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BGH · II ZR 162/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 162/54

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21, Dezember 1953 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt« Mai 1950 verkaufte der Beklagte dem Kläger unter Ausschluß jeder Gewährleistung einen gebrauchten Lastkraftwagen Mercedes-Benz für 11.000 DKL Der gekaufte Wagen, an dem sich der Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises das Eigentum vorbehielt, wurde dem Käufer Übergeben, der auf den Kaufpreis 2.500 DM und weitere Teilbeträge anzahlte, dann aber mit den drei letzten Kaufpreisteilbeträgen in Verzug kam. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch abgewiesen, und zwar wegen des Betrages von 500 DM mit der Begründung, es liege eine unzulässige Klagänderung vor. Wegen des Bestes hat es die Klage mit der Begründung abge-wieseh, der Beklagte habe auf das vorbehaltene Eigentum an dem Wagen wirksam verzichtet, er habe den Wagen auch nicht auf Grund seines Eigentums, sondern lediglich zur Befriedigung seiner Kaufpreisforderung an sich genommen. Das Berufungsgericht hat sich in seiner Begründung der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß die Vorschriften der §§ 1, 5 AbzG deshalb nicht in Anwendung kommen könnten, weil das Geschäft zwar ursprünglich ein Abzahlungsgeschäft gewesen sei, der Beklagte aber den verkauften Kraftwagen nicht auf Grund seines Eigentumsvorbehälts an sich genommen habe, dies auch deshalb nicht habe tun können, weil er auf diesen Eigentumsvorbehalt vorher verzichtet hatte. Die Präge, ob die Vorschriften der §§ 1 ff AbzG auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand ohne Rücksicht auf seinen Eigentumsvorbehalt dadurch wiedererlangt, daß er ihn in der Zwangsversteigerung erwirbt, ist vom erkennenden Senat im Urteil vom 10. Es bedarf keiner abschliessenden Entscheidung der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einseitige Verzichtserklärung dazu führen kann, daß das dem Verkäufer zunächst vorbehaltene Eigentum auf den Käufer übergeht. Der Eigentumsvorbehalt ist nur in § 5 AbzG in dem Sinne erwähnt, daß es als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt, wenn der Verkäufer die Sache auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums wieder an sich genommen hat. Daraus folgt, daß die Wirkungen des Abzahlungsgesetzes auch dann eintreten müssen, wenn der Verkäufer sich entgegen der Übung das Eigentum überhaupt nicht Vorbehalten hatte, wenn er aber den Gegenstand in der Zwangsversteigerung erworben und ihn auf diese Weise wieder an sich gebracht hat. Selbst wenn aber der Eigentumsvorbehalt eine weitergehende Wirkung haben sollte und auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß ein einseitiger Verzicht des Verkäufers zu dem Übergang des Eigentums auf den Käufer führe, so würde doch auch daraus noch nicht gefolgert werden können, der Verkäufer könne durch eine solche Verzichtserklärung die übrigen Rechtswirkungen des Abzahlungsgeschäfts ändern. Eine Abänderung dieses Vertragsinhalts wäre nur durch einen neuen Vertrag möglich und könnte auch dann nicht einseitig herbeigeführt werden, wenn man den Eigentumsvorbehalt entgegen dem Wortlaut des § 1 AbzG für ein Wesensmerkmal des Abzahlungsgeschäfts halten und dem Verzicht des Gläubigers eine dingliche Wirkung beimessen oder auch, wie die Revision es will, in der Erklärung der Parteien über die Erledigung der Hauptsache im Vorprozeß eine vertragsmässige Aufhebung des Eigentumsvorbehalt3 sehen würde* Hiergegen kann auch nicht, wie der Beklagte geltend gemacht hat, mit Erfolg eingewendet werden, der Verkäufer laufe durch einen solchen Verzicht die Gefahr, daß der Käufer, der ja nun infolge des Verzichts volles Eigentum erwerbe, den Kaufgegenständ anderweitig veräußern und ihn so dem Zugriff des Verkäufers entziehen könne. Wenn aber der Käufer diesen Weg mit Erfolg geht, so hat das die Polge, daß der Verkäufer den Gegenstand auch nicht in der Zwangsversteigerung erwerben und nicht zur Rückzahlung nach § 1 AbzG verpflichtet werden kann. Er behält dann seine vollen Rechte aus dem Kaufvertrag und kann diese, insoweit es nach läge der Sache durchführbar ist, durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen das übrige Vermögen des Käufers durchsetzen. Bei der Entscheidung Über die Kosten des Rechtsstreits war zu berücksichtigen, daß der Kläger wegen eines Teilanspruchs von 500 DM im Verfahren vor dem Landgericht endgültig unterlegen ist.

Zitierte Normen: § 454 BGB § 92 ZPO
AbzGZwangsversteigerungKäuferVerkäuferKlägerEigentumsvorbehaltEigentum

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung
 Gesetzs	AbzG § 5
Bechtssatz; Der Abzahlungsverkäufer kann die Anwendung des Abzahlungsgesetzes nicht dadurch ausschliessen, dass er auf das zunächst vorbehaltene Eigentum verzichtet, bevor er die Kaufsache in der gegen den Abzahlungskäufer durchgeführt en Zwangsversteigerung erwirbt«
Aktenzeichens II ZR 162/54
Urteil des BGH vom 22. Dezember 1955 QIG Karlsruhe
II ZK 162/54
Verkündet
 am 22. Dezember 1955
Jodas, Just.Angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im E a me n des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Karl 3
in
 Klägers» Berufungsklägers und Revi sionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Perntransport^md Omnibusbetrie^untein^imer Hans S 99999K99 i>n	£j^|B^s'l:raße;
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr, Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artl für Recht erkannt«
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9» Juni 1954 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21, Dezember 1953 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt«
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1,500 DM mit
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4 vH jährlicher Zinsen seit dem 24c Mai 1952 zu zahlen* Die weitergehenden Klagansprüche werden insoweit abgewiesen, als der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist •
Der Kläger trägt ein Viertel der Kosten des ersten Rechtszuges» Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte»
Von Hechts wegen
 Tatbestands
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 Durch schriftlichen Vertrag vom 31. Mai 1950 verkaufte der Beklagte dem Kläger unter Ausschluß jeder Gewährleistung einen gebrauchten Lastkraftwagen Mercedes-Benz für 11.000 DKL Der gekaufte Wagen, an dem sich der Verkäufer bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises das Eigentum vorbehielt, wurde dem Käufer Übergeben, der auf den Kaufpreis 2.500 DM und weitere Teilbeträge anzahlte, dann aber mit den drei letzten Kaufpreisteilbeträgen in Verzug kam. In einem Vorprozeß wurde der jetzige Xläger vom Landgericht verurteilt, den Restkaufpreis von 3.750 DM nebst Zinsen an den Verkäufer zu zahlen und im Ralle des Zahlungsunvermögens den gekauften Wagen an den Verkäufer herauszugeben, Er legte hiergeg^i Berufung ein, Wunmehr erklärte der jetzige Beklagte, daß er auf den Eigentumsvorbehalt an der Kaufsache verzichtet habe. Hierauf erklärten beide Parteien in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht übereinstimmend den Herausgabeanspruch des Verkäufers für erledigt. Das Berufungsgericht wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß der Herausgabeanspruch in der Hauptsache erledigt sei.
In der Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil ließ der Verkäufer den Lastkraftwagen pfänden und erwarb ihn in der Zwangsversteigerung selbst, weil kein Gebot von dritter Seite abgegeben wurde; die restlichen Verbindlichkeiten des Käufers wurden in der Zwischenzeit getilgt.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage zunächst die Feststellung begehrt, daß die von dem Beklagten aus dem Vorurteil und den Kostenfestsetzungsbeschlüssen betriebene Zwangsvollstreckung unzulässig sei, er hat ferner die Herausgabe der Vollstreckungstitel gefordert. Im Verlaufe des Rechts streits hat der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem
 
Urteil des Vorprozeßes beendet und die Vollstreckungstitel an den Kläger heraüsgegeben. Darauf hat der Kläger zunächst zusätzlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.000 DM mit 6 vH jährlicher Zinsen seit dem 24» Mai 1952 gefordert. Diesen Anspruch hat er in Höhe von 500 DM auf die Behauptung gestützt« er habe mehr gezahlt als seiner Verpflichtung aus dem Schuldtitel entsprochen habe. Weitere 1.500 DM fordert er unter Berufung auf § 1 des Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte*
Die Parteien haben den Bechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich gestellten Anträge übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch abgewiesen, und zwar wegen des Betrages von 500 DM mit der Begründung, es liege eine unzulässige Klagänderung vor. Wegen des Bestes hat es die Klage mit der Begründung abge-wieseh, der Beklagte habe auf das vorbehaltene Eigentum an dem Wagen wirksam verzichtet, er habe den Wagen auch nicht auf Grund seines Eigentums, sondern lediglich zur Befriedigung seiner Kaufpreisforderung an sich genommen.
Dieses Urteil hat der Kläger nur wegen des Betrages von 1.500 DM mit der Berufung angefochten, die das Berufungsgericht zurückgewiesen hat. Mit der Revision wiederholt der Kläger seinen Zahlungsanträg, der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Hevision.
Bntsoheidungsgründe n
Das Berufungsgericht hat sich in seiner Begründung der Auffassung des Landgerichts angeschlossen, daß die Vorschriften der §§ 1, 5 AbzG deshalb nicht in Anwendung kommen könnten,
 
weil das Geschäft zwar ursprünglich ein Abzahlungsgeschäft gewesen sei, der Beklagte aber den verkauften Kraftwagen nicht auf Grund seines Eigentumsvorbehälts an sich genommen habe, dies auch deshalb nicht habe tun können, weil er auf diesen Eigentumsvorbehalt vorher verzichtet hatte. Die Präge, ob die Vorschriften der §§ 1 ff AbzG auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Verkäufer den Kaufgegenstand ohne Rücksicht auf seinen Eigentumsvorbehalt dadurch wiedererlangt, daß er ihn in der Zwangsversteigerung erwirbt, ist vom erkennenden Senat im Urteil vom 10. November 1954 (II ZR 21/54} BGHZ 15,
 171 ff) inzwischen dahin entschieden worden, daß auch in einem solchen Erwerb in der Zwangsversteigerung eine Rücknahme des Kaufgegenständes im Sinne des $ 5 AbzG zu sehen ist.
In Renern Urteil hat sich der Senat mit der Rechtsprechung und dem Schrifttum zu dieser Präge eingehend auseinandergesetzt. Es sind weder im vorliegenden Rechtsstreit noch sonst Gesichtspunkte hervorgetreten, die zu einer abweichenden Beurteilung dieser grundlegenden Rechtsfrage Veranlassung geben könnten,
 Die Besonderheit des Palles liegt jedoch darin, , daß der Eigentumsvorbehalt des Beklagten an dem verkauften Wagen nicht erst durch die Pfändung oder durch den Erwerb des Wagens in der Zwangsversteigerung gegenstandslos geworden ist, sondern daß der Beklagte schon vorher auf diesen Eigentumsvorbehalt verzichtet hatte. Es bedarf keiner abschliessenden Entscheidung der Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen eine einseitige Verzichtserklärung dazu führen kann, daß das dem Verkäufer zunächst vorbehaltene Eigentum auf den Käufer übergeht. Die in diesem Zusammenhang im Schrift--tum und in der Rechtsprechung angesteilten Erwägungen (insbesondere RGZ 66, 348} 79, 243) behandeln nur die Präge, ob eine von dem Abzahlungsverkäufer in die unter Eigentumsvorbehalt verkaufte Sache ausgebrachte Pfändung etwa in ihrer
 
Wirksamkeit dadurch beeinträchtigt werden könnte, daß der Gegenstand der Pfändung nicht Eigentum des Schuldners ist.
Nur in diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß in der Pfändung ein Verzicht des Verkäufers auf den EigentumsVorbehalt gesehen werden könne, der einer besonderen Annahmeerklärung durch den Käufer nicht bedürfe (so auch RGRK lO.Aufl Anm VII, 8 zu § 454 BGB; Crisolli, Abzahlungsgeschäfte Anm 32/33 zu § 5 AbzG; Rühi, EigentumsVorbehalt und Abzahlungsgeschäft 1930 S 95)o Auch wenn man annimmt, ein solcher Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt könne in Anwendung des § 959 BGB von dem Verkäufer auch ohne Zusammenhang mit einer Pfändung wirksam ausgesprochen werden und zu dem Übergang des Eigentums auf den Käufer führen, würde das doch die Anwendung des § 1 AbzG nicht ausschließen. Der Eigentumsvorbehalt gehört schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu-den Voraussetzungen, bei deren Vornaudensein die Anwendung des Gesetzes als solchen anwendbar wäre. § 1 AbzG -,r — -nennt als Voraussetzung lediglich die Vereinbarung von Teilzahlungen und.den Vorbehalt des Rücktrittsrechts im Palle der Nichterfüllung. Der Eigentumsvorbehalt ist nur in § 5 AbzG in dem Sinne erwähnt, daß es als Ausübung des Rücktrittsrechts gilt, wenn der Verkäufer die Sache auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigentums wieder an sich genommen hat. Das war der Pall, an den der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes in erster Linie gedacht hat und der ihm der Regelung bedürftig erschien. Wenn nun die Rechtsprechung diesem^Tatbestand der "Ansich-nahmeK auf Grund des Eigentumsvorbehalts den Erwerb der Kaufsache in der Zwangsversteigerung gleichgestellt hat, so liegt darin die Anwendung des § 5 AbzG auf einen Tatbestand, der von seinem Wortlaut nicht unmittelbar betroffen wird; die Anwendung auf einen solchen Tatbestand kann dann aber auch nicht von der Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Wortlauts des § 5 AbzG abhängig sein. Wie sich aus der Entwicklung des Schrifttums und der Rechtsprechung ergibt, betrachtete man diesen Eigentumsvorbehalt zunächst überhaupt
 
nicht als Voraussetzung, sondern eher als ein rechtliches Hindernis für die 'Pfändung und den anschließenden Erwerb in der Zwangsversteigerung. Daraus folgt, daß die Wirkungen des Abzahlungsgesetzes auch dann eintreten müssen, wenn der Verkäufer sich entgegen der Übung das Eigentum überhaupt nicht Vorbehalten hatte, wenn er aber den Gegenstand in der Zwangsversteigerung erworben und ihn auf diese Weise wieder an sich gebracht hat.
Selbst wenn aber der Eigentumsvorbehalt eine weitergehende Wirkung haben sollte und auch wenn man dem Berufungsgericht darin folgt, daß ein einseitiger Verzicht des Verkäufers zu dem Übergang des Eigentums auf den Käufer führe, so würde doch auch daraus noch nicht gefolgert werden können, der Verkäufer könne durch eine solche Verzichtserklärung die übrigen Rechtswirkungen des Abzahlungsgeschäfts ändern. Biese Rechtswirkung, inbesondere die Verpflichtung des Verkäufers zur Rückgewähr des Kaufpreises im Palle des Rücktritts nach § 1 AbzG, ist kraft Gesetzes Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Abzahlungsvertrages . Eine Abänderung dieses Vertragsinhalts wäre nur durch einen neuen Vertrag möglich und könnte auch dann nicht einseitig herbeigeführt werden, wenn man den Eigentumsvorbehalt entgegen dem Wortlaut des § 1 AbzG für ein Wesensmerkmal des Abzahlungsgeschäfts halten und dem Verzicht des Gläubigers eine dingliche Wirkung beimessen oder auch, wie die Revision es will, in der Erklärung der Parteien über die Erledigung der Hauptsache im Vorprozeß eine vertragsmässige Aufhebung des Eigentumsvorbehalt3 sehen würde*
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Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Ahzahlungsver-
käufer, der den Gegenstand des Abzahlungsgeschäfts im Wege der Zwangsversteigerung wieder an sich bringt, auch dann
 
nach § 1 AhzG zur Rückzahlung verpflichtet' iet} wenn er, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist, auf seinen Eigentumsvorhehalt ausdrücklich verzichtet hat.
Hiergegen kann auch nicht, wie der Beklagte geltend gemacht hat, mit Erfolg eingewendet werden, der Verkäufer laufe durch einen solchen Verzicht die Gefahr, daß der Käufer, der ja nun infolge des Verzichts volles Eigentum erwerbe, den Kaufgegenständ anderweitig veräußern und ihn so dem Zugriff des Verkäufers entziehen könne. Es ist zwar richtig« daß die Zugriffsmöglichkeiten des Verkäufers auf das Vermögen des Käufers auf eine solche Weise gefährdet werden können. Wenn aber der Käufer diesen Weg mit Erfolg geht, so hat das die Polge, daß der Verkäufer den Gegenstand auch nicht in der Zwangsversteigerung erwerben und nicht zur Rückzahlung nach § 1 AbzG verpflichtet werden kann. Er behält dann seine vollen Rechte aus dem Kaufvertrag und kann diese, insoweit es nach läge der Sache durchführbar ist, durch Vollstreckungsmaßnahmen gegen das übrige Vermögen des Käufers durchsetzen.
Hiernach sind die Gründe, mit denen das Landgericht und das Berufungsgericht die Klage abgewiesen haben, unzutreffend. Der Kläger hat vielmehr nach § 1 AbzG Anspruch auf Rückzahlung des vollen gezahlten Kaufpreises. Er muß allerdings dem Beklagten gemäß § 2 AbzG die dort genannte Leistung erbringen.
Der Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits weder irgendetwas darüber vorgetragen, daß und in welchem Zusammenhang ihm derartige Gegenansprüche gegen den Kläger zustehen. Er hat auch den geltend gemachten Klaganspruch von 1.500 DM der Höhe nach sonst nicht bestritten. Es besteht daher auch für das Revisionsgericht kein Anlaß, die im
 
übrigen spruchreife Sache deshalb an eine Tatsacheninstanz zurückzuverweisen, weil möglicherweise dem Beklagten Gegenansprüche gegen den Kläger zustehen könnten, die er bisher nicht geltend gemacht hat.
Deshalb war das Revisionsgericht zur Entscheidung in der Sache selbst in der läge.
Bei der Entscheidung über die Zinsen konnte allerdings dem .Antrag des Klägers nicht gefolgt werden. Er hat keine Ausführungen darüber gemacht, womit er seinen Anspruch auf einen höheren Zinssatz glaubt rechtfertigen zu können, als ihn das Gesetz vorsieht. Infolgedessen konnte dem Kläger ein Anspruch auf Zinsen nur im Rahmen der §§ 288, 291 BGB, also in Höhe von 4 vH zugesprochen werden.
Bei der Entscheidung Über die Kosten des Rechtsstreits war zu berücksichtigen, daß der Kläger wegen eines Teilanspruchs von 500 DM im Verfahren vor dem Landgericht endgültig unterlegen ist. Aus diesem Grunde war ihm gemäß § 92 ZPO ein entsprechender Teil der Kosten des ersten Rechtszuges aufzuerlegen.
Über die Kosten, die durch den von den Parteien für erledigt erklärten Teil des ursprünglichen Klagantrages entstanden sind, war gemäß § 91 a Abs 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, ilabei schien es gerechtfertigt, diese Aufteilung in dem gleichen
 
Verhältnis vorzunehmen, wie es sich nach § 92 ZPQ für den übrigen Teil der Klage ergab.
Die Entscheidung über die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen beruht auf § 91 ZPO.
Dr, Canter	Dr.	Delbrück	Dr.	Haidinger
 Dr» Fischer	Artl