Tatbestands mmw+m*irn m» mtrmm mmrmmmrwm Pie Beklagte beförderte mit ihrem MS in der Zeit vom 24« Juni bis zu dem 2o und 3» September 1954 eine Partie von 114 Kisten chinesisches Trockeneigelb? Pie Abladerin hat für den Export "Inspection and Testing Certificates" über die Untersuchung der Ware am 5* und 12.. Die Klägerinnen, die als Transportversicherer den Schaden gedeckt haben, nehmen die Beklagte auf Grund übergegangenen Hechts in Anspruch und haben behauptet, daß der Käferbefall auf der Schiffsreise von Shanghai nach Hamburg eingetreten sei, weil die Ware mit Kopra, die durchweg mit Koprakäfem behaftet sei, zusammengestaut worden sei. Die Blechbehälter in den Kisten seien v/ie üblich nicht luftdicht verschlossen gewesen und ihre Lötstellen durch Stoß oder Bruck zu dem Teil aufgeplatzt. Bie Beiladung von Kopra zu Eigelbpulver widerspreche seemännischem Brauch, Mit der Klage haben die Klägerinnen von der Beklagten Zahlung des Mindererlöses von 1793/8/9 £ und Transport-, Bie beigeladene Kopra sei frisch und nicht von Käfern befallen gewesen, Bas Eigelb sei entweder in China oder im Kaischup-pen in Hamburg mit Käfern verseucht worden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Empfänger der Güter habe es zwar unterlassen, den Schaden innerhalb der Prist von drei Tagen seit der Auslieferung gemäß § 611 Abs,l HGB anzuzeigen; die daraus folgende Vermutung, daß der Schaden auf einem Umstand beruhe, den der Verfrachter nicht zu vertreten habe (§ 611 Abs,3 HGB),. II, Die Revision hält § .286 ZPO für verletzt, weil .das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, daß die beigeladene Kopra Käfer enthalten hafce. Sie konnte auch, wie durch das Berufungsgericht geschehen, damit begründet werden, daß die anderen Möglichkeiten einer Infektion in China und in Deutschland ausgeschieden und der Umstand verwertet wurde, daß Kopra häufig solche Käfer enthält und ein Befall der Hälfte aller Kisten in einem solchen Umfang nur bei längerer Berührung mit befallenen Stoffen möglich ist«, Diese Beweisführung ist nicht davon abhängig, daß der Verfrachter so rechtzeitig Kenntnis von der Beschädigung erhalten hat, daß er eigene Ermittlungen nach der Schadensursache, hier also Nachforschungen nach dem Verbleib der Kopra und ihres Befalls mit Käfern, anstellen konnte« Eine zeitliche Begrenzung der Rechte des Befrachters ergibt sich lediglich aus § 612 HGB, der eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines Jahres seit' der Auslieferung vorsieht. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unter Ausnutzung der vorhandenen Erkenntnisquellen erschöpfend vorgenommen« Auch ohne daß die beigeladene Kopra untersucht worden wäre, konnte das Berufungsgericht zu der Über-r seugung gelangen, daß von ihr die Beschädigung des Eigelbs ausgegangen ist« Die Revision beanstandet zwar, daß die Infektion in einem Zwischenhafen nicht in Betracht gezogen worden sei» Doch ergeben die Urteilsgründe, daß das Berufungsgericht auch diese Möglichkeit ausscheiden will» Es schließt aus dem Umfang der Infektion, daß sie nur bei längerer Berührung mit befallenen Stoffen, also nicht bei Aufenthalten in einem Zwischenhafen, möglich gewesen ist. Die Revision meint ferner, daß die Feststellung , in China habe keine Infektion.stattgefunden, nicht einwandfrei getroffen worden sei (§ 286 ZPO)» Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß dann die Zeugen K^Hund im Oktober 1954 größere Freßgänge in den Eigelbblocks hätten finden müssen, von denen sie aber nichts bekundet hätten» Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben» Der Sachverständige Prof «WpPBB vor äem Berufungsgericht ausge- Bas Berufungsgericht ist somit ohne Verletzung des § 286 ZPO bei der Würdigung der erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, daß die Schadensursache in der beigeladenen Kopra zu finden ist« Es hat nicht nur auf Grund eines Anscheinsbeweises aus der Berührung mit Kopra auf die Infektion mit Käfern geschlossen, sodaß es für die Beklagte genügen könnte, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Verlaufes darzutun, um diese Annahme zu entkräften« III« Auch ein Verschulden der Beklagten bei der Stauung ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden« Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß Kopra nach den langjährigen Erfahrungen des Norddeutschen Lloyd nicht mit dem wie üblich verpackten chinesischen Eigelbpulver verladen werden dürfe, weil die Schiffsführung damit rechnen müsse, daß die Blechkanister in den Holzkisten auf dem Transport stellenweise aufplatzen, steht auch nicht im Widerspruch zu der Erklärung des von der Beklagten befrag- ten Sachverständigen Koch, daß Trockeneigelb mit Kopra zusammengestaut werden könne« Kapitän Kjg^hat nämlich hinzugefügt, dies gelte, sofern Gewähr bestehe, daß der, innere Blechbehälter keine Schäden aufweise« Eine solche Gewähr hat das Berufungsgericht bei der seit jeher üblichen Ver- packung des chinesischen Eigelbs in dünnen verlöteten Kanistern verneint, zu demal auch Kapitän Koch aus seinen persönlichen Erfahrungen in der Ostasienfahrt berichtet hat, daß die Kanister bei der Verladung immer mal Bisse davon-trügen« Ob im vorliegenden Pall die vom Berufungsgericht angeführten möglichen Ursachen für Risse, nämlich ein Umstauen der Kisten unterwegs oder hoher Seegang auf der Reise (wie übrigens die Beklagte durch Vorlage des Stowage and Dunnage Certificate vom 3« September 1954- selbst geltend * gemacht hat), Vorgelegen haben, war für die Präge, ob die Schiffsführung allgemein mit dem Aufplatzen der Blechnähte für die Stauung rechnen mußte, ohne Belang« Das Berufungsgericht geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich davon aus, daß hier Risse vorhanden waren, die ZoB. durch die Stauung in Shanghai entstanden sein können*, Denn sonst hätte das Berufungsgericht nicht annehmen können, daß während des Transports mit MS Käfer in das Eigelb eingedrungen sind* Einer näheren Aufklärung, wo die Risse entstanden waren, nachdem die Verpackung bei der Übernahme "fit for export" befunden worden war, bedurfte es nicht« Das Berufungsgericht konnte somit einen Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters beim Stauen der Cüter gemäß § 606 Satz 1 HOB daraus herleiten, daß Kopra in unmittelbarer Äähe der Eigelbkisten verladen worden ist, die nicht als luftdicht verschlossen behandelt werden durften und tatsächlich hier Risse jauf^iesen^ . Bas Berufungsgericht hat sich zwar nicht mit den von der Beklagten gegen die Höhe der Nebenkosten erhobenen Einwendungen befaßt® Die Beklagte ist aber, nachdem die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 12® Februar 1956 - S®5 f - (Bl®74 f GA) Erklärungen hierzu abgegeben und Urkunden vorgelegt hatten, in der Berufungsinstanz auf ihre Beanstandungen bezüglich der Nebenkosten nicht mehr zurück-gekommen® Nach Lage der Sache waren weitere Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch die Kosten für den Transport und die Besichtigung der Ware in der angegebenen Höhe, wie sie durch Rechnungen belegt war, zu tragen habe, für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensermittlung entbehrlich®
II ZR 162/57 Verkündet am 12» Juni 1958 Pfauz* Justizangestellter als Urkundsbeamter der I J _ I m Namen des Volkes I& dem Rechtsstreit IThe A®CÄW, Beklagte .und Revisionsklägerin - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. (HUB “ 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) Geschäftsstelle gegen 1) 2) 3) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19) 20) 21) Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Prof % ' » A * hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Juni« 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Sastelski und der Bundesrichter Br* Baidinger, Br« Kuhn, Br» Nörr und Idesecfce ♦ «» » x.' für Hecht erkannt« \ * , * . Pie Hevisien gegen das den Parteien am 20, Juni 1957 an VerkUndungsstatt zugestellte Urteil des 2„Zivilsenats des« Hanseatischen Oherlsndesgerichts.su Hamburg wird zuruckgewiesen„ Die Kosten der.Bevision werden der Beklagten • • auferlegto Von Hechts ^geh ' * ' ♦ ' A Tatbestands mmw+m*irn m» mtrmm mmrmmmrwm Pie Beklagte beförderte mit ihrem MS in der Zeit vom 24« Juni bis zu dem 2o und 3» September 1954 eine Partie von 114 Kisten chinesisches Trockeneigelb? die von der CflU NfgMi in wflü (früher HBHP in China abgeladen waren? von Shanghai nach Hamburg. Konnossementsmässige Empfängerin war die CgH NoVo in Biese hatte die Partie an die Firma Heinrich HBflHP ln iBHHIverkauft. Die Ware wurde nach der Löschung im Schuppen 84 des Hamburger Hafens eingelagert und am 15. September 1934 an die Firma ausgeliefert, die sie an ihre Abnehmerin? die Firma SBMBB^NBB^-Werke B. BflHMSöhne in absandte. Am 11o Oktober 1954 stellte sich heraus, daß eine Anzahl Kisten von Koprakäfern (Hecrobia rufipes Deg.) befallen war. Die nähere Untersuchung ergab, daß 63 von den 114 Kisten verseucht waren. Die Firma IBRA stellte die Ware ihrer 4 Verkäuferin zur Verfügung. Pie Ware wurde zu dem Preise von 5,20 PM per kg als verdorben anderweit verkauft. Hach dem Konnossement ist die Ware "in apparent good order and condition" übernommen worden. Pie Abladerin hat für den Export "Inspection and Testing Certificates" über die Untersuchung der Ware am 5* und 12.. Juni 1954 in WflHP mit dem Ergebnis* "Impurities* Hil" ausgestellt.. Pie Ware ist auf dem Jangtse mit Flußdampfern, nach Shanghai befördert worden. Am 18. und 23» Juni 1954 ist die Ware vom "Shanghai Commodity. Inspection and Testing Bureau" auf Verpackung und ßewicht kontrolliert worden. Pie Verpacking "in tin-lined wooden cases" wurde als "fit for export" be- , zeichnet. Pie Kisten wurden in die Luken 2 und 3 gestaut. Pas Schiff übernahm in Singapore Kopra in Säcken für KBHMHfe 9 die gleichfalls in die Luken 2 und 3 gestaut wurde«, Die Klägerinnen, die als Transportversicherer den Schaden gedeckt haben, nehmen die Beklagte auf Grund übergegangenen Hechts in Anspruch und haben behauptet, daß der Käferbefall auf der Schiffsreise von Shanghai nach Hamburg eingetreten sei, weil die Ware mit Kopra, die durchweg mit Koprakäfem behaftet sei, zusammengestaut worden sei. Die Blechbehälter in den Kisten seien v/ie üblich nicht luftdicht verschlossen gewesen und ihre Lötstellen durch Stoß oder Bruck zu dem Teil aufgeplatzt. Bie Käfer seien in der heissen Zone von der Kopra in die Eigelbkisten eingedrungen. Bie Beiladung von Kopra zu Eigelbpulver widerspreche seemännischem Brauch, Mit der Klage haben die Klägerinnen von der Beklagten Zahlung des Mindererlöses von 1793/8/9 £ und Transport-, Lagerungs- und Besichtigungskosten in Höhe von 1926 BM und 350 hfl nebst 5 # Zinsen seit dem 29<» Juni 1955 verlangt. ♦ Bie Beklagte hat Klagabweisung beantragt und den Klag-ansprüch dem Grunde und der Höhe nach bestritten, Bie Blechkanister seien nicht ordnungsmässig verschlossen gewesen. Sie habe davon ausgehen können, daß die von Holzkisten umschlossenen Blechbehälter luftdicht verlötet worden seien, sodaß die Zuladung von Kopra unbedenklich gewesen sei. Bie beigeladene Kopra sei frisch und nicht von Käfern befallen gewesen, Bas Eigelb sei entweder in China oder im Kaischup-pen in Hamburg mit Käfern verseucht worden. Ebenso könnten in tropischen Zwischenhäfen Käfer in das Eigelb eingedrungen sein. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Bas Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerinnen beantragen, die Revision zurucksuweisen. ^ Entscheidungsgründe? I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Empfänger der Güter habe es zwar unterlassen, den Schaden innerhalb der Prist von drei Tagen seit der Auslieferung gemäß § 611 Abs,l HGB anzuzeigen; die daraus folgende Vermutung, daß der Schaden auf einem Umstand beruhe, den der Verfrachter nicht zu vertreten habe (§ 611 Abs,3 HGB),. sei aber durch die Beweisaufnahme widerlegt. Das Berufungsgericht sei überzeugt, daß die Infektion während des Schiffstransportes geschehen sei, indem die . Käfer aus der in Singapore in unmittelbarer Nachbarschaft der Eigelbkisten gestauten Kopra in die nicht luftdicht verschlossenen Blechbehälter hinübergewechselt seien. Die Möglichkeit eines Befalls in China oder .in Deutschland scheide aus. Die Schiffsführung habe schuldhaft gehandelt, indem sie entgegen den langjährigen Erfahrungen der Ostasienfahrt Eigelbpulver in den üblichen Kisten mit Blechbehältern in einen Laderaum mit Kopra 4 gestaut habe. Die Ware werde seit Jeher wie hier geschehen zur Verschiffung gegeben. Der auf die Klägerinnen übergegangene Ersatzanspruch gemäß §§ .656, 606 Satz 2 HGB sei auch der Höhe nach begründet, insbesondere seien die Nebenkosten für Hin- und Rücktransport und für die Schadensbegutachtung durch die vorgelegien Rechnungsunterlagen nachge-wiesen. II, Die Revision hält § .286 ZPO für verletzt, weil .das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, daß die beigeladene Kopra Käfer enthalten hafce. Es habe nur festgestellt, daß Kopra häufig von Käfern der in Betracht kommenden 'Art befallen werde. Die Rüge ist,nicht begründet. Das Urteil ergibt, daf> das Berufungsgericht überzeugt ist, hier, d,h, in der Beiladung der Kopra, .sei die Ursache für den * r , * * / , Schaden zu suchend Es muß also nach Ansicht des Berufungs-gerichts diese Kopra Käfer enthalten haben. Eine solche Feststellung braudhte sich nicht gerade auf eine Untersu- < chung der Kopra-Partie zu stützen. Sie konnte auch, wie durch das Berufungsgericht geschehen, damit begründet werden, daß die anderen Möglichkeiten einer Infektion in China und in Deutschland ausgeschieden und der Umstand verwertet wurde, daß Kopra häufig solche Käfer enthält und ein Befall der Hälfte aller Kisten in einem solchen Umfang nur bei längerer Berührung mit befallenen Stoffen möglich ist«, Ohne Zweifel wäre die Sicherheit der Feststellung erhöht worden, wenn die beigeladene Kopra hätte untersucht werden können-. Zu einer solchen Untersuchung hätte vor allem dem Verfrachter die Anzeige der äußerlich nicht erkennbaren Mängel innerhalb der Frist von drei Tagen seit der Auslieferung gemäß § 611 AbSol HUB Gelegenheit geben können. Die Unterlassung der Anzeige bewirkt aber gemäß § 611 Abs.3 HGB lediglich eine Umkehrung der Beweislast, nicht aber den Verlust der Rechte des Befrachters aus § 606 HGB. Die Entlastungspflicht des Verfrachters entfällt und der Befrachter muß beweisen, daß die Beschädigung der Güter auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat. Diese Beweisführung ist nicht davon abhängig, daß der Verfrachter so rechtzeitig Kenntnis von der Beschädigung erhalten hat, daß er eigene Ermittlungen nach der Schadensursache, hier also Nachforschungen nach dem Verbleib der Kopra und ihres Befalls mit Käfern, anstellen konnte« Eine zeitliche Begrenzung der Rechte des Befrachters ergibt sich lediglich aus § 612 HGB, der eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines Jahres seit' der Auslieferung vorsieht. Es oblag dem Berufungsgericht, unter Abwägung der verschiedenen Möglichkeiten und der für und gegen sie sprechenden Umstände zu prüfen, ob für eine bestimmte Schadensursache ein derart hoher Grad von Wahrscheinlichkeit sprach, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichgestellt werden konnte (BGHZ 7, 116, 120). Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unter Ausnutzung der vorhandenen Erkenntnisquellen erschöpfend vorgenommen« Auch ohne daß die beigeladene Kopra untersucht worden wäre, konnte das Berufungsgericht zu der Über-r seugung gelangen, daß von ihr die Beschädigung des Eigelbs ausgegangen ist« Die Revision beanstandet zwar, daß die Infektion in einem Zwischenhafen nicht in Betracht gezogen worden sei» Doch ergeben die Urteilsgründe, daß das Berufungsgericht auch diese Möglichkeit ausscheiden will» Es schließt aus dem Umfang der Infektion, daß sie nur bei längerer Berührung mit befallenen Stoffen, also nicht bei Aufenthalten in einem Zwischenhafen, möglich gewesen ist. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision meint ferner, daß die Feststellung , in China habe keine Infektion.stattgefunden, nicht einwandfrei getroffen worden sei (§ 286 ZPO)» Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß dann die Zeugen K^Hund im Oktober 1954 größere Freßgänge in den Eigelbblocks hätten finden müssen, von denen sie aber nichts bekundet hätten» Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben» Der Sachverständige Prof «WpPBB vor äem Berufungsgericht ausge- führt, daß die Käfer sich vermutlich nicht im Eigelb entwickelt hätten, weil die Blöcke nicht zerfressen und mit Freßgängen durchsetzt gewesen seien» Das Berufungsgericht konnte die Aussage der Zeugen HpPI und XpBfc, nach der die Käfer unter dem Deckel und an den Seiten im Zwischenraum zwischen dem Block und dem Blech sowie in Sprüngen der Eigelbblocks anzutreffen gewesen seien, unbedenklich dahin würdigen, daß die Blocks nicht zerfressen und "Freßgänge" nicht vorhanden gewesen seien, auch wenn die Zeugen dies nicht ausdrücklich bekundet hatten» Der Beweisaufnahme konnte auch der nötige hohe Grad der Wahrscheinlichkeit für den als erwiesen erachteten Verlauf entnommen werden, ohne daß die Beklagte die Möglichkeit erhalten hatte, das Eigelb selbst zu untersuchen» Die Feststellung, im Schuppen 84 des Hamburger Hafens seien keine Koprakäfer in einem solchen Umfang vorhanden gewesen, daß. 63 Kisten mit zu dem Teil » über je Hundert Käfern hätten verseucht werden können, konnte, unabhängig von der Erklärung der RpHHfc-GmbH, deren Verwer- . tung von der Revision beanstandet wird, ohne Verfahrensver- stoß bereits auf Grund der Bekundung des Sachverständigen -getroffen werden, daß die Käfer in Hamburg kaum auftreten und bei der Entladung im allgemeinen in den Stoffen verbleiben, in die sie hineingekommen sind«, Es liegt auch kein Widerspruch zwischen der vom Berufungsgericht verwerteten Erklärung des Sachverständigen, die Käfer würden höchstens vier Monate alt, mit der Äußerung des Staatsinstituts für angewandte Botanik vom 21» November 1955 vor, wie die Revision meint«, Biese Äusserung besagt nur, daß Käfer bei optimaler Ernährung mit Käsefliegenmaden über ein Jahr lang am Leben bleiben, während sie sonst nur ein Lebensalter von vier bis fünf Monaten erreichen« Bas Berufungsgericht ist somit ohne Verletzung des § 286 ZPO bei der Würdigung der erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, daß die Schadensursache in der beigeladenen Kopra zu finden ist« Es hat nicht nur auf Grund eines Anscheinsbeweises aus der Berührung mit Kopra auf die Infektion mit Käfern geschlossen, sodaß es für die Beklagte genügen könnte, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Verlaufes darzutun, um diese Annahme zu entkräften« III« Auch ein Verschulden der Beklagten bei der Stauung ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden« Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß Kopra nach den langjährigen Erfahrungen des Norddeutschen Lloyd nicht mit dem wie üblich verpackten chinesischen Eigelbpulver verladen werden dürfe, weil die Schiffsführung damit rechnen müsse, daß die Blechkanister in den Holzkisten auf dem Transport stellenweise aufplatzen, steht auch nicht im Widerspruch zu der Erklärung des von der Beklagten befrag- ♦ ten Sachverständigen Koch, daß Trockeneigelb mit Kopra zusammengestaut werden könne« Kapitän Kjg^hat nämlich hinzugefügt, dies gelte, sofern Gewähr bestehe, daß der, innere Blechbehälter keine Schäden aufweise« Eine solche Gewähr hat das Berufungsgericht bei der seit jeher üblichen Ver- packung des chinesischen Eigelbs in dünnen verlöteten Kanistern verneint, zu demal auch Kapitän Koch aus seinen persönlichen Erfahrungen in der Ostasienfahrt berichtet hat, daß die Kanister bei der Verladung immer mal Bisse davon-trügen« Ob im vorliegenden Pall die vom Berufungsgericht angeführten möglichen Ursachen für Risse, nämlich ein Umstauen der Kisten unterwegs oder hoher Seegang auf der Reise (wie übrigens die Beklagte durch Vorlage des Stowage and Dunnage Certificate vom 3« September 1954- selbst geltend * gemacht hat), Vorgelegen haben, war für die Präge, ob die Schiffsführung allgemein mit dem Aufplatzen der Blechnähte für die Stauung rechnen mußte, ohne Belang« Das Berufungsgericht geht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich davon aus, daß hier Risse vorhanden waren, die ZoB. durch die Stauung in Shanghai entstanden sein können*, Denn sonst hätte das Berufungsgericht nicht annehmen können, daß während des Transports mit MS Käfer in das Eigelb eingedrungen sind* Einer näheren Aufklärung, wo die Risse entstanden waren, nachdem die Verpackung bei der Übernahme "fit for export" befunden worden war, bedurfte es nicht« Auch bei unbeschädigten Kisten mußte mit Rissen der Blechbehälter gerechnet werden, sodaß es entgegen der Revision nicht darauf ankommt, ob eine Beschädigung der Kisten von der Schiffsbesatzung festzustellen war« Das Berufungsgericht konnte somit einen Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters beim Stauen der Cüter gemäß § 606 Satz 1 HOB daraus herleiten, daß Kopra in unmittelbarer Äähe der Eigelbkisten verladen worden ist, die nicht als luftdicht verschlossen behandelt werden durften und tatsächlich hier Risse jauf^iesen^ . . . ' v« ’ : y4 y y’; • Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Aus-Schluß der Haftung der. Beklagten gemaß § 608. Abs .1 Hr «5 und 7 HGB verneint« Die Anlieferung durch die Abi ade rin in nicht luftdicht verschlossenen oder jedenfalls nicht mit Sicher- heit während des Transports so bleibenden Kanistern ist handelsüblich® Mangelhafte Verpackung durch den Ablader ♦ oder Eigentümer des Gutes ist nicht die Ursache des entstandenen Schadens® Auch die eigentümlich natürliche Art oder Beschaffenheit des Gutes, nämlich die Anziehungskraft für Koprakäfer, hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für sich genommen den Schaden nicht herbeigeführt® Erst die fehlerhafte enge Stauung mit Kopra, bei der die erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen wurde, hat zu dem Schaden geführt® Die Rügen nach § 286 ZPO sind unbegründet o IV. Bas Berufungsgericht hat sich zwar nicht mit den von der Beklagten gegen die Höhe der Nebenkosten erhobenen Einwendungen befaßt® Die Beklagte ist aber, nachdem die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 12® Februar 1956 - S®5 f - (Bl®74 f GA) Erklärungen hierzu abgegeben und Urkunden vorgelegt hatten, in der Berufungsinstanz auf ihre Beanstandungen bezüglich der Nebenkosten nicht mehr zurück-gekommen® Nach Lage der Sache waren weitere Darlegungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch die Kosten für den Transport und die Besichtigung der Ware in der angegebenen Höhe, wie sie durch Rechnungen belegt war, zu tragen habe, für die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensermittlung entbehrlich® * Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen® Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels \ i - 10 gemäß § 97 ZPO zu tragen«. Pr*Nastelski Pr, Haid Inger Pr »Kuhn Pr«.Nörr lieeecke