- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Die Klägerin hat das Dienstverhältnis vorsorglich noch fristgerecht für den 31» März 1955 gekündigte Ist die fristlose Entlassung unwirksam, so steht dem Beklagten ab 1. April 1955 eine Pension zu» Das Landgericht in Düsseldorf hat der Klägerin durch einstweilige Verfügung Vom ISo März 1955 auf gegeben, vom 1«, April 1955 ab bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache 5 0 316/53 monatlich 900 DM an den Beklagten zu zahlen. Januar 1957 hat das Finanzamt Düsseldorf-Süd die Klägerin zur Haftung gemäß § 46 LStDVO für alle an den Beklagten seit seiner fristlosen Entlassung gezahlten Beträge herangezogen und damit die Auflage verbunden, künftighin alle Zuwendungen an den Beklagten dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen . Die Klägerin ist der Meinung, damit sei der Vollstreckungstitel in Höhe des sich für den Steuerabzug ergebenden Betrages von monatlich 115 DM entkräftet worden. Sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 18* März 1955 in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 115 DM für unzulässig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, daß sie auf Grund dieser einstweiligen Verfügung oder des Urteils vom 13* Mai 1955 lediglich verpflichtet sei, an den Beklagten monatlich 900 DM brutto zu zahlen* In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch mit den auf die Zeit vom 1, Januar 1957 bis 31* März 1958 entfallenen, von ihr abgeführten Lohnund Kirchensteuern (1*994,84 3)' aufgerechnet * Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung in Höhe eines Teilbetrages, welcher den jeweiligen Lohnund Kirchensteuern entspricht, für unzulässig zu erklären* Hilfsweise hat sie die Klageanträge weiterverfolgt und ganz hilfswei9e beantragt, festzustellen, daß sie auf Orund der einstweiligen Verfügung bzw* des Urteils vom 13* Mai 1955 verpflichtet sei, an den Beklagten Das gänzliche oder teilweise Erlöschen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgten Anspruchs kann mit dem Antrag aus den §§ 936, 927 ZPO geltend gemacht werden. Die Haftung der Klägerin für die Lohnsteuer des Beklagten wurde also nicht erst durch den nach Erlaß der einstweiligen Verfügung ergangenen Haftungsbescheid begründet. b) Hach dem gemäß § 767 Abs« 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt liegen aber die Lohnsteuerabführungen der Klägerin für die laufenden Zahlungen an den Beklagten* Der Streit geht um die (Tragweite des Vollstreckungstitels« Denn nur, wenn die einstweilige Verfügung die Zahlung von monatlich 900 DM brutto aufgibt, erfüllt die Klägerin mit ihren Abführungen an das Finanzamt den titulierten Anspruch. Stellt sich die Frage nach der fragweite eines fiteis als Vorfrage einer Vollstreokungsgegenklage, so muß der wahre Inhalt des Titels im Rahmen des Verfahrens der Vollstreckungsgegenklage geklärt werden können, ohne daß es dazu einer besonderen Feststellungsklage bedarf* Denn es widerspräche der Prozeß-Ökonomie, das, was in einem und demselben Verfahren entschieden werden kann, auf zwei Prozesse aufzuteilen. Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, nach der Auslegung des Berufungsgerichts billige die einstweilige Verfügung dem Beklagten mehr als seine Nettopension zu* Der Beklagte hat im eV-Ver fahren vor ge tragen, bei einem Pensionssatz von 63,5 # seines aktiven Gehalts betrage seine Pension nebst einem Kindergeld von 40 DM monatlich 1.139,19 DM brutto. Die Klägerin hat diese Zahlenangabe nicht beanstandet, ihrerseits aber den Standpunkt vertreten, dem Beklagten stehe, wenn überhaupt, nur eine Pension in Höhe von 57 # seines Gehalts zu. Der Ansicht der Revision, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung sei mit dem Wortlaut des Vollstrek-kungstitels unvereinbar, kann nicht gefolgt werden«, Die einstweilige Verfügung gibt der Klägerin auf, monatlich 900 DM an den Beklagten zu zahlen. Mai 1955, weil dort die Höhe des der Klägerin auferlegten Betrages damit gerechtfertigt wird, 900 DM reichten "gerade“ dazu aus, den Anspruch des Beklagten auf einen gehobenen Lebensstandard zu befriedigen. die Steuerfrage gedacht« Im übrigen zeigt das landgerichtliche Urteil der vorliegenden Sache, daß eine Äußerung dieses Sinngehalts nicht gefallen sein kann« Denn auf Seite 7 des Urteils wird gesagt, daß im eV-Verfahren die Präge des Steuerabzuges gar nicht "in Erwägung gezogen" worden sei, wobei nicht Übersehen werden dürfe, daß sämtliche Beteiligten die zugebilligten 900 DM als Nettobetrag gedacht hätten« Die Revision sieht in diesen Ausführungen einen unvereinbaren Widerspruch; sie verkennt dabei aber, daß mit den Worten "in Erwägung ziehen" nach dem Urteilszusammenhang und den schriftsätzlichen Erörterungen gemeint ist, daß über die Präge des Steuerabzuges nicht gesprochen worden sei« Soweit die Revision aber geltend macht, das, was alle Beteiligten zur Präge des Steuerabzuges gedacht hätten, sei als ein innerer Vorgang gar nicht feststellbar, geht sie daran vorbei, daß die angegriffene Annahme eine Aussage des amtierenden Richters dahin enthält, daß er die zugebilligten 900 DM als Nettobetrag angesehen habe. weilige Verfügung erlassen und in dem sie aufrecht erhaltenden Urteil ausgeführt hat, der Betrag von 900 DM reiche "gerade" zur Befriedigung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf einen gehobenen Lebensstandard aus, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die einstweilige Verfügung auf 900 DM netto lautet« Hieran hat sich durch den Vergleich vom 7« Oktober 1955 nichts geändert, da es nach ihm bei der einstweilige» Verfügung "verbleiben" sollte«
II ZR 162/58 2122 092 Verkündet am 30. Mai I960 ? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Rd^HH| BahngesellschaftAGpjVertreten durch den VorstandTj^rektor Georg ReMBBBl und Direktor Hans d|HB? Klägerin und Revisionsklägerin? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen den Direktor Leo Alte Landstr.9? - Prozeßbevollmächtigter 2 Beklagten und Revisionsbeklagten? Rechtsanwalt Dr« hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30.♦ Mai I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger? Dr. Kuhn? Dr» Haager? Liesecke und Hill für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 4- Juli 1958 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» ♦ Von Rechts wegen 2 - Tatbestand; Die Klägerin hat den Beklagten, der ihr Vorstandsmitglied war, fristlos entlassen * Über die Berechtigung dieser Maßnahme streiten die Parteien in der Sache 5 0 316/53 LG Düsseldorf * II ZH 147/58. Die Klägerin hat das Dienstverhältnis vorsorglich noch fristgerecht für den 31» März 1955 gekündigte Ist die fristlose Entlassung unwirksam, so steht dem Beklagten ab 1. April 1955 eine Pension zu» Das Landgericht in Düsseldorf hat der Klägerin durch einstweilige Verfügung Vom ISo März 1955 auf gegeben, vom 1«, April 1955 ab bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache 5 0 316/53 monatlich 900 DM an den Beklagten zu zahlen. Es hat diese einstweilige Verfügung durch Urteil vom 13* Mai 1955 aufrecht erhalten. In dem eV-Verfahren haben sich die Parteien am 7* Oktober 1955 vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf dahin verglichen, daß es bei der einstweiligen Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache 5 0 316/53 verbleiben soll. Durch Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 18. Januar 1957 hat das Finanzamt Düsseldorf-Süd die Klägerin zur Haftung gemäß § 46 LStDVO für alle an den Beklagten seit seiner fristlosen Entlassung gezahlten Beträge herangezogen und damit die Auflage verbunden, künftighin alle Zuwendungen an den Beklagten dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen . Die Klägerin ist der Meinung, damit sei der Vollstreckungstitel in Höhe des sich für den Steuerabzug ergebenden Betrages von monatlich 115 DM entkräftet worden. Sie vertritt Leiter den Standpunkt, der Vollstreckungstitel i i t gebe ihr die Zahlung eines Bruttobetrages und nicht die Zahlung eines Nettobetrages auf. Das will sie durch Urteil klargestellt haben* Sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 18* März 1955 in Höhe eines monatlichen Teilbetrages von 115 DM für unzulässig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, daß sie auf Grund dieser einstweiligen Verfügung oder des Urteils vom 13* Mai 1955 lediglich verpflichtet sei, an den Beklagten monatlich 900 DM brutto zu zahlen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• In der Berufungsinstanz hat die Klägerin noch mit den auf die Zeit vom 1, Januar 1957 bis 31* März 1958 entfallenen, von ihr abgeführten Lohnund Kirchensteuern (1*994,84 3)' aufgerechnet * Sie hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung in Höhe eines Teilbetrages, welcher den jeweiligen Lohnund Kirchensteuern entspricht, für unzulässig zu erklären* Hilfsweise hat sie die Klageanträge weiterverfolgt und ganz hilfswei9e beantragt, festzustellen, daß sie auf Orund der einstweiligen Verfügung bzw* des Urteils vom 13* Mai 1955 verpflichtet sei, an den Beklagten monatlich 900 DM abzüglich der jeweiligen Lohnund Kirchensteuern und abzüg.' ich der in der Zeit vom 1, Januar 1957 bis zu dem 31- März 1958 entstandenen Lohnund Kirchensteuern in Höhe von 1.944,84 DM zu zahlen, Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre, in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entsoheidungsgründe: Io 1. Die Yollstreckungsgegenklage ist zulässig. Grundsätzlich ist die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gegenüber einer einstweiligen Verfügung ausgeschlossen (KG JW 1933» 1897; Stein/Jonas/Schönke/Pohle ZPO, § 938 III 4; Wieczorek, ZPO § 767 B II b 3; Baumbach/Lauter-bach, ZPO § 936 Anm, 4)* Denn § 767 ZPO setzt Einwendungen voraus, die den urteilsmäßig festgestellten Anspruch betreffen, während die einstweilige Verfügung ihrer tfatur nach im allgemeinen keine Anspruchsfeststellung enthält. Das gänzliche oder teilweise Erlöschen des im Verfahren der einstweiligen Verfügung verfolgten Anspruchs kann mit dem Antrag aus den §§ 936, 927 ZPO geltend gemacht werden. Im vorliegenden Pall richtet sich die Vollstreckungsgegenklage aber ~ 5 - gegen eine einstweilige Verfügung, die einen Pensionsanspruch zu dem Gegenstand hat und die eine vorläufige Verurteilung zu laufenden Geldzahlungen enthält« Wenn es dabei auch nicht zu einer richterlichen Feststellung des erhobenen Anspruchs kommt, so steht doch eine solche einstweilige Verfügung für die Zwangsvollstreckung einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil gleich* Ihre Vollstreckung soll zu einer Leistung an den Gläubiger und nicht, wie die Vollziehung eines Arrestes (§§ 930 bis 932 ZPO), bloß zu einer Sicherung führen. Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch eines einzelnen Fälligkeitsabschnitts, wie der Einwand der Erfüllung, können mit dem Antrag aus § 927 ZPO Überhaupt nicht geltend gemacht werden. Aus diesen Gründen muß die Vollstreckungsgegenklage gegenüber einer einstweiligen Verfügung, die eine provisorische Verurteilung zu laufenden Geldleistungen zu dem Inhalt hat, zugelassen werden (Stein/ Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, § 938 IV 3; Wieczorek, ZPO § 767 B II b 35 Baumbach/Lauterbach, ZPO § 936 Anm. 3)« 2. Die Vollstreckungsgegenklage kann nur auf Einwendungen gestützt werden, die nach dem nach § 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt entstanden sind. a) Das trifft auf die Auflage des Lohnsteuer-Haftungs-bescheides vom 18. Januar 1957 nicht zu. Nach den §§ 30, 41 LStDV 1954 (BGBl I 1524) hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung einzubehalten und die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Beim Lohnsteuerabzug ist der Arbeitnehmer der Steuerschuldner, der Arbeitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (§46 Abs. 1 LStDV), und der Arbeitnehmer wird als Steuerschuldner nur unter den Voraussetzungen des § 46 Abs« 2 LStDV in Anspruch genommen« Zu einem Lohnsteuerbescheid kommt es nur im Fall der Lohnsteuernachforderung (§ 46 Abs, 3 LStDV). Die Haftung der Klägerin für die Lohnsteuer des Beklagten wurde also nicht erst durch den nach Erlaß der einstweiligen Verfügung ergangenen Haftungsbescheid begründet. b) Hach dem gemäß § 767 Abs« 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt liegen aber die Lohnsteuerabführungen der Klägerin für die laufenden Zahlungen an den Beklagten* Der Streit geht um die (Tragweite des Vollstreckungstitels« Denn nur, wenn die einstweilige Verfügung die Zahlung von monatlich 900 DM brutto aufgibt, erfüllt die Klägerin mit ihren Abführungen an das Finanzamt den titulierten Anspruch. Es ist anerkannt, daß der Inhalt selbst eines rechtskräftigen Urteils mittels Feststellungsklage geklärt und der wahre Sinn einer Urteilsformel durch Auslegung klarge-Btellt werden kann (RGrZ 147, 27, 29 m.w.Hachw«; BUHZ 5, 189, 1945 Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO, § 256 II 2). Stellt sich die Frage nach der fragweite eines fiteis als Vorfrage einer Vollstreokungsgegenklage, so muß der wahre Inhalt des Titels im Rahmen des Verfahrens der Vollstreckungsgegenklage geklärt werden können, ohne daß es dazu einer besonderen Feststellungsklage bedarf* Denn es widerspräche der Prozeß-Ökonomie, das, was in einem und demselben Verfahren entschieden werden kann, auf zwei Prozesse aufzuteilen. Das Berufungsgericht legt den Vollstreckungstitel dahin aus, daß die dem Beklagten zugebilligten 900 DM netto zu zahlen %eien. Die Auslegung betrifft entgegen der Ansicht des Beklagten keine Individualwillenserklärung* Der Vergleich vom 7. Oktober 1955 beließ es bei der einstweiligen Verfügung;, die vor wie nach dem Vergleich den Vollstreckungs titel bildete* Demzufolge richtet sich die vorliegende Klage auch gegen die einstweilige Verfügung und nicht gegen den Vergleich* der seinerseits gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat* Der Streit der Parteien dreht sich nicht um die völlig eindeutige Vergleichserklärung* sondern darum* welchen Inhalt die einstweilige Verfügung als der allein für eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommende Titel hat» Der Inhalt eines Titels unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist richtig. Es ist nicht zu entscheiden* ob Bruttolohn-Urteile vollstrek-kungsfähig sind oder ob Lohnund Gehaltsurteile nur über einen Nettobetrag ergehen dürfen. Es geht vielmehr um eine einstweilige Verfügung* die den Lebensbedarf des Beklagten und seiner Familie vorübergehend sicherstellen soll. Für eine solche Verfügung ist im allgemeinen maßgebend* was ihr Antragsteller braucht. So hat der Beklagte auch seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung begründet* er hat gesagt* er brauche die verlangten 900 DM zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse, Ersichtlich ist ihm der Betrag auch unter diesem Gesichtspunkt zugebilligt worden, Denn das Landgericht hat die einstweilige Verfügung in der erlassenen Höhe mit der Begründung aufrecht erhalten* der Beklagte habe "Anspruch auf einen gehobenen Lebensstandard für sich und seine Familie” und hierfür reiche der zugebilligte Betrag «gerade” i j i f % aus Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, nach der Auslegung des Berufungsgerichts billige die einstweilige Verfügung dem Beklagten mehr als seine Nettopension zu* Der Beklagte hat im eV-Ver fahren vor ge tragen, bei einem Pensionssatz von 63,5 # seines aktiven Gehalts betrage seine Pension nebst einem Kindergeld von 40 DM monatlich 1.139,19 DM brutto. Die Klägerin hat diese Zahlenangabe nicht beanstandet, ihrerseits aber den Standpunkt vertreten, dem Beklagten stehe, wenn überhaupt, nur eine Pension in Höhe von 57 # seines Gehalts zu. Das sind mit einem Kindergeld von 40 DM monatlich 1.066,50 DM. Da der Sohn des Beklagten das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und noch in der Ausbildung stand, konnte der Beklagte unabhängig davon, welche Steuerklasse auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen war, seine Einstufung in die Steuerklasse 111 erreichen. Gleichviel ob man die sich danach ergebende Steuerschuld von einem Betrage von 1.139,19 DM oder von einem Betrage von 1.066,50 DM abzieht, immer bl äben mehr als 900 DM monatlich. ♦ Der Ansicht der Revision, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung sei mit dem Wortlaut des Vollstrek-kungstitels unvereinbar, kann nicht gefolgt werden«, Die einstweilige Verfügung gibt der Klägerin auf, monatlich 900 DM an den Beklagten zu zahlen. Damit ist nicht gesagt, daß die Klägerin, wenn ihre Lohnsteuerhaftpflicht geltend gemacht würde, insgesamt nur 900 DM zu zahlen habe. Eine solche Annahme verbietet sich nach dem landgerichtlichen Urteil vom 13. Mai 1955, weil dort die Höhe des der Klägerin auferlegten Betrages damit gerechtfertigt wird, 900 DM reichten "gerade“ dazu aus, den Anspruch des Beklagten auf einen gehobenen Lebensstandard zu befriedigen. Gewiß sagt das Urteil vom 13. Mai 1955 andererseits nicht, daß die Klägerin die Lohnsteuer für monatlich 900 DM zu zahlen habe. Das war auch nicht nötig, da die einstweilige Verfügung und das sie aufrecht erhaltende Urteil das Verhältnis der Parteien betrafen und nicht in die gesetzliche Lohnsteuerabführungspflicht der Klägerin eingriffen. Da das Berufungsurteil den wahren Inhalt der einstweiligen Verfügung klargestellt hat, kann auch keine Rede davon sein, durch die Auslegung der einstweiligen Verfügung seien die der Klägerin aufgegebenen Zahlungen erhöht worden. Auch der aus § 286 ZPO hergeleitete Revisionsangriff geht fehl. Es ist unerheblich, ob der Vorsitzende der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Düsseldorf, ’ ____. i Landgerichtsdirektor der die ein.' tweilige Ver- fügung erlassen hat, in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 1958, auf Grund deren das landgerichtliche Urteil der vorliegenden Bache ergangen ist, erklärt hat, das Gericht habe bei Erlaß der einstweiligen Verfügung nicht on -10- die Steuerfrage gedacht« Im übrigen zeigt das landgerichtliche Urteil der vorliegenden Sache, daß eine Äußerung dieses Sinngehalts nicht gefallen sein kann« Denn auf Seite 7 des Urteils wird gesagt, daß im eV-Verfahren die Präge des Steuerabzuges gar nicht "in Erwägung gezogen" worden sei, wobei nicht Übersehen werden dürfe, daß sämtliche Beteiligten die zugebilligten 900 DM als Nettobetrag gedacht hätten« Die Revision sieht in diesen Ausführungen einen unvereinbaren Widerspruch; sie verkennt dabei aber, daß mit den Worten "in Erwägung ziehen" nach dem Urteilszusammenhang und den schriftsätzlichen Erörterungen gemeint ist, daß über die Präge des Steuerabzuges nicht gesprochen worden sei« Soweit die Revision aber geltend macht, das, was alle Beteiligten zur Präge des Steuerabzuges gedacht hätten, sei als ein innerer Vorgang gar nicht feststellbar, geht sie daran vorbei, daß die angegriffene Annahme eine Aussage des amtierenden Richters dahin enthält, daß er die zugebilligten 900 DM als Nettobetrag angesehen habe. Angesichts dieser Erklärung bedurfte es nicht noch der zeugenschaftlichen Vernehmung des Isnd-gerichtsdirektors Da dieser Richter die einst- weilige Verfügung erlassen und in dem sie aufrecht erhaltenden Urteil ausgeführt hat, der Betrag von 900 DM reiche "gerade" zur Befriedigung des dem Beklagten zustehenden Anspruchs auf einen gehobenen Lebensstandard aus, kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die einstweilige Verfügung auf 900 DM netto lautet« Hieran hat sich durch den Vergleich vom 7« Oktober 1955 nichts geändert, da es nach ihm bei der einstweilige» Verfügung "verbleiben" sollte« Ist aber davon Quszugehen, daß die Klägerin 900 DM f: 1 iv.j I. ■ •« unverkürzt zu zahlen hatte, so greift auch der Aufrechnungseinwand nicht durch«. Aus dem gleichen Grunde sind auch die Hilfsanträge unbegründet, so daß die Klage abzuweisen war, ohne daß es noch auf die vom Berufungsgericht angestellte Hilfserwägung und die zahlreichen hiergegen gerichteten Bevisionsangriffe ankäme«, Die Hevision war deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br.Haidinger Br.Kuhn Br.Haager Liesecke Hill