassen, ganz gleichgültig, wie die rechtliche Gestaltung der Inhaberverhältnisse in dem Geschäft ist. In diesem Fall kann der Kläger der Beklagten die Mitarbeit in dem Geschäft nicht verbieten, um seine Geliebte in dem Geschäft ungestört beschäftigen zu können. Aus diesem Grunde braucht die Beklagte aus einem Teil ihres geschützten Lebensbereichs nicht zu weichen. Anders ist es nur, wenn sie ihrerseits einen berechtigten Grund zur Einschränkung ihres Lebensbereichs gesetzt hat, indem sie sich z. B. selbst geschäftsschädigend verhalten hat (vgl. dazu auch BGH LM Nr. 2 zu § 823 (Af) BGB).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt läßt sich somit ein Anspruch der Beklagten, Gesellschafterin in dem Geschäftsunternehmen zu bleiben, nicht herleiten. Der Per-sönlichkeitssehutz der Ehefrau, wie er in der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seinen Niederschlag gefunden hat, geht nicht dahin, der Beklagten ihre kapitalmäßige Beteiligung an dem Unternehmen zu erhalten. Diese Fi'age muß vielmehr grundsätzlich danach beantwortet werden, wie die Parteien ihre gesellschaftsrechtlichen Beziehungen gestaltet haben. Die persönlichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen müssen insoweit auseinander gehalten werden.
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4. Läßt sich somit unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten nichts gegen das Klagebegehren einwenden, so kann ihm bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen gleichwohl noch nicht stattgegeben werden.
Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 20. September 1957, mit dem er von der Beklagten die käufliche Überlassung ihres Gesellschaftsanteils verlangt hatte, zu dem Ausdruck gebracht, daß er nach dem Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft fordern werde, daß sie das Geschäft nicht weiter betrete. Diese Forderung stellt nach den vorstehenden Ausführungen einen klaren Übergriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre der Beklagten dar, wie sie in ihrem Umfang durch den räumlich gegenständlichen Lebensbereich der Beklagten bestimmt wird.
Ist diese Forderung auch jetzt noch - entsprechende tatsächliche Feststellungen fehlen bisher - das eigentliche Ziel des Klägers bei seinem Klagebegehren, so stellt sich dieses als rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung dar, so daß ihm nicht entsprochen werden kann. Darüber hinaus muß man aber vom Kläger auch verlangen, daß er die Gewähr dafür übernimmt, daß der räumlich-gegenständliche Lebensbereich der Beklagten, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch das Geschäft mitumfaßt, nicht durch das Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft eine Beeinträch tigung erfährt. Es ist seine Aufgabe, das durch entsprechen de verbindliche Erklärungen sicherzustellen. Das Verlangen des Klägers, daß die Beklagte aus der Gesellschaft aus-scheide, muß sich auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien beschränken; es darf nicht darüber hinaus auch die Gefahr einer Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre der Beklagten zur Folge haben.
Danach muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
 Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen zur Frage eines etwaigen Rechtsmißbrauchs des Klägers nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen getroffen werden können. Bas Berufungsgericht hat dabei auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.
Br.
Haager
 Br. Haidinger
 Liesecke
Br. Fischer
 Br. Reinicke